Kurzer Abriß der landwirtlischaMichen Saukunde. 265. Es ist eine wichtige und allgemein anerkannte Wahrheit, daß die Land- wirthschaft auf das Wohl der Staaten einen entschiedenen Einfluß ausübt; soll dieß aber wirklich der Fall sein, so ist es auch unerläßliche Bedingung, daß die hierzu nöthigen Wirthschaftsgebäude zweckmäßig und ihrer Bestim mung möglichst vollkommen entsprechend ausgeführt werden, weßhalb sowohl der Baumeister, wie auch der Oekonom auf eine gute Construction und die Anwendung richtiger Grundsätze bei dem Baue der landwirthschaftlichen Gebäude zu sehen hat.* **) ) Zu den landwirthschaftlichen Gebäuden und Baulichkeiten gehören aber: Scheunen. Diese dienen dazu, um darin sowohl Feldsrüchte jeder Art, beson ders aber Getreide, Stroh, Heu, Grummet re., sicher und trocken aufzube wahren, wie auch Hülsenfrüchte ausdreschen zu können. Das Getreide wird entweder in Garben, oder als Korn in den Scheunen aufbewahrt, weßhalb diese im letzteren Falle einen wohlbedielten Dachboden haben müssen. Der untere Raum der Scheune zerfällt wesentlich in die Tennen und Bansen oder Viertel (Tasse). Auf ersteren wird das Getreide ausgedroschen und in letzteren in Garben und Halmen aufbewahrt. Die Dreschtennen werden zwar an manchen Orten mit einem hölzernen, aus Bohlen oder Balken bestehenden Fußboden versehen, doch ist diese Art der Tennen durchaus nicht zu empfehlen, weil sie sowohl von geringerer Dauer als die gewöhn lichen Lehmtennen, wie auch in ihrer Herstellung und Unterhaltung kost spieliger sind, indem sic unter dem Bohlenbelege immer auch einen Lehm strich erhalten müssen, und noch so manche andere Nachtheile haben.") Der Lehmtennen hat man zweierlei Arten, nasse und trockene (m.s. ß.183). Die geschlagenen Tennen müssen alljährlich vor der Ernte mit Rindsblut oder Theergalle und fein geschlagenem Lehme, wo es nöthig ist, ausgebessert und vor dem Einfahren auf der Räderbahn mit Bietern belegt werden. *) m. s. Einleitung von E. G. Neumann. Landwirthschaftl. Bauten oder Anweisung für den Landwirth !c. Eisleben 1839. **) Gilly, Handb. d. Landb., 3. Thl. K. 54, S. I7K; Voll, Handb. der landwirthsch. Baukunde, §. 7.