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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 18.01.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-192301187
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19230118
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19230118
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1923
-
Monat
1923-01
- Tag 1923-01-18
-
Monat
1923-01
-
Jahr
1923
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4 Rr. IS ua6 8ao6e1»LeNung vormrrstLg, äea IS. 7«m» Die neue Gemeindeordnung Drahtdericdt »»lerer Dresvae, Gchrtfeiett»»» Dresd««. IE Januar. Dl» Regierung hat heule nachmittag dem Land tage den Entwurj eraer neuen Gemeinde»!dimng für den Freistaat Sachsen voraelegt, ein dicket Buch von 110 Seiten. Die vielbesprochene and vlelde- kämpfte Angelegenheit tritt damit m ein neues Sta dium; et wird nun wohl nicht mehr lanne dauern, dis sie im Parlament und tn den Ausschüssen zur Verabschiedung kommt. Wie sie dann aussrhea wird, kann man nicht vorau-sehen; anzunehmen ist aber, daß sie in den Hauptpunkten wohl nicht sehr ob- geändert werden wird. Wie bekannt, war schon dem letzten Landtag der Entwurf einer Gemeindeordnung vorgelegt worden, die das kommunale Vrrfaffangswesea stark verein fachen sollte. Die damalig, Borloge schlag -le Schaffung einer Einhettsgemeinde vor, tn -er alle wichtigen Entschließungen einer aut unmittel baren Wahlen hervorgegangenen Körperschaft, -en Gcmeindeverordneten, obliegen, neben denen aus tak tischen Gründen eine zweite Stelle stehen sollte, die di« Beschlüsse jener vorzoberrlten un- auSzuühre», die laufende Verwaltung zu führen un- die Gemeinde nach außen zu vertreten hat. Diese Vorlage Ist von einem für diesen Zweck ein- gesctzten Sonderausschuß -et Landtages eingehend -urchberaten worden. Die erste Lesung war gerade decndet, als der Landtag seine Auflösung beschloß. Der Sonderausschuß hat in seiner Mehrheit nicht nur die Grundgedanken des Entwurfes gebilligt, son dern auch dem Aufbau der Gemeindeordnung und mit einigen Ausnahmen auch den darin enthaltenen Einzel vorschriften zugestimmt Die nach der Landtags neuwahl gebildete Regierung hat den NeuordnungS- plan, den sie vorfand, za dem ihrigen gemacht und die damalige Vorlage nach den Beschlüssen des Sonderausschusses abgeändert, foweU diese Be schlösse nicht mit Rücksicht auf die inzwischen vor- gegangenen Aenderangen Bedenken bei der Re gierung hervorgerusen Haden. Die Llnheltrgemein-e äußert nach der neuen Vorlage ihren Wälen durch eine einzige Körperschaft, dir Gemeindeverordneten. Daß die Einkammer form sich dort, wo sie im Reiche seit einem Jahr hundert alt Bürgermeiflerversassung besteht, auch für die Großstädte bewährt hat, wird nach der Meinung der Regierung von keiner Seite bestritten. Im Gegensatz zu der sogenannten Bürgermeisterverfafsung in Süddeutschland und im Rheinland» wird nun in, Entwurf die Einkammersorm durchgrführt. Die ent scheidende Körperschaft besteht also nur aus Gemeinde verordneten. Wenn die Gemelndeverordneten von dem Rechte Gebrauch machen, zu ihrem Vorsteher nicht einen aut ihrer Mitte, sondern einen Bürger meister oder seinen Stellvertreter zu wählen, so hat er kein Stimmrecht. Der Gedanke, daß die Ge meindeverordneten die Gemeinde vertreten und ver walten und in den eigenen Gemelndeangrlegenheiten die Beschlüsse fassen, läßt sich zwar grundsätzlich un streng, aber nicht restlos durchführen. 