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Anmerkungen zum dreiundvierzigsten Buch. Die Ereignisse, welche das höchst lückenhafte dreiundvierzigstc Buch des Livius schildert, waren in jeder Beziehung höchst beschämend und demüthigend, wie für den Kriegsührer, sa stir die sittliche Werthschätzung des römischen Volles, Der Consul Rutilus iibertraf wo möglich seinen Vorgänger an Unsähigkeit in der Kriegsührung, Dazu kamen die Grausamkeit, dis Willkür, die Habsucht und der Mangel an Ge horsam sür die römischen Beamten, endlich in der Stadt selber parteiische Rechts pflege, kurz lauter Gebrechen, welche im umgekehrten Verhältnisse zu der Macht des Reiches und dem Ruhm der Herrschast standen. Man must in der That erstaunen, daß Polpbius, dem diese Schandflecken nicht verborgen bleiben konnten, dadurch so wenig in seiner Bewunderung römischer Vortresslichkeit gestört wurde, wenn nicht die Ueberlegenheit der römischen Waffen »nd das durch das Schicksal bestimmte Machtverhältniß weniger unwiderstehlichen Zauber auf die Menschen ausübte und überall eine Entschuldigung bereit hätte, wo nur der schärfste Tadel das wahre Sachverhältniß darlegcn könnte, I) c. L. Da die Spanier über Erpressungen klagten, so sollte ihnen nach dem Beschlüsse des Senats der Prätor S Schiedsrichter aus dem Senate geben, welche ihnen zur Wiedererstattung des Geraubten behülslich wären (rooupsratoros). Dieser Weg wurde gewählt, »m den Klägern schneller Genugthuung zu verschaffen. Sie scheinen dabei eben so wohl die Verpflichtung gehabt zu haben, die Begrün dung der Klage, als die Größe des Schadenersatzes auszumttteln, also in jeder Be ziehung das Schiedsrichteramt geübt zu haben. So wie diese vom Prätor aus dem Senate ernannt wurden, so hatten sie die Erlaubniß, die Anwälte selber z» erwählen, welche ihre Sache führen sollten. Wiewohl sie die angesehensten Männer, den Cato, den Sohn des Lnejus Scipio, den Lucius Cornelius Paulus und den LajuS Sulpicius SalluS erwählten, so erreichten sie doch ihren Zweck nicht, denn die Anwälte selber hinderten sie, die vornehmen und angesehenen Männer vor Ge richt zu laden. Selbst di« vor Gericht Geladenen wußte» sich der Verurtheilung