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Nr. 23. — 28. 1. 37. Sächsisch« vsltszelkmr Seite » Oie Gemeinschaftsschulen in Bayern Erklärungen de- dayerifchen Kullu-mlnlfier- ^lonrsn Vas neue dNegerNeke rreekt Im Gegensatz zum Strafrecht, das die Ausschreit"«^«» gegen Staat und Gesellschaft ahndet, umsatzt der Begris gerliches Recht die Rcchtsbeziehungen der Mitglieder der Ge sellschaft untereinander und zum Staat. Erst die moderne Zeit hat aus der Unzahl der Rechte der einzelnen Territorien ein gemeinsames bürgerliches Recht gebildet, und zwar war da erste Bürgerliche Gesetzbuch der Code rivil Napoleons I., das bis zur Jahrhundertwende im Rheinland Gültigkeit hatte. Mit der zweiten Erneuerung des Deutschen Reiches kamen auch die Bestrebungen aus ein gemeinsames bürgerliches Recht zum Durchbruch. Aus dem Preußischen Landrecht, dem Bürgerlichen Gesetzbuch sür Sachsen usw. wurden einzelne Bestimmun gen für das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen, aber man versuchte, nachdem am 13. Dezember 1873 die Borkommission zur Bildung eines Bürgerlichen Gesetzbuches zusammengetretcn war, etwas grundsätzlich Neues zu schassen. Endlich, anfangs 1889, war der Entwurf fertiggcstellt, aber die Kritik mar all gemein und besonders scharf aus den ersten Iurisienkreisen Deutschlands. Man warf dem Entwurf vor, doktrinär, einseitig romanisch, antisozial, unmodern zu sein, er sei mit dem deut schen Bolks- und Rechtsempfinden nicht In Uebereinstimmung zu bringen und trage die Züge einer geradezu barbarischen und nndeutschcn Sprache. Eine zweite Kommission mutzte ein gesetzt werden, die wenigstens die schlimmsten Schäden ver besserte, und am 24. August 1898 wurde, nach der Annahme durch den Reichstag, das Bürgerliche Gesetzbuch veröffentlicht, das aus nicht weniger als 8385 Paragraphen und 218 Artikeln besteht. Römisch-rechtlicl-en Charakter tränen darin der allgemeine Teil und die Bestimmungen über die Schuldenverhältnisse, einen we sentlich deutsch-rechtlichen Charakter haben dagegen das Sachen recht, das Familien- und Erbrecht, und durch die Einführung von metaphysischen Imponderabilien, wie Treu und Glauben, Ber- kehrssitte, Dersiatz gegen die gute Sitte, wurden der deutsch rechtlichen Auffassung Konzessionen gemacht. Das Bürgerliche Gesetzbuch war seinerzeit vorbildlich, wurde in viele fremde Sprachen übersetzt und erfreute sich eines guten Rufes. Erst die nationalsozialistische Weltanschauung mit ihrem Iurückgreifen und Weiterentwickeln eines deutsch-kulturellen Rcchtsbcgriffes erkannte klar, datz dem gewordenen neuen Deutschen Reich auch ein Rechtsgewand angepatzt werden müsse. Daher ist das BGB. veraltet und die Schaffung eines neuen Rechtes mutz die modernen Tendenzen zum Ausdruck bringen, die sich fern von den Abstraktionen des BGB. halten und volks naher sind. Das BGB. ist also durch ein neues Gesetzbuch zu ersetzen. Dr. Schlegelberger. Staatssekretär im Rcichsjustizmini- sterinm, teilte in Heidelberg mit, datz der Führer auf Vortrag des Reichsministers der Justiz. Dr. Gürtner. sich setzt damit ein verstanden erklärt habe. Die Vorarbeiten sind in Angrisf ge nommen worden. Das neue Recht geht von der Tatsache aus, datz Staat und Familie und Ehe die Grundlage auch des Rechts bilden müssen, also wird das neue Gesetzbuch dreiteilig oufgebaut, auf