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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 19.08.1914
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19140819011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1914081901
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1914081901
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1914
-
Monat
1914-08
- Tag 1914-08-19
-
Monat
1914-08
-
Jahr
1914
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Sette 2. Nr. 419. Mororn-Nusssve. Leipzig« Tageblatt. KUttwory, 19. NUSUV 1914. Rußland, heimtückische» Vorgeben sei unbeschreiblich gewesen. Die Deutschen fühl ten den Kampf gegen Rußland al» einen heiligen Krieg." Björnson schildert fernerhin in dem Ar tikel mit Bewunderung da. Funktionieren der deut schen Militärapparate. Diese,, da, so kalt und unpersönlich gewirkt hat. in diesen Tagen ward es genial. Die einmütige Stimm« de» Volkes gibt Björnson mit folgenden Worten wieder: ..Alle, die in den Krieg müssen, strahlen vor Begeisterung. Ich habe unter Tausenden hier keine einzige Ausnahme gesehen. Alle mar schieren in taktfester Disziplin, glücklich und in festem Glauben auf Deutschland, gute Sache, zu den Grenzen vor. Ick spreche die verschiedensten Menschen, sic sind alle zusammen gleich — Arbeiter, und Mittelstand —, kein Unterschied, und bei jedem neuen Feinde, der sich tagtäglich meldet, werden sie nur noch sicherer und fester in der Kampfeslust. Bei den Zurückbleiben, den derselbe Eindruck, keine Verzweiflung, imponie- rende Ruhe, das ist das große Volk, so gehen sie in den Krieg, den größten der Weltgeschichte, den je ein Volk auf einmal durchzukämpfen hatte." Björnson schließt: „Gesetzt den Fall, Deutschland und Oesterreich sollten verlieren, da ist cs England und Frankreich, die dem Henker sein Opfer geben. Mein Herz blutet. Erleichterung -es Sezugs von Arznei mitteln. Berlin, 18. August. (W. T. B.) Es wird mehr- fach Klage darüber geführt, daß die rechtzeitige hin reichende Versorgung von Kranken anstalten und Apotheken mit Mor phium und Kokain und auch einigen anderen wichtigen Arzneimitteln in letzter Zeit auf Schwie rigkeiten gestoßen sei, weil diese Stosse im Handel vorübergehend nicht oder nur zu außerordentlich erhöhten Preisen zu erlangen gewesen seien. Von anderer Seite verlautet, daß noch größere Vor räte des für die Verwundetenpflcge so notwendi gen Morphiums in schweizerischen Fabriken und Handclsnicderlagrn vorhanden seien. Der Minister des Innern hat die erforderlichen Schritte unter« nommcn, um den Bezug von Arzneimitteln ln Postpaketen aus der Schweiz nach Mög- lichkeit zu erleichtern und auch die unver zögerte Zuführung derartiger Sendungen an die Besteller in die Wege zu leiten. Die Vorstände der Apotheken werden auf diese Bezugsgclegcnhcit aus drücklich htngewicsen. Nächtlicher Uebrrfall auf deutsche Sol-aten. Von einem Ueberfall belgischer Bauern auf ruhende deutsche Soldaten weitz ein deutscher Mitkämpfer, der in Aachen verwundet im Lazarett liegt, zu erzählen: „Wir hatten schon gehört, daß von Privat personen auf die vor uns marschierenden deutschen Kameraden aus dem Hinterhalt geschossen worden war, und waren deshalb auf der Hui. Als wir am Abend in ein Dorf einmarschierten, kamen uns die Bewohner mit unterwürfiger Freund lichkeit entgegen, brachten uns aus Verlangen Wasser und auch unaufgefordert verdächtig viel Wein. Wir schlugen Zelte auf und stellten Wachtposten aus. ll m 12!; Uhrnachts schreckten mich plötzlich „Wer - da - Rufe" der Posten, sowie Flintenschüsse aus dem Schlaf. Wir fuhren aus den Zelten und ergriffen die Gewehre. Da kommen sie