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Sächsische Volkszeitung : 10.04.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193704105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19370410
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19370410
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1937
-
Monat
1937-04
- Tag 1937-04-10
-
Monat
1937-04
-
Jahr
1937
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 10.04.1937
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Iudentaufen und kirchliche Taufbücher Jedermann weiß, datz die alten Taufbücher der beiden christlichen Bekenntnisse die a l l g e in e i n st e n Grundlagen für die Führung des Ariernachweises sind. Biele haben auch schon etwas tiefer darüber nachgedacht, ob, wieso und wieweit die für kirchliche Zwecke gescl-affenen Taufmatrikeln einer über zeugenden Beweisführung in rassischen Fragen dienst bar gemacht werden können. Hierüber wird im folgenden Näheres ausgeführt: Als bekannt darf vorausgesetzt werden, datz als Nicht arier nicht nur die Juden gelten. Aus Scheffels Roman „Ekkehardt" ist bekannt, datz eine lange alemannische Dienst magd und ein kleiner Hunne, den Herr Spazzo, der Kämmerer in der Hunnenschlacht auf den Fluren am Hohentwiel gefangen genommen hatte, ein glückliches Paar geworden sind. Doch das ist ja nur im Roman so dargestellt! Wir kennen aber auch verbürgte Fälle, wo z. B. junge Türken aus Kriegsziigen als Gefangene ins deutsche Land mitgebracht worden und hier verblieben sind. Ein Tatsachenbeispiel: nach dem Taufbuch von St. Mathias in Breslau „haben am IS. 11. 1684 in Festo St. Elisabeth Ihro Gnaden Fräulein Charlotte geb. Gräfin von Echasfgotsch Einen jungen Tiircken Von ohngefahr 12 Jahr, welcher in Ungarn bey Offen in Einem Treffen gefangen und Ihr Verehret worden, taufen lassen Und Carolus Ernestus be nahmt". Es ist denkbar, datz solche getauften Nichtarier bei nns Ehen geschlossen und Nachkommen gehabt haben. Da aber solche vereinzelten — fast möchte man sagen: verein samten — Fälle nicht ins Gewicht fallen und die Nachkommen ans solchen Ehen wohl kaum nachzumeisen sein werden, ist für den Nachweis der arischen Herkunft praktisch nur die Frage zu klären, ob in unsere deutschstämmigen Familien in der Ver gangenheit Personen jüdischen Blutes eingeheiratet haben und ob einer, der seine Herkunft nachzuweisen hat, Nachkomme aus einer solchen Ehe ist. lind nun nach diesen allgemeinen Bemerkungen zu unseren Taufbüchern. Man kann gegen sie als B ew e i s m i t t e l / Untrügliche Berveirinittel / für «rische Herkunft tali actu in agenda proscriptis" sin feierlicher Weise und mit den für einen solchen Akt kirchlicherseits vorgeschricbenen Zere monien). Der Geistliche bemerkt weiter im Taufbuch: „Copio- sissimo spectante populo etiam Lutheranis" svor einer gewal tigen Menge von Zuschauern auch aus dem lutheranischen Volksteil). Um gewissermatzen ganz feste Bürgschaften für die Hinwendung zum Christentum zu schaffen, standen hochgestellte Leute — Standespersonen und Angehörige des Adels — als Paten. Wir wollen, damit diese Darlegungen populär sind, nun auch noch dem Skeptiker Ehre an tun, der gegen die Verlätzlichkeit der Taufbücher für den Nachweis der arischen Herkunft schlietzlich einwenden könnte: die Nachkommen eines also getauften Juden sind aber gleich nach ihrer Geburt wie alle anderen Kinder getauft worden und die Eintragungen über diese Taufen lass-m die rassischen Merkmale solcher in Wirk lichkeit nichtarischen Täuflinge unerwähnt. Das stimmt wohl, aber der Zweifler lätzt unberücksichtigt, datz der Volksgenosse von heute ja nicht die Herkunft nur eines einzelnen Ahnen, son dern sowohl in der väterlichen wie in der mütterlichen Linie die ganze Ahnen reihe nackzuweisen hat. Dann aber mutz er notwendig auch den nichtarischen Vorfahren treffen, wenn in einer Ahnenreihe ein solcker