2m Sonderausschuß -et vorigem Landtages hatte die Mehrheit einen anderen Standpunkt ver treten. Sir wollte die Trennung zwischen der be- schtahsastenden und der ausfühvenden Stelle grund sätzlich beseitigen, um die Demendeuerordneten auch za Trögern der laufenden VereoaUungsgeschäste und den Gemetndevat zu einem ihnen untergeordnet«» Hrlfsorgan zu machen. Die Regierung hält diese Abänderungen für bedenklich. Nach der Neuordnung werden alle Ge meind eratsmttg 1t «der von den Vr- mvindevervrdneten als dem Vertrawen-ausschuß der Gem-eindedürger gewählt. Die Negierung sagt dazu in der Begründung ihres Entwurfes: 2m demokratischen Staat will das frei« Volk fein« Selbstverwaltung in persönlicher wi« in sachlicher >yt bis zu der begrlsflicy und tatsächlich möglichen Grenze ausgedehnt sehen. Der Entwurf erfüllt diesen Wunsch. Er gewährt das freieste Wahlrecht zu den Gemetnoeverordneten d«r Einzel- und Gesamtgemeln- den und verzichten darauf, daS Stimmrecht oder die Wählbarkeit von einer Aufenthaltsdauer abhängig s- ma^en. Für eine Einschränkung des allgemein«» Wahlrechts ist heut« selbst in den Gemeinden kein Platz mehr; sie kann auch nicht durch die Mög'ich- Kell gerechtfertigt werden, daß in einzelnen Fällen daS Wahlergebnis durch vorübergehend lm Ort Wohnende beeinflußt werden könnte. Es ist der Wunsch geäußert worden, die Gmaetndeveror-neten und Brzirktoer- ordneten durch Uedertragung der sogenannten 2 mmunität von strafrechtlicher Verantwortlich- koit für ihr« Aeuherungen bei Verhandlungen zu dsfreten. Der Erfüllung dieses Wunsches steht adrr das Netchirecht entgegen. Di« Befreiung der Selbstverwaltung von üb:r- Püffiaer Bevormundung durch den Staat tst nach Ansicht der Regierung ausreichend gesichert. Vle veftStigung der vürgermelsierr ist aufgegeben worden. Grundsätzlich hat dle Gemeinde daS Recht, die Person zum Bü germeister zu wählen, die ihren Lharaktevrlgenschaften, Fähig keiten, Leistungen und Erfahrungen nach ihnen geeignet erscheint, wobei nur die allgemeinen Aus- schlußgründ« und die Grenzen zu beachten sind, dle sich di« Gemeind«« selbst burch O.tsg«s«tz g«zog«n halben. Da die Bedürfnisse der Gemeinden, dir erfüllt werden müssen, oft nicht mit ihrer Leistungsfähigkeit tm Einklang stehen, ist man dazu gekommen, gewiss, Ausgaben auf breiter« Schult«rn zu legen. Für Einzelausgaben pnd auf Grund gesetzlicher Regelung freiwillige SweSwerdllnde gebildet worden. Dir Gesamtgemeinden sollen als Geme.nden tm Sinne der Gesetze gelten. Von -en Ortschaften gebt auf st« das Recht der Steuererhebung und oer An spruch ans Reichs- und Landetstroeranteil« über. Vom Zweckverdand unterscheidet sich dle Gesamt gemeinde durch ihre straffer« Geschlossenheit, ihr« eigen« Hoheit und khrr Pfllchtaufgaben, z. B. als welkerer Kommunaloerbond tm Sinne der Reichs gesetzgebung un- als Wohlsahrttpfllchtbezirk. Sie steht hinsichtlich der eigenen und Übertragenen Ge schäfte den beztrkssresen Gemeinden glvtch. Di« Regierung ist, so saot sie, sich bewußt, daß auch, abgesehen von der Finanzfrage, manche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Gedankens der Bildung von