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»ru»rr. Monti«, l7. «opiv isi^. Leipziger Tageblatt. Nr. ^lS. Margea-Naagai», «ES. Bekanntmachung betreffend Aufruf -es Landsturms. Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist in Verfolg des Gesetzes betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (ß 25), die Aufbietung des Landsturms zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes befohlen worden. 1. Der erste Landsturmtag ist der 16. August der fünfte Landsturmrag ist der 20. August „ zweite „ „ „ 17. „ „ sechste „ „ „ 21. August „ dritte „ „ „ 18. „ „ siebente „ „ „ 22. August „ vierte „ „ „ is. „I 2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, oie weder dem Heere noch der Marine angehören. 3. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen. 4. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und ausgemustert worden sind. » Bestimmungen für die im Jnlande sich aufhaltenden Landsturmpflichtigen. a) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitäts-, Veterinär-Offiziere und oberen Militärbeamten des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der Heeres und der Marine haben sich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere innerhalb 48 Stunden bei dem Bezirkskommando ihres Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zu melden. b) Die vom Aufruf betroffenen Unteroffiziere und Mannschaften, die aus der Landwehr- bezw. Scewehr II. Aufgebots zum Landsturm übergctrcten sind — ausgebildete Larrdstnrmpflichtige — haben sich nach der besonderen Bekanntmachung ihres Bezirkskommandos über Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zu gestellen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. Unteroffiziere und Mannschaften des ausgebildeten Landsturms der älteren Jahrgänge, die in der besonderen Bekanntmachung nicht zum Dienst einberufen sind, werden durch weitere öffentliche Bekanntmachungen zu Kontrollversammlnngen einberufen. o) Die sonstigen vom Aufruf betroffenen Mannschaften — unausgebildete Landsturmpflichtige haben sich binnen F Tagen unter Vorzeigung etwa vorhandener Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturmrolle anzumelden. « Bestimmungen für die im Auslande sich aufhaltenden Landsturmpflichtigen. Alle vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, die sich im Auslande aufhalten, kehren, sobald sie Kenntnis vom Aufruf des Landsturms erhalten haben, sofort in das Inland zurück, sofern sie von dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich befreit waren. a) Ehemalige Offiziere, Sanitäts-, Veterinär-Offiziere und obere Militärbcamtc des Friedens- und des Beurlaubt cnstandes haben sich unverzüglich bei dem Bezirks- kommando, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen, unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere mündlich oder schriftlich zu melden. d) Ausgebildete Unteroffiziere und Mannschaften (vergl. 5b) haben sich unverzüglich bei dem Bezirkskommando des von ihnen zuerst berührten Luidwebrbczirks unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere zu stellen. e) Unausgebildete Landsturmpflichtige (5e) haben sich: 1. wenn sie sich nur vorübergehend im Auslände aufhalten, bei dem Zivitvorsitzendeu der Ersatz-Kommission ihres Wohnsitzes, 2. wenn sie dauernd im Auslande ihren Wohnsitz haben, bei dem Zivilvorsitzenden, dessen Bezirk sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen, zu melden. 7. Die noch verfügbaren im Landwehrbezirk sich aufhaltenden Offiziere, Sanitätsoffiziere Veterinäroffiziere und im Ossizierrange stehenden Militärbeamten der Beur- , laubtenstandes haben sich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere binnen 48 Stunden mündlich oder schriftlich bei dem Bezirkskommando I bzw. Il Leipzig zu melden. * 8. Die Nichtbefolgung dieses Aufrufes von den hiervon Betroffenen wird nach den Kriegsgcsctzen bestraft. Aufforderullg zum freiwilligen Militär-Dienst. 9. Alle im Landwehrbezirk sich aufhaltenden, vom Landsturm nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten: а) ehemaligen Offiziere, Sanitäts-, Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Landheeres und der Marine, d) ehemaligen Vizedcck- und Deckoffiziere des Friedens- und Beurlaubtcnstandes der Marine, e) ehemaligen Unteroffiziere des Landheeres, die mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und zu einer Verwendung als Offizier-Stellvertreter sich bereitcrklären, б) ZivilLrzte, Ziviltierärzte und Zivilbeamte werden aufgefordert, sich binnen 48 Stunden unter Vorlegung vorhandener Militärpapicrc mündlich oder schriftlich bei dem Bezirkskommando I bzw. Il Leipzig zu melden. Kriegsfreiwillige. 10. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Kriegsfreiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Meldung beim Bezirkskommando ihres Aufenthaltsortes. Sobald dieselben infolge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, sind sie den Militärstrafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen. 11. Vom Bezirkskommando I Leipzig werden kontrolliert: Provinzial-Jnfanterie und Schützen. „ „ II „ „ „ : Sämtliche übrigen Waffengattungen. Königliche Bezirkskommandos I und II Leipzig. lAortse-on, der Amtliche» «»-eiOen «öchp« Geile.)