vorhanden ist. Natürlich hat die Nachwcissührung in dem begrenzten Alter der Tausbücher auch ihre eigenen Grenzen: aber schlietzlich brauchen wir bei unserer Ueberleaung nicht weiter zu gehen als der Gesetzgeber, der das öffentliche Interesse an der rassischen Herkunft der Staatsbürger auch seinerseits zeitlich begrenzt. Einen anderen — berechtigteren — Einwand könnte der jenige. der diese Darlegungen genau mitdenkt, noch erheben: er wird — vielleicht — die Befürchtung äutzern, datz die Kir chen in den Tagen unserer llr-Urgrotzväter. in einer Zeit also, die für untere Nachweise fundamental ist, Kinder, deren Eltern rassisch und dem Religionsbekenntnis nach dem Judentum angehörten, gleich nach der Geburt getauft haben könnten, ohne In den Taufbüchern Vermerke Uber die rassische Herkunft dieser Kinder einzutragen. Diese Befürchtung ist aber in keiner Weise begründet: denn es ist sicher, datz die Kirchen, auch wenn sic erwachsene Juden von der Taufe nicht ausschlossen, keine Bemühungen anstrengten, neugeborenen Juden Kindern, deren Eltern Juden waren und es auch be- kenntnismätzig blieben, die christliche Tause zuieil werden zu lassen. Genau so ausgeschlossen erscheint es, datz jüdische El tern, die selber im mosaischen Religionsbekenntnis zu verharren gedachten, der Kirche zugcmutet hätten, ihre Kinder zu tau fen. Die Gewähr aber gegen eine solche Annahme ist, von ihrer völligen Unwahrscheinlichkeit ganz abgesehen, im religiösen Erziehungsprinzip begründet: denn es war undenkbar und darum praktisch unmöglich, datz die Kirchen ein Kind taufte», dessen christliche Erziehung nicht sichcrgestellt war. Dieser Grundsatz galt den christlichen Kirchen von jeher und in der Vergangenheit insbesondere dem Judentum gegenüber so sehr als unverletzlich und unabdingbar, datz Ausnahmen, die im profanen Leben mitunter die Regel zu bestätigen pflegen, auf diesem Gebiete einfach nicht gemacht worden sind. Manch einem ist vielleicht jener einzigartige Fall Mortara bekannt, der vor vielen Jahrzehnten grotzen Staub aufwirbelte, als einem judongläubigen Elternpaar in Tirol sein Kind von Amtswegen deshalb wsggenommen worden Ist, weil dieses Kind durch (von den Eltern nicht gewollte) be sondere Umstände die christliche Tause erhalten hatte. Die Frage, ob damit reckt getan war, interessiert hier nicht; aber der Vorfall ist bezeichnend und er ist in seiner Art ein Beitrag zu unserer Behauptung und ein mittelbarer Beweis dafür, datz die christliche Kirche — und das gilt be stimmt für beide Konfessionen — hier auch ehedem keine Kompromitzmöglichkeiten gesehen hat. Lessing behandelt übri gens dieses Thema in freier literarischer Weise von der umge kehrten Seite in dem bekannten Gespräch zwischen dem Ordens ritter und dem Patriarchen. Das Grundsätzliche — von Art und Form ganz abzusehen — ist hier entschieden richtig gesehen. Wir haben in der Ueberschrift dieses Aufsatzes die Frage aufgeworfen, ob die alten christlichen Taufbücher untrügliche Beweismittel für arische Herkunft sind. Die Frage stellen hietz sie beantworten. Wir glauben, sie überzeugend und einleuchtend zugunsten der Taufbücher beant wortet zu haben, die in der Tat auch über die rassische Her kunft der Täuflinge verlätzliche Auskunft erteilen. Relchsmlnister Rust in Athen Bet seinem Aufenthalt in Athen wohnte Retchsminister Rust während seines Besuches in der deutschen Schule Tanz- Vorführungen der Mädchen bei. Weltbild. M.) Schriftliche Aufzeichnungen verstorbener können al» Verveisnrittel gelten So lautet eine Entscheidung des Reichsgerichts Leipzig, 10. April. Ein Zeugnis oder Gutachten, das dem Gericht nur in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht wird, wird in der RMl einen geringeren Beweiswert haben, al» eine ebensolche Bekundung, die ein Zeuge oder ein Sachver ständiger mündlich in der Hauptverhandlung, also unter Um ständen abgegeben