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Sächsische Volkszeitung : 09.07.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938-07-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193807092
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19380709
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19380709
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1938
-
Monat
1938-07
- Tag 1938-07-09
-
Monat
1938-07
-
Jahr
1938
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 09.07.1938
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Neues großdeutsches Eherecht Zerrüttete Ehen können aasgehoben werden können. Künftig ist die Scheidung auch dann möglich, wenn rin Ehegatte die ehelich« Lebensgemeinschaft durch «in Verhalten zerstört hat, für das er wegen feiner krankhaften geistigen Veranlagung, z. B. Hysterie, nicht verantwortlich gemacht wrrden kann. Die Geisteskrankheit eines Ehegatten ist, ab weichend vom bisherigen Recht, Scheidungsgrund ohne Rücksicht darauf, wie lang« die Erkrankung während der Ehe schon dauert. Das gleiche gilt von den, Scheidungsgrund der schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit eine» Ehegatten. Ein neuer Scheidungsgrund ist sodann der Umstand, daß ein Ehegatte nach Eingehung der Ehe vorzeitig unfruchtbar ge worden ist. Die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten miteinander rrbgesunde Nachkommen oder ein gemeinsam an Kindes Statt angenomme nes Kind haben; desgleichen kann auch, wer selbst unfruchtbar ist oder wer eine neu« Ehe aus gesundheitlichen Gründen nicht würde «ingehen dürfen, die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit nicht begehren. Darüder hinaus sott in allen Fällen, in denen hiernach eine Scheidung ohne Verschulden an sich möglich wäre, die Scheidung ausgeschlossen sein, wenn das Scheidungsbegehren nach den besonderen Umständen des Falles dem gesunden Volks, empfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. Mit Rücksicht auf völlig zerstörte Ehen, in denen die Ehe gatten häufig jahrelang ohne Aussicht auf eine Wiederver einigung Das Bayerische Staaisschauspiel brachte als erste Festauf- ührung Shakespeares Königsdrama „Richard Ul." in der In- zenierung Franz Schweikarts in einer vollendeten Darstellung >eraus. Dor einem auserlesenen Publikum, unter dem sich zahl reiche Ehrengäste aus Partei und Staat, Wehrmacht und Stadt besanden, wurde im Residenz-Theater Richard Strauss' Oper „Ariadne aus Naxos" unter der künstlerischen Leitung von Generalmusikdirektor Klemens Krauß in neuer Inszenierung zur festlichen Ausführung gebracht. Die Bayerische Staatsoperette am Gärtnerplaß bescherte die heiterbcschwingte Uraufführung von „Liebe, Trommeln und Fanfaren", die für alle Zuschauer zu einem wahrhaft frohen Erlebnis in einem glänzenden Rahmen und in Anwesenheit vieler hervorragender Teilnehmer des Tages der Deutschen Kunst wurde. In den Kammerspielen im Schauspielhaus endlich gab es eine glänzend geleitete Fcstaussührung von „Hokuspokus" von Turt Gäh. Alles in allem gestaltete sich der Abend des ersten Tages der deutschen Kunst zu einer wunderbaren Huldigung der dar stellenden Kunst sür ihre Schwester, die bildende Kunst, deren Leistungen und Schöpfungen diese ereignisreichen und stolzen Tage geweiht sind. getrennt voneinander leben und die aus keinem der bereits erwähnten Gründe geschieden werden können, ist schließlich vorgesehen, dah jeder Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn die hänsliche Gemeinschaft mit dem anderen seit drei Jahren aufgehoben und die Wieder herstellung einer rechten Lebensgemeinschaft infolge einer tief greifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht zu erwarten ist. Um Mißbräuchen vorzubeugen, ist be stimmt, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widersprechen kann, wenn die Zerrüttung von dem anderen ganz oder über wiegend verschuldet ist. Dieser Widerspruch ist jedoch unbe achtlich, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nach den besonde ren Umständen des Balles nicht gerechtfertigt ist. Das Gesetz regelt ferner die