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174 Eberhard Windecke. ihr Leben und Eigenthum angreifen als schädlicher und ver lorener Leute?) XXV. Kein Fürst, kein Herr und keine Stadt soll sich aus schließen, entschuldigen oder dem Zuge entziehen, um seiner selbst willen oder mit andern, um seiner Versäumnis;, oder um irgend welcher Angelegenheit willen; sondern der Zug soll un gestörten Fortgang haben und bekommen. XXVI. Auch sollen die Herren mit Hilfe der Städte, wenn sie ausziehen, dafür sorgen, daß die nächsten Burgen und Städte in Böhmen, die noch christlich sind, besetzt und zu täglichen: Kriege ausgerüstet werden, dergestalt, daß den böhmischen Ketzern keine Hilfe zu Theil werde, und ihnen keinerlei Bedürfnisse zu geführt werden. XXVII. Jeder Fürst, Herr und jede Stadt sollen in der Zeit Frieden halten und den Ihrigen, die zu Hause bleiben, be fehlen, daß sie auch Frieden halten und keine Eingriffe thun. XXVIII. Jeder Bischof hat Geistlichen und Weltlichen zu gebieten, daß sie Gott getreulich dienen um der Sache willen, damit Gott desto mehr Glück auf die bestimmten Tage gebe?) Wer das nicht thun sollte, ist schwer zu bestrafen. XXVIII. Auch soll kein Fürst oder Herr mit irgend welchen Gütern oder Marktflecken oder Dörfern oder Gebieten im Lande Böhmen verhandeln, sie vertreten, beschützen oder behüten oder den Seinen dies zu thun gestatten. Auch soll er keinen Northeil vor den Andern in Verpflegung, Futter oder irgend etwas haben; findet aber jemand Speise oder Futter oder sonst etwas eher als ein anderer, so mag er davon seine Bedürfnisse befriedigen und danach auch einen andern davon nehmen lassen, wie das recht und billig ist. XXX. Niemand soll irgendwie um der Lebensmittel willen ausreiten, fahren, handeln oder schicken, außer auf Befehl der Hauptleute, oder des Hauptmanns, den man von Seiten aller 1) Hier folgt bei A. R. Artikel XXVII, - 2) Bei A. R, lii-kenhaft.