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Aden-Ausgabe 77. Aahrvang. Rr. «s Roniav, v. Februar IS33 en Gegrünöet 18S6 Druck u. Berl-ri: Llrplch ck RtichardI, Drciden. Püftlcheck-aio. »OSS Trcsdcu Flachdruck nur mit deutl.Quellenanuade tTreidn. Nachr.) zuläiiig. »nverlangle -Lchntzstücke werdcn nicht aulbcwahrt Drahtanlchrilt: «achrichicn Drridcn gernlpreckier- Lammelnummer: es r t t Nur für Nachtgrlvräche: Nr. rooii Lchrlllleitung u. Hauvtnelchcklttslrllr! Lreldrn - A. I, Morlenftrabe S«/c» «rjua-aebichr Sei ISglich jwrimalt^rr Zustrllung monatlich Z.S0 Mk. kelnlchlleblich 7a Psg. für TrLarr- lohn), durch Puftbrzua 3/d0 Mk. rinichiicblich so Psg. Poftarbühr lohne Postzustrilung-gebühr» bei 7mal wöchentlichem Verland, lllnjelnunimer IO Pfg. Anzeigenpreiie: Die einlpallige so mm breite Aelle s» PH,., lür auowilrl« 10 Ps„., die oo mm breite Rellanie,eile 200 Psg., anherhalb rro Plg. abj. «lrilenadlchlag lt. Taris. Ilamilienanzeioe» und Ltellenneluche ohne Rabait lS Psg., außer halb »i Plg. cilerlengebühr so Pia. Autwärligo Aullräge gegen lSorau»beiahlung. „Zum Schutze -es deutschen Nettes" Sie mm RlMwrtmiW vrrWnIIicht Berlin, ft. Fevr. Die heute verösscntlichte, auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 erlassene Verordnung des RcichS- präsidcntcn »nm Schuhe des deutschen Nolles regelt in ihren Abschnitten 1 bis:i die Voraussetzungen, unter denen öffentliche politische Versammlungen nnd Auszüge verboten oder aufgelöst, periodische Druckschriften be schlagnahmt oder verboten und S a m m l u n g c n zu politi schen Zwecken untersagt werdcn können. In ihr heisst es unter anderem: Abschnitt 1: Versammlungen und Auszüge 8 1. Ocsfcntlichc politische Nersammlnngen, sowie alle Bersammlungcn und Auszüge unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Nerhandlnngsgcgcnstandes der Ortspolizci- behördc anzumclden. Sie können im Einzclsaile ver boten werden, wenn nach den Umständen eine unmiitcl- barc Gefahr für die össentliche Sicherheit zu besorgen ist. Statt des Ncrbotes kann eine Genehmigung unter Aus lagen ausgesprochen werdcn. Zuständig sind, soweit die obersten Landeöbehörden nicht anderes bestimmen, die O r t Sp o l i z c t b c h ö r d c n. Ausgenommen sind Versammlungen n i ch t politischer Art. 8 2. Ocssentliche politische Nersammlnngen, sowie Ver sammlungen und Auszüge unter freiem Himmel können ausgelöst werden: 1. wenn in ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Ncrordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungs mäßigen Negierung oder der Behörden aufgcsordcrt oder angcretzt wird oder 2. wenn iu ihnen Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder bös willig verächtlich gemacht werden oder 3. wenn in ihnen eine Neligtvnsgcsellschaft des öffentlichen Nechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Ncrchrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder 4. wenn in ihnen zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Lachen ausgcsordcrt oder angercizt wird, 6. wenn sic nicht angemcldct oder wenn sic verboten sind, oder wenn von den Angaben der Anmeldung absicht lich abgewtchen oder wenn einer Auslage zuwidcrgchaudclt ivirb. 8 8 regelt die Befugnisse polizeilicher Beauftragter In öffentlichen Versammlungen, 8 4 das Verfahren nach deren Auslösung. 8 d. Der Neichsministcr des Innern kann all gemein oder mit Einschränkungen für das ganze NeichS- gcbiet oder einzelne Teile Versammlungen unter freiem Himmel und Auszüge, sowie das Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Ver einigung kennzeichnet, verbieten und für Zuwiderhand lungen Gefängnisstrafe oder Geldstrafe allein oder neben einander androhen. 