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855 Krieg erneuert, und wiederum eine große Anzahl Feinde tobtet, o. 21. Zugleich hatten die Consuln des folgenden Jahres dem Senat den Gehorsam verweigert, und die Sache des Markus PopilliuS nicht zum Bortrag gebracht, worauf sic der Senat wegen ihre« Ungehorsams zur Red« stellte. Daraus die Tribunen den Con suln mit einer Mulct drohen, wenn sie dem Senat nicht gehorchen. Zugleich kün digen sie einen Gesetzesvorschlag an, wodurch sie de» Senat bei Eiden verpflichten, eine gerichtliche Untersuchung gegen die Nichtvollstrecker des Senatsbeschlusses anzu stellen. Dieser Antrag war mit Genehmigung des Senats vor die Gemeinde ge bracht und bestätigt und ei» Untersuchungsrichter ernannt. Daraus die Consuln in ihre Statthalterschaften abreisen und das Heer des vorjährigen ConsulS über nehmen. Er selbst aber kehrt nicht in die Stadt zurück, bis er mit einer neuen Anklage und Verurtheilung bedroht wird. Die Ligurer werden durch einen Scnats- beschluß durch die Prätoren befreit, und der Lonsul besteht ein zweifaches Verhör. Endlich wird durch ein juristisches Scheinversahren auch dies« Anklage beseitigt. So zeigt sich also deutlich, daß der ganze StaatSorganiSmuS nur durch einträchtiges Zusammenwirken der Behörden bestehe» kann, weil einer die Thätigkeit der andern zu lähmen im Stande ist. Indessen, wie der ganze Gang der Entwickelung, so wies schon die Grundanlage auf die Oberhoheit des Volkes (Souveränität) hin, welche endlich durch die Gracchen zur vollen Verwirklichung kam. 14) o. 23—24. — e. 23 tz. S ist wahrscheinlich vor »ocium-rogow zu ergänzen, wobei nur ein entsprechendes Epithet für xoxalum vermißt wird, etwa Lartdagiaionoom. Eben so ist o. 24 z. 3 etwas ausgefallen; wie man ver- lnuthet: vnäo nillil smauanss, nisi logatiousm osro üoeroiam, prastsroa otc. 15) c. 2K. Die Issasi, Issoi, lsnii, Bewohner der Insel Jssa, welche in der Nähe der liburuischen Inseln liegt, und von PtolcmäuS z» den dalmatischen gezählt wird. S. Pompon. Meta II, 7, 13; Strabo VII, x. 4IS. Ik) «. 2S, 30. Dis meisterhafte Schilderung der politischen Lage von Eu ropa und Asien und der Stimmung der Gemüther weißt allerdings aus einen Staats mann hin und beurkundet tiefe Einsicht in die össentlichen Verhältnisse, wenn sie daher auf Polhbius zurückzusühren ist, so ist LiviuS nicht minder zu loben, der das wirklich Trcsslichc anerkannt hat. 17) v. 82, 3. Der Gedanke ist aus jeden Fall nicht ganz glücklich ausge drückt. Cassius hält eS für unmöglich, daß Licinius den Oberbefehl in Makedonien übernehme» könne. Indessen gibt er doch die Möglichkeit einer andern Veurtheilung zu, und erklärt auch in diesem Falle seine Zustimmung. Da entsteht aber die Frage, wie der Senat de» Eid, den LiciniuS als Prätor gethan, straswürdig fin den, oder seine Absicht, die er als Konsul hatte, hatte ahnden können; es konnte nur davon die Rede sein, ob man de» Widerspruch zwischen dem Eide des PrätorS und dem Verlangen des ConsulS unbeachtet lassen wollte. Denn, weder in Be ziehung aus das eine, noch hinsichtlich des andern stand dem Senat ein Strafamt zu, »uimaävortors kann also hier auf leinen Fall strafen, ahnden, sondern nur bemerken, berücksichtigen, bedeuten, welches i» Abrede zu stellen H. Weissenborn sehr Unrecht gethan hat. Aber auch unter dieser Voraussetzung hatte man eher nou m»gi,-gu»n> als »ou xotiuo verlangt, den» nur die völlige Nichtbeachtung, sowohl de» früheren Eide», al» de« gegenwärtigen Ehrgeize», konnte dem Liciniu«