hat, die es den Beteiligten gestatten, durch Fragen oder durch Vorhaltungen auf den Inhalt der Bekun dung einzuwirkcn, und die es namentlich auch ermöglichen, die Ausnunstsperson zu vereidigen und dadurch besonders nach drücklich auf ihre Pflicht zur Wahrheit hinzuweisen. Datz aber der Gesetzgeber davon ausgegangen sei einem Zeugnis oder Gutachten, das dem Gericht nur schriftlich und also ohne jene Einwirkunasmöglichkeiten vorgelegen hat, komme überhaupt kein Beweiswert zu, erkennt das Reichsgericht nicht an. Eine solche Auslegung wäre auch nicht mit den Grundsätzen verein bar, die heule im Staate gelten. Sache des Tatrichters ist es, zu ermessen, wieweit im Einzclfalle durch das Fehlen der Ein- wirkungsmögltchkeitcn, die die Hauptverhandlung verbürgt, der Bcwciswert vermindert wird. Im übrigen steht ein schriftliches Zeugnis oder Gutachten einem, das mündlich erstattet wird, in seiner Beweisdeutung gleich. Unmittelbar beweist weder das eine noch das andere die Tatsachen oder Urteile, die darin bekundet werden. Vielmehr kann der Richter zu einem solchen Beweis immer nur auf Grund einer Würdigung gelangen, bei der namentlich die Persönlichkeit und die Glaubwürdigneit der Auskunftsperson und die Umstände, unter denen sie ihre Beob achtung gemacht und die Bekundung abgegeben hat, von Bedeu tung sein werden. Der Grundsatz, datz jemand, der eine Tat- fache wahrgenommen hat, selbst In der Hauptvcrhandlung zu vev» nehmen ist, wenn cs zum Beweis der Tatsache auf seine Wahv> nehmung ankommt, kann nun aber seiner Natur nach nur dann gelten, wenn die tatsächliche Möglichkeit zur Vernehmung in der Hauptverhandlung besteht. Diese Möglichkeit fehlt bei Ver storbenen. Schriftliche Aufzeichnungen, die ein Verstorbener Liter seine Wahrnehmungen früher gemacht hat, können daher «1» Beweismittel verwendet werden. für die arische Herkunft einwenden, datz ja die christlichen Kirchen zu jeder Zeit Juden getauft haben: datz demnach ein Vorkahr, nur weil er im Taufbuch registriert morden ist, noch lange nicht als Arier ausgewiesen sei. Hierzu ist zu sagen: es trifst zu, datz auch bereits zu Ur-Urgrotzvaters Tagen -diese Zeit als die Zeit vor und um 1860 vornehmlich wird hier, weil in Ihr unser Ariernachweis anzusetzen hat, behan delt — die Kirchen Inden Ins Christentum aus genommen haben. — Ja. es hat in den Tagen unserer Ur- Urgrntzväter sogar — die Erklärung liegt in der damals gelten den rein religiösen Schau der Probleme — als besondere Tai gegolten, wenn jemand dazumal einen Juden dem Christen tum zukührte. Wichtig ist in diesem Zusammenhänge aber die Feststellung, datz In Ur-Urgrotzvaters Erdentagen der Zug znm Christentum bei den Juden selber keineswegs in stärkerem Ausmatze vorhanden war. Andererseits hat man die Juden vom Christentum her damals auch nicht nachhaltig und jedenfalls nicht allgemein umworben: denn sie standen, als unsere llr-Urgrotzväter lebten, noch unter einer erst später ge lockerten bzw. aufgehobenen Ausnahmegesetzgebung, die in Sinn und Tendenz den Nürnberger Gesetzen sehr ähn lich war. Die Juden durften z. B. in den Tagen unserer Ur- lirgrotzväter und früher keine Ehen mit Christen schließen, nicht einmal einer christlichen Trauung beiwohnen, nicht Tauspaten sei», keinen christlichen Kirchhof betreten, geschweige denn dort begraben werden. Die Ausübung der Pflichten und Rechte des Patrons einer Kirche war ihnen verwehrt. Die Juden durften bei Christen, auch an Orten, wo sie Niederlassungsrechts halten, nicht wohnen: sie hatten ihr Wohnviertel und kein Christ durfte ihnen Dienste leisten. Den Juden war vorge- schriebcn, eine eigene Kleidung zu tragen: wo sie zu Märkten zugelassen waren, hatten sie nur befristeten Aufenthalt und die Pflicht, in besonderen Herbergen zu übernachten. Wenn nun aber in den Tagen unserer Ur-Urgrotzväter doch vereinzelt Juden durch die Taufe ins Christentum ausgenommen