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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 18.10.1932
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1932-10-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19321018019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1932101801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1932101801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1932
-
Monat
1932-10
- Tag 1932-10-18
-
Monat
1932-10
-
Jahr
1932
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 18.10.1932
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3. f-t '1« » to» » »V» earn« »mal: Imal- en: !vs,s. !28,8. -8S.S. »ade- man«, k. e zu« n der Lauer leben, srank- rschaft «ropa- ' von !« si« nstal- auer- vurd« eesfeu ampf, «»ch. vurde lg ««- nicht e der nann, >e. da > di«, llchen r an- ver- bereit» vieler, ttschall rarlsch ningl- wleber ödere» dient« iestau- > fei» rstyen- » und Hoch, menen »llchen Lanz -Suß. Lonn- «nStag Sie Sruv-Bsr -er lan-wlrtfKaWKen Rowem-nungen vom N. September IM Bon Tlyrttverichtsrat Dr. Höhne, Stolpen t. Sa. Sm 29. September 19S2 sind zwei der wichtigste« Not verordnungen der letzten Zett veröffentlicht worben, erstens bte über landwirtschaftliches BermtttlungSverfahren, Voll- streckungSschutz und Pächterschutz, zweiten» bi« über die ZivSerletchierunge» für den landwirtschaftlichen Realkredit. I. Die erst« Verordnung bringt eine umfassende Neu- schöpfung in Gestalt de» vermitSungsverfahreu», da» weitgehend an da» Vergleichsverfahren angelehnt ist. viSher mußten krank« Betriebe entweder in Konkurs gehen ober das Vergleichsverfahren über sich verhängen lassen. Nur im Osthilfegebtet wurde satrierungSfähigen landwirt schaftlichen Unternehmen mit dem GtcherungSverfahren nach der Notverordnung vom 17. November 1981 geholfen. Da» neue BermittlungSversahren dagegen ergretft die land- ober forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe im ganzen Reich. Im Interesse der Volksernährung will es dies« ve- triebe schlitzen, wenn sie aus eigener Kraft nicht mehr ordnungsgemäß über die nächste Ernte gebracht werben können Wenn bas Vergleichsverfahren dem Schutze der Gläuvtgertnteressen dient, bei möglichster Erhaltung de» notleidenden Betriebes, so hat da» Vermittlungsverfahren umgekehrt den Zweck, den notleidenden Betrieb zu erhalte» unter möglichstem Schutz der Gläubigerinteressen. De» Schutz genießen nur Landwirte, deren Existenz sich aus der Scholl« auftaut, nicht solche mit umfänglichen, ntchtlanbwtrtschaftlichen ande ren Betrieben. Die Betriebe müssen unverschuldet durch bte allgemeine Krise in Bedrängnis geraten, und ihre Ver mögenslage muß übersichtlich sein. Nur der tüchtige Land- wirt wird geschützt, den man zutrauen kann, baß er unter dem Schuhe der Verordnung etwa» au» dem Betriebe herauswirtschaftet. SanterungSunfähige Betriebe scheiden aus, insbesondere solche, bte von dem SicherungSverfahren ausgeschlossen sind. Endlich fallen auch bi« Betriebe, die im Sicherung»-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren sind, nicht unter bi« Verordnung. Da» verfahre« ist i« wesentliche« auf di« privat« Initiativ« abgeftellt. ES wirb nur ans Antrag des BetrtebStntzaVerS eröffnet, Gläubiger können den Antrag nicht stellen. Der Antrag ist an da» Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk di« Verwaltung des Betriebes geführt wird, und er muß eingehend begründet keim Dafür stellt bi« Verordnung im ß 2 die Voraussetzungen auf. Da» Gericht prüft bte formellen Voraussetzungen, seht dem Antragsteller eventuell «ine Nachfrist und ermittelt, wenn die formellen Voraus- fctzungen gegeben sind, bte materiellen. Diese Ermittlungen geschehen von Amt» wegen in einem freien, regelmäßig schriftlichen Verfahren, das sich im allgemeinen an bi« Zivil- Prozeßordnung anlehnt. Sine wichtige Rolle werden dabet die Aeußerungen der LandwirtschaftSkammer und der Inbu- strie- und Handelskammer bilden, die da» Gutachten eines Sachverständigen häufig entbehrlich machen werden. Je nach dem AuSgang der Ermittlungen lehnt da» Ge richt bte Eröffnung entweder ab. oder eS eröffnet baS Der- fahren und ernennt dabei «ine BrrmtttlungSperson und unter Umständen eine besonder« Aufsichtsperson. Die Er- össnung wirb öfsentltch bekannt gemacht und in baS Grund- Such eingetragen. Einen GläubtgerauSschuß gibt eS nicht. Da» Verfahren wirkt sich zunächst aus in Beschränkungen de» Schuldner». Ihm wird die Verwaltung de» Betriebe» zwar belassen, er muß den Betrieb aber überwachen lassen, der Vermittlung»- and Aufsichtsperson und auch dem Gericht seberzeit Aus kunft geben. Ohne Zustimmung der Vermittlung»- ober Aufsichtsperson darf er keine außergewöhnlichen Auf- Wendungen machen. Er ist auch zu bescheidener Lebens führung verpflichtet; Hypothekenbelastungen seines Grund stücks sind ihm verboten. Ferner ist der ZwangSzugriff anderer Personen beschränkt. Die Entscheidung über «inen KonkurSantraa ist ausgesetzt, Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen und Zwangsbelüftungen de» Grundbesitzes sind unzulässig, bte Zwangsversteigerung eines Grundstück» ist etnzustellen, wenn das Verfahren Aussicht auf Erfolg bietet. Die VermtttlungSperson soll in erster Linie eine gütlich« verständig««« des Schuldner» mit feine« sämtliche« Gläubiger« -erveizuführen suchen. Insoweit sind alle Gläubiger am Verfahren beteiligt. Für ihre Bemühungen hat die Ber- mtttlungSperson drei bzw. vier Monate Zett. Kommt die Verständigung nicht zustande, ist aber Aussicht vorhanden, wenigstens die Zustimmung einer bestimmten Anzahl der Gläubiger zu bekommen, so geht da» BerständigungSver- fahren in das gerichtliche GchulbenregelnngSverfahren über. Am GchulbenregelungSverfahren ist «ine Anzahl Gläubiger nicht beteiligt (gewisse Unterhalt»-, Lohn-, Steuergläubtger, Dünger- und Saatgutlteferanten, gewisse Hypotheken,tnSgläubtgcr und bte Gläubiger au» gewissen laufenden Betrtebsschulden). Sie können ihre Rechte un- bekümmert um da» Verfahren durchzusühren versuchen, bet aussichtsreichen Verfahren aber nicht im Wege der Grund- stückSzwangSversteigerung. Die beteiligte« Gläubiger «erde« geschied«« i« gesicherte «ud i« ««gesicherte. Gesicherte Gläubiger sind solche, bte im Konkurse Vorrechte oder Absonderungsrechte hätten, ferner Aufrechnungs berechtigte und solche, die nicht Gelb, sondern andere Sachen zu fordern haben, endlich solche gewisser gegenseitiger Ver träge. Zum Beispiel der Lieferant, der unter Eigentums- vorbehalt geliefert hat und noch nicht bezahlt worben ist. Die Hypothekengläubiger gelten aber nur insoweit al» ge sichert, al» ihre Belastungen sich innerhalb