Desamigmnetnden vorgebracht werden Korpulenz ist unschön und ungesund. Wir raten Ihnen, so Gramm echte Toluba Kerne zu kaufen, die wirksame, völlla un schädlich«, fettzebrende Stoffe en'haiten, davon nehmen Sie Smal täalich 1—2 Stück. Sicher er hältlich: König Salomo-Avvtbeke, Grlmmaische Straße 17, Engel-Apotheke, Markt 1L können. Di« künftig« Erfahrung werd« aber lehren, ob Liese Bedenken berechtigt seien. Mit -er Neuordnung der GomeindeverHassang verschwinden auch dir Stellen der besoldeten Stadt- ratsmitglieder und der berufsmäßige Gomeindevor- stand im- Gemeindeältefte. Di« Beseitigung der selbständigen GuiSbezlrke, die la d«r Bekanntmachung deS Gesamtmlnisteriums vom 21. Dezemlxr 1918 nur für Ritter- und Freigüter vor gesehen war, führt der Entwurf fast vollständig burch. Der zweite Abschnitt der Verordnung handelt ron der Gemeindeverwaltung Diese seht sich zusammen aus den Gemelndeverord- neten und dem Gemeinderat. Ueber dle Wahl der Demelndeverordneten heißt es: Die Zahl der Gr- n.ctndeverordneten muß ungerade sein und wird durch die Gemeindeverfassung bestimmt. Sie hat aus min destens 7 and höchstens 7- Mitgliedern zu bestehen. Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleich- z- Ittg Gemetndeveror-nete fein. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche chne Unterschied des Geschlechts, der . u Wahltage 20 Jahre alt war und In der Gemeinde wohnt. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der in der G.m '.nde wohnt und seit mindestens einem Jahre Reict ingehöriger ist. Die Gemeindeverordneten werden auf drei Jahre gewäh.c. Di« allgemeinen Wahlen finden für alle Gemeinden gleichzeitig je weils am ersten Sonntag lm November statt. Ueber den Wirkungskreis und die Re <8 tSstel - lr.no der Gemeindeverordneten heißt es: Dle Gemeindeverordnrten beschließen über all« Ge- m^inüeangelegenheiien, die nicht durch Gesetz oder Ortsgeseß anderen Stellen übertragen find. Dle Gemelndeverordneten wählen die Mitglieder des Ge rn inderates. Haden sie keinen besonderen Vor steher, so wird die Wahl durch den Stellvertreter des Bürgermeisters anderaumt und ge'eitet. Die Ge meindeverordnet«» überwachen den Gemeinderat und können von ihm Auskunft tn allen Gemeindeange legenheiten fordern. Di« Gemeindeverordnelen stellen die vom Ge rne inderat ausgestellten HaushaltpISne fest. Die Gemeindeverordnetrn vertreten die Ge- mcind« gegenüber dem Gemetnderat. Sie können Anträge und Anregungen auch an die Reichs- und Staatsbehörden bringen. Alljährlich wählen die Ge meindeverordneten aus ihrer Mitte einen Vorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter und bestellen die «rsorderlich«» Schriftführer. Die Schriftführer brauchen nicht Gemelndeverordnete zu sein. Zum Vorsteher kann auch der Bürgermeister oder sein Stellvertreter gewählt werden. Der Vorsteher hat dann kein Stimmrecht. Ein sehr wichtiger Para- graph der Verordnung ist 45, der besagt: Die Ge- melndev«rordneten find beschlußfähig, wenn mehralsdleHälft« der in der Gemelndever- saslung bestimmten Mitglieder anwesend ist. (Hier mit will daS Gesetz einer Obstruktion Vorbeugen.) Ueber die Bildung von Gemeindeausschüssen heißt et: Die Bildung von Ausschüssen innerhalb der Ge- meindeverordneten und des Gemeinderat- wird durch Orisgesetz oder durch