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Sächsische Volkszeitung : 31.08.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939-08-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193908317
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19390831
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19390831
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1939
-
Monat
1939-08
- Tag 1939-08-31
-
Monat
1939-08
-
Jahr
1939
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 31.08.1939
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Errichtung von SrnShrungS- und WirtschaftSämtem Berlin, 31. August. Durch eine Verordnung iiber die Dirtschastsverwaltung vom 27. August 1939, die im Reichsgesetz- blatt verkündet wurde, sind Ernährungsämter und Wirts chastsämter bei den Oberbürgermeistern und Land nöten errichtet worden. Sie haben vor allem die Aufgabe, alle mit der Berbrauchsregclung und der Einführung der Bczugs- scheinpslicht für lebenswichtige Bedarfsgüter zusammenhängen den Fragen zu bearbeiten. Zur Erleichterung für die Bevölkerung iverden sie sich weitgehend Nachgeordneter Dienststellen bedienen, die Landräte also der Bürgermeister In den Gemeinoen, die Oberbürgermei ster in den grohen Städten der Dienststellen in den Verwal tungsbezirken fz. B. BezirksbUrgermeistcr in Berlin). Die Volksgenossen wenden sich daher in allen Fragen der Bezugsscheine zunächst an die Bürgermeister der Gemeinden und und in den grohen Städten an die dort eingerichteten bezirk lichen Dienststellen sin Berlin an die Bczirksbiirgermeister). lieber den Ernährungsämtcrn und den Wirlschastsämtcrn stehen In der Mittelinstanz Provinzial-Ernährnngsämter sauber halb Preußens Lnndesernährungsämter genannt) sowie snicht bei allen Oberpräsidcnten und obersten Landes behörden) Bezirkswirtschastsämter. Diese fassen in größeren Verwaltungsbezirken die notwendigen Maßnahmen zur Siche rung der Versorgung der Bevölkerung zusammen. Im übrigen sind die letztgenannten Dienststellen ebenso wie die Ernährungs ämter und Wirtschaftsämter in der Unterinstanz in die entspre chenden Behörden der allgemeinen Verwaltung eingebaut. Dresden D-Zua-Verkehr Dresden—Berlin - Dom 1. September an werden die zwischen Berlin und Dresden verkehrenden Schnellzüge D 148, 64, 51 und 61 bis und ab Prag in nachstehenden Fahrplänen durchgeführl: D 148: ab Berlin Anh. Bf. 7.55, Dresden Hbf. an 10.29, ab 10.37, Bodenbach an 11.24, ab 11.33, Aussig-Stadt an 11.54, ab 11.56, Lobositz an 12.16, ab 12.40, Prag Mas.-Bf. an 14.16. — D 64: ab Berlin Anh. Bf. 13.49, Dresden Hbf. an 16.06, ab 16.32, Bodenbach an 17.24, ab 17.34, Aussig-Stadt au 17.57, ab 17.59, Lobositz an 18.20, ab 18.40, Prag Mas.-Bf. an 20.44. — D 51: ob Prag Mas.-Bf. 23.59, Lobositz an 1.34, ab 1.59, Aussig- Stadt an 2.19, ab 2.20, Bodenbach an 2 41, ab 2.50, Dresden Hbf an 3.50, ab 4.25, an Berlin Anh. Bf. 6.50. — D 61: ab Prag Mas.-Bf 13.16. Lobositz an 15.16, ab 15.51, Aussig-Stadl an 16.12. ab 16.14, Bodenbach an 16.35, ab 16.44, Dresden Hbf. an 17.35. ab 17.5», an Berlin Anh. Vf. 20.00. — D 148 und D 51 sind zwisci-qn Dresden Hbf. und Prag, D 64 und D 61 zwischen Berlin und Prag Punktzüge. d. h., diese Züge können zeitweilig ausfallen. Auskunft hierüber erteilen die Bahn höfe. : Das Deutsche Rote Kreuz teilt mit: Bei der Landes stelle IV des Deutschen Roten Kreuzes in Dresden melden sich autzerordcntlich viele Frauen und Mädchen, die noch gänzlich unausgebildet sind und sich zur Verfügung stellen wollen. Soweit diese im Bezirke des