gewisser Grenzen >80 bi» 180 Prozent de» EtnheitSwerteSf halten. Die darüber htnauSgehenben Forderungen find ungesichert. Im übrigen sind ungesicherte Gläubiger alle Gelbgläubtger, so weit sie im Konkurse kein Vorrecht hätten. Ohne bte Zustimmung fedeS gesicherten Gläubiger» ist da» Verfahren zum scheitern verurteilt. Alle gesicherten unb-mindestens die Hälfte der ungesicherten Gläubiger muß dem Schuldenregelungsplane der Ver- mtttlungSperson schriftlich »»stimme», ehe baS Gericht einen VermittlungStermtn ansetzt. Im VermittlungStermtn wirb, ebenso wie im vergleichStermtn der VergleichSorbnung, über den Schulden- regelung-plan verhandelt. Angenommen ist der Plan, wenn alle gesicherten Gläubiger nnd die Mehrheit der nicht- gesicherten Gläubiger, deren Forderungen mindesten» zwei Drittel der Gesamtforberungen ausmachen müssen, zu stimmen. Die Zustimmungen können auch schriftlich ab- gegeben werben. Der angenommene Plan bedarf der Bestätigung de» Gerichte» un- wirkt dann wie ein Zwangsvergleich. Die Gläubiger können jedoch, wenn er nicht erfüllt wird, nicht sofort au» dem bestätigten GchulbenregrlungSplan vollstrecken, sondern müssen erneut klagen. Von besonderem Interesse ist bte Vorschrift de» 8 28. Hternach wirkt eine eventuell« Stundung oder ein Erlaß der ungesicherten Hypothekenforberungen auch ohne Ein tragung im Grundbuch. Wer Hypotheken von einem Be triebe erwerben will, der im BermittlungSversahren be fangen gewesen ist, muß dabei also außerordentlich vor sichtig sein. n. Durch die Notverordnung vom 8. Dezember 1981 «Nd 14. Juli 1982 wurden «««« Gründ« für di« Einstellung von ZwangSversteige« rnngSversahre« geschaffen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke waren dabei besonders bevorzugt. Die Zwangsversteigerung eines landwirtschaft lichen Grundstücks muß bereits nach den bisherigen Be stimmungen auf Zett eingestellt werben, wenn der Schuld ner aus Grund der allgemeinen Krise zahlungsunfähig ge- worden ist. Dabei konnte jedoch bisher keine Rücksicht darauf genommen werden, baß die Preise ber landwirt schaftlichen Produkte allgemein gefallen Nnd. Dieser Preis sturz trifft ja alle Landwirte und auch solche, die dennoch ihren Betrieb intakt gehalten haben. Ein allgemeine» Moratorium sollte gerade nicht gewährt werden. In ber neuen Notverordnung ist nun ausdrücklich be stimmt, baß auch außerordentliche Verluste durch Unwetter ober Viehseuchen und der allgemeine Preisrückgang tltr bte landwirtschaftlichen Hauptprodukte des betreffenden Be triebes seit 1989 -um Antrag auf Einstellung berechtigen. Voraussetzung ist lediglich, baß ber BetrtebStnhaber kür eine ordnungsmäßige Fortführung des Betriebes Gewähr leistet. Darauf, welchen Schaden die Gläubiger erleiden, kommt e» nicht an. In aller Regel wirb man die Voraus setzungen für bi« Einstellung feftstellen müssen, wenn e» nicht auf ber Hand liegt, baß der Landwirt leichtsinnig ober unvernünftig gewirtschaftet hat. Die Bestimmung wirb Nch also praktisch wie ein allgemeine» Moratorium auSwtrke«. m. Konsequent gewährt die Verordnung nicht nur den felbstbewirtschaftenben Eigentümern, sonder» auch den Pächter« Schuh gegen die Zugriffe ber Gläubiger. Der Pächter darf da» HachteintgungSamt seines Bezirke» anrufen und dieses darf eine Kündigung des Verpächters wegen Pachtzins rückstandes für