Leben König Sigmunds. Kap. 61—63. 51 handeln zu lassen. Nach geschehener Vorlesung fand sich in diesen Akten und Urkunden deutlich, daß der Herzog Friedrich von Oestreich von dem genannten Konzile zu folgender Buße verurtheilt und an sie gebunden ist: Zum ersten in die Strafe anaibemmis, zu deutsch JudaSsluch, darnach in die Strafe des großen Bannes, lateinisch 8LcriIegü, weiter in die Strafe der Beraubung aller und jeglicher Lehen, die er von der hl. Kirche und vom Reiche und anderen geistlichen oder weltlichen sLehnsherrenj inne hat; ferner in die Strafe der Unfähigkeit seiner selbst und aller seiner Söhne bis in die folgende Generation solche Lehen fernerhin zu empfangen oder diese und andere Aemter, geistliche und weltliche Würden und die heiligen Sakramente zu genießen; ferner in die Buße des Verlustes seiner Ehren und Würden und sder Ausschließung vonj der Gemeinschaft mit allen Fürstenräthen; ferner in die Buße des Meineids wegen des Eides, den er unserm rc. Könige geschworen und nicht gehalten hat; ferner, daß alle geistlichen und welt lichen Diener und Helfer des genannten Friedrich in den Bann eingeschlossen und sämmtlich ihrer Lehen und geistlichen und welt lichen Aemter beraubt und unfähig sein sollen die hlg. Sakramente zu empfangen. — Hierauf ließ unser gnädiger König abermals eine Urkunde verlesen, die ihm von dem genannten Friedrich aus gestellt war. Dieselbe lautet wörtlich zu deutsch: Wir Friedrich von Gottes Gnaden Herzog zu Oesterreich w. bekennen und thun kund Allen, die diese Urkunde lesen oder vor lesen hören: Da wir in des allerdurchlauchtigsten Fürsten rc. Sig mund Ungnade gefallen sind, so sind wir in eigener Person zum Könige nach Konstanz gekommen und haben uns persönlich, unser Land, Leute, Städte, Schlösser uud Alles was wir inne haben, nichts ausgenommen, in seine königliche Gnade gegeben und über antwortet kraft dieser Urkunde, so daß er damit thun und lassen mag, was seine kgl. Gnade will, und was Jedermann, geistlich oder weltlich, welche Würde oder welchen Stand er haben mag, Niemand ausgenommen an uns zu fordern hat und wir an ihn,