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Leben König Sigmunds. Kap. 326 u. 327. 267 und anheimgefalleuem Erbe entfallen, frei und unbehindert, un- verzollet nnd unbeschwert, ohne jedes Verbot und Hinderniß in ihren Stiften, Klöstern, Kirchen, Pfründen, Präsentien, Brüder schaften, Benefizien und Gotteslehen dieser Stifte und Klöster im ganzen und in jedem einzelnen und auch in ihren Lehen in die Stadt Mainz und heraus Whrenj und ohne Beschwerde veräußern und ohne Entgelt, Verbot und Hinderung aus schenken dürfen und daß Jedermann frei und ohne alle Beein trächtigung Wein bei ihren Fässern holen lassen darf ohne jede Gefährde. Welche Gesetze, Verbote, Satzungen wir dagegen ge macht haben, heimlich oder öffentlich, im allgemeinen oder für besondere Fälle, die sollen gänzlich aufgehoben und widerrufen sein kraft dieser Urkunde. Wir und unsere Nachkommen sollen nnd wollen auch nimmermehr ein Verbot erlassen, das daran in irgend einer Weise hindern könnte. Sollte uns oder unfern Nachkommen bedünken, daß die genannten Herren Geistlichen und die Klöster ihren Weinausschank nicht übten, wie sie sollten, so können wir oder unsere Nachkommen mit Recht Schritte dagegen thun vor einem Konzil oder vor einem Papste, die dann ab gehalten werden oder im Amte sind. — Was auch die genannte Geistlichkeit von ihren Einkünften, Zehnten, Gefällen und Provisionen zn Wasser oder zu Lande führen, treiben oder tragen läßt, das sollen wir und unsere Nachkommen und die Stadt Mainz zollfrei, ungehindert und unbeschwert ein- und ausführen und niemals etwas darauf er legen lassen. — Auch ist verabredet: Wenn die genannten Herren Geist lichen, Klöster, Leute geistlichen Standes in der Gesammtheit oder Einzelne sich Lebensmittel verschaffen, welcher Art die sind, so können sie dieselben ungefährdet gebrauchen, verkaufen, kaufen und verwalten innerhalb oder außerhalb Mainz und sie ohne Hinderniß zuführen und zubringen. Wenn sie oder die ihrigen von ihrer Seite aus uns oder unsere Rentmeister um das