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Sächsische Volkszeitung : 16.04.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193804163
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19380416
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19380416
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1938
-
Monat
1938-04
- Tag 1938-04-16
-
Monat
1938-04
-
Jahr
1938
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 16.04.1938
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Sonnabend/Sonntag, 16./17. April 1938 Sächsische Volkszeitung Nummer 90. Seite r Sünde. Bon der großen Trostlosigkeit der Jahrtausende. Don der Hoffnung auf den Messias. Das alles wußten die Jünger schon. Nun aber läßt er sie ein wenig in die Absichten und Wege Gottes hineinschauen. Wie die geschichtlichen Ereignisse so verliefen und nicht anders, um auf den Messias einzumünden. Warum die Knecht schaft in Aegypten sein mußte, und die Strafen für den Götzendienst, und die Verbannung in die Fremde. Sie dürfen die Stufen schauen, auf denen der Erlöser langsam zu seinem Volke schreitet. Dann schließlich spricht der Herr von sich selbst. Warum verlief sein Leben so und nicht anders? Wozu die Einfachheit, wozu die Enttäuschungen für die Partei der Pharisäer? Und dann das alte Problem der Mensch, beit: wozu .denn der Messias habe leiden müssen. Dann ist alles gesagt. Der ganze Weg durch die Geschichte ist zurückgelegt. Das Dokument der göttlichen Erbarmung ist verlesen. Nun kommt das Siegel darunter, das alles beglaubigt, das dem ganzen Werk erst seine Wahrheit aufdriickt. Dies Siegel ist seine Person, er selbst, der Auferstandene, lebendiger Beweis für die Wahrheit, die bis dahin dunkel und Stückwerk war. Nun ist es für alle Jahrhunderte vergeblich, daran rütteln zu wollen. Mögen jetzt die Menschen von einem Scheintod reden, von einem Betrug der Apostel, von einer falschen Vision und Halluzination, es ist umsonst. Sie tilgen nicht das Siegel unseres Glaubens. Es sind zwei Ebenen, auf denen die Menschen leben, die Ebene des Glaubens und die des Zweifels. So redet man aneinander vorbei. Der nur natürliche Mensch vermag nicht zu fassen, was aus der Höhe des Glaubens quillt. So redet er von Ersntzdingen, von dem Blühen der Blumen und dem Keimen der Saat und dem neuen Leben, das aus dem Schoß der Erde ans Licht will. Für uns ist es ein schöner Gedanke, wie der Kreislauf des Kirchenjahres und seine Geheimnisse oft sich dem Lauf des Sonnenfahres anpassen. Aber uns kann die Natur doch nur ein Gleichnis der Wunder sein, nicht die Wunder selbst. Auch wir freuen uns des neuen Lebens unserer Erde. Doch uns genügt das allein nicht. Wir wollen auch glauben können an das Grab, das den .Herrn barg und das nun leer ist. Wir brauchen den Glauben an die Wege göttlicher Güte und Weisheit, die da einmünden in den Glanz des Ostermorgens. Diesen Glauben schenken wir dem Auferstandenen. Wir haben viele Gaben, die wir Gott schenken können. Alle stammen von ihm. Wir ehren ihn durch unsere Arbeit. Unsere Vernunft singt ihm ein königliches Lied. Ostern aber Halen wir die größte Gabe hervor, die Men schen ihrem Schöpfer bringen können. Wir beten an im Glauben, schlicht und demütig. Verzeichnung des Abkommens London-Rom vdw. Rom, 14. April. Di« feierlich« Unterzeichnung de» ttalienisch-englischen Ab- k«n»en» mied einem amtliche« Bericht zufolge Sonnabend nach mittag in Rom im PalaUo Ehigi erfolgen. Mussolini hat Donnerstag in Anwesenheit des italienischen Außenministers Gras Ti ans den englischen Bot schafter Lord Perth im Palazzo Venezia «mpsangen, um die endgültige Fassung des italienisch-englischen Abkommens zu über, prüfen, womit die englisch-italienischen Besprechungen ihren Abschluß fanden. Wie Reuter aus Rom berichtet, wird der englisch-italienische Vertrag heute um 18 Uhr unterzeichnet und im Anschluß hieran verössentllcht. Argentinien bedauert die Zwischenfalle vom io. April Sin« Verlautbarung des argentinischen Außenministers. Buenos Aires, 