allgemeinen Scheidungsaus« schließungsgrllnde der Verzeihung und des Fristablauss sowie die Folgen der Scheidung. Die gegenseitige Untcrhaltspslicht der geschiedenen Ehegatten ist je nach dem Grade der Schuld, die «inen Ehegatten an der Zerstörung der Ehe trisst, abge stuft. Die Gewährung eines Dilligkeitsanspruchs ist, abweichend vom bisherigen Recht, in Zukunft auch dann möglich, wenn die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden ist. Da« Schicksal der Kinder aus geschiedenen Ehen hängt nicht mehr wie bisher ausschlirtzlich von dem Schuldausspruch im Scheidungsurtril «der von dem Lebensalter des Kindes ab. Mr die Frag«, welchem der Ehegatten die Sorge sür di« Person eines Kindes anvertraut wrrden soll, ist künftig vor allem anderen das Wohl de» Kindes maßgebend. Das Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Eine ein» gehende Uebergangsregelung sichert seine sofortig« Wirksamkeit, Hauptschristletter: Georg Winkel. verantoortllch für Jehol» und Bilder: Georg wirrt«! in Dresden, verontweilllcher klnzeigeuleiter: Theodor Wivleli» Dreede». Brvck uo» Verieg: »«raouio Bochdrvckerei Treede». B»Iie'itr»t« 11. D. A. VI. 38: Uber 4300. - Z. Zt. ist Preisliste Nr. 4 gültig. Die Bestimmungen des Berufsschulpflicht sch heitkiche Berufs chulgesetzgeb Be-liißlmgsaben- Im diiraerbrSukeller md Maiisslihrilngen München, S. Juli. Ein von freudiger Gehobenhett und festlicher Stimmung erfüllter BegrUtzungoabend der Retchskammer der bil denden Künste und Fe» au ff Uhrungen der ganz auf das Hochfest der deutschen Kunst eingestellten Münchener Theater bildeten den Ausnlang des ersten Tages. Im historischen Bürgerbräukeller gab die Reichskammer der bildenden Künste den au» allen Gauen Grobdeutschlands versammelten Künstlern einen von froher Geselligkeit erfüllten Abend. Mit einer herzlichen kameradschaftlichen Stimmung legte dieser Abend den Grund zu der gemeinschaftlichen Arbeit der kommenden Tage an den hohen Zielen der deutschen Kunst. Ser Mrer empfängt die deutsche Künstlerschafi München. 9. Jul«. Der Führer empfing am Freitag in den Jesträumen des Führerbaues in München die Gäst« des Tages der Deutschen Kunst. In grober Zahl waren die namhaften deutschen Künst- lerinnen und Künstler aus dem ganzen Reich erschienen, um dlesen Abend mit dem Führer in den herrlichen Räumen de» monumentalen Hauses am Königlichen Platz zu verbringen. Nutzer dem engeren Mitarbeiterstab des Führer» waren auch «in« Reihe von führenden Persönlichkeiten des deutschen Kul- turleben», an der Spitze Relchsminister Dr. Goebbels, anwesend. vttv. Berlin, 8. Juli. Das Reichsschulpflichtgesetz, das heute im Reichs- gesehblatt veröffentlicht wird, ist ein entscheidender Schritt auf dem Wege des Ausbaues und der nationalsozialistischen Aus richtung des deutschen Bolksbildungswesens. Das Neichsschulpslichtgesetz hat hier in dreifacher Richtung Wandel geschaffen: 1. Es bringt einheitliche Bestimmungen für das ge samte deutsche Reichsgebiet. 2. Es führt alle seine Bestimmungen auf die Grundsätze und dis Bedürfnisse eines nationalsozialistischen Er- ziehungswesens zurück. 3. Es umfaßt in Verfolg dieser Ausrichtung nicht nur das Gebiet der Volksschulpslicht, sondern vor allem auch die Be rufsschulpflicht. Die Vereinheitlichung der Schulpslichtbestimmungen dient nicht nur dem Bestreben nach einer äußeren Glättung einer in ihren Erundzügen bereits vorhandenen Einrichtung. Sie be seitigt vielmehr die praktischen Schwierigkeiten, die sich bisher aus der Verschiedenheit der Liindergesctze sür die Durch führung der Schulpflicht, namentlich in den Grenzgebieten der einzelnen Länder, ergaben. Das Reichsschulpslichtgesctz ver wirklicht den nationalsozialistischen Gedanken, dah auch die Schulpflicht in erster Linie im Interesse der Gesamt heit zu erfüllen ist. In diesem Sinne bestimmt 8 1. das, die Schulpflicht die Erziehung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus sichert. Aus dieser Grundrichtung ergibt der Ausbau des Gesetzes, daß die Schulpflicht nicht mehr das Zwangsmittel gegenüber dem sogenacknten minderbemittelten Volk ist, sondern