das Recht der Personen, auf das Recht der Ge meinschaften und auf das Grundstücks- und Bodenrecht. Die einzelnen Rechtsgeblete werden natürlich einer umfassenden Neu gestaltung unterzogen werden müssen, die sich hauptsächlich aus dem Grundsatz ergeben, datz im nationalsozialistischen Staat sich Gemeinnutz vor dem Eigennutz allerwegen bemerkbar macht, datz also der Eigennutz zu brechen ist, auch wenn bisherige formal rechtliche Gründe für ihn sprachen, zum Teil In einer Weise, die das Volksempsinden ans das lebhafteste beunruhigte. Der Wandel der Rechtsauffassung und des Gemeinschaftsgefühls sucht sich eben ein neues Recht und es ist daher ganz natürlich, datz das BGB. längst als veraltet und zurückgeblieben hinter der Evolution des Rechtsbegriffes betrachtet wurde. Ankara »richt Verhandlungen ab El«« Erklärung Nvschiü Aras'. DRV. London,«. Januar. Dar türkisch« Außenminister Dr. Rüschtü Aras teilte Dienstag dem Genfer Reuter-Vertreter mit, datz er gezwungen sei. die Verhandlungen über den Alexandrette-KonfUkt mit Frankreich abzubrechen, obwohl mit Ausnahme der Sprachensrag, über all« anderen Punkt« Einigkeit erzielt worden sei. Reuter fügt Hinz«, datz di« Meinungsverschiedenheiten in »er Sprachensrag« unüberbrückbar,« sein scheinen, »a di« Türkei als Amtssprache sür den Sandschak ausschlietzltch di« tür kische Sprach« »erlange. Richtlinien fiir den Religionsunterricht in Anhalt Die „Deutsche Allgemeine Zeitung" sNr. 42) veröffentlicht Richtlinien, die der anhaltische Staatsminister Freyberg für den christlichen Religionsunterricht erlassen hat. In diesen Richtlinien heißt es: „Wie die nationalsozialistische Gedankenwelt unseres Vol kes von undeutschen, artfremden Anschauungen beeinflußt war, so zeige auch die christliche Rcligionslehre vielfach noch Züge, die als jüdisch-orientalisch anzusprechen und mit der national sozialistischen Grundausfassung nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Gegensätzlichkeit habe dazu geführt, daß die Ju gend, die mit Inbrunst dem Nationalsozialismus anhänge, der christlichen Religion entfremdet worden sei. Ein Nationalsozialist könne nicht ohne Religion sein. Es müsse deshalb Aufgabe und Ziel des Religionsunterrichts sein, der Jugend den Dleichklang von Nationalsozialismus und Religion aufzuzeigen. Das Christentum uns» der Nationalsozialismus leiteten in gleicher Weise ihre sittlichen Grundkräfte von einem Gott der Weltordnung und Weltgesetzltchkett ab. Die ganze Gesetzgebung des Nationalsozialismus sei der Ausdruck der ewigen Gottes ordnung, unter der die Welt und das Leben in ihr stehe. Wenn irgendeine Staatsgesetzgebung bewußt in den Dienst und Ge horsam Gottes und seiner Schöpferordnung getreten sei, so sei es die nationalsozialistische Gesetzgebung, die zwar nicht von Gott rede, aber in den Bahnen seiner ewigen Ordnung gehe. Da das Volk aus Gedeih und Verderb von Gott in eins ge bunden sei, so verletze jede Spaltung, auch die durch einen Streit der Konfessionen, Gottes Willen. Der Religionsunterricht müsse dazu beitragen, di« konfessionell« Zwietracht in unserem Volk zu überwinden und deshalb die Quellen deutschen Gotteserleben» in den Mittelpunkt stellen. München, 27. Ian. Am 30. und 31. Januar ist in den Münchner Schulen die Einschreibung für da» neu« Schuljahr, die di« Eltern wieder vor