Körperschaftsdeschluß ge regelt. Ueber den Gemelnderat sagt der Gesetzentwurf: In der Regel bildet der Bürgermeister den Gemetnderat. Bei der Wahl des Bürgermeisters muß mehr a'S die Hälfte der von der Gemelndeverfasfung festgesetzten Gemeindeverord netenzahl anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Wahl erneut anzuberaumen. Ist dle Anbe raumung dreimal erfolglos, so kann die Staats behörde auf höchstens ein Jahr einen Staats- oder G, mrindebeamten mit der Verwaltung der Bürger meistergeschäfte auf Kosten der Gemeinde beauf tragen. Der Bürgermeister wird erstmalig auf sechs Jahre gewählt, Wiederwahl ist zu'äss'.g. Durch Orts- g.setz kann bestimmt werden, daß bei Wiederwahl das Amt auf länger als sechs Jahre, höchstens aber auf zwölf Jahre, erworben wird. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß die Stelle des Bürgermeisters berufsmäßig verwal- tet werden muh, oder daß sie einem Bewerber als . berufsmäßige übertragen werden kann. An die Stelle eines berufsmäßigen Bürgermeisters kenn auch ein auswärts Wohnender gewählt werden. Die Gemeindeverordneten haben auS ibrer Mitte einen oeer mehrere Stellvertreter des Bürnrrmeisters zu wählen, die ihn, ohne Gemeinderatsangehör'ge zu lein, im Falle seiner Verhinderung zu vertreten haben. Zn größeren Vmeinden kann der Gemeinderat al» Körperschaft gebildet werden. Er besteht dann auS einem berufs mäßigen Bürgermeister, seinem ersten Stelivertreter und weiteren berufsmäßigen und ehrenamtlichen Mit gliedern. Verwaltet der Stellvertreter des Bürger meisters sein Amt berufsmäßig, so führt der Bürger meister dle Amtsbezeichnung Erster Bürgermeister, in dezirküfreten Städten mit über 30 000 Einwohnern Oberbürgermeister und di« Stelvertreter dle Amts bezeichnung Bürgermeister. Der Bürgermeister und di: übrigen berufsmäßiaen Mitglieder des Gemeinde- rates find gesondert zu wählen. Die Besoldung und dir RuhestandSbezüg« der be- rvfSmäßlgen GemeindrratSmitglieder und die Versor gung ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach den für die veruf-mäh gen Gemrindebeamten erlassenen Vor- schriften. Wird ein berufsmäßiges Gemeinderotsmit- glied nach ^iaus feiner Mahlzeit nicht wlederge- wäh't, so hat ihm die Gemeind» ein« , hrliche Rente tn Höhe der Hälft« seines letzten Zahresdienstein- kounnenS, und zwar nach mindestens sechsjähriger Amtszeit für vier Jahre, nach mindesten- zwölfjäh riger Amtszeit für acht Jahre zu gewähren. Der -ritte Abschnitt des Entwurfes handelt von dem Susammenschlutz der Gemeinden Ueber die Eingemeindung heißt es: Die beim Znkraft- treten dieses Gesetze- vorhandenen Gemeinden blei ¬ ben in ihrer räumlichen Begrenzung bestehen, solange nicht ein« Veränderung in den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt. Wollen sich mehrere Gemeinden zu einer Einzelgemeinde vereinigen, so bedürfen sie dazu der Genehmigung drs Mlnlstertum- deS Innern. Dies« ist auch zur Neuerrichtung einer Gemeinde ersorderlich. Die Genehmigung darf nur au- Gründen d«S Gemeinwohles versagt werden. Vor der BefchUeßung find dir beteiligten Beschluß behörden zu hören. Erhebt gegen die von den G«- metndeverordneten beschlössen» Verschmelzung ganzer Gemeinden der zehnte Teil der Gemindeoürger schriftlich bei der Gemeindebhörde Widerspruch, so muß in