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1012 namentlich in der Kriegführung eine solche unbeschränkte Gewalt ouSübten, daß sie sich jeder Oberaufsicht zu entziehen schien. Eine wesentliche Beschränkung hinsicht lich der Verwendung der bewilligten Gelder für den Sold trat allerdings schon durch die Wahl der Quästoren ein, nach Tac. Ann. XI, 22, 63 Jahre nach Ver treibung der Könige. Dabei blieb aber immer noch die Verfügung über die Kriegs beute, welche der Feldherr ganz oder theilweise den Soldaten überlassen, wovon er Geschenke machen, Gelübde an die Götter übernehmen und Belohnungen ver schiedener Art auStheilen konnte, vgl. Liv. 32, 7. Hierher gehörte namentlich das anrum ooronarinm, wovon wir hier die neue Erklärung vernehmen, daß es den aus dem Verkauf der Gefangenen (sud eorona) gewonnenen Erlös bezeichnet-. Wie nun das Verfügungsrecht über diesen Theil der gewonnenen Beute ein unbeschränktes war, und jede anderweitige Bestimmung als ein Eingriff in die Rechte des Feld- Herrn angesehen wurde, f. 6!o. äs log. ügrar. l, 4; II, 22, so behielt sich doch der Senat das Recht der Untersuchung vor, wenn das in de» Schatz abzuliesernde Geld nicht abgcführt worden war. Liv. 38, 54. 5. „Lonatum äs poounia non rslata in publicum guaorsro." Die Kraft dieser Stelle schwächen zu wollen, weil sie in einen sonst gefälschten Berichte stehe, ist eins der beliebten Mittel, wodurch man mißbeliebigen Schlußfolgerungen zu entgehen sucht. ES ist dies um so thörichter, weil selbst von den Geldern, über welche der Feldherr die Verfügung hatte, der Ueberschuß in di« Staatskasse floß. Eic. äs lox. Xg. I, 4, 12; »gnoä aä guom- gus xorvouit, psrvsuorit sxprasäa, ox manudüs, ex anro ooronario, yuoä uogue consumxtum in monnmsnto, usgus in asrarium rslatnin sit; so daß eine haar scharfe Trennung gar nicht einmal möglich war. Zum Ueberfluß sagt nun aber PolybiuS in Beziehung auf die Summe, welche bei dem Procefle zur Sprache kam, daß sie zum Solde des Heeres tey xyr- gegeben worden wäre, wodurch nun die ganze Untersuchung erst recht unnöthig erscheint, wenn nicht etwa hier den Philologen mit der RechtSgclehrsamkeit, wie anderweitig den RechtSgelehrtc» mit der Philologie imponirt werben sollte. Daher werden wir allerdings nicht in Abrede stellen dürfen, daß Scipio, in seinem edlen Selbstgcsühl verletzt, die Rechen schaft darum verweigerte, weil er darin ein unbegründetes Mißtrauen erkannte, und wenn der Senat gewöhnlich die Rechenschaft abnahm, es sich hochgestellten und ruhmreichen Männern gegenüber von selbst verstand, die Eontrole nur pro koriua zu üben. Wie denn auch PolybiuS selber zugesteht, VI, 58, 14, daß im Allge meinen die römischen Magistrate durch ihren AmtScid sich viel strenger gebunden glauben, als bei den Griechen alle möglichen Cantelen, um den Betrug zu ver hindern. Gleichwohl hatte» die Kriege in Griechenland und Asien, oder vielmehr die dort herrschende Corruption auch darin eine Aenderung hervorgebracht, und der Nachfolger Scipio's in Asien war einer Verurtheilung mit genauer Roth entgangen. Ucberhaupt bemächtigt« sich damals der Parteigeis« aller politischen Fragen, und da reichen die schärfsten juristischen Bestimmungen nicht aus. Zum Ueberfluß wird das ganze Verfahren gegen die Scipionen als eine Wirkung des Haffes von Markus PorciuS Cato dargestellt, der schon seit seiner Quästur sich überall als den erbit tertsten Gegner des älter» Scipio gezeigt hatte. ES handelt sich also nur um den Gang und Verlaus des ProcesseS, um in die vielen und zum Theil widersprechen den Angaben der alten Schriftsteller Ordnung zu bringen. Den Ansang bildete