her! rief der Feldwebel, indem er auf eine vor springende Waldccke zeigte. Zn dem lebhaften Ge- wehrfeuer, das jetzt losging, fühlte ich plötzlich einen Schlag am linken Handgelenk. Erst später merkte ich, daß ich von einer Kugel getroffen war. Unsere Angreifer waren Bauern aus de n Dorfe, die uns am Abend so freundlich empfangen hatten. Auch andere Truppen abteilungen haben, wie ich hier im Lazarett höre, die gleichen Erfahrungen gemacht. In einzelnen Dörfern, in denen aus den Häusern auf unsere Kameraden geschossen worden ist. haben sich ganze Straßenkämpfe abgespielt. Die Belgier be trachten sich als Franzosen und be« nehmensich wie Kongonege r." Deutsche un- französische verwun-ete in Stuttgart. V. Stuttgart, 18. August. Ungefähr tausend Verwundete befinden sich jetzt in den hiesigen Spitälern in Behandlung; die meisten davon wurden in der Schlacht von Mülhausen verletzt; Arm- und Schulterwunden, sowie Streifschüsse am Kops wiegen vor. Gestern besuchte Königin Lharlotie die im Ludwigspital untcrgebrachten Verwundeten. Die verwundeten Franzosen, über hundert, be finden sich im zweiten Rcservelazarett; es sind fast durchweg Infanteristen in der alten Uniform; ihr Schuhwerk (Schnürschuhes ist meist mangelhaft. Sie sind zum Teil sehr erschöpft und apathisch. Die Leicht, verwundeten werden nach ihrer Wiederherstellung auf die Festung Hohenasperg gebracht, wo sich bereits über 300 bei Mülhausen gegangene Franzosen in Haft befinden. vermißte Arbeiter. Eine große Anzahl Arbeiter der Zeche „Deutscher Kaiser" in Hamborn war vor dem Krieg nach Belgien gesandt worden, um dort Tiefbohrungen vorzunehmen. Von diesen Bergleuten ist nur ein Teil, einige davon schwer mißhandelt, zurllckgekehrt. Vas Schicksal der anderen ist noch unbekannt. -luch »ine Nachwirkung -er belgischen Scheußlichkeiten. Ein Belgier deutscher Abstammung, oessen Familie seit 40 Jahren in Belgien wohnt und der selbst belgischer Offizier ist, hat auf die Nachricht von den belgischen Scheußlichkeiten auf dem Düsseldorfer Konsulat seinen Degen zerbrochen und sich dem preußischen Kriegsministerium zur Ver- sügung gestellt. Rußland umwirbt KumSuieu. Der „Löst. Ztg." wird au» Bukarest auf Grund von Erkundigungen an authentischer Stell« gemeldet, daß Rußland im letzten Augenblick das offi zielle Anerbieten an Rumänien gerichtet hat, diesem, falls es sich vom Dreibund lossage und ganz auf die russische Seite trete, al« Gegenleistung für diese» Bündnt» Sieben bürgenal»Pr«i« zuzuerkennrn. Vorläufig werden diese Anerbietungen in den Berliner Regierungskreisen mit skeptischer Kühle ent gegengenommen. Es ist von maßgebender Seit« die treffende Bemerkung gefallen, daß Rußland, bevor es über Siebenbürgen verfüge und dieses als Beute anbiete, besser täte, zunächst Polen seinem eigenen Reiche zu erhalten. Englan- un- -le Hanüelsschisiahrt. Kopenhagen, 18. August. lLig. Drahtmeld.) Die englische Negierung hat die Betanntmachuna vom 4. August widerrufen, wonach feindliche Han delsschiffe bis 14. August einschließlich die britischen Häsen verlassen dürfen. Als Grund des Widerrufs wird angeführt, Deutschland habe nicht rechtzeitig die entsprechenden Zuge- ständnisse gemacht. Zur Berwenduust der ungarischen Honvedtruppe. Budapest, 18. August. An der Spitze des Amts blattes erscheint heute ein Allerhöchster Be fehl, in dem angcordnet wird, daß die ungarische Honvedtruppc und der Landsturm während der ganzen Dauer der Mobilisierung im Bedarfsfälle auch außerhalb der Landesgrenzen ver wendet werden können. NuMche Zerftörungssucht. Ein schwedischer Monteur, der wcecn aus Libau zurültgekommen ist, erzählt, daß die Aussen