die Frag« Gemeinschaft»- oder Bekenntnisschule stellt. Der Kampf um dir Schulsorm bat in München-Bayrrn schon vor 139 Jahren eingesetzt, als Max Joseph, der nachmalige erste König von Bayern, IMS bis 1884 das Schulwesen für «ine Sache des Staate» erklärte, dar eine Zerreißung der Jugend nach Kon fessionen nicht dulden könne. Der scharfe Widerstand der Kirche gegen diese Willenserklärung der Staatsführung sür die Ge meinschaftsschule bewirkte aber, datz, wie der Leiter des Münch ner Schulwesens. Stadtschulrat Josef Bauer, MdR., dieser Tage ausführte, München tatsächlich erst siebzig Jahr« später seine ersten nicht konfessionellen Volksschulen erhielt. Auch in der Folgezeit herrschte die Bekenntnisschule vor und gewann sogar, nach einer vorübergehenden Wette zugunsten der „weltlichen" Schule in den roten Jahren nach 1918, In der Nachkriegszeit immer mehr an Boden. 1933 A4 entschieden sich nur noch 11 v. H. der Eltern für die Gemeinschastsschule und 89 v. H. für katho lische oder evangelische Bekenntnisschulen. Dann nahmen die Dinge wohl eine etwas andere Wendung, aber noch 1935/36 er gab sich für die Gemeinschastsschule erst ein Anteil von 34,5 v. H. Ein starkes Uebergewicht für die Gemeinschaftsschule brach te erst die Einschreibung für 1936/37 mit 65,11 v. H. und gleich zeitig verschwand die evangelische Bekenntnisschule ganz, so datz München seither nur noch zwei Arten von Volksschulen hat, dazu aber nach mancherlei Mischsormen skonsessionelle Gast klassen in Gemeinschaftsschulen und umgekehrt zur Bekenntnis schule angemeldcte Gastschüler in Gemeinschastsklassen usw.). Auch der jetzige Zustand befriedigt die Leitung der staat lichen Schulpolitik, die nicht nur ans grundsätzlichen Erwä gungen, sondern auch aus praktischen Gründen sür die Gemein schaftsschule eintritt, nicht. Den hier und da ausgetauchten Be hauptungen, datz daran gedacht würde, auf dem Wege der Ge setzgebung oder ministerieller Verordnungen die jetzt noch vor handenen Bekenntnisschulen abzuschaffcn und das gesamte Schul wesen auf die Form der Gemeinschaftsschule umzustellen, setzte Stadtschulrat Bauer als ausdrückliche Erklärung entgegen, datz auch bei etwaigen neuen gesetzlichen Regelungen des Schul wesens das bayrische und das Reich skonkordat beachtet Werden würden, nach denen bestehende Bekenntnis schulen erhalten oder auch neue errichtet werden müssen, wenn das von einer angemessenen Zahl von Erziehungsberechtigten gefordert wird. Dieselbe Verpflichtung ergebe fick sür München Ser LiOavener Aischdampser „Wenhorst" «efunken Wieder 1L deutsche Seeleute Opfer ihres schweren Berufes. Hamburg, 27. Ian. Die Abschnittsleitung „Elbe" des Am tes Seefahrt der Auslandsorganisation der NSDAP erläßt zum Untergang des Fischdampfers „Uhlenhorst" folgenden Nachruf: „Noch tief erschüttert von den schweren Schicksalsschlägen, welche die deutsche Seefahrt in den vergangenen Monaten er litt, im Augenblick, da die Ehrensalven über den Gräbern der gebliebenen Kameraden vom Vcrsuchsboot „Welle" noch in uns nachklingen, erreicht uns abermals die Kunde vom Untergang eines deutschen Schisses Der Fischdampser „Uhlenhorst" der „Nordsee", Deutsche Hochseefischerei AG., ist «in Opser der orkanartigen Stürme der letzten Tage geworden. Seine aus 12 Mann bestehende Be satzung sand den Seemannstod. Die