dieser Gemeind« an einem Sonntag oder öffent lichen Ruhetag eine allgemeine und geheim« Ge- mrindedürgerabstimmung vorgenommen werden. Ueber di« Gründung von Gesamtgemeinden heißt «S: Zusammenlieaende Gemeinden mit ge meinsamen Wirtschaft-belangen und guten Verbin ¬ dungen können sich zu einer bezirk-freien Verwal- tungsgemeinschast (Gesamtgemelnde) rusammealchlte- ßen. Innerhalb d«S ersten Jahres nach dem Inkraft treten diese- Gesetzes sollen dle Gemeiudeverordaete» der einem BezlrkSverband angehörigen Gemeinden sich grundsätzlich darüber schlüssig machen, ob sie sich an der Bildung einer Gesamtgemelnde deteUig«» wollen. Der vierte Abschnitt des Gesetzes handelt »»« -er Staatsaufsicht Hier wird gesagt: Die in diesem Gesrtz geordnet« Selbstverwaltung untersteht der Aufsicht des Staates. Die Aussicht ist darauf zu beschränken, daß di« Setdst- oerwaltungskörper daS Reichs- und Landesrecht ba- achten und ihre Aufgaben nicht schuldhaft vernach lässigen. Rein wirtschaftliche Belange des Reichs- oder LandesfiskuS' dürfen im Wege der Aufsicht nicht wahrgenommen werden. >Iackjratz für die kernauÜage Nachtragsetat: 21 Milliarden rrahrdeeicht unserer Dresdner »«risrlettua» Dresden, 16. Januar. Dem Landtag« ist ein Nachtrag zum Staats- Haushalisvoranschlag für 1922 zugegangea, durch den sich dle lm Staatshaushalt-geseh festgelegte Somme d«r Einnahmen und Ausgabe« »m 21L63 Milliarden Mark erhöht. Der Gesamtbetrag, der zu außerordent lichen Staatszwecken bereitstanü, wird um 5 284 348 000 Mark erhöht. Die Mehrausgaben des ordentlichen Staatshaushalts von 21 Milliarden hofft die -.eg'erung durch die erhöhten Sleuerneinkommen decken zu können. Der Mehrbetrag des außerordent lichen Staatshaushalts seht sich in der Hauptsache zu sammen auS erhöhtem Kapitalbedarf für die werben, den Betriebe des Staates. So verlangen dle Mar mor- und Kalkwerke einen Bedarf von 18 Millionen, die Porzellc Manufaktur Meißen von 88 Millionen, das Steinkohlenbergwerk Zauckerode von 148 Mil lionen, die Braunkohlenwerke einen Bedarf von 455 Millionen, daS Hüttenwerk del Freiberg 198 Millio- nen und die Blausarbenwerke r^oerscylema von 266 Millionen Für den Ausbau des staatlichen Clektrizi- tätönnte,nehmens, für den im HauShaltplan 1922 255 Millionen eingestellt waren, werden 3 280 485 500 Mo.k gefordert ES erhellt daraus, daß allein der Ausbau des staatlichen Elektrizitäisunternehmens den Hauptbedarf der ongeforderten 5 Milliarden verlang! Für die Einrichtung von staatuchen Kraft- wagenbetrle»en wird ein Mehr von 10 Millionen «K gefordert. Für den dritten Teilbetrag für den Bau einer Talsp^e bei Muldenberg im Vogtland werden 110 M.llicnen mehr verlangt. Im übrigen sekt sich der Mehrbedarf drs außerordentlichen Staat-hauS- haltplanS aus Darlehen zusammen. Sächsischer Landtag Schluß der Dlenstogsihong Dresden, 16. Januar. Eine Anfrage des Abg. Dr. Hermann beschäftigte sich mit der Amtsenthebung des Stvdlenrates Darthotomey (Annaberg) Abg. Dr. Hermann MHhte von -er Regierung wissen, wer ihr verraten hab«, daß Studienrot B. der Ver- sasser e ner Erklärung des Annaberger Bügerdundes gegen die Fleßnerschen Verordnungen gewesen sei. Es bestehe ein Bespitzelung-system, wie es schlimmer nicht vor 100 Jahren bestanden habe. Einem Beamten müsse es doch mög'ich