alles zerstören. In den Krastanlagen. die die Stadt mit Licht versehen, sind die Dampfkessel unbrauchbar gemacht und die Dynamos zerstört worden. Afrikanische Truppen für öeifort! Aus Marseille wird einer Stockholmer Zeitung unter dem ll. August telegraphiert: Afrikanische Truppen, darunter hauptsächlich eingeborene Jäger werden hierher trans portiert, »m weiter nack Vclsort befördert zu werden. „patriotisch un- menfchenfteun-lich." Wie mir der „Germania" entnehmen, veröffent licht die „Borkumer Badezei'ung" folgende Bekanntmachung. „Währeno sich in ganz Deut chland opferwillige Begeisterung zeigt, wahrend hoch und niedrig, alt und jung, reich und arm zusammensteht, um Not und Elend auch bet de» Daheimgebliebenen zu lindern, hat Dr. med. Schmidt hier es tertig- gebracht, an sechs a r m e F a m i l i e n. davon zwei mit sieden und eine mit fünf Kindern, deren Väter sämtlich lei der Truppe ein gezogen sind oder bei den Armicrungsardeiten beschäftigt werden, folgendes Schreiben zu schicken: „Ich kündige Ihnen hiermit die Wohnung. Wenn Sie nicht innerhalb zwei Tagen oie Miete berichtigt haben, folgt die Räumungsklage. gez. Lr. Schmidt." Ich bringe dies „patriotische undwahr- haft menschenfreundliche" Verhalten des Dr. med. Schmidt hiermit zur Kenntnis. Der Kommandant: Maecke r." Der Borkumer Arzt, der hier öffentlich mit Recht gebrandmarkt wird, muß ein recht starkes soziales Empfinden besitzen. Vie Zeter -es Geburtstags Kaiser Zranz Josephs in Wien. Wien, 18. August. Die ganze Monarchie begeht in besonders feierlicher Weise den Ge burtstag des Kaisers. Wenn auch, dem Wunsck-e des Kaisers entsprechend, sowie im Hinblick auf die weltbewegenden Ereignisse von rauschenden Festlichkeiten abgesehen wird, steigen um so in brünstiger am heutigen Tage aus allen Kirchen und Gotteshäusern heiße Gebete für den Kaiser zum Himmel. Mit den Wünschen für des Kaisers Gesundheit vereinigen sich die Gebete aller Völker der Monarchie, daß das Waffenglück unseren Fahnen treu bleibe, die, bereits mit jungem Lorbeer geschmückt, sich heute huldigend vor dem Kaiser senken. Die Blätter aller Nationen der Monarchie verherrlichen die ehrwürdige Gestalt des Kaisers und betonen, daß heute alle Völker sich wie ein Mann um den Thron scharen, um dem Kaiser ihre Liebe und Anhänglichkeit zu beweisen. Aus sämtlichen Hauptstädten treffen Berichte über die feierliche Begehung des Geburtsfestcs ein. Zn Wien, das im Festschmucke prangt, fanden in allen Kirchen und Gotteshäusern Festgottesdienste statt. Auch in den Kasernen wurden für die Truppen feierliche Messen zelebriert, worauf die Kommandanten bedeutungsvolle An sprachen an die Soldaten hielten. Im Schlosse zu Schönbrunn wohnte der Kaiser mit den Mitgliedern des Kaiserhauses früh dem Gottesdienste bei. Wien, 18. August. Anläßlich des Geburtsfestes Kaiser Franz Josephs fand in der Helvetischen Kirche ein F e st g o t t e s d i e n st statt, an dem u. a. tcilnahmen: der deutsche Botschafter v. Tschirschky und Boegendorff, der bayrische und der säch sische Gesandte sowie die Herren der deutschen Bot schaft und der beiden Gesandtschaften. weitere Mel-ungen. Nach einer vorläufigen Zusammenstellung hat die Haussammlung des Roten Kreuzes in Stuttgart am letzten Sonnabend 106 000 -K ergeben. O * Aus Trier wird dem „Berl. Lok.