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656 auch die Apuaner müssen an der Westseite des Apennin gewohnt haben, so daß sie Pisa wie Aononia gleich sehr bedrohten, Ebenso werden die Berge Ballista und SuiSmon- tinm dort gewesen sein. Daß übrigens jetzt die Römer mehr als ein! bloße Uebung ihrer kriegsfähigen Mannschast beabsichtigten, beweist die Anlegung der Straße», zuerst die VerbindungSstraßc zwischen Arretium und Bononia, dann eine zweite von Placentia nach Ariminum, während schon so Jahre durch den FlaminiuS eine Straße bis nach Placentia an den Po gesührt worden war. 2) so. 3.s Die Eenomanen, welche noch nach dem punischcn Kriege die römischen Niederlassungen bedroht und in Verbindung mit den Bojern und Jnsubrern Placentia erobert und Cremona bedroht hatten, Liv. 31, 10, hexnach von ihren Bundesgenossen abgesallen waren, Liv. 32, 30, und Verzeihung erhalten hatten, wiewohl auch über sic trinmphirt wurde, Liv. 33, 23, wohnten zwischen dem Comer-See und dem Lago d'Jsico, und BreScia war die Hauptstadt des Landes. Die Handlungsweise dcS Prätor war aus jeden Fall willkürlich und wurde daher mit Recht gcmißbllligt. 3> so. 3, h. 4.j Diese Erscheinung der Uebersiedelung der Bundesgenossen nach Rom ward jetzt ei» bleibendes Uebel, welches nicht dem kleinsten Theil« nach die Srthci- lung des Bürgerrechts an alle Italiener zur Folge hatte. Die Hauptursache war die Neigung zu einem müheloser» Leben und der leichtere Erwerb. Aber auch strasbarer Ehrgeiz und die Bestechung haben dazu mitgewirkt. Lai. 6»t. o. 37. Für di« Latiner, welche durch die Uebersiedelung in den Genuß des vollen römischen Bürgerrechts traten, war die Gelegenheit besonders versührerisch, wie denn auch dieselbe Erscheinung 10 Jahre später wiederkehrt, 177, Liv. 41; 8. Bekanntlich steht ein nomon als Inbegriff der Gesammtheit eines Volkes, d. h. Alles, was einen bestimmten Namen trägt oder darun ter begriffen wird; also »ocii Imtini nvmiaie alle diejenigen, welche unter dem Na men Latiner begriffen wurden, so vomon Lowanvm, Liv. 28, 32, Volscum 2, 3L; Lasvinum 1, 10 ; Ltrueoum 7, 17 ; Iloruionnl 9, 42; und vontruin uowo» geradezu sür die Person vos 37, 54, auch mit dem Genitiv ll. Lomanorum 21, 39. Ingauno- rum VINNS nomou 49, 24; also suoii nominis I-atini alle Bundesgenossen, welche zu Latium gezählt werden. S. 49, 39; 38, 35, 9; dagegen sooii ao nomsn I-atinuin bezeichnet die Italischen Bundesgenossen und die Latincr hatten nun neben dem Eherecht, der Freiheit des Verkehrs, dem Illagerecht, Liv. 35, 7, 3, auch das Recht der sreisn Niederlassung gehabt, daher sie sich auch konnten in Rom schätzen lassen. Aber das war an die Bedingung geknüpst, daß Einer männliche LeibeSerben in seiner Heimath hinter ließ. Aber dieses Gesetz wurde vielsach umgangen, Liv. 41, 8, 9; daß übrigens die Latiner e"tschiedcne Vorrechte vor den übrigen Bundesgenossen hatten, ist bekannt. Im vorliegenden Fall nun war die Maßregel der römischen Behörde eine rein willkürliche, besonders 4) sc. 4, 2.j ut aoguum cvnsvront — Iivnorvm Iiadori jndsront; eins von beiden scheint überflüssig, daher Madwig s i vor »ogaum setzen wollte, welches allerdings das leichteste wäre, wiewohl noch die Frage ist, ob wohl die pleonastische AuSdrnckSweise gerechtsertigt werden könnte; so daß judoroat als eine Ergänzung von »vguum ssussrout anznsehen sei, besonders wenn hier LiviuS die alterthümliche Form des Ausdrucks vielleicht beibehaltcn hat. Eine Tautologie ist es aus keinen Fall und durch die Worte: ob rsm — gootam werden die beiden Ausdrücke auseinander gehalten. 5) sc. 9. z. 5-j Durch diese bestimmte Aussage wird die Behauptung Salusts