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1076. 53 er, „welcher unsere Entscheidung durch Ungehorsam zu ent kräften sucht, soll mit dem Banne getroffen, und wer hartnäckig unseren heilsamen Anordnungen widerspricht, für immer von dem Leibe der Kirche getrennt werden." Daher hätte Jeder, der über ein Urtheil des apostolischen Stuhles Zweifel gehegt, sich, statt mit Anderen, lieber mit dem apostolischen Herrn selbst benehmen sollen, ohne welchen das von ihm Verfügte keineswegs aufgehoben oder abgeändert werden konnte. Denn unsere Aufgabe ist es, den apostolischen Anordnungen ohne alles Zaudern zu gehorchen und unkluge und achtungswidrige Untersuchungen, welche nur Streit veranlassen und viel zur Aufwiegelung der Zuhörer beitragen, zu unterlassen. Des apo stolischen Herrn Sache ist es aber, seine Aussprüche durch Gründe zu vertheidigen, wenn Jemand bezüglich derselben Zweifel aufstoßen. Es gingen nämlich im ganzen Reiche fortwährend verschie dene Reden unter den Theilhabern an der Kirchenversammlung über die Bannung des Königs, ob sie nämlich mit Recht ge schehen wäre, oder nicht? Zumeist aber doch bei den Streit süchtigen, welche nicht der Wahrheit, sondern der Uneinigkeit dienen wollten. Denn entweder wußten sie es nicht, oder sie stellten sich absichtlich so, als ob sie nicht wüßten, (daß sich in den heiligen Schriften ein zweifaches gerichtliches Verfahren findet. Das eine in zweifelhaften Fällen, bei welchen eine Frist nothwendig ist, um Zeugen und Vertheidiger herbeizuschaffen, und über deren Nichtgewährung beschwerten sie sich am meisten, wie sie selbst sagen und bezeugen, das andere aber bei offen kundigem Frevel, wo man nicht liest, daß eine Frist gewährt werden muß, da die Strafe gegen die Halsstarrigen und Un gehorsamen ohne Verzug, ohne Ankläger und Zeugen durch richterlichen Spruch verhängt wird. In zweifelhaften Fällen nämlich, wenn sie auch wahr, aber noch nicht allgemein bekannt,