wurden, handelte es sich durchweg entweder um Erwach senen- Taufen oder um Taufen Heranwachsender Men schen, die das Kindcsalter hinter sich hatten. Die Kirchen hoben solche Tauten In den Taufbüchern unter Angabe des Alters der Täuflinge ausnahmslos als Iudcn- tauscn kenntlich gemacht. Es ist nicht denkbar, datz die Kirchen die jüdische Herkunft eines solchen Täuflings Im Tauf buch mit Absicht verschwiegen hätten. Dazu gab es keinen einleuchtenden Anlatz. Könnte aber — höre ich sragen — bei der Eintragung einer Iudentaufc der Vermerk über die Her- kmnst des Täuflings aus dem Judentum nicht versehent lich unterlassen worden sein? Das erscheint, wenn schon die Taufe als solche eingetragen wurde, vollends ganz und gar ausgeschlossen; denn für die Pfarrämter bestand die strikte Vorschrift, in ihren zu bestimmten Terminen erfolgten Berichten an die vorgesetzten kirchlichen Behörden die in ihrem Amts bereich stattgefundenen Iudentaufen besonders aufzufüh- ren. Die Kenntlichmachung der jüdischen Herkunft eines Täuf- lings Im Taufbuch war daher sür die Pfarrämter zwingend. Für die Iudentaufen war übrigens ein besonderes Zeremonien vorgcschrieben. und die Seltenheit und die Ungewöhnlichkeit des Vorganges führten zu sehr feierlicher Gestaltung der Iuden- tausen; sie wurden In jener ganz anders gearteten Zeit wie Siege des Christentums in aller Oeffentlichkeit gefeiert. 1766 z. D ist im katholischen Taufbuch von Zülz In Oberschlesien, wo die Juden Niederlassungsrechte besagen, die Taufe eines 16jährigen Iudenmädchens, das bei Zülzer Inden diente, be zeugt. Die Taufe erfolgte „Tum solemnitate et ceremontis pro Bauherrn wie auch seines so lange verdächtigten und schwer gekränkten Baumeisters. Dem jungen Maler wurde — teils auch wohl zum Dank sür sein mutiges Eintreten und seine Bemühungen um die Fortsetzung des Kirchcnbaues — die Anfertigung der noch fehlenden Bilder sür den Hauptaltar und die beiden kleineren, den prinzlichen Logen gegeniiberstehenden Altäre übertragen. Für letztere, die er aus Bitten der Königin in einigen Wochen fleißigsten Schaffens fertigslellte, wählte Mengs als Motive die Empfängnis Mariä und den Traum Josephs. Dafür lieft er allerdings für den Hauptaltar vorläufig von einem anderen Maler ein Bild in Wassersarben anfertigen, um Zeit zu gewinnen. Die vier Bilder für die Lateral-Kapellen waren bereits fertig. Das für die Kapelle des Allerheiligsten von H. von Silvestre stellte das Abendmahl dar, das sür die Kapelle des heiligen Benno sll. Jahrhundert) von Meißen und Schutzheiligen von Sachsen von Stephan Torelli aus Bologna, an dem man noch besonders die geistreiche Ausfassung des Malers lobte, jenen Heiligen selbst, wie er den Heides seiner Diözese das Evangelium predigt. Das dritte dieser Bilder für die Kavelle, in der während der stille» Woche das heilige Grab ausgestellt werden sollte, das die weinende Maria am Fuft des Kreuzes darstcllte, stammte von dem gewöhnlichen Hofmaler Hutin dem Aelteren. Das letzte endlich, den heiligen Nepomuk darstellend, wie er ertränkt werden sollte, aber noch mit vieler Mühe triefend aus der Moldau wieder hcrausgczogen wurde, war von einem talentvollen Böhmen namens Palko angefertigt worden. So konnte die Einweihung der schönen Kirche, und zwar wohl unter großer Prachtcntsaltnng und sehr starkem Andrang der Bevölkerung, endlich im Jahre 1751 erfolgen. Der päpstliche Nuntius am Dresdner Hofe, Monsignore Alberto Archinto, vollzog die feierliche Handlung und weihte das Gottes haus der heiligen Dreieinigkeit. Besonders anerkannt wurde bei dem neuen Bau u. a. auch, daft cs Chiaveri so treff lich gelungen sei. eine Kirche sür einen weltlichen Hof zu schaf fen, die hohe Tribünen und Galerien sür die Fürstlichkeiten, den Hof, die Garden und diejenigen Damen und Herren er fordere, die „sich nicht ins Volksgedränge begebe» wollten"! — Der jetzt erst 