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38 Otto von Freising, VI, 30. 31. wollen, welcher bei der Eintheilung des Erdkreises dieses Land nach Britannien und der narbonensischen Provinz hin ausdehnt, während es sich nach der früheren Theilung vom Rhein bis zur Quelle der Maas oder dem Argonnenwald erstreckt. „Das belgische Gallien", sagt er, „hat im Osten die Grenze des Rheinstusses und Ger manien, im Südost die penninischen Alpen, im Süden die uarbo- nensische Provinz, im Nordwest das britannische Meer, im Norden die Insel Britannien." Ebenso sagt er von Gallia Lugdunensis: „Das lugdunensische Gallien, lang hingezogen und in geringer Breite sich krümmend, umschließt halb die Provinz Aquitanien. Diese hat im Osten Belgien, im Süden den Theil der narbonensischen Pro vinz, in welchem die Stadt Arles gelegen ist, und wo vom gallischen Meer der Rhonestuß ausgenommen wird." Indem er weiter über Aquitanien nicht wie über den dritten Theil von Gallien, sondern wie über eine Provinz desselben spricht, sagt er so: „Die Provinz Aquitanien wird durch den gekrümmten Lauf der Loire, die zum größten Theile ihre Grenze bildet, zur Kreisform gedrängt. Sie hat im Nordwesten den Ocean, welcher der aquitanische Meerbusen heißt, im Westen die beiden Spanien, im Norden und Osten be rührt sie die lugdunensische, im Südosten und Süden die narbo- nensische Provinz." — Daher scheint es nach dieser Theilung nur zwei Theile von Gallia Comata zu geben, nämlich das lugdunensische und das belgische, so daß Aquitanien nicht ein dritter Theil, son dern, wie gesagt, eine Provinz davon ist, und so findet man auch eine Dreitheilung mit Gallia Togata. Nach der ersteren Theilung nämlich findet man drei Theile von Gallia Comata ohne Togata, nach der anderen ebenfalls drei Theile Galliens mit Togata. Diese alle begannen, wie ich oben gesagt, während sie dem Reich der Franken vor Alters unterworfen waren, nach der Theilung einen König zu haben, und nur jenem, welches noch Fraukcnreich heißt, — nach früherer Theilung das celtische, nach späterer aber das aquitanische Gallien und ein Theil des belgischen — ist die Selbständigkeit geblieben. 3i. Als also Rudolf das lugdunensische Gallien Heinrich