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734 daß der Sohn des FulviuS noch vor dem Jünglingsalter zum tr!umv!r spulo (zum Speisemeister) gewählt worden war. S. oben o. 42, 8. 7. Wenn nun auch daS Gesetz sich nicht auf die Priesterwttrden bezog, so sollte es doch dem zügellosen Ehr geiz einen Damm entgegenstellen. Die Bestimmungen im Allgemeinen sind bekannt: für daS Consulat das 43ste, für die Prätur das 40ste, für die Curulische Aedilität das 37ste, für die Quästur wahrscheinlich daS 26ste, nach Andern das 27ste. Denn wenn schon Cicero erst im 32sten Jahre Quästor wurde, so konnte eben sowohl seine Abwesenheit, als die Gewaltherrschaft Sulla's ihn von einer früher» Bewerbung zurückhalten. Auch spricht dafür, daß mit dem 2 7sten Jahre die I Ojährigen Kriegs dienste vollendet waren. Ueber die plebejischen Aemteb scheint Nichts bestimmt ge wesen zu sein, doch möchte die Plebejische Aedilität im 28sten oder 29sten Jahre, das Tribunal im 3Osten Jahre bekleidet worden sein. — Merkwürdig ist, daß zu gleich mit dieser neuen Bestimmung auch die lex Lasdia in Anwendung kam, welche abwechselnd 4 oder 6 Prätoren zu wählen gebot, und welche schon im Jahr 192 soll gegeben worden sein, wie Walther, Nechtsgeschichte, annimmt S. 148. 2. Anfl. 21) c. 45. muß 8. 2 sicherlich gelesen werden uox für mox, nicht atrox, welches wegen des folgenden intolsradilis ganz überflüssig wäre; ebenso sind mit Madvig die folgenden Worte 8. kulmiuidus eomplura loea äotvrmLrit. asäsm, als eine Dittographie, sicherlich zu streichen. 22) e. 46. nisi korts implaeadilss kasritis implioavsrint animos vsstros könnte so verbessert werden: nisi kort« implaeadilis luror st ira. implieavsrint ani- mos vsstros. Gronov. wollte implisarsut, und allerdings ist das psrf. 6vnj. oder das kutur. sxaet. hier auffallend und kann nur so erklärt werden, weil im- pliearsnt schon eine angenommene Thatsache bezeichnen würde, das xsrk. 6onj. auch für die Möglichkeit des Gegentheils Raum läßt, wie wenn geschrieben stünde guao äleersntur st äiesntur, welches man vielleicht überhaupt verbessern könnte, wo dann alle Schwierigkeit wegfiele, denn daß er keine absolute Unversöhnlichkeit annehmen will, folgt schon aus nisi lorts. UebrigenS sind diese zunehmenden Feindschaften der Vornehmen unter einander ein trauriges Vorzeichen der inner» Unruhen, welche Rom an den Rand des Verderbens brachten, so die Feindschaft des M. Cato und des Publius Scipio, des Livius Salinator und des Claudius Nero, Liv. 27, 35, 2 9, 37; die Fulvier hatten seit der Unterwerfung Capua's durch FulviuS Flaccus offenbar bedeutend an Ansehen und Einfluß gewonnen, daher unter anderm seine beiden Söhne zugleich das Consulat bekleideten, allerdings der eine als Adoptivsohn eines Andern, Vellej. II, 8. Vermehrt war der Glanz des Hauses durch den Ful- vius Nobilior, welcher die Aetoler bezwang, und diese Thaten sowohl, sowie eine gewisse Schroffheit des Charakters hatten Haß und Neid gegen ihn erregt. Der hier erwähnte Vertrag oder die Bürgschaft bezieht sich ohne Zweifel auf 39, 4, wo ermähnt wird, daß der Consul AemiliuS den Tribun AburiuS verpflichtet habe, gegen einen Triumph des FulviuS Einsprache zu thun. Wenn es jetzt noch gelang, die Feindschaften der Mächtigen durch den Einfluß der Bessern für das gemeine We sen unschädlich zu machen, so kehrte sich später daS Verhältniß so um, daß die ein flußreichsten Männer die Bürger nöthigten, ihren persönlichen Interessen dienstbar zu werden. 23) e. 47. In den Worten rsvsrlerstur si vraeelrus ist offenbar eine