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733 die Ergänzung kann ausgefüllt werden. Man bezieht sich allerdings auf 39, 2. 7, aber die dort erwähnten Namen werden sonst auch weiter nicht erwähnt. Andere haben das nnten 41, 19, 1 erwähnte moutss I^stnm st L-Uligtam espsrunt, welches in diplomatischer Beziehung vielleicht näher läge, aber den Raum noch weniger aus zufüllen vermag. Uebrigens wenn man von den unaufhörlichen Kämpfen gegen die Ligurer liest, muß man sich dessen erinnern, was Plutarch V. ^om. k. e. 6 sagt: es hätte gar nicht im Plan der Römer gelegen, das liglirische Volk völlig auszu rotten, sondern nur zu demüthigen und sich zu unterwerfen, weil sie dieselben als eine Vormauer gegen die Kelten betrachteten. 16) o. 41. Bruder des Quintus Fulvius, Markus FulviuS Nobilior. Hier ist offenbar eine Verwirrung in den Namen, denn 41, 27 heißt der von dem Sen sor aus dem Senat Ausgestoßene Lucius und bei Vellejus I. 10. 6 sogar Cnejus. Die Verwandtschaftsgrade bei den verschiedenen Fulviern werden sich schwerlich ganz auSmitteln lassen. Uebrigens ist das Verfahren dieses Fulvius ein unerhörtes und daher auch die Bestrafung. Die Entlassung des Heeres während seines zweimonat lichen Oberbefehls, bevor die Consuln als Oberfeldherren ankamen, kann nur da durch erklärt werden, daß er annahm, die Consuln werden viel später eintresfen, und er wollte das Kriegsvolk nicht unnützer Weise von der Heimat entfernt halten. Die Strafe der Verweisung in eine entlegene Provinz ist meines Wissens das erste Beispiel dieser, und ist wohl mehr als eine schonende Rücksicht auf den Consul Ful vius zu betrachten. Sonst hätte er nach den Gesetzen der Kriegszucht viel strenger bestraft werden müssen. 17) e. 42. praotor prioro auno, ich vermuthe elasgi prassrut; eine Conjectur, welche sich durch die Ähnlichkeit mit dem vorigen prastor empfiehlt, daher die Worte leicht ausfallen konnten. — Unter Corcyrä, ist richtig bemerkt worden, hat man nicht die Insel, sondern eine Stadt an der Jllyrischen Küste zu denken, Strabo II. 5, 20. — Höchst merkwürdig ist der Beschluß über den Gebrauch der lateinischen Sprache, der den Bewohnern von Cumä gestattet wird, und um den sie zu bitten sich veranlaßt fühlten. Nothwendig folgt daraus, daß eS einer solchen Erlaubniß bedurfte; vielleicht damit sich nicht Ausländer den Rang und die Rechte einer latinischen Colonie anmaßten. 19) e. 43. I^unL 6o1oniL. so corrigirt H. Mommsen und nach ihm H. Weißenborn in stummer Verehrung und Anbetung, denn es sei nicht wahrscheinlich, daß sie gerade um eine lateinische Colonie gebeten hätten." Da die Lage sehr ge fährdet war und die Pisaner Land anboten, mithin die Gründung einer Pflanzstadt als eine Gefälligkeit ansahen, so werden sie eben nicht sogleich eine Bürgercolonie gefordert haben. Daß bei der Colonie Luna, Liv. 41, 13, Alles anders war, andere Triumvirn, eine Bürgercolonie, das Land von den Ligurern genommen, hindert den H. Weißenborn in seiner Hingebung nicht: denn Livius ist im Jrrthum