136 Chronik Bertholds. Papstes oder ohne Zustimmung des Bischofs, in dessen Spren gel er wohnt, besitzen soll. „Kein Bischof soll seinen Aebten oder Geistlichen gegen den kirchlichen Gebrauch Beschwerden oder knechtische Dienste auferlegen oder ihnen die entzogene Ausübung des priester- lichen Amtes für Geld zugestehen; thut er es, so soll er Ge fahr laufen, sein Amt zu verlieren. „Wer sich Güter des heiligen Petrus, des Apostelfürsten, angeeignet hat, wo sie auch liegen mögen, oder wissentlich den heimlichen Besitz solcher nicht angezeigt oder einen darauf be gründeten Dienst dem heiligen Petrus nicht geleistet hat, soll wissen, daß er sich als Kirchenräuber den Zorn Gottes und der heiligen Apostel zugezogen hat. Wer aber dieses Frevels überführt wird, der soll dem heiligen Petrus sein Erbtheil zurückerstatten und aus seinen eigenen Gütern vierfache Buße leisten. „Wenn ein Bischof in seinem Sprengel die Unkeuschheit seiner Priester, Diakone, Subdiakone oder die Sünde der Hurerei für Geld oder auf Bitten erlaubt, oder schon Began genes nicht kraft seines Amtes bestraft, soll er des Amtes ent hoben werden. „Jeder Christ soll darauf bedacht sein, beim Meßopfer Gott etwas darzubringen, und bedenken, daß Gott durch Moyses gesagt hat: „Du sollst vor meinem Angesichte nicht leer er scheinen." Denn aus den Sammlungen bei den Messen der heiligen Väter wird ersichtlich, daß ihrem Gebrauche gemäß jeder Christ Gott etwas opfern soll." Auf derselben Kirchenversammlung wurde auch die Strafe des Ausschlusses über alle simonistische und nicolaitische Ketzer verhängt, welche, hartnäckig in ihrem Jrrthum verharrend, wis sentlich den Entscheidungen und Beschlüssen der heiligen Väter und ihren Anordnungen den Gehorsam versagen und, mit der