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Ssumag, v. Mooe»der LVld Leipziger Tageblatt Nr. V64. Soarttaga-Aasgabe. Sette 7 Ausführungsverordnung WMWOe» lii! MM Wei Vf«,. M. 6.— 11 2. 3. »141« 114 1,50 M., 1,80 M., oder Händler an den Verbraucher in Menge» Im A»a- sch»ttt 124 Personen, die am 25. April 191« eine« Jucker vorrat von mehr, als 20 Pfund in ihrem Haushalt« besessen Haden, haben so lange keinen Anspruch auf Zuckerkarte«. al« der Vorrat, nach dem jeweiligen VerbrauchSsah« berechnet, zu ihrer Versorgung a»S- reichen muh. Ei« erhalten Aackerkarteu erst bei Ablauf diese« AeitabschnttleS in der KartenauSgade- stelle, i» deren Bezirke fl« wohne«. Di« vorstehend« Bestimmung findet auf die i» 8 1 unter l»)S. genannte« Betriebe und Anstalten entsprechend« Anwendung. Bel Ablauf de« Zeit abschnitte«, für den der Vorrat reichen mutz, fi«d die Zackerbezug4aa«welse i» Statistischen Amt, Karten verteilung, zu entnehmen, und zwar von den ge werblichen Betrieben Radolphstratze 2» und von den Krankenhäusern und Anstalten AelhaaSring 7. Bezugsberechtigt«, die Zuckerkorten oder Zucker- bezvgSauSweise erhallen haben, obwohl ihnen solch« nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zuflehen, sind verpslichket, diese «nverzüglich der Ausgabestelle zurLckzugeben. t» Mart 110 Bekanntmachung über den Verkehr mit Derbrauchszucker Aus Grund voa Ziffer 10 der Verordn««- -eß Ministerium« de« Innern über de« Verkehr mit Vev brauchSzacker vom 4. Mai 1916 wird folgend«« be stimmt: Zur Dvrchführnng d« Zockerv«rsorg«ag «Hak« ») Zuckerkarten: 1. die im Stadtbezirke wohnende«, z«r bSr- grrlichea Bevölkerung gehörenden Pro fanen, 2. di« i« Stadtbezirk« wohnenden Offiz»«, kaafaprai« für 0^ KL la Mark 1^0 LarpaM» prell str S0 kg l» Mar» 100 2,50 M., 4,- 'S». dürfe» s»tg«»d« Preise nicht überschritten werd«»: Kat» Darkaaf« Kar» da» getdempfö»ger. Krank«, dir am» GesundheitSrückstchte* Zucker nicht verbrauche» dürfen, hab«», wenn Ke Zusahkarten für andere Vahruags- mtttel erhalten, die Zuckerkarte» zurück-»- gebe«. b) ZuckerbezngSauSweise: S. die i« Stadtbezirke befindlichen Bäckerei«». Konditoreien, Apotheke», Krankenhäuser «nd Anstalten entsprechend dem Umfang« ihre« Betriebe« »nd de» verfügbare« Zuck«- Vorräten. De, Gastwirtschaften und ähnlichen Betriebe» wird Zocker für die Zwecke, für di« sie solchen sei» werben dürfen, durch da« Vewerbemnt nach beson derer Regelung -»geteilt. Inwieweit für andere Personen and Betriebe «mb Ar'alten Zuckerkarte« »der ZuckerbezugSauüweis« ouSgcgede« werde« könne«, bleibt der von Fall z» Fall za treffende« Entschließung de« Rate« vorbo- halten. Besuch«fremde und MllULmrlaober erhakke» Kein« Zuckeckarle«. Da« Nähere über die Aufgabe der Zuckerkarte« «nd ZuckerbezagSauSweise wird rechtzeitig vor jeber Ausgabe t» de« Tageszeitungen bckanatgemacht. . 8 » Dir Zuckerkarfen «nd Znckerbezvq^au-weisr sind nickl übertragbar. ES ist jedoch zulässig, daß inner halb einer Hauswirtschaft dl« zageteille« Zucker- Karten gemeinsam verbraucht werden. Auf der Rückseite der Zuckerkarte, und zwar auf der Stammkarte, nicht auf dem Dczopsaasweise, und auf der Rückseite der besonderen BczunSauS- weis« für Gastwirt schäften, Bäckereien, Konditoreien usw. ist von dem Kartcnempfenger Nome und Wch- nnng genau aaszuschrciben. Die für die Mitglieder eines Haushalts auSgegrbencn Karten sind van dem HauShaltimgSoorstand und di« für die ln H 1 b) 5 dezeichnete« Betriebe and Avflatten auSgegedenen von deren Inhabern oder Leitern mit der erforder lichen Aufschrift z» versehen Die« Hal zu ge- Dertrüg«, die ver »nter Punkt 2 dieser höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, sind ungültig. 