sein, seine Me nung Im Rahmen der Reichsverfassung zu äußern. In nächster Zeit scheinen noch einige derartige Fälle der Freche tsbeschränkung bevorzustehen. D.e Amtsent hebung B.s sei ungesetzlich. KultuSmin fier Fleißner: Studienrat Bartholomey habe sein« Amtspflichten verletzt, indem «r in der größten Oeffentlichkeit die Ertaste der vorgesetzten Behörde nicht nur abfällig krit siert, sondern auch gegen d.e Reg erring se'bst den Vorwurf erhob, sie Handl« verfassungswidrig. Das eingeleitete Straf verfahren sei ncch n cht abgeschlossen. B. sei übrigens nicht seines Amles enlhobrn, sondern vorläuf'q vom Dienst suspendiert worden, um eine Beeinflussung der Schüler im Sinn« se »er Kundgebungen zu v«r- h ndern. Es handele sich bei B. run eine offen« Auflehnung gegen di« Verordnungen der Regie- rung. Von ihm, dem Minister, habe noch niemand den Auftrag der Besptzelung erhalten. Abg. Grellmaun (Dn1l.l behauptet, in keinem anderen Stande sei d e Bespitzelung so zu Haufe, wie in dem Lrhrerstande. Abg. Dr. We g«! (Dem.) sagt, Dartholmney habe als Vorsitzender des Bürgerbundes nur außeramtlich gehandelt. Die Linie tung e nes gerichtlichen Ver fahrens — in dem übr gens noch keine Entscheidung erfolgt sei — oder eines Disziplinarverfahren- sei «In Unrecht. Die g:g:nwärtige Regierung solle -och n cht in d e Fußtapsen d«S alten Obrigkeltsstaates treten. Ein Minister, der heute eine solch« Nervosi tät an den Tag lege, Hobe seinen Berut verfehlt. Ein volksparteilicher Antrag, die Erklärung des Ku'tuSministerS Fle ßner als nicht defr edigend an- zusehen, w rd mit 37 gegen 32 Stimmen abge lehnt. Dle Ablehnung kam zustande, weil vle'« nichksoz alistische Abgeordnete nicht im Saale waren. Es gelangen sodann zur Beratung die Kommu nist scheu Anträge für L nführvng unentgeltlicher Schulspeisung«» für alle Kinder Unbemittelter und Anträge auf obli gatorische ärztliche un- zahnärztliche Untcrs. ch n> «n der Schulkinder, deren Kosten dürjch eine Landes- woh'fahrtssteuer auf d« Schaltern der besitzenden Klassen gelegt werden sollen. Abg. Schneller (Komm.) begründet in einer länge ren Ned« di« Anträge und schildert da- Kinderelend in Deutsch'and, Die Ant.äge werden -em Aau-Haltautschuß überwiesen. Nächste Sitzung Donner-tag 1 Uhr: Ansr^grn un> Anträge betreffend Eingemeindung von Schede witz noch Zwickau, Zuckerversorgang, Milchhöchfl- preise, Versorgung mit HauSbrandkohl«, Maß nahmen gegen den Wucher. Neue putfchgefahr in Bayern Wiederkehr der Sinwohnerwehr? «t,e,,erDrahi»«rtaide»Lei»,tieer«,e»ta»te» Franks «rk a. M, 16. Zarniar. Der Frankfurter Zeitoaa wird ans Bayer« ge schrieben, daß man für den 20. Januar oder wenig- stens für die zweite Hälft« des Jan crr w» einer Aktion der nationalsozialistischen Kreise rechnen müsse. ES sei sicher, daß diese Aktion eine» für de» Bestand der gegenwärtigen Reg'ernng »nd -er Staatrform in Bayern Höch« gefähriich«» Etz-vakier tragen werde. * Die Frage der Neuerrichtung von Ein wohnerwehren, die von dem Regensburger Anzeiger angeregt wurde, wird setzt auch von der Korrespondenz der Bayrischen VolkSpartel auf- gegriffen. Sie erkiärt, daß man auch in maßgeben den Kreisen der bayrischen Regierung dem Ge danken durchaus sympathisch gcgenübersteh«. Di« Korrespondenz erläutert allerdings die Pläne dahin, daß