Landratsamtcg Dresden wohnen, wird ge beten, sich künftig nur schriftlich bei der Krcisstclle des Deut schen Roten Kreuzes, Dresden N 6, Hauptstraße 5, zu melden. In anderen Bezirken Wohnende wollen sich immer, gleichfalls schriftlich, an die für ihren Wohnsitz zuständige Kreisstelle des DRK melden. Bereits ausgebildete Schwestern (frühere Kriegs schwestern u. ä). die sich zur Verfügung stellen wollen, haben sich beim Inspekteur IV des Deutschen Roten Kreuzes, Dres den N 6, Neustädter Markt 14, 3., Blockhaus, schriftlich zu mel den. Benötigt meiden: Vor- und Zuname. Geburtstag und Ort, Anschrift, frühere Ausbildung und Dienstleistungen. Die Landes stelle IV des Deulsct>eii Roten Kreuzes, welci-e bisher in den Räumen des Ministeriums des Innern in Dresden N 6, Königs ufer 2. untcrgebracht mar. verlegt mit dem 30 August ihren Dienstfitz nach Dresden A 16. Berthelstraßc 1. Telephonisch ist die Landesstelle IV vom gleichen Tage ab unter den Rusnum- mern Dresden 63161 und Dresden 48 869 zu erreich». : Bruno Tanzmann, der dieser Tage im 61. Lebensjahre verstorbene völkische Kämpfer und Organisator, wird am Frei tag in Tolkewitz zur letzten Ruhe gebettet. Aus dem Aealerungsbezirk Dresden d. Obernaundorf. Zwei Pferde vom Blitz erschla gen. Am Dicnstagnachmittag wurden auf Obernaundorscr Flur zwei Pserde vom Blitz erschlagen. Der Landwirtschaftsgehilse. der sich mit den Pferden auf dem Heimweg befand, kam mit dem Schrecken davon und erholte sich bald wieder von seiner Betäubung. d. Radeburg. Todes st urz von der letzten Fuhre. In Thiendorf stürzte der Einwohner Karl Pilz beim Einfahren von Grummet von der letzten Fuhre, die nur halb beladen war. Der Unglückliche geriet unter das Fahrzeug und wurde so schwer verletzt, daß er bald darauf starb. d. Heidenau. Gegen Lichtmast gefahren. In Börthen prallte ein Kraflradfahrer in voller Fahrt gegen einen Lichtmast Der Verunglückte fand mit schweren Ver letzungen Aufnahme im Iohanniterkrankenhautz Heidenau. Martin Luserkes romantisches Lustspiel „Das unwider stehliche Subjekt" wird am 17. Oktober in der Wiener „Ko- mödle" skünstlerlsche Leitung Leon Epp und Walter Hans Börse) zur Uraufführung kommen. Erneuter Rückgang der Kriminalität Kinderbrandstistungen nahmen zu Berlin, 30. August. Das Reichskriminalpolizeiamt berich tet über die Entwichlung der KriminaNtät im Deutschen Reich im ersten Vierteljahr 1939. Der nachdrücklicl-e Kamps gegen das Derbreck-erlum hat weiterhin seine Früchte getragen und aber- mals zu einem Rückgang der Kriminalität geführt. Im Reichs gebiet wurden 184 300 Delikte erfaßt, denen iiber 191 000 im gle!ck)cn Zeitraum--des Vorjahres gcgenübcrstehen. Der Rück gang beträgt 3.7 Prozent. Gegenüber dem letzten Vierteljahr 1938 ist eine Abnahme um fast 7000 Fälle festzustellen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß in der Gesamtsumme des ersten Vierteljahre; 1939 erstmalig die Zahl der in der Ostmark ver übten Delikte mit über 9000 enthalten ist. Der tatsächliche Rück gang geaenlllu-r dem letzten Vierteljahr beläuft sich daher aus über 16 000 Fälle, dos ist eine Minderung um 8 5 Prozent gegen über dem Vorjahr. Erheblich zuriickgegnngen sind lresnnders die Delikte gegen das Eigentum. Leicht zugenommen haben die fahrlässigen Vrandsliflunocn, bei denen die mit Feuer spielen den Kinder eine» erhebliäien Prozentsatz stellen. Die Aukklä- rungszifker betrug für das erste Vierteljahr 1939 mit säst 119 000 Fällen 64.5 Prozent gegenüber 63,2 Prozent im gleichen Zeit raum des Vorjahres. Sachsens Scholen aedenken