8 8. Soweit Kommunakverbünde von der Befugnis, Ausfuhrverbot« oder Ausfuhrbeschränkungen (8 4 der Verordnung de« KrtegSernährungSamts) für Rüben zu erlassen, Gebrauch machen, Haden sie dies der ihnen übergeordneten Kreithaaptmannschast vor dem Inkrafttreten anzuzelgen «nd Abdrücke der be treffenden Verordnung sofort bei deren Inkrafttreten der KrelShauptmannschaft »nd de« LandeSledenS- mittelamt elniu enden. Dl« Ausfuhrverbote and AuSfuhrbeschränkangen gelten, »»her d«m Fall« b«s tz 5 Abs. 2 der Ver ordnung beS Krl«gS«rnühr»ng<amtS nlch» für Ltefe- rnngen »» Aufkäufer »vu sächstschen Städten und Kommunalverbänden, bt« von der tn Abs. 1 be zeichnet«» Krelhaupttnanuschaft zugelaffe» »nd mtt Ausweis versehe» stnd. lieber di« Anlass«,- solcher Aufkäufer ««geht besm»5er« Anweisung. 8 L Die Behvrd««z»fiändigkett (8 8 der Verordnung de« KlnderernährunoSamt«) r«g«l1 sich nach der Verordnung ö«« Ministeriums d«S Innern vom ^ÄpriTI^ lSächf. Staat«,etck»g Ar. 181 und SS». 8 7. Auf die Strafbestimmungen t» 8 7 der Verord nung deS KrtegSernührungSamtS wird verwlelen. DreSd«», den 31. Oktober 1V1L Nr. 585 UV VI. Mintsteet«« de« Inner». (-) Verordnung über Höchstpreis« für Rül,rn. Vom 26. Oktober 1Sl6. Auf Grund deS Z 1 der Bekanntmachung über Krie Smatznahmen zur Sicherung der VolkSernührung vom 22. Mat 1916 (Retchs-Gesetzdl. 6. 401) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krlegs- ernährungsamtS vom 22. Mai ISIS (RelchS-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: DK »o« Reichskanzler bestimmte» Steüe» Üwtz beim Ankauf von Rüden der tm 8 1 genannte« Art au dte Höchstpreise, dl« t« dieser Verordnung »d«r u»s Vr»nd d»«s«r V«rord«»»g f«stg«setzt stnd, »tcht -etmnde». Die auf Grund de« 8 4 erlassenen Ausfuhr»«^ bvt« »der Ausfuhrdes ränkungen gelt«» »lcht für di« Liefer»»- a» dt« »ach Abs. 1 vom ReichSkaazl« bestimmt«« Stelle». 8 L Da« Vgentum an Rüben der tm 8 1 genannt»» Art Kanu durch Anordnung d«r zuständig«« B»> hörd« «tner von dieser bezeichneten Person über tragen werden. Die Anordnung ist an den Besitze» zu richten. Das Eigentum gehl über, sobald di« A» ordnong dem Besitzer zugeht. Der UedernahmspretS wird unter Berücksichttgun- der HSchstoretse sowie dar Güt« und Verwertbar keit der Vorräte von der zuständigen Behörde fefk gesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, öl« sich aus der Aw ordnung ergeben. 8 7 Mtt Gefängnis bis zu einem Jahr« and «M Geldstrafe bis zu zehntaujend Mark oder mit ein« dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preis« überschreitet,- wer einen anderen zum Abschluß eines Ve» trags ausfordert, durch den dte Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; wer einem nach 8 4 erlassenen Verbot« z»- wtdrrhandelt. Reben der Straf« können die Gegenstände, a»f dte sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, «ta- gezogen werden. 