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Sächsische Volkszeitung LS. März 193«. -lummer 70. Selle L Nie Vereinbar««!!!Locarnoinächie Das Ergebnis der Beratungen zwischen Frankreich, England, Belgien und Italien Oer Wortlaut des Memorandums g das Schick- iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmiiimiiimmiimmiiiimimiiiiiiimmmmiiiiiimiimmimiiimiiiiiiiiliia 1 König ache vor 9rs/s/-"MrZI^r Ä I der Erde in nüchtern und ischcn Vcdcn« n Kamps ein. Nascstät dem igsten Glück« I. Sonnlaa. Rhcinbcracr, m: Jubilate lt- und damit c Deut^ck'and ! «vanielische dar gesamten :r die Erlilä- n keiner Rede 'assen vötkci- lensgarantien ist wird und bleiben Das ihr« ans poli« itichland milk freies Volk, «in christlich!. >r ausserdeut« rranlwortung 1. Welter« vachwindiq. lterliin sehr «edel. al. dar am elegicücn zu rschlosjan die am Monlug- ,on Ra'suüt« ie Wcisunaen Seiten ivurd« ner ausiüln« rragiv.'i:« ix« gen ekcli-lxn n: ..Was soll do das Lcbcn >on unieiiaen Tue. was du 5anlt 'i 'unnit » furchibarcn i der Mutier« lblt den Tcd Nun «ass sie unschuiüiaen ..Warum sitzt tagerx'rlrctcr iur ivail ihm «er schlinnnen da geacn di« is Zuchthaus, , <vl,k,i: Nr er k>-,,NchiN» a> in rioe««. a«««»« «. 1r. 4 grillig. und Ach- n Mann und Kind in N:<- rriiltat. Das d laula Aus- r dar Taacs- cnt>ichc Mc!< >ie Frau und pcilig cinsach 4 Zu- nach erklären sie sich bereit: die Borlage von Entschliessungen vor dein Bölkerbundsrat zu unterstützen, die eine Einladung aller beteiligte» Nationen zu einer internationalen Konserenz zum Gegenstand haben, aus der im einzelnen gcprüst werden würden: 1. Abkommen sür die Organisation des Systems der kol lektiven Sicherheit aus einer genau bestimmten und praktisch wirksamen Basis unter besonderer Berürksichtigung der For- mulierung der Bedingungen, unter denen Art. 1« des Völker« bundspakts angewandt werden sollte, 2. Abkommen zum Zweck der tatsächlichen Beschränkung dec Rüstungen, 3. internationale Vereinbarungen zum Zweck der Er weiterung der Wirtschaftsbeziehungen und der Ausrichtung des Handels zwischen den Nationen, 4. die Im Deutschen Memorandum vom 7. März gemachte» Vorschläge 6 und 7 sowie die später mit bezug auf Oesterreich und die Tschechoslowakei gemachten An regungen . seist, ist für Ende steht >it einander neu Staals- im 7.März cn des deul- zuin ersten er wird das er dieser nze Volk en einer be- :aufstieg zu lrz >ei leicht bc> kercknilchen iticn slelllen irend Kunz« 'üll verloren en auch von Prozent Gc> !t Ausschlag, lagung Dr. c Notiz A!« chrere Mark 1.6 Prozent abgeschmackt, deutsche Ton »en er. Dlvi« tel Prozent, andeskultur« inarlit Halle nicht gleich' s bei etwa, DNB. London, 21. März. Dao Memorandum der Locarno möchte hat sol- gendcn Wortlaut: Die Vertreter von Belgien, Frankreich und dem Vereinig« lcn Königreich von Grossbritannien und Nordirland und von Italien sind zusammcngekommen, um die Lage zu prüfen, die durch die ihren Regierungen seitens der Deutschen Regie rung am 7. März 1936 gemachte Mitteilung entstanden ist. M Wen Weil lemtmM Wllkl Mil MklM IX. Eingedenk der Tatsache, dass die aus Art. 7 des Locarno vertrages ihren Regierungen obliegend« Verpflichtung in keiner Weise die Pflicht des Völkerbundes einschränkt, seöe zum Schuhe des Weltfriedens klug und nützlich erscheinende Mass nahme zu treffen, sowie unter Bezugnahme aus die Resolution des Völker bundsrats vom 17. April 1935 betreuend den von den Mit- (Fortsetzung aus Seite 5.) In Ansehung, dass 1. gewissenhafte Erfüllung aller vertraglichen Pflichten ein Grundprinzip des internationalen Lebens ist und eine wesentliche Bedingung für die Aufrechterhaltung des Friedens, dass 2. es ein Grundprinzip des Völkerrechts ist, dass keine Nacht sich von vertraglich» Verpflichtungen befreien oder die Bestimmungen solcher Verträge ändern kann, es sei denn mit Zustimmung der anderen vertragschliessenden