-Anz." gemeldet: Die Großherzogin von Luxemburg stellte dem Roten Kreuz ihr Schloß Wölfer lingen zur Verfügung und stiftete 10 000 Franken. Die Großherzogin-Mutter stiftete 4000 Franken. G * Die berühmte Sängerin Geraldine Farrar, die zurzeit in einem Münchner Sana torium zur Kur weilt, hat ihre beiden Mercedes wagen den bayrischen Truppen geschenkt. * Nach einer Meldung der Franks. Ztg." aus Stettin ist der jugendliche Enkel Bismarcks, Graf Ni colaus von Bismarck, als Freiwilliger hier ein getroffen. — Wir möchten die Notiz in dieser Fassung für irrtümlich halten. Nach unserer Kennt nis hat Fürst Bismarck nur einen Enkel, den jetzigen jungen Fürsten, den Sohn Herbert». Au» der Ehe des Grafen Wilhelm sind, wenn wir un» nicht sehr irren, nur Töchter hervorgegangen. * Der deutsche Konsul in Marseille, der bei seiner Abreise au» Frankreich in Nizza ver letzt worden war, befindet sich wieder wohlauf. Er weilt zurzeit in Zürich. * * Don Darmstadt aus wird einAufrufandie Rumänen, die in Deutschland studiert haben und noch studieren, gerichtet, in dem sie zu Svmoathte- kundgebungen für Deutschland aufgefordert werden. * * Die Kaiserin hat am Dienstag das Milmersdorfer Kriegslazarett des Vaterländischen Frauenvereins besucht. * Um die Lücken, die durch die Einberufung von Oberlehrern entstanden sind, auszufüllen, haben Professor Adolf von Harnack und Professor Hans Delbrück sich bereit erklärt, im Gymna sium derGrunewald-Kolonie, wo sie wohnen, den Unterricht in Religion und Geschichte in den oberen Klassen zu übernehmen. Ver Einfluß -es Krieges auf besiehen-e Verträge un- -ie neuen Kriegsgejetze. Von Rechtsanwalt Max Breit in Leipzig. Wir halten diese Aufklärungen eines namhaften Juristen über die durch den Kriegsausbruch geschaffene Rechts lage sür außerordentlich wertvoll. Ob der einzelne von seinem Rechte, das sich aus der Not der Zeit für ihn ergibt, Gebrauch machen will und soll, ist natür lich eine ganz andere Frage. D. R. Der Krieg hat nicht allein unser gesamtes Wirt schaftsleben schwer erschüttert, sondern auch eine voll kommene Unsicherheit der dadurch geschaffenen Rechts lage verursacht. Wohl hat man schon hier und da turz die Hauptfragen erörtert, ohne jedoch wichtige Einzelh.iten zu berühren. Zudem schaffen die bisher erlassenen Notgesetze und das Gesetz über den bedingten Zahlungsaufschub ganz neue Verhältnisse. Im allgemeinen ist vorauszuschicken, daß unsere Friedensgesetze auf den Kriegsfall überhaupt keine Rücksicht nehmen. Es wird also nirgends gesagt, daß durch einen Krieg sich irgend etwas in den Rechts- verhältn ssen ändere. Aber mit Hilfe einer Anzahl allgemeiner Bestimmungen ändert sich gleichwohl die gegebene Rechtslage. Für Dienstverträge aller Art besagen die maßgebenden Gesetze (BGB., HEB. und Gewerbeordnung), daß wichtige Gründe zur Aufhebung des Dienstverhältnisses be rechtigen. Wenn also der Angestellte zum Kriegs dienst einberufen wird, so ist dies für den Prinzipal ein Grund zur sofortigen Kündigung. Das wird nirgends bestritten. Fraglich ist aber, ob auch die Einberufung des Prinzipals zu den Waf fen, und ferner ob ohne eine solche lediglich der Kriegsbeginn dem Prinzipal einen Grund gibt, ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist Ange stellte zu entlassen. In dieser allgemeinen Fassung läßt sich die Frage nicht beantworten, vielmehr kommt es auf den einzelnen Fall an. Es ist stets zu ent scheiden, ob die durch den Krieg geschaffene Lage auf den Betrieb des Prinzipals einen so wesentlichen Einfluß ausübt, daß ein „wichtiger Grund" im Sinne , des Gesetzes vorliegt. Dies kannderFallsein. ' Zulässig ist die sofortige Kündigung, wenn durch Feuer die vollständige Einstellung des Betrie bes verursacht wird, oder (ein Fall, den das O. L. E. Stuttgart vtäiiM 'lit -dkesom^-Skmic entschied) bei gesetzlicher dauernder Unterdrückung des Gewerbebetriebes zwecks Monopo lisierung durch den Staat. Entsprechend ist für den Kriegsfall zu entscheiden. Sind