8 ft. Versammlungen unter freiem Himmel und Aus züge dürfen von den L a n d c S b c h ö r d c n wegen un mittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden: 1. allgemein nur für bestimmt abgegrcnzte OrtSteile, 2. im übrigen nur im Einzelfallc. Weitergchende allgemeine Verbote treten anher Kraft. Hat der Reichömiuister des Innern gegen ein Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 Bedenken, so kann er die oberste Landesbehörde nm Aendcrung oder Aufhebung ersuchen. Entspricht die oberste LandcSbchördc dem Ersuchen nicht, so kann er das Verbot au sh eben. Abschnitt 2: Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften Nach 8 » können periodische Druckschriften verboten werdcn aus den gleichen Gründen, aus denen Versamm lungen aufgelöst werden können, wenn durch ihren Inhalt die Strasbarkeit einer der in den 88 kl bis 8I>, N2, Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder in den 88 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten Hand lungen begründet wird, wenn in ihnen zu Gewalttätigkeiten aufgcfordert oder angcretzt wird oder wenn in ihnen Gewalttätigkeiten, nach dem sie begangen worden sind, verherrlicht werdcn, wen« in ihnen zu einem Generalstreik oder zu einem Streik in einem lebenswichtigen Betriebe ansgesordert oder angereizt wird, wenn in ihnen offensichtlich nn richtige Nach- richten enthalten sind, deren Verbreitung geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates zu gefährden, wenn als verantwortlicher Schriftleiter dem Verbot des NctchS- gcschcs vom 4. Mürz tü'It zuwider scmand bestellt oder be nannt ist, der nicht oder nur mit besonderer Zustimmnng oder Genehmigung strafrechtlich vcrsolgt werdcn kann. Die Dauer des Verbotes darf bet Tageszeitungen vier Wochen, In anderen Fällen sechs Monate nicht überschreiten. Diese Beschränkung sällt sort, wenn eine periodische Druckschrift, die aus Grund der Vorschriften dieser Ver ordnung bereits zweimal verboten war, innerhalb dreier Monate nach dem ersten Verbot erneut verboten wird: in diesem Halle darf die Dauer des Verbotes bei Tages zeitungen sechs Monate, in anderen Hülle» ein Jahr nicht überschreiten. Die 88 lü bis 12 regeln in Anlehnung an die bisherigen Bestimmungen die Zuständigkeit und Rechtsmittel bei ver botenen periodischen Druckschriften und etwaigen Ersatz blättern. Ist in einer periodischen Druckschrift, die nicht im Inlande erscheint, eine Veröffentlichung der in 8 ü bezeichneten Art enthalten, so kann der Neichsminisler des Innern ihre Verbreitung im Inlande bis zur Tauer von sechs Monate» verbieten. Gegen das Verbot ist kein Rechts mittel zulässig. Abschnitt 3: Sammlungen zu politischen Zwecken 8 14: Die obersten 4'a n d c S b c h ö r d e n oder die von ihnen bestimmten Stellen können verbieten, das, Geld oder Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwen dung durch politische Organisationen von Haus zu Haus, aus Straßen oder Plätzen, in Gast- oder Vergnügungs stätten oder an anderen össentliche» Orten cingesammelt werden: das Verbot kann auch aus einzelne Sammlungen oder die Sammlungen bestimmter Vereinigungen beschränkt werden. Sammlungen, die in Versammlungen oder im Zu sammenhang mit ihnen am Versammlungsort stattsinden, so wie Sammlungen von Haus zu Hans, die sich ans Mitglieder der sammelnden Organisationen beschränken, sind zu lässig. Der Neichsministcr dcö Inneren kann gegebenenfalls ein derartiges Verbot anfhebcn. Abschnitt 4 enthalt für Auwi-erhan-lungen gegen die Vorschriften der