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«brn»«usoahe MSabman«. -ir.5«5 MenStas, 25. Oktober 1952 kN Druck u. «erlag! LIepIch t Netch-rd«, Dresden. PoMcheck-lklo. I0«8 Dresden Nachdruck »ur mit deuN. Quellenangabe <Dresdu. Nachr.» »uILIItg. Unverlangte Lchrillstück« werde» »ich« aulbewabrt Dradtanichrist! Nachrichten Dresden gernIvrecher-Tammelnummer! »»»«1 «ur iilr RachtgeiprSch-! «r. »00N «chrtltleltung u. vauptgrichdllssieNe: Dresden.«. 1. Marienvrad« »»/«» Gegründet 1SS6 Dssugsgedüd, »ei tügiich »welmaliger ZusteNung monatlich S.»0 Ml. teinschlleMch 7» vfg. silr Dräger- I-dM/^rrch V°stbe,ug s.-o Ml. elnlchllebllch »s PIg. Voligebiihr lohne Poltiullellungsgebahr, bei 7mal wlchenllichem verland. Mnielnumme. l» PIg. «n,eigenpre>Ie: Die elnspali ge »» mm breite üeile 5» Vlg., lür ausmiist« i« Psg., HI« so mm breite Nellan,e»eile eoo Plg., außerhalb rso PIg. ad,. Krilenablchlag lt. Daril. llaniilienan,eigen und Siellcngeluche ohne Rabatt Id Big., außer halb »L P>^ vssertengebiihr »0 PIg. «uswLrtige «ustrLge gegen Vorausbezahlung Das Urteil -es Etaatsgerlchtshefes Abgrenzung -er Befugnisse zwischen Reichskommissar und alter Preußvnregierung Leipzig, 28. Oktober. Im StaatsgerichtShofprozeß der Länder Preußen, Bayer« «nd Baden gegen das Reich verkündete Reichsgerichtspräsident Dr. B « mke wenige Minuten nach IS Uhr solgenbeS Urteil: Die Berordnnng des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1922 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit nnd Ordnung im Gebiete des Landes Preußen ist mit der Reichsversassung ver» «in bar. soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar ittr baS Land Prenben bestellt und ihn ermächtigt, preubischen Ministern vorübergehend amtliche Besugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen oder anderen Personen als Kommissaren des Reiches zu übertragen. Diele Ermächtigung ourste sich aber nicht daraus erstrecken, dem prenstischen Staats» ministerium nnd seinen Mitgliedern die BertretuntzdeS Landes Preußen im Reichs tag, im Reichs rat oder sonst gegenüber dem Reiche oder gegenüber dem Landtag, dem StaatSrat oder gegenüber anderen Ländern zu entziehen. — Soweit den Anträgen hiernach nicht entsprochen wird, «erden sie znrückgewiesen. auch aus die Frage erstrecken, ob eine Ermächtigung dieser Art mit der Reichsverfassung vereinbar ist. Zunächst war darüber zu befinden, ob die Verordnung vom 20. Juli In dem Absatz 1 des ArtikelS48 der Reich S- vertassung die erforderliche Stütze findet. Dies hat der Staatsgerichtshos verneint. Die fragliche Borschrist gibt dem Reichspräsidenten für den Fall, dast «in Land seine Pflicht gegenüber dem Reiche nicht er» süllt hat, die Befugnis, das Land mit Hilfe der bewassne, ten Macht zur Pslichtersüllung anznhalte«. Die Auffassung, daß es sich bet der Voraussetzung des Artikels 48 Absatz 1 um eine reine ErmächltgungSsrage han delt, vermag der Staatsgerichtshos nicht zu teilen. Die Begründung Der Begründung zu dem Urteil schickte Reichsgerichts- Präsident Dr. Bumke die Bemerkung voraus, dab er naturgemäß daraus verzichten müsse, die ganze Fülle der Gesichtspunkte, die in der Verhandlung zutage getreten seien, auch nur einigermasten zu erschöpfen. Ueber den wesentlichen Inhalt der Gründe, von denen der Staatsgerichtshos bei seiner Entscheidung auSgegangen sei, führte e.r aus: Die Anträge, über die der GtaatSgerichtshof zu entscheiden