nationalsozialistische deutsche Seefahrt trauert mit den hartbetroffenen Hinterbliebenen um ihre Kameraden, die im Kampf mit den Naturgcwalten die Ernährung des deutschen Volkes sichern halfen und diesen Kampf bis zum heldenhaften Sterben führten. Sie starben, damit wir leben, ihr Tod soll uns Mahnung und Ansporn sein, getreu wie sie einzustehen fiir die Freiheit und Stärke unseres Volkes und seines Führers, Adolf Hiller. Die vom Führer geschaffene Stiftung für „Opfer der Ar beit auf See" hat sich sofort der Hinterbliebenen angenommen und wird die ihres Ernährers durch das unerbittliche Schicksal Beraubten vor materieller Not schützen Die Teilnahme des ganzen Volkes soll ihnen beweisen, datz dieses Volk die Grütze des Opfers erkennt und würdigt, das deutsche Seeleute ihrem Volke brachten. Das deutsche Volk trauert mit den Hinterbliebenen nm die fast 206 Opfer des Meeres, die in den Stürmen dieses Winters von uns gerissen wurden. Abschnittsleitung „Elbe", Amt Seefahrt d. Auslandsorganisation der NSDAP: gez. Homberg. Abschnittsleitcr." Er sei undogmatisch zu hallen. Das Alte Testament sei nur in vorsichtiger Auswahl heranzuziehen, wenn die Behand lung rassekundlicher Fragen sowie das Verstehen des Neuen Testaments es notwendig machten. Das Alte Testament zeige den typisch jüdischen Geist und den Niedergang eines dem Göttlichen unzugänglichen Volkes. Aus dem Neuen Testament seien vor allem die synoptischen Evangelien zu behandeln. Im Mittelpunkt stehe die Person Jesu. Er sei zu würdigen als der unerschrockene Held, der leidenschaftliche Kämpfer gegen die religiöse Heuchelet, der Helfer und Tröster aller „Mühseligen und Beladenen", der Freund der Kinder, der Heiland für alle, die Ihm nachfolgten. Sodann sei immer wieder auf den un erbittlichen Kampf Jesu gegen den jüdischen Geist hinzuweisen. Es werd« daher Jesus auch rassisch dem Judentum nicht an gehört haben. Der kirchengeschichtliche Unterricht befasse sich mit der Ge schichte des deutschen Glaubens. Er hab« die Aufgabe, die Jugend mit germanischer und deutscher Frömmigkeit von der vorgeschichtlichen Zelt bis zur Gegenwart vertraut zu machen. Bei der Schilderung der Religion der Germanen sei die Nach wirkung de« alten Glaubens in Sitte und Gebrauch besonders zu behandeln lWIntersonnenwende, Oster- und Psinasthräuche, Sommersonnenwende usw.). Eingehend seien die Religionen der nordischen Völker zu behandeln. Der Unterricht im Kate chismus in zusammenhängender Form bleibe dem Konfirmanden unterricht der Kirche überlassen. Psalmen, Sprüche und Kirchenlieder könnten behandelt und eingeübt werden, sofern sie mit dem Geist de» Nationalsozialismus in Einklang ständen. Auf der Oberstufe der höheren Lehranstalten seien religiöse welt anschauliche Fragen zu behandeln (Gottlosenbewegung. deut scher Jdealtsmn», Raffe und Glauben usw.). E» solle kein Schüler der Oberstufe die Anstalt verlassen, ohne über diese Strömungen unterrichtet zu sein und einen festen Standpunkt gewonnen zu haben." und Bayern, solange noch keine reichsrechtliche Regelung dieser Fragen da sei, übrigens auch au» den noch geltenden landes rechtlichen Bestimmungen von 1919. Die Rechtslage bleibe also unverändert, ebenso aber auch das Ziel nationalsozialistischer Kulturpolitik: zu erreichen, datz es in Deutschland nur noch „Schulen der Volksgemeinschaft" gebe