Teile, dass 3. der Bruch des Art. 43 des Versailler Vertrages und die einseitige Massnahme der Deutsch» Regierung in Verletzung des Locärnovcrtrags und ohne Zuhilfenahme der im Locarno vertrag sür die Schlichtung von Streitigkeiten vorgesehenen Prozedur im Widerspruch zu den vorgenannten Prinzipien stehen. sind sie der Ansicht, dass 1. die Deutsch Regierung durch diese «inseitige Massnahme sich kcine legalen Recht« «rworben hat, und dass 2. diese einseitige Massnahme durch die Hervorrusung eines neuen Unruheelements In den internationalen Beziehungen not wendigerweise als eine Bedrohung der europäischen Sicherheit erscheinen muss. HI. Sic erklären, dass nichts, was vor oder seit dem genannten Bruch des Locarnovertrags geschehen ist, den Charakter einer Bcireiung der Signatare dieses Vertrags von irgendeiner ihrer Verpflichtungen oder Garantien hoben kann, dass vielmehr diese Pflichten und Garantien in ihrer Gesamthit noch vorhanden sind, sic verpflichten sich, sogleich ihre General st äbe an zuweisen, untereinander in Verbindung zu treten, um zu ver einbaren. In welcher Art und Welse die ihnen obliegenden Ver pflichtungen im Falle eines unprovozierten An griffs technisch ausgefilhrt werden müssten. 7. März 1936 gemachte Mitteilung entstanden ist. I. nehmen Akt von dem im Namen Frankreichs und dem Völkerbundsrat unterbreiteten Entschlie- ' ntwur f, worin die Tatsache des Bruchs von Art. 43 Sie Belgiens ssungse .. . . des Versailler Vertrags durch Deutschland festgestellt wird zu ücm Zweck, den Signatarmächten des Locarnovertrags davon Kenntnis zu geben. Sie nehmen weiter Akt von der Unterstützung, welch die Regierungen des Vereinigten Königreichs und Italiens diesem Entschlicssungsentwurf geben. II. ,,7»ic/vtti n>i> /><?i,e/i<> /?<-c/i/c- zje/ic-nc/ mac/ion, crro uns nac/r c/o» «rnr/. rvi// ic/c aber- z-c-nai« «o /reittiüir^' m fe/.Hcm, r/.i// c/arubc-»- /nn- an« rrMi«c/ren c/e/r bc-ic/en /.<ioc/cout Ke ins loriafo « Zv o u / /1 les « oie/ir /«,- Douluc/tlanci Hibt. ^>ac7t c/er /^üc^^e/rr c/es d'eren-zik>bie(c>8 -nun /7oic7» könnte nur- ein ll^ a /r n i n n i z,' e r n n c/ i e 1/ ö z? - /1 e /r k e i t eine« k. r r e zs e.<? x n> i s e /i e n c/ o n b«? i - c/ e n Staaten c/ e n k e n , /«> c/en non uns ans ^«s- se/ien öann kein n>ora/n>c/i oc/er oecnnn/li/,' nn reckt/er- tiz.'enc/en 6rnnc/ nie/ir nor/rnnc/en ist. k)enn nienrancf könnte oert-rnZen, c/a/t nm eine Korrektor cter c/erirei-« tizlen Orenrren von /-rob/enrntisetiom t/m/nnL,- nnct eben- so/pfiern I^ert ru erreictien, eine ^tit/ionenria/i/ b/ü/iencto«: ti/ensetlentebon oernictitet rviircte," >1 ciot / // itter, 74. Oktober 7977. Sie beschliessen im Namen ihrer Regierungen, gemeinsam dl« Deutsche Regierung einzuladen, sich mit den nach, st ehe n den vorläufigen Regelungen einver- standen zu erklären, die In Kraft bleiben sollen bis zum Abschluss der nachstehend in Abschnitt VII vorgesehenen Ver handlungen: 1. Jede Entsendung von Truppen oder Kriegsmaterial in di« Im Art. 42 de» Versailler Vertrags bezeichnet« Zone wird mit sofortiger Wirkung ringe st ellt. Die dort vor« handencn Truppenstärken werden also .... Bataillone und .... Batterien Arttllerie nicht übersteigen. (Hier sind die von der Deutschen Regierung gegebenen ossiziellen Zahlen einzu« rücken.) 2. Die mllitärähnlichen verbände (SA., SS., Arbeitsdienst und andere Organisationen) in der besagten Zone werden genau in demselben Zustand belasten, in dem sie vor dem 7. März IM gewesen sind. Insbesondere dürfen sie keinesfalls in grosse Verbände zusammengefasst werden oder direkt oder indirekt zur Verstärkung militärischer Verbände dienen. 