8 8. Die Landeszentraldehörden bestimmen, wer att höher« Verwaltung-dehörde, zuständige Behörde »a- Kommunatverband anzusehe» ist. 8 L Dtese Verordnung tritt mit dem Tage der Ve» kündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober ISIS. v« Präfideat de» Krleg«er»Stzra»-»«wt». von Batockt. »«- d«« Präsidenten de« KrtegSernährungSamtS üb«« HöchßPvets« für Rüb«» vom 96- Oktvb« 1916 - R.a.Bl.S.1904 1. d«i Wafferrübe», Stopp«!-, Herbst-, Brach-. Saatrüben, weihen Rüben unter AuS- schtuh der Teltower Rübchen 2. bei Runkelrüben und Zucker- runkeln unter AnSschlntz der roten Rüben (rote B-te) . 8. bei Kohlrüben (Wruken, Steckrüv«», Boden-, Grd-, Unterkohlrabt, Datschen, Dorschen) 4. bet Möhren aller Art (roten und gelben Sveisemöhren, weih. pferdemöhren.Mohr- rüden, gelben Rüden, Wur zeln) mtt Ausnahme der kleinen Karotten «zu vergl. Punkt2dl«serAuSführungS- Verordnung) Verkauft der Erzeuger am (Krzeugunnsort (Feld, Garten oder Gohöjt) unmittelbar an den Verbraucher, so darf er beim Verkauf von Mengen bt- 3 Air. auf die Sr.Mipeehöchflpreise des Hl der nach stehend abgedruckten Verordnung des Kriezs- ernährungsamtes bei den tn Ztfler 1 genannten Ruben (Wasser-,ötoppelrüben usw.) 2 M. tm übrigen 50 Pfg. Aufschlag für den Ztr. nehmen. 2. Für kleine Spetsemökren, dte zu Epeisezwecken gebaut sind (Karotten), dürfen folgende Preise nicht Käsepreise. V»rch »1« BandeSrak-verordnung über Käs« vom 20. Oktober 1916 »nd bl« dazu er»a»-e»e AuS- sühckngSoerordn««- de« Königliche» MinisterinmS de« 3»»«k» vo» 2. November 1916 stad folgende >ZLf«höchstpeejs« feH-esetzt wocken: 4.1» Ver. Kaas i» Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgend, Preis« für den Zentner nicht über schritten werden: 1. bst Wasserraben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der TeUower Rübchen 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüden (rote Bete) 8. bei Kohlrüben (Wruken, Boden- Kohlrabi, Steckrüben) 4. bei MSHre.n aller ^rt Dl« Preise schltehen dte Kosten der Beförderung bt- zur Verladestelle deS Ortes, von dem die Ware init der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein. Die Landeszentraldehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten Höchstpreise festsetzcn; sie können sür kleine Speiseinöhren, die zu Speise zwecken gebaut sind (Karotten), höhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise sestsetzen. 8 2. Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Rüden der im 8 1 genannten Art, di« vor Inkrafttreten dieser Verordnung abge schlossen sind, sind ungültig, sofern sie zu höhere^ al ben lm ß 1 festgesetzten Prellen abgeschlossen sind und dte verkauften Rüden sich zur Zett des Inkrast, tretens dieser Verordnung noch aus dem Grundstück deS Erzeuger« befinden. 8 fl. Dl« Lande-Zentralbehörden oder die von Ihnen bestimmten Bekörden fetzen Höchstpreise für den Verkauf von Rüben der im 8 l genannten Art durch den Groh- und Kleinhandel fest. Sic können bestimmen, datz beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere al« die tm 8 1 fest gesetzten Höchstpreise gelten. Die Landeszentraldehörden können bestimmen, dah Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind. 8 4. Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder AuSsuhrbeschränkungen sür Rüben der lm 8 1 aenannle» Art ertasten. Die Landeszentrakdehürden können nähere Bestimmungen treffen. betrieben erbaute Karotten ist der Erzeuger derech- ttgt, den Grobhandelsprets von 10 M. für den Ztr. zu fordern. 8. Bruchteile von Pfennigen lm Preise können auf den nächst höhere« Pfennigdetrag abgerundet werden. Festsetzung der Höchstpreis« Ausführungsverordnung z» S. Frischer, leicht angereifter Quarkkäse (Harzer, Mai»zer, Spitz-, Stangen-, Fasst- »nd ähnlicher Käs«).... 4. Gereifter Ouarkkäte (Harzer, Alalnzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnllkyer Käse) mit einem weitzen Kern« »on höchsten« zwei Dritteln der Schnittfläche . . . Kleinvcrkauf ist der Verkauf durch den Hersteller von nicht mehr als 5 Icx. Großhandel oder Zwifchengrotzhandel ist der übrige Handel, je nachdem der Käse vom Hersteller oder vom Grosshändler gekauft wird. Die Herstellung von anderem Käs« als dem, für den vorflehende Höchstpreise festaesekt stnd, ist ver boten. Dies gilt nicht sür Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art sowie sür SchaKräs« aller Art. Der aervcrbsmäsiige Post- »nd Frachtversand vo» Käse durch de« Hersteller oder «ln« von ihm beauftragte Person an de» Verbraucher ist »erboten. Kr.-L.-A. Hl. Leipzig» am 4. November 1916. 111480 Da» tz«r Stakt Leipzig. 1. Rundkäs« »ach Schweizer Art (Emmenkhaler) mit einem Fetigehalt von weniger als 36 vom Hundert, aber von weniastenS 25 vo» Hundert der Trockeamaff« . 2. Tilsiter,Lldinger.Wilstermarschkäs«, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art and anderer Hartkäse mit einem Fettgehalt« vo« wenigsten« 25 vom Hundert der Trockeamaff« 6. Tilsiter,Eldi»g«r,Mlflermarschkäse,KLse»ach Holländer (Gouda. Edamer) Art and anderer Hartkäse mtt einem Fettgehalt« vo» wenigsten« 10 vom Hundert der Trockesmaff« H. Weichkäse. 1. Weichkäse »ach Lamemdert, Brie, Neuschaleller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigsten« 25 vo« Hundert der Trockenmasse 2. Weichkäse mit eiue« Fettgehalt« vo» wenigsten« 25 von» Hundert der Trockenuraffe, in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstück«- oder Delikatetzkäs«) t. Weichkäse nach Lamembert, Brie, Reufchaleller, Münster Art mit einem Fettgehalt« »vu wenigste»« 16 vo« Hundert der Trockenmasse 4. Weichkäse »ach Limburger Art (Backstel»- »nd Roma- durkäs«) mit «i»«m Fettaehall« vo» »»«».gste,« 15 vom Hundert der Trockeamaff« m Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Früh stücks- oder Dellkatekkäfe) mit einem Fettgehalte von wenigsten« 15 vo« Aandert der Trockenmasse . . . 5. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- oder Roma- darkäs«) mit «ine« Fettgehalte von wenigsteaS 10 vom Hundert der Trockeamaff« in Stücken von SO oder 126 Gramm verpackt (Früh stücks- »der Dellkatekkäse) mtt eine« Fettgehalt« von wenigsten« 10 vo« Hundert der Trockeamaff« . . . 6. Wclchkäl« mit «irrem Fetigehalt« »o« weuiger al« 10 vom Hauderl der Trockeamaff« III. O»ark »ad 0»«rk1täs». 1. Geprehter Q»ark (Rohstoff ssr O»arkkäs«) mit eine« Wassergehalt« vo» höchsten« V8H »o» Hindert. . . 