also bei spielsweise so viel Angestellte zum Kriegsdienst ein berufen worden, daß schlechterdings der Prinzipal mit den übrigen den Betrieb nicht fortfllhren kann, so ist auch Grund zu deren sofortiger Entlassung gegeben; muß der Prinzipal nur eine Filiale infolge Ein berufung einzelner Angestellter schließen, so kann er natürlich nicht die Angestellten der Zentrale oder einer anderen Filiale sofort entlassen. Hervorzu heben ist dabei, daß selbstverständlich der Richter der artige Gründe aus der Person des Prinzipals nur mit großer Einschränkung und Vorsicht gelten lasten wird. Ebensowenig werden Lieserungsverträge in ihrem Bestehen durch den Krieg berührt, während sich in Einzelheiten Aenderungen ergeben können. Hat beispielsweise — wie dies meist der Fall zu sein pflegt — der Verkäufer vorweg zu liefern, also dem Käufer ein längeres Zahlungsziel bewilligt oder sich damit einverstanden erklärt, daß der Käufer durch Hergabe eines Akzeptes oder sogen. Kunvenrimessen zahlt, so braucht der Verkäufer — falls die Ware noch nicht geliefert ist —, unter solchen Konditionen nicht mehr zu liefern: 8 321 des BEB. bestimmt nämlich, daß, wenn nach dem Vertragsabschluß in den Dermöaensoerbältnissen des anderen eine wesentliche Verschlecyteruna cintritt, durch die der Anspruch aus die Gegenlelstung gefährdet wird, die obliegende Leistung verweigert werden kann, bis der andere leistet oder Sicherheit gewährt. Das will be sagen: Der Verkäufer kann ungeachtet der vereinbarten Konditionen die zu liefernde Ware io lange zurückhalten, als nicht der Käufer oar zahlt oder geeignete Garantien für seine Schuld leistet. Denn der Krieg und die dadurch er zeugte allgemeine Stockung des Handels in Verbin dung mit Nichtzahlung der Schulden und Entwertung der Waren muß natürlich den Vermögensitand in wirtschaftlicher Hinsicht nach allgemeiner Verkehrs auffassung in den meisten Fällen wesentlich verschlech tern. Beiläufig gilt die Vorschrift des K 321 für alle gegenseitigen Verträge, kann also auch bei Tausch, Dienst-, Werk- und Mietverträgen Anwen dung finden. Tritt eine Besserung in den Verhältnissen des Käufers ein, so muß der Verkäufer erst hiervon eine sichere Kenntnis erlangt haben. Solange dies nicht geschieht, kann er die Lieferung nach wie vor ver weigern. Abgesehen hiervon kann auch di: Lieferung der Ware selbst durch den Krieg möglicherweise nicht erfolgen. Im allgemeinen hat der Verkäufer da zu erfüllen, wo sich seine gewerbliche Niederlassung befindet. Geht die Ware auf dem Transport ver- loren, so trifft der Verlust den Käufer, auch wenn ledig tragen hat, nicht aber, daß der Niederlastüngsort des Käu fers der Erfüllungsort für die Lieferung ist; dies müßte besonders vereinbart sein. Von besonderer Wichtigkeit kann bet Gesellschaft-Verträgen die Einberufung eines Gesellschafters sein. In diesem Falle kann bei einer offenen Handelsgesellschaft der Militärpflichtige nur ausnahmsweise die Gesellschaft kündigen. 8 133 HEB. berechtigt ihn hierzu, wenn ein wichtiger Grund vorlicgt, und ein solcher kann nach der Ansicht des Reichsgerichts auch in der Person dessen liegen, der di« Auflösung begehrt, beispiels- weise jetzt, wenn ohne den Einberufenen die Gesell schaft nicht fortgefilhrt werden kann. Ist aber die Fortführung trotz der Einberufung möglich, so kann der Einberufene sich gegen unvorsichtige Geschäft». „franko" zu liefern war. Denn letztere» besagt lich, daß der Käufer die Verfendungskoften zu führung de» anderen Gesellschafter» nur dadurch schützen, daß im Einverständnis beider etwa ein Prokurist bestellt und Gesamtvertretung vereinbart wird. Jedoch kann dies der Einberufene nicht er zwingen, ist vielmehr auf den guten Willen des anderen angewiesen. In gleicher Weise ist bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zufolge 8 81 des G. m. b. H.