und datz damit jeder Kampf um die Schulsorm aujhöre. Man müsse daher auch, er klärt Stadtschulrat Bauer, den „Schulkampf", so wenig er wünscht er sei, auch jetzt noch sortführen — sortsühren durch eine mit den erwähnten Rechlsbcstimmungen durchaus verein bare Aufklärung der Elternschaft und Einflußnahme aus die Wil lensentscheidung der Erziehungsberechtigten. Tas werde in Mün chen im Rahmen einer „Woche der deutschen Schule" vor der Einschreibung geschehen, in der allen Elter» der Besuch einer Schulstunde an einem von ihnen gewählten Tag frei stütze, in der man Rundfunkübertragungen aus dem Schulbetrieb u. a. machen werde. Die Ellern sollten selbst sehen. Diese Gedankengänge, die Bauer auch bei einer össent- lichen Kundgebung Im Deutschen Museum vartrua. wurden durch Ausführungen des bayerischen Innen- und Kultusministers, Gauleiters Wagner, unterstrichen. Minister Wagner, der bei der selben Kundgebung zum ersten Male vor der gesamten Münch ner Lehrerschaft und der Oesfentlichkeit über seine Ziele bei der Leitung des ihm Ende 1936 übertragenen Kultusministeriums sprach, behandelte gerade die Fraae der Gemeinschaftsschule be sonders eingehend. Er betonte, daß sür ein Volk, das in allen andern Dingen immer und vor allem deutsch fühle, indem jeder seine 2"""*>äriakeit Brentzen oder Bav-"-n. zu diesem oder jenem Glaubensbekenntnis erst an zweiter Stelle berücksichtige, auch nur eine „einheitliche Schule der Volksgemeinschaft" in Frage kommen könne. Aenderungen des jetzt bestehenden Zu standes im Schulwesen gegen den Willen der Erziehunasbereck- tigten seien aber dem Staat durch die Konkordate verboten — und das Dritte Reich achte geschloffene Verträge unbedingt! Sei so also der Staat außerstande, die Dinge zu ändern so könnten es aber doch die Erziehungsberechtigten, die Eltern, tun „Par tei und Staat wünschen die Gemeinschaftsschule, am Volk liegt es. datz sie im Lause der Zeit verwirklicht wird." Man sei be reit. die zwischen Staat und Kirche bestehende Rechtsordnung zu achten Aber man verlange auch von der Kirche eine loyale Haltung gegenüber dem Nechtszustand den der Staat rechtens für das deutsche Volk geschaffen habe Zwischen Staat und Kirche möge es hinfort nur noch einen Konkurrenzkampf geben: für den Frieden und für das Wohlergehen der deutschen Menschen! Das politische Anbedenklichkeitszeuams lieber den Wert und Charakter des politischen Unbcdenk- lichkcitszeugnisses gibt ein Urteil des Reichsgerichts Aus- Kunst, das in der Juristischen Wochenschrift, dem Organ der Neichsgruppe Rechtsanwälte des NS Rechtswahrerbuudes, ver öffentlicht ist. Das politische Unbedenklichkeitszeugnis, das die zuständig« Kreisleitung durch Stempel und Unterschrift ihres h-erzu er mächtigten Personalamtsleitcrs im Rahmen der ihr als Par teidienststelle übertragenen Obliegenheiten ausgestellt und voll zogen hat, ist eine öffentliche Urkunde. Tic NSDAP ist nach dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 die führende und bewegende Kraft des Staates und als solche mit dem Staat unlöslich verbunden Ihre Dienststellen üben, ebenso wie die Staatsbehörden. Kraft eigenen Rechts öffentliche Funktionen aus. Demnach seien diese Dienststellen der Partei den öffentlichen Behörden gleichzu achten. Diese Grundsätze sind mit Recht vorliegend mit Bezug auf den