18. April. Der argentinische Außenmini ster spricht in einem in der hiesigen Presse veröffentlichten Kom munique sein Bedauern über die Vorfälle vom 10. April — ins besondere die Verletzung der deutschen Flagge — aus, und weist auf die von der argentinischen Regierung in diesem Zusammen hang ergriffenen Maßnahmen hin. Das Kommunique bringt weiterhin zum Ausdruck, daß die Regierung den Zwisäiensäl- len, die keinesfalls die sehr freundscl-aftlici-en Beziehungen zwischen den beiden Ländern beeinträchtigen könnten, durchaus fernstehe. Sic bedauere auch die Hetze gewisser Presseorgane, die keine Rücksicht ans das bestehende herzliche Einverständnis zwischen den beiden Völkern nähmen. Abschließend erwähnt die Verlcnrtbarung, daß der deutsche Geschäftsträger die Maßnahmen der argentinisch«! Regierung, die die reibungslose Durchführung der Kimdgebung der deut selben Kolonie aus Anlaß der Wiedervereinigung mit Oesterreich er möglichte, dankbar anerkannt habe. MitSrakllon gegen die Eingeborenen- bewegung in Tunis Sondergericht wegen der Zusammenstöße vom S. April. Paris, 18. April. Nach Auflösung der natlonal-orabilcken Nvu-Dcstour-Partei setzte am Freitag in ganz Tunis eine um fangreiche Aktion der Militärbehörden ein. Polizei, Mobilgarde und Truppen fuhren in Militärlastkraftwagen durch die Städte, schlossen die Parteiräume und nahmen alle leitenden Persön lichkeiten der Eingeborenenbewegung in Hast. Allein in Tunis, Sousse, Sfax, Besä und BIzerta wurden 18 Ncu-Destour-Führer verhaftet. Seit vergangenem Sonnabend sind rund 200 Verhaf tungen vorgenommen worden. Alle Delikte, die mit den blu tigen Zusammenstößen vom 0. April in Zusammenhang stehen, werden von einem militärischen Sondergericht abgeurteilt, das am 18. April zusammentritt. Aeuregelung des Malleder- und des Zeitschriften- bezngsbeitraaes der Organisationen Berlin, 16. April. Seit dem 1. 4. 1V38 dürfen Organisa- Äonen und sonstige Vereinigungen gemäß einer Bekannt machung des Präsidenten der Rctchspressekammer bei der Lieferung von Zeitschriften nicht mehr Mitwirken. Die sich daraus im Hinblick auf die Preisstoppverordnung ergebenden Fragen klärt der Reichskommissar für die Preisbildung in einem Runderlaß Nr. 31/38 vom 25. 8. 1038. In diesem Rund erlaß weist der Rcichskommissar für die Preisbildung vor allem auf folgendes hin: Soweit Organisationen usw. Ihren Mitgliedern den Bezug einer Zeitschrift bisher zur Pflicht gemacht haben und der Bezugspreis dafür im Mitgliederbeitrag enthalten war, muh der Milaliedsbeitrag nunmehr mit Rücksicht auf den Wegfall der Zeitschristcnlieserung entsprechend ermäßigt werden. Ueber das Ausmaß der Ermäßigung gibt der Runderlaß eingehende Vorschriften. Die betroffenen Organisationen wüsten bis zum 10 0. 103« der für ihren Sitz zuständigen Preisüberwachungs stelle von der Beitragsermäßigung Anzeige machen. Verbot deutslber Zeliunaen tu Rumänien Die rumänische Regierung hat die beiden einzigen Zei tungen der deutschen Volksgruppe Bessarabiens, die „Deutsche Zeitung Bestarabiens" und das „Deutsche Volksblatt", verboten. Reichswetterdlenst, Ausgabeort Dresden. Wetter vorhersage für Ostersonntag: Nordwestwind. Wechselnd bewölkt. Nur vereinzelt Schauer. Etwas kühler. Stellen weise leichter Nachtfrost. — Für Ostermontag: Im allge meinen freundlich und vorwiegend trocken. Der sowjetrustisch« Gesandt« i« Prag, Alrzandrowsky, ist setzt erneut nach Bukarest gekommen, wo er sich nach Budenkos Flucht schon einmal längere Zett aufgehalten hat. Dr. Goebbels spricht an Führers Geburtstag über alle deutschen Sender Berlin, 18. April. Neichsnilnlster Dr. Goebbels spricht am Vorabend des Ge burtstages des Führers von 20—20.15 Uhr über alle deutschen Sender. Sie rumänische Realer««« erläßt ei« Staat- schichaesctz Strenge Verbote und Bestimmungen über die politisch« Betätigung. Bukarest, 16. April. Die Regierung erließ Donnerstag abend das schon seit einiger Zeit angekündigte Staatsschuh gesetz, welches alle bisher auf diesem Gebiete erlassenen