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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 01.07.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-07-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-191707019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19170701
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19170701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- unvollständig, Seiten 9 - 12 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1917
-
Monat
1917-07
- Tag 1917-07-01
-
Monat
1917-07
-
Jahr
1917
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GsrrMMß, 1. S«k 1«7 Letp-iger LO-eblatt »» . ««. GckMtt«ss-U>tSS«Gch» GWß dr«ck<«Be»»»u»^»e^ »ertze» W»«»1chl nach de« allgemtt»«» Strafgesetzen höher« Strafe» anaedrohk stnd. Auch Kan» der Betrieb de- Han- d.ttzewerbe« gemlltz der B«ka»»t»»ch»>w «r F«»- sagt werden. «1. Bo» de« Beka»«tw«ch»»g betroffex Gegenständ«. Bo» dieser Bekanntmachung werben betroffen: 1. Tierhaar« feder Ar«, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen. L. Abfall« und Abgänge feder Art der unter Ziffer 1 genannten Gegenstünde aus Spin nerei. Weberei, Filzerei und allen anderen Betriebsarten. r. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfüll« jeder Art von Wollfellen, Haarfellen und Pelzen jeder Art. Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind: ») ungefärbt« und gefärbt« rein« Schafwolle. Kamelhaare. Mohär. Alpaka. Kaschmir, un gewaschen, rückenaewaschen, faarikmäßig ge waschen. karbonisiert, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, d) ungefärbte oder gefärbte Spinnstoffe au- reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka. Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe au- Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Strelchgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder sonstigen Zweigen der Ver arbeitung, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, e) Schweineborsten. Anmerkung: Auf Gegenstände der vorstehend unter » und d aufgeführten Art finden die Be stimmungen der Bekanntmachung Nr. XV. I. 1770'5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1817, betreffend Beschlag nahme von reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen bzw. Nr. IV. I. 1771/5. 17. K. N. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestands erhebung der deutschen Schafschur und des Wall- zesälleS bei den deutschen Gerbereien Anwendung. 8 2. Beschlagnahm«. Aste von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Aus nahmen ergeben. 8 »- Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäst- liche Verfügungen über diese nichtig find. Len rechtsgeschäf'lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestoollzlehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der KrtegS-Rohstoff- Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministe- riums oder auf Grund der nachfolgenden Be stimmungen erfolgen. 8 < VeräutzerungSerlaubnlS. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekanntmachung be troffenen Gegenstände erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände. Erlaubt ble'dt jedoch die Veräußerung und Liefe- nu,g an solch« Personen oder Firmen, welche sich lediglich mit dem Waschen, Trocknen und Fermen tieren der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände oder mit dem AuSsondern (Zurichtcn) von Borsten aus Schweinehaaren beschäftigen. Erreichen die im 8 1 unter Ziffer 1, 2 oder st aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von je 500 kx, gleichviel aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zusammenseht, so ist eine Ver äußerung der Lieferung nur an die Vereinigung d«S Wollhandels in Leipzig, Fleischerplay 2—5, zulässig. Ueber jede Veräußerung dieser Gegenstände an die Vereinigung des Wollhandels in Leipzig wird von dieser ein VeräußerungSscheln in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prüfungs steile) des Königlich Preußischen Kriegsministcriums in Berlin 81V 48. Verl. Hedemannstr. 10, unter schrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüg lich einzusenden. Die zweite Ausfertigung behält die Vereinigung des Wollhandels, die dritte hat der Veräußerer als Beleg aufzudewahren. Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Vereinigung des Wollhandels ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Krtegs-Rohstoff-Äbteilung (Sektion XV. I.) des K ömgl. Preußischen Kriegsministeriums Berlin 8VV 48. Verl. Hedemannstr. 10, zu senden. Liese bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände. 8 5- VerarbeltungSerlaubniS. Trotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Trocknen und Fermentieren der von dieser Bekannt machung betroffenen Gegenstände sowie das Aus sondern (Zurichten) von Borsten aus den Schweine- haaren gestattet. Im übrigen ist nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung jegliche Art der Verarbeitung und Verwendung beschlagnahmter Gegenstände nur zur Herstellung solcher Halb- oder Fertigerzeugnisse ge stattet. deren Anfertigung von der KrlegS-Rohstoff- Adteilung des Königlich Preußischen Kriegs ministeriums nachweislich genehmigt worden ist. Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Ver- arbeiter der Rohstoffe durch einen amtlichen Beleg schein zu führen, der von der KriegS-Rohstoff-Ab- tcilung (Wollbedarf - Prüfung-stelle) des Königlich Preußischen Krieg-Ministeriums genehmigt ist. Aufträge der Heere-- oder Martneverwaltung, für weich« beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf Kosten de- Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe dis zu zehntauscnn Mark wird bestraft: 1 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand deiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- 4»tzerungs- oder Erwcrbsgeschäft über ihn ab- schließt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenftüud« zu verwahren und pfleglich zu bc- handeln, z»»iderh«nd«lt: 4. wer de» erlassenen AuSfithrungSdestimmungen zuwiderhandelt. tz«etts von der KrlegS-Ro-stoff-Abteilmrg (Woll- betarf.Präfnn^stelle) d«S Königlich Preußischen Krt«st<«t»tflett»»S genehmigt» Beleg schein« auf vrrmd d« Bekanntmachung Nr. V. I. 770/1». IS. K. B. B. »»» »1. Dezember ISIS «rt.tlt wäre», dürfe» «ach Maßgabe dies« Belegschetne «Mge- führ« »erben. Ferner dürfe» trotz der Beschlagnahm« diejenigen Kat Inkrafttreten dieser Bekanntmachung «m Besitz von Verarbeitern bestndllchen beschlagnahmten Gegen ständ«, welch« nicht bereit- durch die Bekannt machung Nr. XV. I. 770/12. 18. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 betroffen waren, von den Be sitzern für Aufträge der Heeres- oder Martnever- waltung verarbeitet werden, sofern dies« Auftrage bereits bel Inkrafttreten dieser Bekanntmachung fest erteilt waren. Der Nachweis hierfür ist der Krieg-- Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriesmtntste- riums durch Vorlage der Aufträge in Urschrift je weils zu erbringen. Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Be legscheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen Krieg-Ministerium-, Berlin 8XV 48, Verl. Hede- mannstrahe 10, anzuforbern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. Höchstpreise. Die beim Ankauf von der Vereinigung deS Woll handel- in Leipzig, Flelscherplah 2—5, für die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in beifolgender UeberstchtStafel für die einzelnen Gattungen festgesetzten Höchstpreise nicht übersteigen. Soweit PreiSabzüge vorzunehmen sein werden oder soweit für die beschlagnahmten Gegenstände Höchstpreis« in beifolgender UeberstchtStafel nicht festgesetzt werden, findet die Festsetzung des Ueber- nahmepreises beim Verkauf dieser Gegenstände an die Vereinigung deS Wollhandels in Leipzig durch diese unter Zuziehung einer von der Kriegs-Nohstoff- Abteilung deS Königlich Preußischen Krlegsministe- rlums eingesetzten Sachverständigen-Kommission statt. Der Höchstpreis versteht sich bet sofortiger Zahlung. Bei Stundung deS Kaufpreise- dürfen 2 v. H. über Reichsbankdlskont als Jahreszinsen zugeschlagen werden. Er schließt den Umsahstempel, die Ver packungskosten, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterdahnhof oder zur nächsten SchtffSladestelle, die Kosten der Verladung und Be deckung, nicht aber di« weiteren Versendungskosten, ein. Im Ortsverkehr dürfen Uebersendungskosten nicht berechnet werden. Die Vereinigung des Woll handel« wird 80 v. H. deS Kaufpreises bei Erhalt der Rechnung, den Restbetrag nach Richtigbefund der Waren zahlen. Ueber den von der Vereinigung deS Wollhandels in Leipzig zu zahlenden UebernahmepreiS entscheidet mangels Einigung endgültig: «) soweit in beifolgender UeberstchtStafel Höchst preise festgesetzt sind, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, d) soweit in beifolgender UeberstchtStafel Höchst preise nicht festgesetzt sind, das Reichsschieds gericht für Kriegswirtschaft. Bei Zurückhaltung von Vorräten beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.' Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Höchstpreise diejenigen sind, welche die Vereinigung deS Wollhandel« in Leipzig höchstens für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen stände erster Sorte bezahlen darf. Für minder« Arten wird die Vereinigung deS Wollhandels ent sprechend niedrigere Preise zahlen. 8 7. Preisberechnung. Die Preisberechnung darf nur nach Gewichts einheiten erfolgen. Meldepflicht. Bezüglich der Meldepflicht gelten die Be stimmungen der Bekanntmachung Nr. XV. !t1. 57/4.16. K. R. A. und der Nachtragsdekanntmachung Nr. XV. dl. 997 5. 17. K. R. A. 8 l>- Anfrage» und Anträge. Anfragen oder Anträge, weiche diese Bekannt machung betreffen, sind mit der Kopfschrift »Be schlagnahme von Tierhaaren" an die Kriegs-Roh- stoff-Abteilung (Sektion XV. I.) des Königlich Preußischen Kriegsministerium-, Berlin 8XV 18, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlag- nahmebestimmung können von der Kriegs-Nohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe riums bewilligt werden. Bewilligungen von Ausnahmen von den fest gesetzten Höchstpreisen behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 8 w. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. UeberstchtStafel zu -er Bekanntmachung Nr. XX . l. 1772 S. 17. K. R. A. Dresden bO- ^unl 1S17. Stellv. Generalkommando XU. u.XIX. Dle kommandierenden Generale. v. Broizem. v. Schweinitz. s Klaffe Bezeichnung Für 1kg 1 » 3 t 5 6 7 8 9 10 11 12 18 14 15 16 17 18 19 20 Pferdemähnenhaare . . Rindcrschweifhaare . . Halbschweifhaare von Pferden Schnitthaare von Pferden Langschweifhaare von Pferden Wirrhaare von Pferden Abdeckerhaare, Mähne» und Schweife ».Pferden trockne Schlachthaus- Schweinehaare . . . trockne Landschweinehaare Russische Echwetncwolle Svmmerrehhaare . . . Winterrehhaare . . . Hirschhaare Elchhaare Renniierhaare .... Kaninchengerderhaare . Hasengerberhaare . . . Haare von Pelzabsällen . Ungeschorene Abfälle von Haarfellen und Haar petzen au-Kürschnereien Unqescheren« Abfälle von Wellfellen und Woll pelzen aus Kürschnereien 9,00 ! 9,00 11,00 ! 14,00 >0,00 9,00 1,50 1-jO 1,80 2,00 3,5t) 3,50 3,50 4.00 6,50 6H0 6L0 1,50 2,00,' Nettogewicht Brutto gewicht in handels üblicher Ver packung in Säcken Nettogewicht Brutto- gewicht in handels üblicher Ver packung in Säcken Bekanntmachung Br. 1/7.17. ». 10, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für Salzsäure. Vom 1. Zu» 1917. Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund bet Gesetzes über den Belagerungszi tand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Ge etz vom 11. De zember 1915 (RelchS-Gesehdl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerböchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzt)!. S. 839) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 51V), der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 25), vom 28. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. V03) und vom 23. März 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 188) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gcsehbl. E. 258), ferner — aus Ersuchen deS KrtegSmlnisteriumS — auf Grund der Bekanntmachung über di« Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Neichs-Gesehbl. S. 376), ferner auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhedungen vom 2. Februar 1915, in Verbindung mit den Ergänzung-- bekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckken Bestimmungen be straft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen Höker« Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 (Reichs-Grsetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1- Don der Bekanntmachung beiroffene Gegenstände. Von der Bekanntmachung betroffen wird Salz säure jedes Stärke- und Reinheitsgrades. 8 2. Beschlagnahme. Die Im ß 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 8 »- Wirkung der Beschlagnahm«. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtS- geschäftltche Verfügungen über sie nichtig stnd. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme stnd alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachstehenden Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 8 < Zulässige Veränderungen und Verfügungen. Verbrauch von Salzsäure ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, die von der Ehemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs ministerium« ausgestellt werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen beschlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, sowie, ob sie sich bei Erteilung des * Mit Gefängnis bi- zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet: 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Ver trages aufsordert, durch de c die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer einen Gegenstand, der von einer Auffor derung <88 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchst- preise) betroffen ist, deiseiteschafft, beschädigt oder zerstört: 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgkseht sind, nicht »achkomml; 5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst preise festgesetzt find, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht: 6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höckstprejse.erlassenen Ausführungsbestimmun gen zuwiderhandell. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer i oder 2 ist die Geldstrafe mindestens aus das Doppelte des Betrages zu bemessen, :rin den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Füllen der Nummer 2 überschritten werden sollte: übersteigt dcr Mindcstbelrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Zm Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis aus die Hälfte des Mindcstbetrages ermäßigt werden. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe Kan» auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Mik Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe dis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1 ; 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegen stand beiscileschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein an deres Veräußerungs- oder Erwerbsgcschäfl über ihn abschiieht: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandstt; 4. wer den erlassenen Ausführungsbcstimmungcn zuwidcrkandett. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich un richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis dis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be straft, wer vorsätzlich die vorgeschricdenen Lager bücher elnzuiichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Gruad dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben mack», wird mit Geldstrafe dis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis di« zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerdücher ein- zurichtcn oder zu sichren unterläßt. Lrl»»d»tSschet»«4 berett, st» Btzi- drmicherS befindet »d« nicht. ver nicht »ertzeemchi» Teil der freiaegedenen Menge »erfüllt mit Bdluff d»S letzte» GülttgkellStageS, a«f -en der Gri»»bnB- schei» la»1et, erneut der Beschlag»«-»»». Eines Erlaubnisschein«« bedarf nicht, »er mp- »«tltch nicht mebr als 100 l« Salzsäure »«« 20* Beaumä, entsprechend 82 Kg 601, »d«, «l»e da» ÜQ-Inhalt nach gleich« Menge Salzsäure I» ittsmrgM anderer Stärkearad« verbraucht. Verkauf, Lieferung und Versand belGlaa- nahmter Bestände an Salzsäure ist »hn, Lrla»»- nlsschein gestattet, soweit die Bestimmungen der 88 10, 11, 12 und 18 und etwaig« Anweisungen der Lhemischen Abteilung d«S König!. Preußischen KrlegsministrrinmS eingehalten werden. 8 Meldepflicht. Die lm 8 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegen stände sind zu melden. 8 «. Meldepflichtige Person«». Von der Meldepflicht werden betroffen: o) alle Personen, welche Salzsäure irgend eines Stärke- oder Reinheitsgrades ^8 1) im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihre- Handelsbetriebe« oder sonst deS Er werbes wegen Kausen oder verkaufen, d) gewerbliche Unternehmer, in deren Be trieben Salzsäure erzeugt, gereinigt oder verarbeitet wird, o) Kommunen, öffentlich-rechtlich« Körper schaften und Verbände. Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, ZweigbureauS, Nebenaüter u. dgl.), so ist dir Hauptstelle für die Zweigskellen zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb deS ge nannten Bezirks, in welchem sich dl« Hauptstell« befindet, ansässigen Zweigstellen gelten als selbstän dige Betriebe und sind selbständig Meldepflicht!-. Die Hauptstellcn dürfen jedoch di« Meldungen ihrer Zweigstellen :n allen Fällen übermitteln. 8 7. AikSnahme der Meldepflicht. Wer am i. eines Kalendermonats, ohne -rgeetaer von Salzsäure zu sein, weniger Salzsäure t» Ge wahrsam hak, als dem NOl-Inhalt von 1000 I« Salzsäure von 20" BeaumS (820 Ir- ttOi) entspricht ist für diesen Kalendermonat »o» der Mel-Mlg befreit. 8 S. Meldebestimmuuge». Bis zum 10. jedes Kalendermonats, «rflmast- biS zum 10. Juli 1917, hat jeder Meldepflichtige die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte a» die KriegSchemikalien - Aktiengesellschaft Berit» M ßh Köthener Straße 1—4, poitfret zu melde». Dt« nöligen Vordrucke („Bestandsmeldung über Chemi kalien") sind bei der Kriegschemikalten-Akttengesefl» schäft anzufordern, falls sie nicht unaufgefordert zm- gestellt worden sind. Außerdem haben dle Firmen, welch« »en der Kriegschemikalien-Akliengesellschaft besonder« Vor drucke („Monatsbericht über Chemikalie»") er halten, die darin geforderten Angabe» in der »er langten Frist postsret zu erstatten. Eine Abschrift der Meldungen ist vo» dem Meldenden zurückzubehalten, und zwar im Fall« der Meldung durch die Haupt-, sowohl von der Haupt- wie von der Zweigstelle (vgl. 8 6 letzter Absatz). Vermindern sich dle Vorräte eines bereits melde- pflichtig Gewesenen unter den im 8 7festges«tz1«» Betrag, so ist wm nächstfolgenden Meldetennt« nommals zu melden, eine weiter« Meldung jedoch so lange nicht erforderlich, als die Vorräte unter dem im § 7 festgelegten Betrag verbleiben. Her steller von Salzsäure haben unter allen Umstände» zu melden. 8 9- Enteignung. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können lm Bedarfsfälle enteignet werden. Hiermit Ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein von der Chemischen Abteilung deS Königlich Preußischen KrlegSministerlumS emp fohlener Verkauf oder «in« solche Lieferung nicht zustande kommt. 8 io. Lagerbuchführung und Au-kunftSertellu»-. Jeder Meldepslichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aenderung der Vorräte an Salzsäure der verschiedenen ötärke- und Reinheitsgrade sowie ihre Verwendung er sichtlich sein muh. Beauftragten Beamten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung deS Lagerduches, der Belege sowie die Besichtigung der Räume zu gestalten, in denen meldepfltchtige Gegenstände vermutet werden. 8 11- Höchstpreise. Der Preis von 100 kg Salzsäure darf di« in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Höchstpreis« nicht überschreiten: Reinheitsgrad Stärke in Graden BeaumS 17/18° 19/22* l. Salzsäure, roh 7,25 Mk. 8,00 Mk. 2. „ technisch arsenfrei 8,00 „ 8,75 „ 3. „ nahezu chemisch rein 9,50 . nämlich entweder ») absolut arsenfrei oder k) wasserhell, chlorfrei oder c-) schwefelsäurefret i. Salzsäure, chemisch rein, Reinheitsgrad deSDeulschen 0,60 Mk für doS Kilogramm Chlor- Arzneibuches V wafferstoffinhal«. Für oben nicht genannte Stärke- und ReinheitS- grade muß der Preis zu den festgesetzten Höchst preisen In einem angemessenen Verhältnis stehen. In Zwcifelssällen ist bei der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministerlumS an zufragen. 8 12. Zahlungsbedingungen. Die Höchstpreise gemäß 8 11 gelten für unver packte Ware frei Bahnwagen, Verladestation der Erzeugungsstclle und Zahlung beim Empfange. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen biS zu 2 vom Hundert Zahrcszinsen über Neichsbank- diskont berechnet werden. 8 13. Preiszuschläge für Verpackung und Versand »en Salzsäure. ä. Bestimmungen für Erzeuger und Wieüerverkäufer von Salzsäure: 1. Lieferung in Topfwagen. «) Bei Stellung deS Wagens durch den Ver käufer darf ein« Wagenmiete von nicht mehr als 50 P). für je 10O kg verladenes Salz- 'sänregcwicht berechnet werden, wenn der Wagen spätesten- an dem ersten Werktag« nach dem Tage der Ankunft auf der Station de- Bestimmungsorte- entleert und zgfück- gesanül wird. Für jeden Tag Verzögerung
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