nicht abgegeben erklären. Voraussetzung ist auch hier nur die Zuverlässigkeit des Pächters und die Tatsache, daß ber Zahlungsverzug auf die allgemeine Krise, insbesondere auf Unwetter. Viehseuchen oder Preissturz seit Ende 1980 zurückzuführen ist. ». Bereit» bte Regierung Brüning hat in der Notverord- nung vom 8. Dezember 1981 versucht, die ZinSbtlbung auf dem Kapital- und Geldmärkte durch gewaltsame Einwir kung zu beeinflussen. Dieser Plan darf wohl als gescheitert betrachtet werden. Dennoch fährt bte Regierung Papen auf diesem Wege fort. Sie beschränkt aber die der Kürzung unterworfenen Kapitalanlagen und beschränkt «eiter die Dauer ber Kürzungen. Nach den 88 1 und 18 der Verordnung werden die reinen Hypotheken- nnd Grundschuldzinseu (nicht Strafzinsen, BerwaltungSkostenbeitrSg« rrfw.j «m 2 Prozent auf höchsten» 4 Prozent gekürzt, wenn e» sich um Belastungen von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken handelt. Betroffen werden aber lediglich die langfristigen, nach der Absicht der Parteien mindesten» auf ein Jahr gegebenen Kredite. Akzept- und Kontokorrentkredtte scheiden aus. Die AufwertungSsorberun- gen fallen darunter nur, wenn eS TilgungSforderungen sind. In einer für die Gläubiger bedauerlichen Weise kürzt die Verordmrng aber auch die Zinsen, die schon durch di« Not verordnung vom 8. Dezember 1981 gekürzt worden sind, noch mals. Die Kürzung ist auf die Zett vom 1. Oktober 1988 bi» 89. September 1984 beschränkt. E» handelt sich auch nicht in vollem Umfang« um eine Kür zung, sondern zum Teil nur um eine ZwangSstundung von Zinsen. Nach 8 7 erhöht sich nämlich die Hypothekenforderung um den Betrag, um den die Zinsen herabgesetzt worden sind, wenn der Gläubiger da» Geld bis zum 1. April 1940 stehen läßt. Wird bte Forderung eher zurllckverlangt, so vermindert sich die Zusatzforberung und fällt, wenn das Geld vor dem 1. April 1987 zurückverlangt wirb, ganz weg. Zinsen trägt Grundkreditvanken werden durch bi« ZtnSherabsetzung besonder» betroffen werden und können möglicherweise idr« Pfandbriefe nicht mehr in der bisherigen Höh« verzinsen. Um da» z« verhüten, bestimmt dte Verordnung, baß solch« Banken die Zusatzforderungen nur bann bekommen, wenn sie dte Pfandbriefzinsen nicht herabsetzen. Bei besonder» stark be troffenen Anstalten springt sogar da» Reich für den Zinsen ausfall ein. ... - - Die Verordnung will verhindern, daß di« Kapitalien nun vom ländlichen Grundbesitz abgezogen werde«. Nach 8 11 dürfen sie deshalb »iS »«« 1. April 19« «ich« gekündigt werden. Davon ausgenommen sind nur Aufwertungssorbe- rungen. Verboten sind aber nur Kündigungen, di« wegen der ZinSkürzung erfolgen. Hat sich ber Gläubiger bte vorzeitige Kündigung für den Fall de» Zahlungsverzug», der Konkurs- ervffnung ober ähnliche Fälle vorbehalten, so hat e» dabei sein Bewenden. Um dte Härten de» KündtgungSverbot» etwas auszugleichen, gewährt bi« Verordnung soga^ denen, dte derartiges nicht vereinbart haben, ein außerordentliche» KttnbigungSrecht.E den Fall, daß der Schuldner mit einer Zinszahlung länger al» einen Monat in Verzug kommt. o. Die gesamten Notverordnungen können nicht ohne ve- denken betrachtet werden. Di« ReichSregterung hat gewiß nur eine UebergangSlösung schaffen wollen. Sie hat in ber wohl begründeten Sorge um dte Ernährung de» Volke» in den