Be stimmungen zusammenfaßt und ergänzt. Das Gesetz verbietet jede Propaganda, die auf die Aenderung der Regierungsform abzielt oder Dermögensaufteilung, Steuerbefreiung und Klassen kampf zum Ziele hat. Kirchen, Schulen und andere öffentliche Gebäude dürfen zu politischen Zwecken nicht benutzt werden. Kein Priester darf einen Eid abnehmen, der nicht.durch ein Gesetz vorgeschriebcn ist. Verboten wird ferner das Marschieren in geschlossenen Kolonnen, das Singen politischer Lieder, die Bildung bewaffneter militärähnlicher Verbände zu politischen Zwecken und die Verbreitung von politischen Flugschriften und Zeichnungen. Für die Durchführung solcher verbotener Ziele darf von Ausländern kein Geld angenommen werden. Sämt liche politischen Parteien, Verbände und Vereinigungen aller Art sind aufgelöst. Ihre Neubildung ist verboten. Die erlaubte politische Betätigung der Staatsbürger wird in einem neuen eigenen Gesetz noch geregelt. Ruft spricht zu den Schuten am 20. April Berlin, 16. April. Am Geburtstag des Führers spricht Reichsminister Rust von S—9.30 Uhr über alle Sender zu den Schulen im Deutschen Reich. Diese Kundgebung ist mit der Feier, die ani gleichen Tage anläßlich des Schulbeginns stattfindet, zu verbinden. Es wird angeordnet, daß die Uebertragung der Rede des Herrn Mi nisters im Rahmen der Schulfeier in allen Schulen gemein schaftlich angehört wird. In den Volksschulen nehmen nur die vier oberen Klassen (nicht die vier Grundschulklasten) an der Feier teil. Mrfchatt TWiangkaisKer nicht verwundet Berlin, 18. April. Die chinesische Botschaft in Berlin teilt mit. daß die Meldungen, wonach Marschall Tschiangkaischek und T. V. Soong bei einem Luftangriff auf Ehangscha am 10. April verletzt worden seien, nicht den Tatsachen entsprechen. Revision im Eschprozeß Düsseldorf, 16. April. Der Pflichtverteidiger des ehemaligen Steuerdircktors Esch, der wegen passiver Bestechung, Urkunden vernichtung, Betrug, Erpressung, Nötigung im Amt und Untreue als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 15 Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist, hat Revision eingelegt. Auch silr sieben andere der in dem Prozeß Verurteil ten wurde Revision angemeldet, während sie in weiteren Fällen noch zu erwarten Ist. Auch die Staatsanwaltschaft hat, obgleich sich das Gericht so gut wie vollständig — mit Ausnahme der Verurteilung eines einzigen Angeklagten — ihren Anträgen angeschlosten hatte, gegen das Urteil In seiner Gesamtheit Revision beantragt. Somit wird der Esch-Prozeß noch das Reichsgericht beschäftigen. Die Rechts st ellung der Staatenlosen ent sprach in zahlreichen Fällen nicht den praktischen Bediirsnisssn. Dies gilt namentlich für solche Staatenlose, dle schon seit Iaq- ren oder Jahrzehnten außerhalb ihres früheren Heimatlandes leben oder von diesem ausgebiirgert ivorden sind oder die einem Staat angehört haben, der nicht mehr besteht. Viel zmeckeat- spvechender erscheint eine Regelung, die das Recht des Staates maßgebend sein läßt, in dem der Staatenlose in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht seinen Schwerpunkt hat. In zahl reichen Ländern ist die Rechtsstellung der Staatenlosen bereits unter diesen Gesichtspunkten geregelt. Durch die Neureoelung wird zum Beispiel auch die Anwendbarkeit der deutschen Ge setze auf die Fälle gewährleistet, in denen der Staatenlose, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus Schei dung der Lche klagt. Die Zeitungen, die früher Sprachrohr politischer Gruppen waren, können verboten werben. Oeffentltche Beamte und Stu denten dürfen an keinerlei politischen Kundgebungen teilnehmen, widrigenfalls sie ihrer Stellung enthoben bzw. von den Hoch schulen ausgeschlossen werden können. Handelsgesellschaften, die verbotene politische Handlungen fördern, werden mit Geld strafe bis zu 500 000 Lei belegt, ihre Leiter außerdem auch per sönlich bestraft. Gasthäuser, Gaststätten und alle Lokale kön nen, falls sie dle öffentliche Ruhe gefährden oder als politische