vorhergehenden Abschnitte Strafbestimmungen, die Geld- und Gefängnisstrafen, zum Teil unter Angabe einer Mindeststrasc, vorschcn. Unter anderen bestimmt 8 2N: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Druck schriften politischen Inhaltes hcrstell», verbreitet oder zum Zweck der Verbreitung vorrätig hält, auf denen zur Ver heimlichung des Ursprungs die in den 88 » und 7 des Reichs gesetzes über die Presse vom 17. Mai l874 vorgcschriebenen Angaben über Drucker, Verleger, Verfasser, Herausgeber oder verantwortlichen Redakteur nicht enthalten oder un richtig, unvollständig oder unleserlich sind, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwerere» Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be straft, wenn durch die Schrtst 1. das Verbrechen des Hochverrates oder 2. ein Vergeben gegen die Vorschriften über verbotene Vereine begründet wird. 8 21: Wer von den Vorhandensein eines Vorrates von Druckschriften, deren Inhalt den Tatbestand einer der in 8 2ü Absatz 1 Nummer 1 bis bezeichneten strastbarcn Hand- Erweiterte Befugnisse ». PapenS Berlin, N. Hebe. ES wird folgende „Verordnung zur Herstellung geordneter NcgierungSvcrhältnisse in Prcuste n" veröffentlicht: Aus Grund des Artikels 48 Abs. 1 der NeichSverfassung verordne ich folgendes: 8 1 Durch bas Verhalten des Landes Prcusten gegenüber dem Urteil des Staatsgerichtshoss für das Deutsche Reich vom 2S. Oktober 1S82 ist eine Verwirrung im Staats leben eingetretcn, die das Staatslcben gefährdet. Ich übertrage deshalb bis aus weiteres dem Reichskommisfar für das Land Preusten und seinem Beauftragten di« B«, fugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem preu- stischen Staatümlnisterium und seinen Mitgliedern zustehen. 82 Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Rcichakommissar für das Land Prensten. 8 » Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. ' Die Vcrordnnng ist unterzeichnet vom Reichspräsidenten v. Hindenburg nnd für den Reichskanzler durch v. Papcn als Stellvertreter des Reichskanzlers. Jur Begründung wird ans die Entscheidung des StaatsgerichtS- Hofes hingcwicscn, in der cs n. a. heisst: Soweit die Landesregierung iu dem ihr verbleibenden Bereiche die.Geschäfte in einer Art führen sollte, in der eine Pflichtverletzung gegenüber dem Reich zu erblicken ist, würde der Reichspräsident ans Grund von Artikel 48 Absatz 1 weiter gehen de Emgrisse in die Rechte -cs lungen begründet, zu einem Zeitpunkt glaubhafte Kenntnis erhält, zu dem das Vorhandensein dieses Druckschristen- vorratcS der Behörde noch nicht bekannt ist, ist verpflichtet, unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die in seinem Besitz oder Gewahrsam gelangten Stücke der Truckschrist hat er unverzüglich der Polizeibehörde abzu liefern. Wer es nn ter lägt, die Anzeige oder Abliefe rung rechtzeitig zu bewirken, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Straffrei sind nur Familien angehörige und Seelsorger. 8 22: Wer in dem dringenden Verdacht einer nach 8 8l bis 8li Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder den 88 l bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Ge heimnisse strafbaren Handlung oder eines Verbrechens oder Vergehens steht, das mittels einer Waffe begangen ist, oder denen Strasbarkeit durch unbesngtes Führen einer Waste oder unbefugtes Erscheinen mit einer Waste begründet wird, kann im Interesse der össentliche» Sicherheit in polizei liche Hast genommen werden. 