das, sie von allen Kindern und Jugendlichen auf einer deutschen Schule — mag es nun eine Volks-, eine mittlere oder eme höhere Schule sein — erfüllt wird. In diesem Sinne fügt sich auch die tn 8 5 Abs. 2 begründete Pflicht aller Kinder, während der vier ersten Jahre die Volksschule zu besuchen (die sog. Grundschulpflicht) zwanglos in den organischen Aufbau des Gesetzes ein. -'e Bestimmungen des Reichsschulvslichtgesehes über die fslchuloflicht schließen die Lucken, die eine unein- ,« Berufs chulgesetzgebung in Ländern und Gemeinden gelassen hat. S e schaffen damit gleichzeitig die Voraussetzun gen sür den dringend notwendigen Ausbau des Berufsschul wesens. Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden, beschränkt das Gesetz sich nicht darauf, Programmsätze auszustellen. Es bringt vielmehr E i n z e l b e ft i m m u n g e n, die auch seine praktische Anwendung sicherstellen. In den Bestimmungen über die Volksschulpflicht übernimmt das Gesetz bewährte Einrichtungen der Ländergesetzgebung, insbesondere des Preußischen Schulpslichtgesehes vom 15. 12. 1927 (GS. S. 297). Die Dauer der Volksschulpflicht beträgt einheitlich 8 Jahre (8 4). Die Ausnahmen, di« für einzelne süddeutsche Ge biete «iu« nur fiedenjährig« Bolksschulpjticht zuließen, find damit beseitigt. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht ist eben falls einheitlich geregelt. Alle Kinder, die bis zum 39. Juni das 6. Lebensfahr vollenden, werden mit Beginn des Schnl- jahrrs schulpflichtig (8 2). Di« zugelassenen Ausnahmen — Einschulung in jüngerem Lebensalter, Verlängerung der Schul pflicht, zeitweise Zurückstellung vom Schulbesuch — sind im Ge setz in den Grundsätzen behandelt und werden in den Nusfiik- rünasbeltimmunaen noch näher erläutert werden. Die Schul- vttv. Berlin, s. Juli. Im Reichsgesehblatt vom 8. d. M. ist unter der Ueberschrift ».Gesetz über die Ver«inheitlichung des Recht» der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet"' ein neue» großdeutsches Ehegesetz verkündet worden. Da, «eue grotzdeutsche Eh«recht kennt nur «ine Form der Eheschließung: dl« iw Namen des Reiches zu vollziehende Trau ung durch einen Standesbramtrn. Damit wird in der deutschen Ostmark der sür die national sozialistische Staatsfllhrung nicht länger erträgliche Zustand be- seitigr, daß die Mehrzahl aller Ehen ohne jede Mitwirkung des Staate» als de« Repräsentanten völkischen Wollens allein durch den Priester geschlossen wurde und daß je nach der Konfesiions- W zugehörigkeit oder dem Religionsbekenntnis der Verlobten ver schiedene Vorschriften über die Voraussetzungen und die Form der Eheschließung galten. Darüber hinaus kommt aber schon in -er Tatsache, daß die Trauung künftig im Namen des Reiches vollzogen wird, klar zum Ausdruck, daß es sich bet der Ehe schließung nicht um «inen privatrechtlichen Vertrag der Ehe gatten, sondern um einen vom völkischen Standpunkt höchst be deutsamen Akt handelt, besten Boraussehungen und Wirkungen darum auch wesentlich durch völkisch« Belange bestimmt werden wüsten. Noch deutlicher tritt dit» in dem Abschnitt des neuen Ge setzes hervor, in dem die au» Gründen der völkischen Ordnung erlassener» »Eheverbote* «unmehr vollzählig und in übersichtlicher Form zusammengesaßt sind, wobei die aus dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und auf dem Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes beruhende Eheverbote wegen Blutsverschiedenheit und wegen Mangels der Ehetauglichkeit an erster Stelle aufgeführt werden. Die in den vorerwähnten Grundgesetzen des nationalsozia listischen Staates zum Durchbruch gelangten Gedanken haben auch den übrigen Teilen des neuen Eheschließungsrechts weit- gehend ihr Gepräge gegeben. Dies gilt insbesondere von den Vorschriften des neuen Gesetzes über die Geltendmachung und die Folgen der Nichtigkeit einer Ehe, die in wesentlichen Punk- ten von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ab weichen. So kann sich in Zukunst niemand mehr auf die Nich tigkeit einer Ehe berufen, solang« nicht die Ehe durch gericht. liches Urteil mit Wirkung für und gegen alle