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Leben König Sigmunds. Kap. 223. 175 Fürsten, Herren und Städte dazu bestimmen, das sorgfältig ordnen, danach einträchtig handhaben und solche Lebensmittel nach gleicher Anzahl theilen soll. XXXI. Werden irgend welche Schlösser, Städte, Markt flecken oder Festungen eingenommen, oder ergeben sie sich, so soll man es mit ihnen nach der Entscheidung der Hauptleute oder derer, die zu ihnen geschickt oder gegeben sind, oder der Mehrheit unter ihnen halten und es zum Guten wenden. XXXII. Wer mit seinem Herrn auf dessen Kosten, Besol dung oder Zehrung ins Feld zieht, der soll diejenigen, welche er gefangen nimmt, Ritter oder Knechte, ohne Widerrede diesem seinem Herrn überantworten und geben; wer aber auf eigene Kosten und Verpflegung und auf Abenteuer gen Böhmen zieht und Gefangene bekommt, mag sie behalten und mit ihnen nach seinem Willen thun. XXXIII. Wer von den Herren aus dem Heere hinwegreiten toill, der soll weder Friede noch Geleit haben, wenn er nicht der Hauptleute Zeichen, redliche Kundschaft oder Briefe hat. XXXIV. Wer eines Verbrechens oder einer Uebertretuug schuldig ist unkO) flüchtig wird, der soll in keines Herrn Land, Stadt, Marktflecken und Gebiete, nirgends Geleit haben, sondern Man soll demselben überall nach Inhalt der Strafe, wie oben geschrieben ist, uachstellen. XXXV. Von den beiden Bischöfen von Köln und Trier soll jeder vier Kammerbüchsen und vier Tarasbüchsen, 10 000 Pfeile, Steine, Pulver und das Nöthige an Ausrüstung, sowie einen Büchsenmeister liefern. XXXVI. Der Erzbischof von Mainz soll sechs Kammerbüchsen, zweinnddreißig Handbüchsen, vier Tarasbüchsen, 10 000 Pfeile, 200 Feuerpfeile, das Nöthige au Ausrüstung und drei Büchsen- uieister stellen. 1) A. R.: „oder deshalb". — 2) Fehlt bet A. R., daselbst nach Pfeile noch: „zwei hundert Feuerpfeile".