9. Spei eqvark mtt «i»«m Wassergehalt« von höchste»« 75 vom Huadert Zum L» Male wird das deutsche Heer dal Weihnachtsfep fern der Heimat verleben müssen. Immer schwerer wlrd der Kampf ohnegleichen, den unsere tapferen Truppen mit nie verzagendem Mute für uns und unsere Zukunft bestehen. Immer größer wird darum aber auch die Dankesschuld, die wir Dahetmgebliebenen an sie abzutragen haben. Darum richten wir an alle unsere Mitbürger und Mitbürgerinnen hiermit dte herzliche dringende Bitte, auch in diesem 3ahre zum Meih- nachtsfeste unserer Tapferen durch reiche Zuwendungen von G-ld und Gabeu zu gedenken. Wir wollen ihnen durch die Tat beweisen, daß unsere Gedanken zu Weihnachten ganz besonders bei ihnen wellen. Die Stadt Leipzig wird lm Einvernehmen mit den hiesigen Ersatz truppenteilen die Liebesgaben für die Truppenteile sammeln und ver senden, die in der Stadt Leipzig ihre Garnison haben oder in Leipzig gebildet worden sind. Erwünscht sind besonders Pakete, die für je einen Soldaten be rechnet und möglichst nicht größer sind als 15.15.35 em. Pakete für bestimmte Einzelpersonen können nicht angenommen werden. Als Gegenstände für Liebesgaben kommen namentlich in Betracht: Tabakspfeifen, Tabaksbeutel, Tabak, Zigarren (möglichst in kleinen Packungen), Zigaretten, Zahnbürsten, Taschenmesser, Lichte, kleine Laternen, Handschuhe mit Fingern, Taschentücher, Hosenträger, Decken, Schokolade, Honig, Marmeladen, Keks, Rum, Arrak, Schnäpse, Rotwein, Fischkonserven und Bücher (nicht Streichhölzer). Wenn die Pakete Flüssigkeiten enthalten, wird gebeten, dies durch eine entsprechende Auf schrift kenntlich zu machen. Annahmestellen für die Sachgaben sind: die Haustnfpekkion des Neuen Rathauses (Sammelraum im Stadthause, Zugang Burgplah oder Markgrafenstraße, Toreinfahrt) und alle städtischen Schulen, sowohl die Bezirks- wie die Bürgerschulen, höheren Bürgerschulen, Gymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, höheren Mädchenschulen, die Frauenberufs schule, die Gewerbeschule und die Larolaschule. Annahmestellen für die Geldspenden sind: dte Skadkhauptkaffe (Post scheckkonto Nr. 4995) und die Depositenkasse (beide tm Neuen Rathaus, Erdgeschoß), die Stiftungsbuchhalterei (Postscheckkonto Nr. 10589) im Stadthaus und sämtliche städtischen Steaerhebe- und Sparkaffenstellen. Wir bitten, in diesen Sammelstellen die Liebesgaben bis zum 13. November werktäglich in der Zeit von 9—12 Uhr und 3—0 Uhr abzugeben. Die genannten Kaffenstellen sind Sonnabends nachmittags geschloffen. Don Sondersammlungen bitten rott, um eine Zersplitterung der Liebestätigkeit zu vermeiden, abzusehen. Soweit aber -och lm einzelnen Falle hierauf Gewicht gelegt wird, würden wir dankbar sein, wenn der Ertrag der Sammlungen unseren Sammelstellen zuaeführt würde, da nur auf diese Weise Gewähr für gleichmäßige Derieimng der Weihnachts liebesgaben gegeben werden kann. Leipzig, am 16. Oktober 1916. Der Rat der Stadt Leipzig. vr. Dlttrich. »i, AK. M. 8.50 s Pfg. M. 2.60 6 Pfg. M. 4.50 SPfg. überlchritten werden: durch den beim Verkaufe durch den durch den Erzeuger Großhändler Kleinhändler für den Ztr. für den Ztr. für das Pfd. M. 8.- M. 10.— 15 Pfg. Für nachweisbar ln Garten- oder Gärtneret- 100 110 114 120 1^0 79 so 84 90 1,00 >» ang«- « "Nr- 100 110 114 118 1^0 85 95 99 103 1,20 80 so V4 98 1,10 66 70 74 77 0,85 70 80 84 87 0,95 55 65 6S 72 0,80 65 75 79 82 0,90 50 60 64 67 0,75 ' 56 — — — 48 —— 0,60 dand«It,r«i1 sie w i« Maik 65 75 80 ODO 80 VO 95 1,05