nächsten Jahren schwer in die Recht« ber landwirtschaftlich«» Gläubiger etngegrisfen und damit da» Vertrauen in dte Sicherheit de» landwirtschaftlichen Meakkreditö stark erschüt tert. E» ist zu wünschen, daß der Regierung der Plan der Er rettung de» deutschen Bauernstand«» gelingt, baß die Ein griffe ber Notverordnung dem landwirtschaftlichen Kredit nicht für die Dauer schaden und sich nicht gegen die Landwirt schaft auSwtrke» werben, deren Schutze sie dienen sollen. ttattchHg, IT. Oktober 1SS2 — »Dresdner NachrlchtrA- — Nr. 4S2 -eile 11 Mhnadmen M «iederbtltbung de- «ttlenalkreditt im Etn-Mnttl Die Hauptgemeinschast de» Einzelhandel» hat mit maßgeblichen Stellen der Krebttwirtschaft Verhandlungen über bte Frage gepflogen, welche Voraussetzungen im einzelnen nach Auffassung ber Kreditinstitute durch den Einzelhandelsbetrieb zur Erlangung einer besseren Per- sonalkrebitbasis zu erfüllen sind. Aus diesen Besprechun gen war zu entnehmen, daß durch die veränderten Ver hältnisse gegenüber ber Vorkriegszeit eine merkliche Wiederbelebung b«S PersonalkrebttS auf ber früheren Grundlage persönlicher Kenntnis von Bankier und EinzelhandelSunternehmern kaum in nächster Zeit erwartet werden könne. Vielmehr müsse bte EtnzelhandelSbetrtebSstthrung so durchsichtig gemacht werden, baß der Kreditgeber unschwer aus vorgelegten Unterlage» ein Bild über den Gang de» Geschäftes und damit die Kreditwürdigkeit des Unternehmers gewinnen kann. Dte Hauptgemeinschast beabsichtigt nun, dte au» den Verhandlungen kenntlich gewordenen Voraussetzungen einer besseren Kreditgcstaltung möglichst bald in den Ein- zelhandelSbetrleben schassen zu Helsen. Dazu wirb die Ausarbeitung von Richtlinien beitragen, dte ber Ein- zelhandelSbetrteb bezüglich seiner Unkostengliederung, Buchführung und seiner sonstigen BetrtebSführung und -Überwachung anwenden kann. Deshalb hat bte Haupt gemeinschaft einen betriebswirtschaftlichen Ausschuß mit dem Ziele eingesetzt, solche Richtlinien auszuarbeiten. Dte Arbeiten dieses Ausschusses werden im wesentlichen sich mit zwei Hauptfragen beschäftigen müssen: 1. das von ber Hauptgemeinschast bereits auSgearbettete Unkostenschema soll zu einem vollständigen Kontenplan erweitert werben, der die Basis sür dte Schaffung von EinheitSbuchführung zu einer brauchbaren Krebttunterlage ausbauen kann. 2. Weil aber für den Einblick des Kreditgebers in ve- trtebSgang und Betriebsrentabilität eine brauchbare Buch führung allein nicht genügt, wird sich ber Ausschuß auch mit Fragen systematischer BetriebSberatuna befassen müssen. Dafür wären eventuell gemeinsame Vertrauens stellen des Kreditgebers wie des Kreditnehmers in Er wägung zu ziehen, die in ber Lage sein müßten, in Einzek- fällen auf Grund ihrer Uebersicht über den Geschäftsgang zahlreicher Betriebe die Kreditwürdigkeit zu beurteilen und auch Ratschläge über BetriebSbiSposittonen zu er teilen. Die hierfür geplanten Richtlinien sollen vom Aus schuß im Benehmen mit den Kreditinstituten ausgearbeitet werden. Hauptversammlwioskalen-er 18. Oktober: Schwarzenberg: Preßspanfabrik Untersachsenfeld S^G. vorm. M. Helltnger. 1». Oktober: Ahlen: westfalisch« Stanz- und Emailltr-Wrrk« A.-G. »an«. F. ck H. kerkmann. Berlin: Deutsche BerkehrS-Kredtt-Bank A.-G. «hemnttz: Max Sohl, A.-G. Leipzig: Peniger Maschinenfabrik A.