batte, zerfallen in drei Gruppe«. Die erste Gruppe bilden die Anträge, die sich «n» . mittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli und deren Auswirkungen richten. Mit der zweiten Gruppe wird eine Entscheidung des GtaatSgcrichtShofcS darüber angcstrebt, dab gewisse Maßnahme n aus Grund deö Artikels 48 niemals nnd unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bildet der Antrag, durch einen besonderen Ausspruch fest zustellen, dast die Behauptungen des Reiches, Prensten habe seine Pflicht gegen das Reich nicht erfüllt, nicht begründet und nicht erwiesen seien. Eine sachliche Entscheidung über die Anträge der zweiten Gruppe hat der Staatsgerichtshos abgelehut. Er verneint nicht, dast die Länder ein Interesse daran haben, die Grenzen, die bei Mastnahmcn aus Grund des Artikels 48 den Ländern gegenüber etngehalten werben müssen, ein- für allemal sestgestcllt zu sehen. Dieses Inter esse ist aber politischer 8k a tu r und reicht nicht aus, um die Annahme zn begründen, dast eine Streitigkeit im Sinne des Artikels 19 der Reichsverfassung vorltegt. Dieser Be griff erfordert das Vorltegen eines bestimmten Einzeltat- bestanbeS. An diesem fehlt cS bei den Anträgen Bauerns und Badens mit einer Ausnahme. Diese Ausnahme bildet der Antrag, sestzustcllen, dast aus Grund des Artikels 48 die Vertretung eines Landes gegenüber dem Reiche, insbesondere die Vertretung eines Landes im ReichSrat nicht an getastet werden darf. Insoweit find durch das Vorgehen gegen Prensten die Interessen der anderen Länder unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen. Ihr ist somit ihre AntragSbefiigniS anzuerkennen. Die fach liche Entfcheibunq über diesen Teil der Anträge ergibt sich aus der Entscheidung über die unmittelbar gegen die Ver ordnung gerichteten Anträge. Auch dem Verlangen, ausdrücklich auSzufprechen, dast das Reich dem Lande Prensten zu Unrecht eine Nichterfüllung von Pflichten vorqeworsen habe, konnte keine Folge gegeben werden. Diese Frage ist eine von den zahlreichen Vorfragen, zu denen der Staatsgerichtshos Stellung nehmen must, nm über die unmittelbar gegen die Verordnung gerichteten Anträge ent scheiden zu können. Darauf, dast eine dieser Vorfragen -um Gegenstand eines besonderen Ausspruchs im Urteils- tenor gemacht werde, haben die Beteiligten kein Anrecht. Ein solches kann auch daraus nicht hergcleitet werben, dast eben diese Frage von besonderer politischer Bedeutung «st Di« Anträge der Gruppe 1. die sich unmittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli und ikr« Anskührnng richten, sind vom Lande Prensten. von zwei Fraktionen im Preustt- scheu Landtag, von dem am 20. Juli in Nr-„s>-„ Amt be findlichen Ministern, soweit «S sich um die Vertretung im ReichSrat oder 'onst aeaenüber dem Reich handelt, auch von; Bauern und Baden gestellt Sie richten sich gegen das Reich, vertreten durch die ÄelchSregierung. An -er AntragSbelngniS des Landes Prensten und auch der .'ander Bauern und Baden gegen die Verordnung vom 20 Juli und ihre AuSkührnng besteht kein begründeter Zweitel. Auch an -er Auksassung. dast Prensten im gegen wärtigen Rechtsstreit durch die am 20. Juli amtierenden prenstischen Minister nnd durch die am 20. Juli amtierende preustllche Landesregierung vertreten wurde, hält der Staatsgerichtshos sest. Den betden Fraktionen vermag der Staatsgerichtshos dteAntragSbesngntsstirden vorliegenden Fall nicht zuzuerkennen, weil