des ersten Admirals der deutschen Nolle Am 10. September 1939 sind 135 Jahre seit der Geburt Rudolf Brommys, des ersten Admirals der deutschen Flotte, vergangen. Brommy war ein Sohn Sachsens. Das Ministerium für Volksbildung hat deshalb angcordnet, daß am 9. September in sämtlichen sächsischen Schulen dieses Künders und Vorkämp- ftrs deulfchcr Seegeltung zu gedenken ist. Wieviel Kohlen bekommt jeder? Im Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 149 vom 27. August 1939 wird die Ziveile Durchführungsverordnung zur Verordnung der vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfes des deutschen Volkes sBerbrauchsregelung für Hausbrand kohle) vom 27. August 1939 veröffentlicht. Darin wird ver ordnet, daß auf Grund der T e t l a b s ch n l t te „Kohle" der Ausweiskarten in der Zeit'bis zum 25. September 1939 die von den unteren Verwaltungsbehörden bekanntgegebencn Hächstmcngen bezogen werden können. Diese Mengen dürfen nur für Wasch-, Koch- und Heizzwecke verwandt werden. Brennstofferzenger, die bisher an die Gefolgschaft ihrer Bergwerks- und Hüttcnbetriebe Deputatkohle geliefert haben, dürfen an solche Gefolgschaftsmitglieder, die mit we sentlichen berg- oder hüttenmännischen Arbeiten beschäftigt werden, Kohle in der bisherigen Höhe weiterlicfern. Der Brennstofferzenger ist verpflichtet, die zum Bezüge von De putatkohle berechtigten Gefolgschaftsmitglicder der unteren Ver waltungsbehörde namhaft zu maäum und über die Abgabe non Deputatkohle Buch zu führen. Die Teilabschnitte ..Kohle" der Ausweiskarten der zum Bezüge von Deputatkoble berechtigten Gefolgschgftsmitglicdcr sind einzuziehen und gn die untere Ver waltungsbehörde abznliefern. Hausbrandlieferuugen sonstiger gen>erblick>er Unternehmer an ihre Gcfoloschaftsmitglieder sowie Deputatkohlenlicferungen von Brenustofferzenaern an solche Gefolgschaftsmltglieder, die nicht mit wesentlichen berg- und hüttenmännischen Arbeiten beschäftigt werden, dürfen nur gegen die Teilabschnitte ...Kohle" der Ausweiskarte zu den allgemeinen Hächstmengeu erfolgen. Verbrauclier in Wohnungen mit Zentralheizungs anlagen sind verpflichtet, ihre Ausweiskarte zum Bezug von .Hausbrandkohle demjenigen zur Verfügung zu stellen, der dis Zentralheizungsanlaae betreibt. Die Verbraucher könn<-n je doch ein Drittel der ibnen .zustehenden Kohlenmcngen für Wasch- und Kochzwecke beanspruchen. Betriebe des Gaststätten- und Beherberg unas- gewerbes können bei den unteren Verwaltungsbehörden Bezugscheine für Hausbrandkohle beantragen, die unter Be rücksichtigung der vornussichtlich zu versorgenden Versonenzghl, der be-unsfähtge» .Hn-Hstmeiwen und der eigenen War-ubeltände zum Bezüge der in ihrem Betrieb benötigten Hnusbrandkohle berechtigen. Gewerbetreibende, die ihren Kohlenbedarf bei Platzhnndlcrn decken, können bei den unteren Verwaltungs behörden Bezugscheine beantragen, die zu dem Bezüge der in ihrem Betrieb benötigten Kohlenmengcn berechtigen. Die Regelung der Versorgung von Gaststätten und Her bergen gilt auch für A n st a l t e n. Anstalten im Sinne dieser Bestimmungen sind Krankenhäuser, Heil- und Erziehungs-, Straf-, Wohlfahrtsanstalten, Lager, Heime und ähnilche Ein richtungen, in denen Zivilpersonen gemeinschaftlich wohnen. Soweit die von der Anstalt versorgten Personen Im Besitz von Auswciskarten sind, hat die Anstaltsleitung die den Leistungen an Heizung entsprechenden Teilabschnitte der Auswciskarte einzuziehen und an die untere Verwaltungsbehörde abzulie- fern. Die Einziehung entfällt, wenn die Dauer der Versorgung In