für nichtig er klärt worden ist. Eine Nichtigkeitsklage kann auch in den bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Nichtigkeitsfällen nur von dem Staatsanwalt und von den beteiligten Ehegatten er hoben werden, nicht mehr dagegen von einem beliebigen Dritten, der an dem Bestand oder Nichtbestand der Ehe lediglich aus privatrechtlichen Gründen interessiert ist. Die Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe sind je nach der Schwere der Verfehlung der Ehegatten verschieden gestaltet. Während die rastenschanderisch« und die den Gesetzen der Erbgesundheit zu wider geschlossene Ehe ebenso wie die Namensehe und die ihr gleichgestellte Staatsangehörtgk«itsrhe,mit rückwirkender Krast uusgelöscht werden und keinerlei Folgen einer rechten Ehe Her vorbringen können, ist in den übrigen Nichtigkeitsfällen die rückwirkende Kraft der Nichtigerklärung eingeschränkt und ins besondere den Kindern aus der nichtigen Ehe die Rechtsstellung ehelicher Kinder eingeräumt worden ohne Rücksicht darauf, ob den Eltern die Nichtigkeit der Ehe zur Zeit der Eheschließung bekannt war oder nicht. Besonders deutlich tritt die durch das neue Ehegesetz vollzogen« I Abkehr von »re früheren »ertragsrechtlich«« Auffassung der Eh« in der Tatsache hervor, daß Willrnsmängel des Ehegatten bei Eingehung der Eh«, mögen sie nun auf beschränkter Geschäfts- sähigkeit, auf Irrtum, Drohung oder Täuschung beruhen, in Zukunft nicht mehr wie nach bisherigem Recht die Anfechtbarkeit der Ehe begründen und damit die Nichtigerklärung mit rückwir kender Kraft ermöglichen. Solch« Willensmängel können zwar auch in Zukunft dem Ehegatten, in besten Person sie vorlagen, das Recht geben, di« Fortsetzung der ehelichen Gemeinschast zu verlveigern und di« Aufhebung der Ehe zu begehren. Die Auf hebung wirkt jedoch nicht wie die durch die Anfechtung herbei geführte Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, sondern sie löst ebenso wie die Scheidung die Ehe mit der Rechtskraft de» Urteils auf. Die Einführung eines einheitlichen Rechts der Ehescheidung bedeutet für Oesterreich die Aushebung des.dort bisher geltenden Grundsatzes von der Unlösbarkeit des Bandes katho lischer Ehen. Damit ist zugleich der Weg freigemacht, um die nach bisherigem österreichischem Recht von Tisch und Bett ge schiedenen Ehen, deren Zahl in die Zehntausend« geht, endgültig zu lösen. Die Beseitigung des Rechtssatzes von der Untrenn barkeit katholischer Ehen schafft endlich auch die Voraussetzung für die Beseitigung des bitteren Unrecht», das am deutschen Volke Oesterreich» durch die Behandlung der sogenannten Dlspensehen begangen wurde; di« Zahl dieser Ehen wird derzeit auf etwa 59990 geschaht. Ueber diese für das Land Oesterreich lebenswichtigen Fragen hinaus ist das nunmehr für das ganze Reich einheitliche Ehe scheidungsrecht auf neuen Grundlagen aufgebaut. Ziel dieser Neuregelung des Scheidungsrechts ist es, der überragenden Stellung, die die Ehe als Grundlagt des völkischen Gemein schaftslebens in der nationalsozialistischen Rechtsordnung ein nehmen muß, gesetzgeberischen Ausdruck zu verleihen und so > die Achtung »or der Eh« noch ,« ftürke«, > zugleich aber die Auslösung solcher Ehen auf anständige Welse zu ermöglichen, die für die Volksgemeinschaft wertlos gewor den sind. Bon den bisherigen besonderen Scheidungsgrllnden ist der Ehebruch -eibehalten. Zu ihm tritt als neuer Scheidungs grund die Verweigerung der Fortpflanzung; danach kann «in Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne trif tigen Gründ bcharrlich weigert, Nachkommenschaft zu eräugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Ver hinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt. Im übri gen kann di« Scheidung begehrt werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Gheverfehlung oder durch ehrloses oder unsitt liches Verhalten die Che so tief zerrüttet hat, datz die Wieder herstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht er wartet werden kann; wer sich jedoch selbst einer schweren Ehe verfehlung schuldig gemacht hdt, kann die Scheidung nicht be gehren, wenn