-W. Hirschberg i. Miesengeb.: Frrund^tarkehosfmann-Maschtne» Siegmar (Sa.): Elite Diamantwerke A.-W. 29. Oktober: Berlin: Dentsch« varfparkaffe - vietri Altona. Frankfurt a. M.: Elektrizität«.A.-S. norm. v. Lahmeyer L <ko. Hannover: „Heag- Hannoversche Eilengteßrret und Maschinen fabrik A.-S. Leipzig: Leipziger rrikotagenfavrik A.-W. 81. Oktober: Berlin: Dnxer kohlenverein. 92 Oktober: Berlin: F. «. Günther L Bohn A.-S. Stuttgart: Stibdeutfch« Baumwoye-Jnbustri« A^w. V-rltner Schluß- un- Rachbörfe vom 17. Vtt. PrivatdiSkont »H7K -8 Im weiteren Verlaufe waren Aktien gut gehalten. Siemens konnten auf Deckungen auf 119 (1l7Hj anztehe«. Am Montanakttenmarkt waren Vereinigte Stahl wieder belebt und mit 24,28 (28,76) zu hören. SchtffahrtSaktien waren um OHA erholt. Am Rentenmarkt war dte Haltung uneinheitlich. Länder- und Kommunalanleihe« waren 1 bis 1HA schwächer. Nur RetchSanlethe von 1927 und OAtge Preußen -t-OHA. Hypotbekenpfandvrtefe waren bis zu 0,75 A befestigt. Die Börse schloß wenig verändert. Montanwerte lagen bi» zum Schluß fest. Auch Siemens schlossen zu höchsten Tageskursen und waren nachbörslich mit 119H gesucht. AEG. wurden OHA über dem Schlußkur» bezahlt, dagegen waren RWE. 2A niedriger. Am Kasfamarkt überwogen dte Kursvesserungen. Wie unausgeglichen der Markt vielfach noch ist, zetgte die Entwicklung der Mir L Genest-Sktien, dte kürzlich mtt 18 nach SO wieder zur Notiz kamen und heut« um 12A auf 80 bei nur S Ataer Zuteilung ber Nachfrage herausgesetzt wurden. Oldenburgische Landesbank wurden mit 48 nach 5S am 18. Mat wieder notiert. Berliner Kindl, Neu guinea, Gchteß-Defrie» gewannen je KA, Rhetn-Sekf. Kalk und Westfälischer Draht je 4A. Glanzstosf ans bi« guten Absatzberichte weitere 2A und Sarottt 1H A. Kühl- Transit ermäßigten sich um 7A. Arankfurttr Sben-b-rse vom 17. Vtto-er Schwächer < Di« Abendbvrft virlief ziemlich g«schäst»lo». Da» Publikum hielt infolge de» stärker werdenben Wahlkampfe» zurück. Di« Spekulation war durch dir schwächere Neuyorker värsenervssnung eher zu Abgaben geneigt, so baß bi« Hauptaktienmärkte etwa OH'/» unter Ml«tag»schluß lagen. Wut gehalten waren Montanwerke, auch RetchSanleihen sowie ber gesamte Rrntenmarkt waren ziem lich widerstandsfähig. ES wurden folgende Kurse notiert: Deutsche Staatsanleihen: »'/. Reichsanleihe 27 78,87, Deutsch« Reichsanlethe Abt. «ltbesi» 47,12, belgl. Neubtsttz s.ss, 4'/. Schutzgebiete 8H0. AuSl. Anleihen: v'/e Mexikaner 8. Bankaktien: Berliner Handelsgesellschaft 90H, Deutsche Bank unt DtScontogesellschast 7b, Dresdner Bank, »1,7», Reichsbank 128,78, BergwerkSakllen: Selsenktrcheu 40, Harpener 74,7», Man»seld »1, PHSnIx 27H, vereinigt« Stahlwerke 20,1«. rrau»portwerlr: Hapag 1»H7, Rorbd. Vloyt 17H. Snduftrleakttenr «ku 114,8, AWV. 88, Daimler A>H Deutfche Sol» und Siwer 180,2», «lektr. Licht und Kraft 87,8, Felten » Guilleaume 87, »essürrl 72. DH. Goldschmidt 27,78, Holzmanu 87H, Lahm«,er 11», Metallgesellschaft 84, Rütg«r»w«rke 41. EluswSrttvT Devisen o London, 17. vkt., 8^0 Uhr «ngl. Zeit. Devisenkurs«. Neuvork 1t44A. Montreal 8«9A. Amsterdam 888A, Part» »7M. Brüssel 24.77A. Ftalien «7,28, «rrltn 14 4Stt, Schwei, 17H2. Spanien 42,0«, Kopenhagen 10,»SA, Stockholm 12.4SA, v»l, 12,00, Lissabon 102,90, Helflngfor» 281A, Prag USA, Budapest
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