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773 Gesetz, baß jeder, welcher eine männliche Nachkommenschast in seiner Heimat hinter ließ, nach Rom übersiedeln durfte, um dort das Bürgerrecht zu erwerben, wodurch eineitheils der Hauptstadt immer Irischer Zufluß gesichert, andcrntheils die Entvölke rung der Landstädte verhindert werden sollte. Um dieses Gesetz zu umgehen, über gaben sie ihre Kinder einem römischen Bürger zum Eigenthum, unter der Bedingung, daß er sie auf ihren Wunsch wieder sreilasse, und daß sie dann sreigelassene Bürger würden; umgekehrt pflegten diejenigen, welche keine Nachkommen hatten, andere Bür ger zu adoptiren, denn aäoxt»d»nt muß wohl supplicirt werden, wahrscheinlich nur zum Schein, um ganz frei zu sein, daher die Bundesgenossen verlangten: Niemand solle einen Latiner an Kindesstatt annehmen, damit er Bürger würde, und wenn Andere für diese» Zweck Kinder adoptirt hätten, baß dieß nicht gültig sein sollte. Ließ wurde denn auch bewilligt, indem beschlossen wurde, daß Alle, welche unter der Ccnsur des Cajui Claudius und MarcuS LiviuS als Lateinische Bürger geschätzt worden wären, in ihre Heimat zurückkehrten, und daß Jeder, wer einen frei ließ, schwören sollte, baß dieß nicht wegen Aenderung des Bürgerrechts geschähe. Dieß Gesetz ging also auf 30 Jahre zurück, denn 204 waren LiviuS und Claudius Ten soren. Wie tief das Uebel schon wurzelte, ersieht man daraus, daß, obgleich schon vor 9 Jahren, S. 39, 3, 12,000 Latiner waren i» ihre Heimat zurückgeschickt worden, diese schon wieder sich «»häuften, weil sie zuletzt nicht einmal mehr den Schein zu retten suchten, sondern ohne Unterschied in Hellen Haufen nach Rom strömten, und schon damals die Masse der Fremden di« Stadt beschwerte. 3) o. 10. Die Handlungsweise des ConsulS Claudius erinnert an den Cha rakter der Claudischen Geschlechts, der, stolz, hochsahrend, gewaltthätig, sich seit dem Dcccmvirat immer gleich geblieben und noch in TiberiuS sein Spiegelbild gesunde» hat. Die Bernachlässigung der gesetzlichen Form ist um so auffallender, weil eben dieselben als Patricisr die eifrigsten Verfechter der patricischen Borrechte gewesen waren. Mit dieser Anmaßung stimmt ganz überein die Meldung, cs sei kein Feind mehr diesseits der Alpen. S. 41, IS ün. Der Widerstand, den die Consuln, der Quästor und das ganze Heer seinem ungesetzlichen Beginnen entgegensetze», beweist die Rechtskräftigkeit dieser Einrichtung, wie ähnliches Beginnen auch noch im Zeit alter CäsarS gerügt wird. Cäs. b. o. 1, s. Die drei erwähnten Städte auf der Halbinsel Jstria, Nesattium, Mutila und Faveria, sind unbedeutend und wenig bekannt. 4) -. 12 —IS. Die Kriege gegen Jstrier, Sarder, Ligurer, welche seit sech zehn Jahren mit geringer Unterbrechung geführt wurden, beweisen aus der einen Seite das ernste Bestrebe» der Römer, die Herrschaft über Oberitalicn fest zu be gründen und die Unterwersung dieser Völker zu vollende»; auf der andern die un- gemeine Zähigkeit des Widerstandes dieser wilden Bergvölker. Dabei sind offenbar in den Zahlen-Angaben ungeheure Uebertreibungen, wie o. 12, L von 12,000 er schlagenen Sarden gesprochen wird; wenn der Consul wieder 15,000 Ligurer in einer Schlacht tödtet, und diese gleich darauf Mutina überrumpeln, bei dessen Wieder- croberung wieder 3000 Ligurer »icdergchauen wurde»; gleich daraus werden wieder 15,000 Sarder und 5000 Ligurer erschlagen, o. 18, und die Kriege nehmen kein Ende, als bis die Bergbewohner in die Ebene zu ziehen g-nöthigt werden, o. IS.