der Anstalt nur vorübergehend ist und nicht mehr als die Halste der Geltungsdauer des Ausweiskartcnabschnittcs be trägt. Alle Verkaufsstellen haben de» bei Inkrnsttrcton dieser Durchführungsverordnung vorhandenen Bestand an. Haus brandkohle unter genauer Angabe von Art und Menge auf zunehmen. Die Bestandsaufnahme ist unter Angabe des Auf- nahmctages von dem Inhaber oder Leiter der Verkaufsstelle zu unterzeichnen. Die empfangenen Abschnitte der Ausweis karten sowie die sonstigen Bezugsscheine sind sorgfältig auf- zubewakren. Bezugscheine sind am Tage der Warenausgabe durch Durchlochen, Durchkreuzen oder Zerschneiden zu entwer ten. Die unteren Verwaltungsbehörden sind berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den Ver kaufsstellen jederzeit nachznprüfe». Sir können insoweit die Vorlage sämtlicher vorhandenen Unterlagen, ferner Einsicht in das Warenlager verlangen. Zur Ergänzung der Bestimmungen dieser Durchführungs verordnung knnn die Reichsstelle für Kokle und Salz Richt linien für die Verteilung von Kohle aüfstcllen. Diese Bestimmungen Nnd auf den Koblenbedarf des Som mers zugeschnitten, der sich ia Im wesentlichen auf die Kohle- verwendunq für Koch- und Walch,wecke beschränkt. Eine R e - gelung für die kalte Jahreszeit folgt in den nächsten Tagen, ebenso wird dann die Höhe der Brenn- stossbezüg« bekanntgegcben. Vle VerbrauchSregelung kür Seife Versorgung von Gaststätten, Wäschereien und Anstalten. Im 9teici>sgesetzblatt Teil I Nr. 149 vom 27. August 1939 wird die Dritte Durchsührungsoerordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfes des deutschen Volkes (Vcrbrauchsregelung für Seife) vom 27. August 1939 veröffentlicht. Darin wird bestimmt, daß in der Zeit bis zum 25. September 1939 auf Grund der Ausweiskarten fol gende Höch st men gen bezogen iverden können: Aus Teil abschnitt 1 „Seife" 125 Gramm Kernseife oder 200 Gramm Schmierseife oder 125 Gramm Haushaltseise in zerkleinerter Form; auf Teilabschnitt 2 „Seife" 250 Gramm Seifenpulver oder 200 Gramm Schmierseife oder 125 Gram», Haushaltseife in zerkleinerter Form oder 100 Gramm Waschmittel (Fcwa, Fex, Nitor, Lana oder dergleichen). Feinseife ssog. Toilettenseife) darf gegen die Teilabschnitte 1 und 2 der Ausweiskarten nicht an Vcrbrauck)er abgegeben werden. In Fällen besonderen Bedarfes können bei den unteren Verwaltungsbehörden Dezugssci-eine beantragt werden, die zum zusätzlichen Bezug von Seife berechtigen. Die Zusahmengen be tragen bei Kindern unter zwei Jahren bis zu 100 Gramm Fein seife ssog. Toilettenseise) sowie 500 Gramm Seifcnpulver oder 200 Gramm Waschmittel lFcwa. Fex. Nitor. Lana oder derglei chen), bei Kranken, die laut ärztlicher Bescheinigung mit an steckenden Krankheiten behaftet sind, bis zu 200 Gramm Fein seife lsog. Toilettenseise) sowie 500 Gramm Seifenpulver oder 200 Gramm Waschmittel lFewa, Fex. Nitor. Lana oder der gleichen). bei Personen, die berufsmäßig in der Krankenpflege beschäftigt sind lAerzte, Zahnärzte. Hebammen, Krankenpfleger usw.), bis zu 200 Gramm Feinseife lsog. Toilettenseise) sowie 500 Gramm Seifcnpulver oder 200 Gramm Waschmittel (Fewa, Fex. Nitor, Lana oder derglcicl;«n). Für Gcfolgschaftsmitglieder, die infolge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung an Körper und Kleidung ausgesetzt sind, können Betriebe, die als wehrwirtschaftlich wichtig anerkannt sind, bis zu 125 Gramm Kernseife sowie bis zu 250 Gramm Seifcnpulver oder 100 Gramm Wasckpnittel «Fewa, Fex, Nitor. Lana oder dergleichen) als Zu- satzmengcn beziehen. Von der