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1013 ohne Zweifel die Forderung der beiden Volkstribunen der Pctillier, daß über die Summe», welche er von AntiochuS vor dem Friedensschluß zur Besoldung des Hee res erhalten hatte, Rechenschast abgelegt werde» sollte. Welches Scipio als eine Bcschimpsung durch Zerreißung der Rechnungsbücher zurückwies. Lio. 38, 5S, IO; Gell. 8. L. IV, 18; Polyb. XXIV, S, 6; Val. Max. IN, 7, I. Hierin stimmen also alle Schriftsteller überein, und nur darin weichen sie ab, daß nach Einigen die Forderung zunächst an den Lucius Scipio gestellt war, der als Proconsul auch zu nächst in Betracht kam. Da der Senat diese Verthcidigung Scipio'S gebilligt hatte, wendete» sich seine Gegner an das Volk, wo sie geneigteres Gehör zu finde» hoff ten. Hier entsteht nun die Frage, ob dieselben Pctillier, oder ei» anderer Anklä ger ausgetreten sei. Valerius Antias hatte die Pctillier genannt, nach Cicero scheint ein gewisser Nävius bei der Anklage thätig gewesen zu sein, während Au- reliuS Victor 49, 16, beide Namen verbindet. Jetzt lautete die Anklage auf Be stechung und Hochverrath 6cv(>o<soxlcrtz x«i 7r§o<so<rc'«x Appian Syr. o. 46. Aber der glänzenden Verthcidigung Scipio'S konnten die Tribunen nur Verdächtigun gen g-genüberstellen. Daher wurde die Sache vertagt und ein zweiter Gerichtstag angesetzt, Liv. 38, 51, 5; diese zweite Verhandlung wurde durch Scipio vereitelt, indem er daran erinnerte, daß er an diesem Tage den Hannibal besiegt habe, und daher den Göttern zu danken verpflichtet sei, Liv. a. a. O. 5 —14; daraus ent fernte sich Scipio von Rom, um nicht noch einmal vor Gericht erscheinen zu müssen. Da von seinem Bruder seine Abwesenheit mit Krankheit entschuldigt wurde, so be schlossen die Volkstribune» eine fernere Vertagung, wogegen TiberiuS ScmproniuS Gracchus Einsprache that, welcher eine weitere Fortsetzung der Klage nicht dulden zu wollen erklärte, Liv. 38, 52 a. 53. So weit ist Alles beglaubigt, und nach dem einstimmige» Zeugniß der Schriftsteller hinlänglich sicher. Die Schwierigkeiten begannen erst mit der Anklage gegen Lucius Scipio und der Feststellung des Todes jahrs des Publius Scipio. Livius selber sagt: über den Tod, das Leichenbegängniß und die Bestattung des Publius Scipio seien die Nachrichten ganz widersprechend, ebenso ükcr das Jahr, wann er angeklagt und wenn er gestorben sei, o. 38, 58, so daß er selbst seine Angabe über das Todesjahr, das er 567 b. St. gesetzt hatte, zurücknimmt, 39, 52 , wie er denn schon 39, I, seine Zweifel angedeutet hat. Und dies hat man als eine Hauptquelle der Jvrthiimer angesehen, daß alle gegen die Scipionen gerichteten Anklagen in das gleiche Jahr gesetzt wurde», daher Valerius Antias die Klage gegen den Lucius Scipio als eine Fortsetzung der ro- gutio I'ktiliu betrachtet. Diese lautet« also: „die Quirlten möchten beschließe», daß über das Geld, welches vom König AntiochuS und von denen, die unter seiner Herrschaft stehen, genommen, geraubt und erpreßt worden, und nicht in de» Schatz abgeliescrt worden sei, daß darüber der Stadtprätor ServiuS SulpiciuS einen Vor trag an den Senat mache, welchem von den Prätoren, welche gegenwärtig sind, der Senat diese Untersuchung übertrage» wolle." Dieser Antrag sei durch die Empfeh lung des Markus PorciuS Cato angenommen worden, die Untersuchung von dem Prätor Terentius Culleo geführt und durch denselben Lucius Scipio mit seinen Untcrbcamte» verurtheilt worden, Liv. 38, 54 u. 55. Im Widerspruch mit dieser Angabe, erzählt AuluS GelliuS (or »ooaUum monvmonti»), der VolkStribun CajuS MinuciuS AugerinuS habe dem Lucius Scipio eine Geldbuße (mulcta) auferlegt.