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Vie /Vu8bilciun^ 6es Klerus wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für un geeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dies Hinder nis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden. eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katho lischen Bekenntnisschule gewährleisten. Im Rahmen der allgemeinen Bcrufsausbil» dnngderLehrer werden Einrichtungen geschaffen, die Artikel 2-1. An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angcstellt, die der katholischen Kirche angehörcn und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katho lischen Bekenntnisschule zu entsprechen. Artikel 19. Die k a th o l i s ch - t h e o l o g i s ch c n F a k u l t ä t e n an de» staatlichen Hochschulen bleiben e r h a l t e n. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den in den einschlägigen Koutordaten und dazu gehörenden Schlutzprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Be achtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Ncichsrcgierung wird sich angelegen sein lassen, für sämt liche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutsch lands eine der Gesamtheit der einschlägigen Bestimmun gen entsprechende einheitliche Praxis zu sichern. Artikel 23. Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt ge währleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte cs beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Massgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durch führbar erscheinen lässt. Artikel 20. Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Ver einbarungen vorlicgen, zur Ausbildung des Klerus philo sophische und theologische Lehranstalten zu errichten, die ausschliesslich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlaugt werden. Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priester seminare, sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ausschliesslich den kirchlichen Behörden zu. Artikel 26. Unter Vorbehalt einer umfassenderen späteren Rege lung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis da rüber, datz, autzer im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten auch im Falle schweren sittlichen Notstau- des, dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde bestätigt sein mutz, die kirchliche Einseg- nungderEhevorderZiviltrauung vorgenom men werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fallen ver pflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstat ten. Regelung 6er ekereektl. krauen vorbekslten die Zahl und — vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 — die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherleits keiner beson deren Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staats angehörigkeit besitzen. Provinz- und Ordensobern, deren Amtssitz außerhalb des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Visi tationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Nie derlassungen zu. Der Heilige Stuhl wird Sorge dafür tragen, datz für die innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden Ordens niederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, datz die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialoberc tunlichst entfällt. Aus nahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichs regierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung einer deutschen Provinz untunlich macht, oder wo be sondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen. Religiöse Betreuung 6er völlüsrcken Uin6erkeiten Artikel 29. Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nichtdeul» schen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Reli gionsunterricht und kirchlichem Vereinswescn nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staa tes entspricht. Ackerung 6er kstk. privslsckulen Artikel 25. Orden und religiöse Kongregationen sind im Nahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privat schulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, so weit sie die lehrplanmätzigen Vorschriften für letztere er füllen. Für Angehörige von Orden oder religiöse Genossen schaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehreramie und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen. vebet lür Reick un6 Volk Artikel 30. An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchcn, sowie in den Psarr-, Filial« und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschluss an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohler gehen desDeutschen Reiche» lind Volkes eingelegt. Religionsunterrlckt unter lnrckkcker Prüfung Artikel 21. Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittel schulen und höheren Lehran st alten ist ordentliches Lehrfach und wird in Ueber- einstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterläudischem, staatsbürgerlichem und so zialem Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens- und Sittengesehcs mit besonderem Nachdruck ge pflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unter richt geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Uebereinstimmung mit den Lehren und Anforderungen der Kirch« erhalten. Artikel 22. Bei der Anstellung von katholischen Re ligio n s l e h r e r n findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, welche Vie 8eel8orge in Rrsnkenkäusern Artikel 28. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme s e e l s o r g e rl i ch e r Besuche und got tesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen An stalten eine regelmässige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Be amte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde. 1>eue!6 6er Riscköke Artikel 16. Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Neichsstatthaltcrs bei dem zu ständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten, einen Treu eid nach folgender Formel: „Dor Kott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie cs einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmässig gebildete Negierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmätzigen Sorge um das Wohl und das In teresse des deutschen Staatswesens werde ich in Aus übung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der cs bedrohen könnte." Vie Resetrung 6er Rlsckoksistükle 6er IZestimmungen 6es Vs6en-Konkor6aterr auk 6!e MtscdoksivskI im Listum Aielüen Rircke un6 8ckuie Ackerung 6er kekenntn!88ckule — Kstkoliscker keügionsunterrlckt or6entl. I^ekrksck in sUen 8ckulsrten krricktunK eines /irmeebisekokssmtes Artikel 27. Der Deutschen Reichswehr wird für die -u ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mann« schäften- sowie deren Familien, eine exemte Seel« sorge zugcstanden. Die Leitung der Militiirseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchlich« Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Rcichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einver nehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernenn» ngderMilitärpfar- rer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgän gigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armecbischof. Letzterer kann nur solche Geistliche er nennen, welche von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militäkseclsorge und ein ent sprechendes Eignungszcugnis erhalten haben. Die Militär geistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der bcamtenrcchtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Rcichsregierung. Artikel 17. Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Massgabe der allge meinen Staatsgesetze gewährleistet. Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde. Artikel 18. Falls die ans Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechts titeln beruhenden Staatsleistungen an die ka tholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grund sätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbcigcsllhrt werden. Zu den besonderen Ncchtstiteln zählt auch das rechts begründete Herkommen. Die Ablösung mutz den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren. Artikel 14. Die Kirche hat grundsätzlich das freie Beset zungsrecht für alle Kirchenämter und Bene fi z i e n ohne Mi tw i r k u n g des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Arti kel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen ge troffen sind. Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rotten burg und Mainz, wie auch für das Bistum Meitzen die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenpro vinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende An wendung. Das Gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistllmer bezüglich der Besetzung von domka- pitularischcn Stellen und der Regelung des Patronats rechtes. Ausserdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte: 1. Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen: n) deutsche Staatsangehörige sein, b) ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben. c) auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt odereiner päpstlichen Hochschule in Nom ein wenigstens dreijähri ges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben. 2. Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Coadjutors cum jure successionis oder eines Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehencn dem Reichsstatthalter bei dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, dass gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den im Absatz 2, Ziffer 1) a, b und c genann ten Erfordernissen abgesehen werden. Oie religiösen 0r6en Artikel 15. Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in Bezug auf ihre Gründung, Niederlassung,