8 28 gibt die Möglichkeit zur Schließung von Räumlichkeiten, die als Stützpunkte für politische Straftaten benutzt werden. Er bestimmt unter anderem: Räumlichkeiten, von denen ans eine Mehrheit von Personen anS politischen Beweggründen oder zu politischen Zwecken Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen hat, oder von denen nach den Umständen zu besorgen ist, daß sic von einer Mehrheit von Personen als Sammelstätten oder Stützpunkte stir Gewalttätigkeiten benutzt werden, oder in denen Schriften strasbarcn Inhaltes hcrgcstellt »der zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten werden, können ponikilich geschlossen werden, wenn dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Beseitigung der Gefahr der Wiederholung solcher Taten erforderlich ist. Die in solchen Räumlichkeiten befindliche» Waffen können polizeilich beschlagnahmt oder cingezogen werden. Handelt cS sich um eine Gast- oder S ch a n k w t r t s ch a s t, so kanu die Erlaubnis zum Betriebe von der OrtSpolizci- bchörde bis zur Tauer von einem Jahr entzogen werden. Wer eine polizeilich geschlossene Räumlichkeit vor Aus hebung der Schließung benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt, wird mit GesängniS nicht unter drei Monaten bestraft. Gast- oder Schankwirten, die wegen Zuwiderhand lung gegen diese Vorschrift rechtskräftig verurteilt sind, kann für eine bestimmte Zeit oder für die Taner die Zuverlässig keit im Sinne des Gaslstättengcsctzes abgesprochcn werben. 8 25 enthält als Abschnitt Z: Schlußvorfchrtften Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Vcrwaltnngsvorschriften erläßt der Reichs minister des Inneren. Er kann, soweit er cs für erforderlich hält, Richtlinien für die Handhabung der Vorschristcn dieser Verordnung erlassen. Ter Kreis der leitenden Beamten im Sinne dieser Verordnung wird, so weit cs sich nm Ncichsbeamie handelt, von dem Reichs minister des Imiercn. soweit cö sich um Landeöbcamte han delt, von de» Landesregierungen bestimmt. Landes vornehmen können. Im übrigen liege cS bei dem Preußische» Landtag, zu versuche», ob durch Bildung einer neuen preußischen Landesregierung dem fetzigen Zu stande ein Ende bereitet werden könne. Im Anschluß hieran wird in der Begründung zur Ver ordnung ansgcsührt, daß der gegenwärtige provisorische Zu stand unerträglich und mit dem Wohl des Staates n n - vereinbar sei. In den Verhandlungen des Landtages und des Ministerpräsidenten, die tatsächlich bewirkten» daß dieser Zustand aufrecht erhalten bleibe, liege die Pflicht» Verletzung des Landes, aus der die gegenwärtige Notverord nung beruhe. Auflösung heule nachmittag Berlin, ft. Februar. Das iu der prenstischen Ver fassung vorgesehene Drei-Männer-Kollegium tritt heute nachmittag zu einer Sitzung zusammen, um über die Auslösung des Prenstischen Landtages zu be» schließen. Nach der hcisttge« Verordnung des Reichs präsidenten besteht das Kollegium nunmehr aus dem Reichs- kommilfar v. Papcn fan Stelle des Ministerpräsidenten Brauns, dem LandtagSprästdentcn Kerrl nnd dem Staats» ratöpräsidenten Adenauer. Das Kollegium wird die Aus lösung des Preußischen Landtages beschließe«. Di« Wahlen zum Prenstischen Landtag finden gleichzeitig mit de« ReichStagswahlc» am ö. März statt. Graf Albert Apponyt erkrankt Budapest, «. Heb». Wie aus Genf gemeldet wird, ist Gras Albert Appvnni, der ungarische Vertreter für die Verhandlungen -cS VölkcrbnndsratcS, am vorigen Montag krank in Gens cingetrosscn nnd nach fünftägiger Vronchitts an einer beiderseitigen Lungenentzündung erkrankt. I'nsolgc der Krankheit Apponnis wird der Standpunkt Ungarns znm französischen Abrttstnngsplan durch General Tanczos dargclegt werde». AM Bahn für Auflösung -es Areußenlan-tages