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1078. 135 den Satzungen der heiligen Väter nach Beschaffenheit der Sünde auferlegt werden. Wenn daher ein Ritter, ein Kaufmann oder wer irgend ein Amt verwaltet, das ohne Sünde nicht ausge übt werden kann, mit schweren Sünden belastet zur Buße kommt, d. i. wenn er ungerechter Weise fremdes Gut besitzt oder Haß im Herzen trägt, so soll er wissen, daß er nicht wahre Buße, durch welche er zum ewigen Leben gelangen kann, zu thun vermag, wenn nicht der Ritter die Waffen ablegt und sie nicht ferner führt außer mit dem Beirath frommer Bischöfe und zur Vertheidigung des Rechtes, der Kaufmann sein Ge schäft aufgiebt und der Beamte auf sein Amt verzichtet und jeder derselben das unrecht entzogene Gut zurückstellt und den Haß aus seinem Herzen verbannt. Doch soll ein solcher unter dessen nicht verzweifeln, wir ermahnen ihn vielmehr, so viel er kann Gutes zu thun, damit der allmächtige Gott sein Herz zur Buße erleuchte. „Wir verbieten aus apostolischer Machtvollkommenheit, daß Laien Zehenten beziehen, deren Stiftung für fromme Zwecke durch kirchlichen Ausspruch bestätigt ist. Mögen sie dieselben von Bischöfen, Königen oder wem immer zu eigen erhalten haben, so sollen sie wissen, daß sie die Sünde des Kirchen raubes begehen und deshalb Gefahr laufen, ewig verdammt zu werden, wenn sie sie nicht der Kirche zurückstellen. „Da der Sonnabend bei unseren heiligen Vätern zum Fasten bestimmt war, geben wir, ihrem Ansehen folgend, die heilsame Ermahnung, daß sich Alle, welche zur christlichen Kirche gehören wollen, an diesem Tage des Ueischessens ent halten, wenn nicht ein größeres Fest einfällt oder Krankheit sie hindert. „Wir befehlen mit apostolischer Kraft, daß kein Abt Zehen ten und Erstlingsfrüchte oder Sonstiges, was nach kanonischer Vorschrift dem Bischof Vorbehalten ist, ohne Erlaubniß des