Dersammlungsstätten gebraucht werben, geschlossen werden. Alle Uebertretungen des Staatsschutzgesetzes werden vom Militär gericht abgeurteilt. Richter, die auf Grund dieses Gesetzes bös willig Strafen verhängen oder freisprechen, werden bestraft. Als Strafen sieht das Staatsschuhgesetz Gefängnis von 6 Monaten bis zu zwei Jahren und Geldstrafen von 10 000 bis 20 000 Lei vor. Außerdem hat der Innenminister das Recht, gewissen Per sonen einen Zwangsaufenthalt für die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr anzuweisen. Berlin, 16. April. Der Reichsjustizminister veröffentlicht die aus- führliä)« Begründung zu dem Gesetz Uber die Aenderung samilienvechtstcher Vorschriften. Zu den einzelnen Bestimmun gen des Gesetzes wird ausgeführt, daß die Erb- urck Rassen forschung in den letzten Jahren Verfahren entwickelt hat, aus Seren Ergebnissen für di« Abstammung eines Menschen weit gehend Schlüsse gezogen werden können. Die Frage, wie weit Parteien und Zeugen verpflichtet sind, sich solchen Verfahren zu unterwerfen, habe immer wi^ier zu Zweifeln Anlaß gege ben. Deshalb werde jetzt auch für da» Gebiet des Zivil prozesses gesetzlich festgelcgt, daß sich Parteien und Zeu gen erb- und rafsenkundiichen Untersuchungen zu unterwerfen haben und d-te Entnahme von Blutproben dulden müssen. Um einen Mißbrauch zu verhindern, gilt diese Pflicht nur für familienrechtliche Streitigkeiten und nur inso weit, als die Untersuchung zum Nachweis der Abstammung erforderlich ist. Als familtenrechtliche Streitigkeit in diesem Sinne gilt mich ein Rechtsstreit über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft und über den Unter haltsanspruch des unehelichen Kindes. — Die Neuregelung der Vorschriften Uber die Anfechtung der Ehelichkeit soll gewährleisten, daß künftig die uneheliche Abstammung eines als ehelich geltenden Kindes in allen Fällen klargestellt werden kann, in denen diese Klarstellung im öffentlichen Interesse oder im Intercste des Kindes liegt. — Das Gesetz bestimmt ferner, daß ein Kindesannahmeverhältnis aufgehoben wer den kann, wenn die Aufrechterhaltung sittlich nicht mehr ge- Auf -em Wege zu einem neuen Kamilienrecht Vegründuns de- «eich-justt-mtnifter- z« dem Gesetz über dle Aenderung famillenrechtticher Vorschriften rechtsertigt erscheint. Dies gilt Insbesondere, wenn der Annch- mende und das Kind verschiedenen Raffen angehören, wenn sich in der Person des Kindes schlechte Erbanlagen zeigen oder wenn der Annehmende oder das Kind einen unsittlichen, qe- meinschaftsschädlichen Lebenswandel führt. Bei Rastenverschie denheit besteht an der Auflösung sogar ein dringendes öffent- stches Intereste. Als Antragsberechtigte kommen in B.'tracht die höhere Verwaltungsbehörde, der Annebmende, das Kind und die Abkömmlinge des Kindes, auf die sich die Wirkungen der Kindesannahme erstrecken. Die Einschaltung der Verwal tungsbehörde ist für die Fälle notwendig, in denen ein dringen des öffentliches Interests an der Aufhebung besteht. Abschied von Schaliavin Totenmesse in der Russischen Kathedrale in Berlin Die griechisch-katholische Gemeinde der in Berlin ansässi gen russiscl)«n Emigranten hielt am Karfreitag ein feierliches Totenamt für Fedor Iwanowitsch Schaljapin, den berühmten russischen Sänger, der am Mittwoch in Paris einem Herzleiden erlag. Die Russische Kathedrale am Hohenzollerndamm konnte dle Teilnehmer bei weitem nicht fasten, und noch auf dem Vorhof des Gotteshauses standen die Landsleute des großen Bassisten mit entblößten Häuptern, um der Messe zu folgen. Schaljapin, der lebenslang seiner Kirche eng verbunden blieb, war in der orthodoxen Gemeinde der Reichshanptstadt jedesmal, wenn er In Berlin ein Konzert gab, zu Gast, und mehr als einmal fuhr er nach Borsigivalde zum russischen Friedhof hin aus, wo viele seiner Freunde und Kameraden, dle einst an den Opernbühnen in Petersburg und Moskau gemeinsam mit ihm tätig waren, begraben wurden. Erzbischof Thychon wies in seiner Gedenkrede auf die menschliche und sittliche