-Gesetzes di: Auflösung wegen des Krieges als „wichtigen Grundes" denkbar. Selbstverständlich gibt es noch andere Einzelfälle, in denen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für den eingetretenen Kriegszustand Hilfe leisten. Im übrigen ist man auf die erlassenen Notgesetze an gewiesen. Soweit die Kriegsgesetze vom 4. August 1914 in Betracht kommen, schützen sie lediglich solchePersonen diezuden Waffenein- berufensind:KlagennndForder ungen gegen sie ruhen. Es ist völlig zwecklos. Einberufene zu verklagen. Das gleichfalls am 4. August 1914 erlassene Gesetz über die Fristverlängerung im Wechsel- und Scheckrecht bezog sich zunächst lediglich auf die Vorlegung und Präsentation dieser Papiere. Begreiflicherweise war es in den ersten Tagen der Mobilmachung unmöglich, diese Handlung rechtzeitig vornehmen zu lasten, und deshalb ver fügte der Bundesrat die Verlängerung der Fristen, bis zu dem Tage, an dem das Hindernis weggefallen ist, mindestens aber bis zum Ablaufe von 6 Werk tagen nach dem Wegfall des Hindernisses. Beispiels weise konnten Berliner Banken auf Straßburg lau tende Wechsel nicht rechtzeitig dorthin zum Protest schicken, weil natürlich jeder Postverkehr abgeschnitten war. Wäre das Notgesetz nicht erlassen worden, so wären die Ansprüche gegen die Aussteller mangels rechtzeitiger Protesterhebung verloren gegangen, was durch das Notgesetz jedoch ausgeschlossen ist. Dies Gesetz ermächtigt nun in H 2 ferner den Bundesrat, die Prolongation«.- und Protestsristen bei Wechseln und Schecks zu verlängern, und von dieser Befugnis hat der Bundesrat jetzt Gebrauch gemacht. Es ist nämlich eine gesetzliche Prolongation aller Wechsel und Schecks um 30 Tage er lassen worden, soweit die Wechsel und Schecks nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren. Jedoch sind vom Verfalltage an Zinsen zu zahlen. Die Zins verpflichtung ergibt sich daraus, daß nach dem Not gesetz l ediglich die Fristen für die Prolongation und Protesterhebung um 30 Tage verlängert werden, aber nichtdie Verfalltermine. Von größerer Bedeutung noch ist das Notgesetz über den bedingten Zahlungsausschub. Ie nach der Sachlage des Einzelfalles soll danach entweder 1. der Prozeß lichter im Urteil, 2. nach Erlaß des Urteils der V o l l st r e ck un g s - lichter, d. h. derjenige Richter, durch dessen Ge- richt oder Gerichtsvollzieher die Pfändung erfolgt, ober endlich 3. der K o n k u r s r i ch t e r ohne Ver hängung des Konkurses dem Schuldner einen Zah lungsaufschub bis zu 3 Monaten gewähren können. Zu diejenl Zwecke hat der Schuldner dem betreffen den Richter seine Verhältnisse eingeheird darzulegen und nachzuweijen, wieso er gerade durch den Krieg rn den Zustand der Zahlungsunfähigkeit versetzt wird, und der Richter hat nach seinem freien Ermessen über die Bewilligung eines Moratoriums zu entscheiden. Daber muß er jedoch auch die Interessen des Gläubigers oder der Gläubiger mit berück sichtigen. Wer ohne verklagt zu sein ein solches Moratorium wünscht, hat beim Konkursgencht die Anordnung einer Eeschäftsauf s r ch t unter Abwendung des Konkursverfahrens zu bean tragen und dabei ein Verzeichnis der Gläubiger und einen Vermügensstatus oorzulegen. Ist die Be hebung der Zahlungsunfähigkeit nach Friedensschluß zu erwarten, so wird das Geschäft des Schuldners unter die Aufsicht einer gerichtlich bestellten Person gestellt, die die Geschäftsführung des Schuldners zu Überwochen und dafür Sorge zu