Leben König Sigmunds. Kap. 146—148. 117 der von Rosenberg, ein halber Hussit, und der Herr Johann von Neuhaus, ein frommer Christ, und viele andere Ritter und Knechte die Burg Gemelitz, welche dem Herrn von Anßko ge hörte. Sie eroberten dieselbe bis auf den Thurm und zogen dann ab: auch dies geschah in schlechter Absicht, wie Du wohl nachher hören wirst, damit die Ketzerei sich weiter ausbreite. Während ich zu Budweis war, zogen der Kysto und der von Schwanberg, der Hauptmann der Hnsstten und Ketzer, gegen den von Rosen berg und nahmen ihm ein Schloß ab. Darauf überfielen der Herr von Schwanberg und Herr Heinrich der Kreyherr den Kysto in einer Kirche eine Meile weit von Neuhaus. Der Hanpt- mann Kysto entkam, aber achthundert Hnsstten wurden erschlagen. Der Christen waren nur vierhundert Ungarns und ebensoviel Deutsche und Böhmen. Hierauf zogen sie wieder nach Budweis und blieben da von Michaelis bis ans St. Katharinentage. f25. No- bember.f Da sammelten die Hnsstten ein Heer, zogen gegen Herrn Heinrich Kreyher nach Mähren, eroberten ein festes Schloß und fingen sein Weib und seine Kinder, die sie hinwegführten. 148. Wie der römische König Sigmund allen Fürsten, Herren und Rittern schrieb und eine Aufforderung an sie richtete. Als die Ketzerei zu groß wurde und der römische König nicht so dagegen handeln konnte als er gern gethan Hütte wegen dringender Verhältnisse in seinem Königreiche Ungarn, wegen der Heiden und Türken, die in Ungarn großen Schaden an richteten, wegen der Venetianer, die, wie sich deutlich fand, dazu verhalfen, daß die Heiden und Türken gegen den König ge- krüftigt wurden, da sie Feinde deS Königs und der ungarischen Krone waren, so sandte er an alle christlichen Herren und Fürsten, Grafen, Ritter und an alle Reichsstädte eine Aufforderung, die Du unten finden wirst?) 1) Hdschr. pksiken. — 2) Kap. 14g giebt in indirekter Rede die von Skalitz am 8. März ergangene Aufforderung de? Königs ihn gegen die Huffiten zu unterstützen Er verspricht denen, die herbeieilen die eroberten Besitzthümer der Huffitcn ..zu rechtem Erb und Eigen", doch unbeschadet feiner LehnHerrenrechte.