Fall der Fälschung der Urkunde einer Kreisleitung der NSDAP zur Anwendung gebracht worden. Denn sie treffen fiir Urkunden dieser Parteidienststelle, denen damit der erhöhte strafrechtliche Schutz der öffentlichen Urkunden zugcbilligt wird in erhöhtem Matze deshalb zu. weil der Amtswalter der Kreis leitung auch unmittelbar mit der vom Staat eingerichteten Vehördenorganisation Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in verschiedenen Beziehungen eng verflochten ist. Danach Kat der Kreisleiter auch von Staats wegen amtliche Obliegen heiten wahrzunehmen, wie sie dem Geschnstskreis der Behörden eigentümlich sind und daher sonst von Beamten im staatsrecht lichen Sinne erfüllt werden. Die dadurch zugleich gekennzeich nete Bedeutung der Kreisleitung als Parteidienststelle recht fertigt es. ihre Urkunden solchen, die von öffentlichen Behör den ausgestellt sind, glcichzuachtcn. Was ein Ehemann feiner Frau mäbtt ... In einem Urteil des Sondergerichts München wird, nach der Juristischen Wochenschrift, ausgeführt: Die Verbreitung einer unwahren Behauptung tatsächlicher Art im Sinne des Paragraphen 1 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe aus Staat und Partei vom 2ff Dezember 1934 liegt nicht vor. wenn ein Ehemann ein Gerücht lediglich seiner Ehefrau weitererzähl», und nicht damit zu rechnen braucht, daß diese das Gerücht wei- tcrerzählcn werde. Der Angeklagte hat das Gerücht lediglich seiner Ehefrau writergegeben Das Gericht hat den Tatbestand eines Ver gehens nach Paragraph 1 Gesetz vom 26 Dez. 34 nicht für gege ben erachtet, und zwar aus folgenden Erwägungen: Zur Straf barkeit der üblen Nachrede ist das Bewußtsein der Reckt-'-widrig keit der Handlung nötig Paragraph 1 Gesetz vom 26. Dez. 1934 dient zwar nicht zum Schutze von Einzelpersoucn oder Personengemeinschaften, sondern in erster Linie znm Schutze van Staat und Partei. Es ist aber trotzdem eine dem Para graph 186 StGB, verwandte Strafbestimmung, fiir die die vom Bayerischen Oberlnudesgericht entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit gleichfalls Platz greifen Hier hat sich der Angeklagte darauf berufen, er habe in seinem Tun kein Unrecht erblickt Der Angeklagte ist ein ganz einfacher Mann, der mit seiner Frau in ländlicher Abgeschlossenheit lebt. Er hielt und las keine Zeitung, er hatte keine Gelegenheit zum Rundfunkcmpfang. Ihn mag das Ge rücht, das in Städten wohl nur von wenigen Menschen kür ernst genommen worden wäre, erheblich beunruhigt baden. Menn er nun am Abend nach der Rückkehr von der Arbeit ohne jede böswillig« Nebenabsicht seiner Lebensgesähriin davon Mitteilung machte, so mag er sich dabei wirklich irgendeines Unrechtes nicht bewußt gewesen sein. Es kann ihm auch nicht nackaewiesen werden, daß er sich bewußt war durch seine Mitteilung an seine Frau die Gefahr zu schassen, datz das Gerücht von dieser wieder writergegeben wird. Der bisherige Chef des Prejse- und Propagandaamtes der Reichsjug««dführung, Oberbannführer Erich Fischer, hat den Reichsjugendsllhrer «m Entlassung von seinen Aufgaben ge beten. Der Reichsjugendführer hat diesem Wunsch des Ober« bannführer» Fischer pattgegeben. Zum neuen Ches des Presse- «nd Propagandaamt«« der Reichsjugendsührung hat der Reichs« jugendfilhrer de« bisherigen stelloertretenden Amtschef Dr. Karl L«p»«r ernannt.