Bedeutung des großen Künstlers, besten Wesen tief im russischen Volkstum wurzelt«. Di« Trauermesse vollzog sich nach den Zsremonien der griechisch-katholischen Kirche und wurde von Gesängen des Donkosaken-Ehores unter seinem Dirigenten Serge Iaroff würdig umrahmt. Rechtsüberleitung In Oesterreich Umsatzsteuerr, Reichssluchtsteuer, Raumordnung, Jagdgesetz Die Uebernahme des reichsdeutschen Rechtes Im Lande Oesterreich macht täglich weitere Fortschritte. Soeben ist eine erst« Verordnung zur Einführung der steuerrechtlichen Vor- schriften ergangen, die entsprechend der Ankündigung des Staatssekretärs Reinhardt das deutsche Umsatzsteuerrecht am 1. Mai in Oesterreich in Kraft setzt. Die Verordnung enthält gleichzeitig die notwendigen Bestimmungen für die Ucbergangs- zeit. Sie bestimmt u. a. auch, daß die Umsatzsteuer von der Einfuhr von deutschen und österreichischen Waren im Waren verkehr zwischen dem Reich und dem Lande Oesterreich vom 1. Mai an nicht mehr erhoben wird. Gleichzeitig sind die Vor schriften Uber die Reichssluchtsteuer ab sofort in Oesterreich ein- gefüyrt worden. Danach haben Reichssluchtsteuer zu entrichten Personen, die am 1. Januar 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind und seither ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Oesterreich oder im übrigen Reichsgebiet anfgegeben haben oder ausgeben, ferner Personen, die am 81. März 1931 Angehörige des Reiches gewesen sind und nach dem 31. Dezember 1937 Ihren Wohnsitz oder Anfenthalt In Oesterreich aufgegeben haben oder aufgeben. Als Reichssluchtsteuer Ist ein Betrag von einem Viertel des Vermögens zu entrichten. Soweit das sachliche Reichssteuerrecht in Oesterreich anzuwenden ist, finden auch die Vorschriften der Reichsabgabcnordnung und des Steuer« anpassungsgesetzcs Anwendung. Ebenso sind die Vorschriften des Steuersäumnisgesetzes anzuwenden. Durch eine weitere Verordnung sind die Bestimmungen des Reichsrechtes über die Regelung des Landbedarfs der öffent lichen Hand und über Reichsplanung und Raumordnung In Oesterreich eingefiihrt worden. Ebenso Ist das Reichsjagdgesetz im Lande Oesterreich sinngemäß anzuwenden. Im einzelnen bestimmt der Reichsjägermeister Im Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister den Zeitpunkt des Inkrasttretens der Bestimmungen. 250 Jahre deutscher Erzbergbau DI« Iubiläumsschau der Stadt Freiberg Dresden, 16. April. 750 Jahre wird die Stadt Freiberg 1938 alt. Aus diesem Anlaß veranstaltet die Stadt eine Iubi läumsschau, die das Thema „750 Jahre deutscher Erzbergbau" behandelt. Der Reichsstatthalter hat die Schirmherrschaft über die Ausstellung übernommen, an der sich auch das Helmatwerk Sachsen fördernd beteiligt. Die Ausstellung hat die Ausgabe, die große Tradition des sächsischen Bergbaus in einer zusammenfassenden Uebersicht klarzulegen. Zugleich soll der Arbeitsstil des Erzbergbaus, der sich wesenhast vom Kohlenbergbau unterscheidet, herausgearbei- ret werde«. Bevgbaulnmde und Bergrecht werden in ihrer historischen Verknüpfung mit Freiberg dargestcllt werden. Di» ganz« Theorie der Äergbaukunde stammt aus Sachsen, über wiegend aus Freiberg. Das Freiberger Bergrecht ist richtung weisend gewesen für die bergbauliche Gesetzgebung aller Länder der Erde. Der Aufbau der Ausstellung wird ausgehen von den Fundstätten der Erze. Anschließend werden die Methoden der Gewinnung behandelt: Förderung, Aufbereitung, Verhüttung. Das gesamte Verwaltungswesen des Bergbaues wird in ein prägsamer Welse zur Darstellung gelangen, ebenso das Aus- bikdungswesen. Einen breiten Raum werden Kultur und Brauch, tum des Erzbergbaues einnehmen. — Die Ausstellung wird eine sehr starke Beschickung au» allen Bergbau-Bezirken de» Reiches erfahren: Aus Oberschlesien, dem Ruhrgebiet, aus dem Harz, endlich aus Eisenerz (Steiermark). Es wird das erstemal sein, daß aus einer reichsdeutschen Ausstellung eine vollständige Uebersicht des Bergbaus der Ostmark gegeben wird.
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