ste zur Vertretung des allein, zu einer Klag« gegen das Reich befugten Landes nicht üernsen sind. De» Ver» uch, mit ihrer Klage das Verfahren auf -en NeichSkommil- ar auszudehnen, hat dieser widersprochen. Ohne 'eine Zu- ttmmung kann die Ausdehnung In diesem Abschnitt des Ber ührens nicht mehr vorgenommen werden. Die AntragS- bcsugnis der einzelnen Minister ist zu beiahen, soweit ihr Antrag gegen den Reichskommissar gerichtet war. Auf Grund der Schreiben, die der Reichskanzler am 20. Juli an den preustischen Ministerpräsidenten nnd den preubischen Minister des Innern gerichtet hat und ank Grund der Tatsache, dast der Reichskanzler in seinem Schreiben den Ministerpräsidenten Braun als Ministerpräsident äUster Dfrüll'vrzrwnrr hsr. ist der DtaatSgertchtShns der Auffassung, dast -nrch die Verordnung dem ReichSkvmmilsar die Ermächtigung erteilt werden sollte, die preubischen Staatsminister endgültig Ihres Amtes zu entheben. Die Prüfung des StaatSgerichtShoseS mnstte sich daher Dagegen wird sestgcstellt, dast die öffentliche Ruhe «nd Ordnung zur Zeit des Erlasses der Notverordnung so erheb lich gestört gewesen sei, dast die Voraussetzungen für ein Ein schreiten ans Grund des Artikels 48 Absatz 2 ohne weiteres gegeben gewesen feien. Diese Mastnahmen müstten üch sedoch in den Grenze« halte«, di« sich a«S der Reichsversassung ergeben. Jusolgedessen könne die Amtsenthebung nur eine vorübergehende fein. Endlich könnten die Bestimmungen über den »er» sasfumgsrechtlicheu Ausba« des Reiche- «icht auster Kraft gesetzt werben. Infolgedessen ergebe sich die Beschränkung der Vollmachten des Reich-» kommifsarS bezüglich der Vertretung Preußens t« ReichSrat, gegenüber den Ländern «sw. Sir Ausnahme des Melis ln Berlin «euer Konflikts«»»»? vrabtmolckuog uunorar Sorlluor Sobrlftloltuug Berlin, 25. Oktober. Zum Leipziger Urteilsspruch wird die RelchSrcgierung erst dann endgültig Stellung nehmen können, wenn die Urteilsbegründung in vollem Umfange vorliegt, was in den frühen NachmittagSstnnden in Berlin noch nicht der Fall war. Eine vorläustge Stellung nahme aus RegicrungSkreiien besagt folgendes: Man steht das Urteil des StaatSgerichtShoseS in der preußischen ülagcsache gegen das Reich als ein« oll» ständige Bestätigung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli an. Das Urteil entspricht auch dem Standpunkt der ReichS- regieruug hinsichtlich der politischen «nd parla» mentarischen Vertretung des Landes Preu» ßen. Dies« Frage ist von der RcichSreglerung stets als eine ossen« F r a g e ^-handelt worden. Der Reichs» kanzle» hat weder in seiner Eigenschaft als Reichs, kommlssar für Preußen, noch durch seine Organe die Ver, tretung des Landes Preußen im ReichSrat oder im Reichs tag sür sich beansprucht ober im Landtag bzw. Staatsrat auSgeübt. Ebensowenig sind die ordnungsmäßige« Ver, treter des Landes Preußen sür den ReichSrat «nd den StaatSrat vom ReichSkommissar instrniert worben. Was im übrigen die sonstigen bishergetrosfenenk ab nahmen anbetrisst, ko bleiben diese in vollem Um sange bestehen. Naturgemäß ist man sich in politischen Kreisen, die der RelchSrcgierung nahestehen, darüber im klaren, baß dieser Urtcilöspruch die Möglichkeit einer Fülle von neuen Konslikten in sich birgt. Soweit mau bisher die Sachlage übersteht, werden die früheren preußischen Minister doch die Möglichkeit besitzen, sich in etnetn. wen» auch ab» gegrenzten Tätigkeitsfeld