Bczugsscheinpslicht sind ausgenom- inen Kopsivaschseifcn in flüssiger Form und inediziniscl>-pharma- zeutische Seifencrzcugnisse. die gemäß den Vorschriften des Deut schen Arzneibuches 6 hergestellt iverden. Gaststätten. Herbergen, Wäschereibetriebe und Anstalten. Betriebe des Gaststätten- und Behcrbcrgungsgewerbes kön nen bei den unteren Verwaltungsbehörden Bezugsscheine bean tragen, die zum Bezug von 20 Gramm Seifcnpulver je Ueber- nachtung berechtigen. Wäschereibetricbe dürfen die zur Aus führung von Waschaufträgen erforderliche Seife nur vom Auf traggeber beziehen Anstalten (Krankenhäuser, Heil-, Erzie hungs-. Straf- und Wohlfahrtsanstalten, Lager. Heime nnd ähn liche Einrichtungen, in denen Personen gemeinschaftlich wohnen) können für untergebrachte Personen, die nicht im Besitz von Ausiveiskarten sind, Sammelbczugsscheine beantragen. Männliche Personen können bei Bedarf bei den unteren Venvaltungsbehörden Bezugsscheine beantragen, die sie lee- rechtigen. ein Stück oder eine Tube Nasicrseise oder Rasier creme (handelsübliche Größe) zu beziehen. Jeder Verbraucl»er kann einen Antrag für die nächsten fünf Monate nur einmal stellen. Betriebe des Friseurgewerbes können bei den unteren Verwaltungsbehörden Bezugsscheine beantragen, die zum Be züge der in ihrem Vetrielx: benötigten Rasicrseife berechtigen. Seife, die in festem Stück oder in Packungen nicht den bezugssähigen Höchstmengen entspricht, ist von den Verkaufs stellen abgewogen zu verabfolge». Entnehmen Inhaber von Be trieben, in denen Seife crzeugt oder seilgcboten wird, aus ihrem Betrieb Waren für sich selbst, für Angehörige ihres Haushaltes oder für Gefolgschaftsmitglieder, so darf diese Entnahme nur gegen die entspreei>enden Teilabschnitte der Ausweiskarte zu den allgemeinen Höchstmengen oder gegen Zusatzbezugsschcin er folgen. All« Verkaufsstellen haben den bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung vorhandenen Bestand an den ein gangs genannten Waren unter genauer Angabe von Art und Menge aufzunehmen. Die zusätzliche Zuteilung für Schwerarbeiter Nach der gestern mitgcteilten Bekanntmachung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtsck>aft erhalten Schmer- und Sch wer st arbeiter außer den allgemeinen Lebensmit telmengen zusätzlich bei Fleisch oder Fleischwaren 70 Gramm je Tag und Kopf oder rund 500 Gramm je Woche, und zwar 250 Gramm auf jeden der Fleischabschnitte 1, 2. 4, 5, 7. 8, 10 und 11. Ferner erhallen sic bei Milck-erzcugnissen, Oelen und Fetten 50 Gramm je Tag oder 350 Gramm in der Woche, und zwar 350 Gramm Margarine, Mischfette und Speisefette, Pflanzenfette, Speiseöl, Schmalz, Speär oder Rindertalg aus jeden der Abschnitte 2, 4, 6 und 8. Um die Schwer- und Schwcrstarbciter in den Genuß dieser Verpflegungszulagen zu bringen, sammeln die Führer der Be triebe, in denen Schwer- und Schwerstarbeit«! besclsiiftigt wei den, die ausgegebenen Lebensmittelausiveiskarten diese! Arbei- «c! ein und übersenden sie mit eine! Liste an das füi den Be- tricb zuständige Arbeitsamt. Die Liste muß den Namen des Betriebes, den Namen des Arbeiters und die Art seiner Beschäf tigung enthalten. Das Arbeitsamt versieht den Stammabschnitt und die ein zelnen Teilabschnitte für Fleisch oder Fleischwaren sowie Mil6>- erzeugnisse, Oelc und Fette mit dem Dicnststempel und gibt die Ausweiskarten an den Betriebssichrer schnellstens zuriich. Der ganze Vorgang soll in einem Tag erledigt sein. Selbstverständlich prüft das Arbeitsamt die materielle Richtigkeit der eingereich ten Listen. Inhaber von