sein Verlangen nach Scheidung aus diesem Grunde dem gesunden volkrempfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist. Neben diesen Scheidungsgrllnden, die «in Verschulden ooraussetzen, führt da» Gesetz in viel weiterem Umfang al» bisher solche Scheidungsgründe auf, die jur Scheidung unab hängig von dem Berschvkden eine» oder beider Teile führen Reichsschulpflichtgesetz schafft einheitliche Crziehungsgrundlage Vlelstaaterei auf dem Gebiet de- Schulwesens beseitigt pflicht kann, abgesehen von den erwähnten ersten Jahren der Volksschule, di« jedes Kind zurücklegen muß, aus allen anderen deutschen Schulen, ausnahmsweise auch durch Privatunter richt, erfüllt werden, sofern die dem Kinde zuteil werdende Erziehung und Unterweisung nicht hinter dem zurückbleibt, was die deutsche Volksschule erfordert (8 5). Es versteht sich von selbst, daß die Schulpflicht auch die geistig oder körperlich behinderten Kinder und Jugendlichen erfassen muß, damit auch sie nach ihrem Vermögen ihren Platz in der Volksgemeinschaft aussüllen können. Hieraus ergibt sich vielfach die Notwendigkeit einer gesonderten Beschulung dieser Kinder aus eigens hierfür eingerichteten Schu len und Anstalten. Die Möglichkeit, hier entsprechend den Grundsätzen der Rassenpflege und Rasscnerziehung einerseits die Volksschule von unerwünschten Hemmungen zu besrcien, die Be hinderten aber andererseits den gerade für sie geeigneten Er ziehungseinrichtungen zuzusühren, wird durch besondere Bestim mungen des Schulpslichtgesehes sichergestcllt (88 0,7): Aus« sllhrungsbestimmungen werden die reibungslose Durchführung dieser Vorschriften in Zusammenarbeit mit Elternhaus und Für« sorgebehörden sicherstellen. Die Berufsschulpflicht schließt sich unmittelbar der Volksschulpslicht an. S's ersaßt, dem allgemeinen Charakter der Schulpflicht entsprechend, alle Jugendlichen ohne Aus- nähme. Der Erfüllung der Pflicht dient der Bciuch einer Berufs schule. solange nicht für die Ausbildung des Jugendlichen auf andere Weise, sei es durch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, Fachschule oder Hochschule, gesorgt ist (819). Die Dauer der Berufsschulpflicht ist grundsätzlich auf drei Jahre, für landwirtschaftliche Berufs aus zwei Jahre bemessen. Sie muß sich den Erfordernissen der einzelnen Berufszweige anpasfcn. Für die weibliche Jugend, die sich nicht dem Berufsleben zuwendet, ist die Mög lichkeit einer Erfüllung der Berufsschulpflicht durch einjährigen Besuch einer Hauswirtschaftsschule vorgesehen (89). In welchem Umfange die Berussschulpslichtigen zum Besuch der Berufsschule hcrangezogen und weicher Schule sie zugeführt werden, wird durch die Schulaujsichtsbchörde bestimmt (8lv). Der Umstand, daß das Berufsschulwesen bisher äußerst verschie denartig gegliedert war und in manchen Gebieten noch des Aus baues bedarf, wird es mit sich bringen daß die Durchführung, des Gesetzes nur schrittweise nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten erfolgt. Das gilt insbesondere für den Ausbau der Berufsschulpflicht auf dem Lande. Die Erfüllung der Schulpflicht wird durch di« Vorschriften über die Möglichkeit einer zwangsweisen Zuführung zur Volks, oder Berufsschule sowie durch die Bestimmungen über die Versäumnisstrasen sichergestcllt. Das Gesetz soll nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze mit Beginn des Schuljahres 1939'49 durchgcsührt werden. Es tritt am 1. November 1938 in Kraft und erfaßt daher sowohl die Jugendlichen, die nach alten Be stimmungen mit Schluß des Schuljahres 1938/39 die Volksschul- pflicht beenden würden, wie diejenigen Kinder, die nach den bisherigen Bestimmungen erst später als mit Beginn des Schul jahres 1939/49 sckulpslichtig werden würden. Die Inkraftsetzung des Gesetzes für das Land Oe st erreich muß einem Zeitpunkt vorbehalten bleiben, in dem sich die Acnderung des bisherigen Rechtszustandes auf diesem Gebiet in die sonstigen Maßnahmen zur Angleichung und zur Eingliederung der österreichischen Schulverwaltung in die des Reiches reibungslos vollziehen läßt.
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