zu bewegen. Unter diesem Gesichtspunkt ausgcsaßt, ist, wie verschiedentlich in der Wilhelmstraße betont wird, das Urteil geeignet, unter Umständen einen neuen S t a a t S n o t st a n d mit der Notwendigkeit der Schaffung eines neuen politi schen Rechts nach sich zu ziehen. Verschiedentlich wird sogar die Auftastung vertreten, daß es vielleicht Absicht des StaatSgerichtShoseS war, die Neichsregierung darauf hinzuwciscn, daß ste politisch zwar im Recht sei. dab aber suristi sch »och eine Fülle von offenen Fragen beständen, die nur aus dem Wege der Schöpfung neuen politischen Rechtes geregelt werden könnten. Es kann also dahin kommen, dab die ReichSreglerung in Erfüllung des zweiten Absatzes des Leipziger Urteils zunächst den Versuch macht, die beteiligten Gruppen zur Schäftung neuer Verhältnisse zntammenzusühren. Mißlingt dies, dann ist der StaatSnotstanb. wie man meint, ohne weiteres gegeben, und es must dann eben wieder auf dem Wege des Artikels 48 eine Verordnung getroffen werden, die diese Unklarheiten beseitigt, um eine möglicherweise neu entstehende Quelle der Störung von Ruhe und Ordnung zu verstopfen. Braun tmust da» StaatSmtnisterlnm tln Berlin, 28. Okt. Wie das „Tempo" berichtet, hat Ministerpräsident Braun für Mittwoch vormittag 10 Uhr bas alte prenßische Staatsministerium zu einer Sitzung im preuftifche« MohlsahrtSministerium einbcruscn. Gegenstand der Beratnng sind: Die Stellungnahme zum Leipziger Ur» teil «nd die Feststellung der sich hieraus für das Kabinett ergebenden Konsequenzen. Vir «MWumhmahimn im Sevirmbrr Berlin, 28. Okt. Die Reichseinnahmen Im September 1082 betrugen lin Millionen Reichsmark» bei den Besitz- und VerkehrSsteuern 847,1. bet den Zöllen und Verbrauchssteuern 200,2. zusammen 547L. Im zweiten Viertel des RechnungS- fahreS 1982 das ist in der Zeit vom 1. Juli bis 80. Sep tember 1982 kamen an Besitz- und VerkehrSsteuern 950.8 «1050,7» an Zöllen und Verbrauchssteuern 707.1 1088.8». im ganzen 1008.9 l>089> auf. — Aus dem Aufkommen im ersten Halbsghr des lausenden RechnungSsahreS auk das Jahres aufkommen zu schließen wäre verfrüht. Denn im kommen- den zweiten Halbsahr werden sich noch-verschiedene Gesetzes änderungen. zum Beispiel die Aufhebung der Freigrenze bet der Umsatzsteuer. auSmirken. v. «avl an -en Run-funkkommtsfar Berlin, 25. Oktober. Wie wir aus Kreisen des Reichs- innenministeriums erfahren, hat Minister Freiherr von Gayl nach Prüfung deS-BerlchteS über einen Rundfunk- vortra- vo« vergangene» Sonnabend, „Ketzereien am Wochenende", der in der Oeftenilichkeit, besonders In LinkS- kreiken scharf angegriften worden ist. den NeichSrnnd» s u n k k o m m i s s a r ersucht, -afttr zu »orgen. daß wiche Vor träge in Zukunft nicht wieder zuaelah'en werden. Gleichzeitig ersuchte -er Minister, aus die Programmleitung elnzuwtrkcn, in Zukunft ln derAuSwah 1 der zu den Vor tragen zugelassenen Personen vorsichtiger zu sein. Harsch aus VartS abgerrlst Paris, 28 Oktober. Botschafter v Hoesch hat gestern abend Paris verlassen Er begibt sich zunächst n a ch B erlt«. In -en ersten Novembertagen wird er leinen Posten al- deutlcher Botschafter in London übernehmen. Anerkennung -er neuen Regierung In Chile Santiago b« Ehile. 25 Oktober Der deutsch« Gesandt« Fretherrv RetSwIv hat am 18 Oktober »m Auftrag« -er deutschen Regierung mftgeteilt daß die deutsch« ReichS- regterung di« neu« chilenisch« Regierung au« «rkaunthat.