dle Einwohnerwehren nicht in Ihrer alten Form wieder ausleben sollen. Es handele sich ausschließ lich darum, daß ein Land wegen der Befärchturweu vor innerpo'.itischen Foigen des französischen Ge waltstreiches Maßnahmen zur Sicherung der Ord nung treffen wolle. Der letzte Befehl Düsseldorf, 16. Januar. Von den französischen Behörden waren heute die Vertreter der Zechen zu einer neuen Konferenz ge laden, aus der alle großen Bergwerke vertreten waren. Von französischer Seite nahm ». a. der Kohlenkommissar Eoste und die General« Stmo» un- Davlgnes teil. Daß heute dl« Militärbehörde die Regelung der Kehlenfrage tn dle Hand genommen hatte, bewies die Tatsache, daß General Davignes allein daS Wort führt«. Er verlas «inen »euen Befehl und betonte, daß dies der letzte sei. Dle Lieferung der Reparation-Kohle müßte unbedingt sofort wieder aufgenommen werden, andernfalls würden weitere schwere Sanktion«» vechängt w«rd:n. Der jedem einzelnen Vertreter schriftlich über reichte Befehl besagt, daß von morgen an alle Auf träge an Kohlen- und Kokslieferungen für die Entente wirder auszuführen sind. Sie müßten in der Menge und Qualität die durchschnittliche tägliche Lieferung der ersten acht Tage im Januar erreichen. Hierzu kämen noch weitere 20 Prozent, um dle eingrtretenrn Rückstände zu decken. Die Lieferungen a» die Entente sind vor allen anderen Lieferungen aut- zusühren. 2m Anschluß hieran begannen Besprechungen der Franzosen mit Len Vertretern der Gewerkschaften, Bergarbeiter, Metallarbeiter »sw. Die Besprechun gen fanden also getrennt statt; eine gleichzeitige Be sprechung mit den Vertretern der Bergwerke and den Arbeiterorganisationen war von französischer Seite abgelehnt worden. Neine unberechtigte Teuerung! Minister Dr. Becker i« Sirichswirtschastsrut Bersin, 16. Januar. 2m Relchswirtschasl-rat kam es hrut« «dens lls zu einer Protestkundgebung gegen -en Fraazos.n- Einfall. Der Vorsitzende Leip art gab di« Erklärung ad, daß sich da- Hau- mit d.m Ausdruck Uejster Empörung dem allgemeinen Protest gegen di« d^rch nichts entschuldbar« Ve gewalt.gung riaes »ehr- losen Landes anschlleße. Dennoch dürfe gerade ur diesem Hause, daS d.r deutschen Wirtschaft dienen soll, keine Kopfhängrrei getrieben »«.de». Die Aufgabe sei jctzt mehr al- je, den Ausgleich t«r Interessen zwischen den verschiedenen Grupp« -es deutschen Wi tschaf.skörpers anzustreben. Vor Eintritt in die Tagesordnung «rartff Reichswirtschaftsminister Dr. B«ck«r das Wort. Die Wirkungen der Ruhrdes.ßung auf unser ganzes Wirtschaftsleben roü.den »iüietht nach nicht langer Zeit sehr schwrr sei», aber über da- Schwerste würden wir zunächst einmal Hinweg kommen. Wir müßten ans jedoch schon jetzt darauf einstellen, daß Einschränkungen b»r Zuteilung deutscher Kohle unvermeidbar sein werd«». Ver Gütererzeogung and dem Umfaß lieg« -an» di« schwere Pflicht ob, die Verteuerung nicht über das undedlngt notwendige Maß hinausgehen zu laste». MU gesetzlichen und Verwa'tungsmaßnahmrn sei leider, wie die Erfahrungen bewiefrn habe», nicht vlel zu machen. Was di« Regierung tun könna, sei sie berett zu tun. So seien bereit« Verhau-- langen mit den Verbänden «tngeleltet word«a. jttnssokmtzt DDRtzDMv Uu Spaaial-SeoebiM vvo staamwckt I
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