Feltverbilligungsscheinen: Die Inhalu-r von Fettverbillignngs-, Marqarinebczugs- nnd Zusatzscheinen können Konsnmmargarine in dem vorgesehenen Umfange wie bisher und zu den alten verbilligten Preisen be ziehen, jedoch muß die bezogene Menge auf die Gcsamtfctt- menge, wie sie sich aus der Lebensmittelausweiskarte ergibt, angerechnet werden. Beim Bezug von Konsummargarin« ist also sowohl der bisherige Mamarinebezugssckein als auch ein ent- svrechender Abschnitt für Milcherzeugnisse, Oel« und Fette der Lebensmittclausweiskarte abzutrennen. Insassen von Krankenhäusern. Die Insassen von Kronkeichäusern, Heilanstalten, Erzie hungsanstalten. Wohlfahrtsanstalten, Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen haben süb die Dauer ihres Aufenthalts die Abschnitte für Lebensmittel an die Anstalt oder Einrichtung abzugeben. <- Da» Gaststätten- und Beherbergungsgewerbc. Durch einen Erlaß Uber die Versorgung der Bevölkerung durch das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe hat der Reichsernährungsminister sicl-ergestellt, daß die Besucher von Gaststätten und Bcl)erbergungsbctrieben nicht günstiger mit Le bensmitteln wie die übrige Bevölkerung versorgt werden. Danach wird bestimmt, daß in den Gaststätten an mindestens zwei Tagen jeder Woche nur fleischlose Gerichte vcrabsolgt iverden dürfen, und zwar am Montag und Freitag, sofern nicht die unteren Verwaltungsbehörden in besonders gelagerten Fällen andere Tage bestimmen. An den übrigen Tagen der Woche dürfen neben fleischfreien Gerichten vier verschiedene Eintopfgerichte oder Tcl- lergerichte verabreicht werden. Zur Ersparung von Arbeit und Personal soll in allen Gaststätten durch Einführung der Teller gerichte das Anrichten der Speisen vereinfacht werden. Rur noch dritte Klasse in Personenzügen. Don jetzt an führen die Per'onenzüge des öffentlichen Ver kehrs planmäßig keine zweite Klasse mehr. Nur bei D- und Eilziigen wird diese Klasse beibel>alten. Ausstellung von Bezugsscheinen vorerst nur ln dringlichen Fällen Die Bevölkerung wird gebeten, Anträge auf Ausstellung von Bezugsscheinen aller Art auch nach dein 31. August 1939 wenigstens bis -um Ablauf der nächsten Woche auf solche Fälle zu beschränken in denen ein wirklich dringliches und nicht auf- chiebbares Bedürfnis vorliegt. Die ausstellendcn Stellen (zu- tändigcn Stadtbezirke — frühere Wohlsahrtspalizciwacl-en —) Ind gegenwärtig derart überlastet, daß durch Behandlung nicht dinglicher Anträge Schwierigkeiten auftreten müssen. Dleselkraststoffabgabe nach Gewicht Berlin, 31. August. Die schon seit einiger Zeit bereitliegen den Tankausweiskarten zum Bezüge von Dieselkraftstoss sind ebenso wie die für den Bezug anderer Kraftstosfe aus die Men- aenabgabe in Litern abgestcllt. Da dia Abgabe von Dieselkraft stoffen zur Zeit noch nach Gewicht in Kilogramm erfolgt, ver stehen sich die aus den Schankausweiskarten gemachten Mengen angaben ebenfalls, entgegen dem Aufdruck, in Kilogramm. Dresdner amtliche Bekanntmachungen Zwecks Behebung von Zweifeln wird darauf hingewlesen, daß die für Gast- und Schankstätten, Beherbergungsbetriebe, Hieisewirtschaften, Kantinen sowie ähnliche Einrichtungen aus gestellten Bezugsscheine für Lebensmittel und andere Waren bis zum 23. September 1939 Gültigkeit besitzen und deshalb nur in entsprecl-cndcn Teillieferungen nach und nach — höchstens je füy «ine Woche — beliefert werden dürfen. Dresden, am 30. August 1939. De, Oberbürgermeister de« Landeshauptstadt Dresden, Ernährungsamt, Abt. B.
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