3. Keinerlei Befestigungsarbeiten und keine Vor bereitung des Bodens darf in der besagten Zone vorgenommen werden. Flugplätze dürfen nicht angelegt, ausgestattet oder ver bessert werden. Die Französische und di« Belgische Regierung oerpsiichten sich ebenfalls, während dieser Zeit di« Entsendung von Truppen in di« Zone an der Grenze zwischen ihren Ländern und Deutschland zu unterlasten. VI. Sie verpflichten sich ferner, für die gleich« Zeitdauer alle notwendigen Massnahmen zu unternehmen, die geeignet sind l. ein« international« Truppenmacht einschliess lich von Detachement» der Armeen der Garantiemächte zu schaf- 3 Jahre Nationalsozialismus Der Führer besichtigt das Modell öeo größten Seebades dec Welt, das Kraft durch Freude für den deutschen Arbeiter baut Deine Stimme dem Führer! fen, die mit Einverständnis der beteiligten Regierungen In der Zone stationiert werden soll, die begrenzt wird durch die belgisch deutsche und die französisch-deutsche Grenze einerseits und aus der anderen Seite durch eine Linie, die östlich der genannten Grenzlinie im Abstand von ungefähr 2D Kilometer verläuft. Diese Zone darf nur von den genannten internatio nalen Truppenteilen besetzt werden, 2. eine Internationale Kommission zu schaf- f e n, deren Aufgabe es sein soll, die Durchführung der Verpflich tungen zu überwachen, die einerseits die Mächte übernommen haben, welche di« vorgenannten internationalen Truppenteile aufgestellt haben, wie auch andererseits die Verpflichtungen, die Belgien, Frankreich und Deutschland für die Durchführung der vorgenannten Abschnitte V und VI (l.) übernommen haben. VII. Unter Bezugnahme auf den im Deutschen Memorandum vom 7. März enthaltenen Vorschlag beschliessen sie, soweit sie selbst davon betroffen sind, der Deutschen Regierung, wenn diese Regierung die im Verfolg des vorstehenden Abschnitts an sie gerichtete Aufforderung ausdrücklich annimmt, vorzuschlagen, an Verhandlungen teilzu nehmen, denen Im einzelnen folgendes zugrunde liegen soll: 1. Prüfung der von der Deutschen Regierung im Memo randum vom 7. März 1936 gemachten Vorschläge Nr. 2 bis 5, 2. Abänderung des Rheinland-Statuts, 3. Entwurf gegenseitiger Beistandspakte, die allen Signatarmächten von Locarno offenstehen und dazu bestimmt sind, ihre Sicherheit zu verstärken. Mit Bezug auf die vier in London vertretenen Mächte wird die hier vorgesehene Verstärkung ihrer Sicherheit b c - sondere Verpflichtungen gegenseitigen Bei stands zwischen Belgien. Frankreich, dem Ver- « i n i g t e n K ö n i g re i ch u n d I t a I i c n o de r e i n z e I n c « von ihnen enthalten, einschliesslich geeigneter Vorkehrun gen für die Sicherstellung sofortigen Handelns der Unterzeichner mächte, falls erforderlich, und technischer Abreden für die Vor bereitung derjenigen Massnahmen, die die praktische Durchfüh rung der übernommenen Verpflichtungen sicherstellen sollen Die vier Mächte erklären iveiter. dass sie übcreingekom- men sind, im Laufe der Verhandlungen für die Annahme von Massnahmen einzutreten, die dclzu bestimmt sind, die künftige Anlage von Befestigungen in einer zu bestimmenden Zone zu verbieten oder zu beschränken. VIII. In der Erwägung, dass die Erhaltung des Friedens die Organisation der kollektiven Sicherheit nur durch die tung der Perträge und die Begrenzung der Rüstungen sicher gestellt werden kann, dass ferner di« W ie d c r h e r stc l l u n g -er Wirtschaftsbeziehungen zwischn den Nationen auf einer gesunden Basis für den Fortschritt des Wiederauf baues ebenso notivendig ist, IV. Sie beschliessen, die Deutsch« Regierung einzulaben, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof lmHaagdie Argumente zu unterbreiten, aus denen sie di« Un vereinbarkeit des französtsch-russischen Beistandspakts mit dem Locarnovertrag herleiten will und sich zu verpflichten, die Ent- scheidung des genannten Gerichts als endgültig anzuerkennen unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachstehenden Ab« schnitts VIl, Nr. 2. Die Französische Regierung erklärt, dass sie ihre Zustimmung zu der Befassung des genannten Gerichts mit der vorgenannten Frag« bereits erteilt hat. AW /öl MM