tragen hat, daß die Gläubiger nicht etwa durch Beiseiteschaffung oder Verschleuderung von Waren geschädigt werden. Für die Dauer der Geschäftsaufsicht ist jedwede Klage oder Arresticrung sowie die Konkurseröffnung aus geschlossen. Natürlich darf der Schuldner gegen die Maßnahmen der Aufsichtspersonen nichts unter nehmen; tut er dies gleichwohl, so kann sofort die Eeschäftsaufsicht aufgehoben und Konkurs beantragt rverden. Hiermit ergibt sich die Möglichkeit, auch im Fall« der Zahlungsunfähigkeit über die Kriegs zeiten Hinwegzukommen, und zwar gilt das Gesetz auch für Aktiengesellschaften und Ee. sellschaften mit beschränkter Haftung, welche bekanntlich besonders streng vom Gesetz zur Konkurseröffnung im Falle der Zahlungsunfähig keit oder Ueberschuldung angehalten sind. Hypothekengläubiger jedoch sind insofern bevorrechtigt, als sie ungeachtet einer angcordnet«» Geschäftsaufsicht die Zwangsver steigerung von Grundstücken betreiben können. Aller dings kann der Versteigerungsrichter auch in solchen Fällen den Schuldner wenigstens etwas schützen, weil er nach 8 36, Abs. 2 des Zw.Verst.Ges. den Ver steigerungstermin im Hinblick aus die durch die Kriegslage geschaffene besondere Sachlage auch über 6 Monat« hinaus anberaumen kann, so daß dem Grundstückseigentümer reichlich Zeit gelassen wird, die drohende Versteigerung durch Unterhandlungen mit dem betreibenden Gläubiger oder Beschaffung von Mitteln zu vermeiden. Endlich ist noch angeordnet worden, daß ausländische Forderungen aller Art soweit si« vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, im Inlands nicht gerichtlich geltend gemacht werden können. Man will dadurch das Inland ins besondere gegen diejenigen Staaten schützen, die be reits ein Moratorium erlassen haben. Es sind dies bisher wohl: England, Frankreich, Italien, Oester reich-Ungarn, Schweden, Serbien und die Türkei. Dagegen ist wieder ein« Ausnahme für Forde- rungen von ausländischen Firmen gegen inländische Ausländer bestimmt, weil insoweit eine Veranlassung zu Schutzmaßregeln nicht vorliegt. Freilich kann der Reichskanzler wiederum Ausnahmen hiervon zulassen, insoweit ausländische Staaten die dort ansässigen Deutschen von der Geltendmachung ihrer Rechte ausschließen. Es wird dann nach dem Grundsätze der Gegenseitig- keil verfahren. Da» Gesetz über den bedingten Zahlungsaufschub enthält «ine Verstärkung der richterlichen Befugnisse, wie wir sie bisher nicht kennen, wie sie aber von den Vertretern der Freirechtslehr« schon seit langem er- strebt wird. Dor einem allgemeinen Moratorium verdient der bedingte Zahlungsaufschub deshalb d« i Vorrug. weil dadurch dtejenigen Personen nicht zur Zurückhaltung ihrer Zah lungen befugt werden, die durch den Krieg jo gut wie gar nicht in Mitleidenschaft ge zogen find, aber sich trotzdem di« Sachlage zunutze mach«». Anderseits wird freilich vielfach di« Ratz, nähme, nicht bl longieri wunder Firmen diese hc weit N Tage ft aber ii Gläubig des Ri Geschäft ständliä solide K Akzept Es r den, nt sondern soliden bedingt er, soba kommen hoffen, handenc fassung schen, w schaupla Der in diese einmal ermittel orts zut „In aus Zur ternden Klüngel dazwiich ein dick ballt si Hurrc die Fra Roten hören, r fort ist kommt s Jeder st die eine anderen , der Nac klärt m abfahrei ihn gehi Der Ka Nun Bahnho sie weit, man die Schutz kündet! knäuel Schutzm, mand h, mann g er ist e b radde Offizi Drau reits au richt gel Weiterg Aber dl, und mit schenknäi ein« Ku aber aw Mann, bietet ai Zeitung' dankt ei Junge, r der „Kö drei Mi Belfort fangene, flunkerst gewiß ni am Tor fahren! 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