23jährige, auch aus Böhmen (Aussig) stammende Mengs wurde mit einem Gehalt von 1600 Talern zum ersten Hofmaler ernannt und autzerdem — Anscheinend nicht nur vom Königspaar — reich beschenkt. Und man bedauerte lebhaft, datz nicht er, wie es auch des Königs Wunsch war, das grofte Schiff der Kirche malen konnte: doch hinderten ihn daran wohl die kriegerischen Ereignisse. — Auch dem trefflichen Bau meister, der hier eine so schwere Priifungszeit durchgemacht hatte, bewahrte der König dauernd fein Wohlwollen. Aus der Bauzeit der Dresdner Hsfkirche Ucber ein halbes Jahrhundert lang, nachdem August der Starke als König von Polen 1697 zum Katholizismus über getreten war, behalf der Dresdner Hof sich für den Gottesdienst mit einer verhältnismässig kleinen Kapelle im Innern des alten Hoftheatcrs. Erst 1735 lieft Augusts Sohn, als Kursürst August III., den Grundstein zu der späteren „Hoslsirche" legen. Den Bau übertrug er dem Italiener Gaetano Chiaveri, der früher für Peter den Groszen, den Gründer Petersburgs, tätig gewesen und dann in Warschau in die Dienste Augusts getreten war. Wohl nach mehr als einem Jahrzehnt ging der stattliche Bau ziemlich seiner Vollendung entgegen, als die Arbeiten eine ganz unerwartete Unterbrechung erfuhren. Plötzlich war . nämlich das Gerücht entstanden und behauptete sich hartnäckig, der mächtigen Wölbung des Mittel schiffes drohe unbedingt der Einsturz, zum mindesten sobald das diese stützende Gerüst entfernt werden würde! Der selbst ziemlich bausachverständige Herrscher hätte sich wohl gern an Ort und Stelle vom Stand der Dinge überzeugt, gab aber den von allen Seiten — nicht nur von seinen An gehörigen — auf ihn einstürmenden Bitten und Vorstellungen, sein kostbares Leben nicht in solche Gefahr zu bringen, nach. So blieb der Bau denn vorläufig liegen und — man erwartete täglich seinen Einsturz. Den immer wiederholten Beteue rungen des Baumeisters, datz das Gerücht aller und cder Begründung entbehre, begegnete man überall nsit Un glauben und machte ihn unter Vorwürfen sür die angeblich »rohende Einsturzgefahr verantwortlich. Nur der König chien wenigstens Mitleid mit ihm zu haben und äutzcrte sich ost dahin, datz nicht jener, sondern vielmehr der schlechte Un tergrund die Schuld an bem Unglück haben dürfte; an das Bestehen der Einsturzgefahr aber glaubte er offenbar auch, zumal er sich durch den Augenschein nicht selbst überzeugen sollte und auf die Berichte anderer angewiesen blieb. — An der Elbe lagerten derweile grotze Mengen des teuren carrarischen Marmors und die von dem aus Vicenca berufenen berühmten Bildhauer Mattielli angcfertigtcn Kolossalsigurcn aus Pirnaer Gestein. Endlich aber erstand dem schwergeprüften Baumeister und seinem Werk unvermutet ein Retter in der Person des jungen Malers Anton Rafael Mengs. Auch diesen dauerten der tüchtige und geistvolle Baumeister und der schöne, angeblich dem Verfall geweihte Kirchenbau. Und so bestieg er denn eines schönen Tages mit jenem und seinem Bruder Ismael Mengs das verwaiste Gerüst und wiederholte diese Besichtigung dann auch noch einige Male, um sich ein möglichst genaues Bild zu verschaffen. Als er sich hierbei genügend von der Haltlosigkeit jenes Gerüchts überzeugt zu haben glaubte, teilte er dem König, der Ihm um diese Zeit gerade zu einem Bildnis saft, seine Beobachtungen mit und sprach den Verdacht aus, datz nur Neid und Böswilligkeit jenes Gerücht aufgebracht hätten. Und er erreichte damit wenigstens auch, daft der König nun sofort eine genaue Unter suchung der Verhältnisse am Bau anordnete. Dabet ergab sich denn sehr bald, datz hier alles in bester Ordnung mar und in Wirklichkeit auch nicht die geringste Gefahr bestand! Daraufhin wurden die Arbeiten nun wieder ausgenommen und In wenigen Monaten war der herrliche Bau vollendet — zur größten Freude und Genugtuung des
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