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Nummer 288. Sächsische Volkszeitung 22. Dezember 1934. Mssionsvlschof Eugen Mederlet gestorben Aus Indien kommt die Trauerkunde, das, dort der Erz bischof non Madras, Exzellenz Eugen Mederlet, aus einer Firmungsreise in Palikorde plötzlich von einem Herzschlag hinweggerasst wurde. Mit Erzbischof Medcrlet verliert die Mission in Indien einen ihrer eifrigsten Pioniere und die Kon gregation der Salesianer eines ihrer bedeutendsten Mitglieder. Erzbischof Mederlet ist gebürtiger Deutscher und weilte noch im August dieses Jahres in Deutschland, wo er die verschiede nen Häuser der Salesianer besuchte und an den zu Ehren des neuen Heiligen Don Vosco veranstalteten Feiern teilnahm. Eugen Mederlet stammte aus Erstrosf in der Diözese Metz, wo er am 15. November 1867 geboren wurde. Ers ilhlte sich von Jugend auf zu der Person und dem Werk Don Voscos hingezogen. Wir sehen ihn als eifrigen Salesianerpriester in der Schweiz wirken. Nach jahrelangem Warten ging sein glühender Wunsch, Heidenmissionar zu werden, in Erfüllung. Er fährt nach China, unterwegs führt ihn aber die Vor sehung nach Indien, wo die Mission der Salesianer durch hart« Schicksalsschläge schwer darniederlag. Mit Zustimmung Don Ruas, des Nachfolgers Don Voscos, blieb Pater Mederlet in Tafore. Das war im Jahre 1067. Seither hat er seine ganz« Kraft, seinen nie erlahmenden Aposteleiser nm die Rettung unsterblicher Seelen in den Dienst des Missionswerkeg gestellt. Mit ungeheuren Schwierigkeiten hatte und hat heute noch di« Mission gerade in Indien zu kämpfen. Mederlet liest sich nicht unterkriegen. Sein erfolgreiches Wirken im Weinberg des Herrn wurde anerkannt durch die Ernennung zum Bischof. Am 3. Juli 1928 bestieg er den erzbischöflichen Stuhl in Madras. Seither hat er zwei Reisen nach Europa unternom men, um für seine Mission zu werben: 1929 und im heiligen Jahr 1933/34, wo «r einen indischen Pilgerzug in die Ewig« Stadt führte. Di« Ausnahme ist im Juni 1934 in Bamberg gemacht, wa Erzbischof Mederlet an den Don-Vosco-Feiern teilnahm, ist «Iso ein« der letzten Aufnahmen de» Kirchensürsten. L. 4 Lord Rothermere bel Sitter Berlin, 21. Dezember. Der englische Zeitungskönig Lord Nothermere, der einige Tage in Berlin zu East war und Gelegenheit hatte, sich mit führenden Persönlichkeiten zu unterhalten, verlies; am Donnerstagabend die Neichshauptstadt, um sich in Be gleitung seines Sohnes, Mr. Harmsworth, und seines Son derkorrespondenten, Ward Price, nach München zu begeben. Er hat den Wunsch geäußert, die Neichsautobahnen per sönlich in Augenschein zu nehme». Auch dem Braunen Haus wird Lord Nothermere einen Besuch abstattcn. Anläßlich seiner zahlreichen Besuche traf der englische East auch einige Male mit dem Reichskanzler zusammen. Versöhnliche Rede StarhembergS Wien, 21. Dez. Fürst Starhemberg hielt am Donnerstag bei einer Weihnachtsfeier der Jugendorga nisation des Heimatschutzes „Jungvaterland" eine Rede, deren versöhnlicher Ton auffiel. Er sagte u. a.: Wir wol len nicht in die Zukunft Hatz und Unversöhnlichkeit hinüber tragen. Wir wollen in der Zukunft die Meinungsver schiedenheiten. die Feindschaft der Gegenwart und der Ber- gangenheit vergessen, und wir wollen gerade am Weih nachtsfest auch mit Liebe und Bersöhnungsbereitschaft derer gedenken, die uns im Laufe des vergangenen Jahres die Waffen in die Hand gezwungen haben. Wir haben keinen Feind in- und außerhalb Oesterreichs, mit dem es uns nicht möglich wäre, bei gegenseitigem guten Willen uns auszusöhnen. Wir haben keinen Feind, dem wir in der Zukunft Hatz und Feindschaft entgegcnbringen wollen. Raubiibersall auf einen spanischen Much Wie aus Madrid gemeldet wird, ist aus einen Kartäu ser des berühmten Klosters Miraslores bei Burgos, in Spanien, rin Raubübersall verübt worden. Bruder Baltafar befand sich aus dem Rückweg von Burgos, wo er Einhäufe besorgt hatte, als er bei Fuente del Prior von mehreren bewaffneten Männern übersatten wurde. Sie banden ihn an einen Baum und raub ten ihm 6000 Pesetas, die er soeben von der Banst abgehoben hatte. Auf seine Hilferufe kamen ein paar Landleute herbei, die zu den alltäglichen Almoscnempfängern des Klosters ge hörten. Sie befreiten den Mönch. Die Räuber waren bereits kntkommen. Oie Schweiz feiert ihren politischen Heiligen Rede eines katholischen Vundesrates Gens, 20. Dezember. In diesen Tagen wurden die Reliquien des großen Schweizer Nationalheiligen, des „Bruders Klaus" (Ni kolaus von der Flüe) in das neuerrichtete Sanktu arium in Sächseln überführt. Der heilige Einsiedler hat vor 453 Jahren, am 22. Dezember 1481, am Tage von Stans, den Bestand der jungen Eidgenossenschaft, der da mals schwer bedroht war, gerettet und die Gefahr, das; die Stadt- und Landkantone einander feindlich gegeniibertra- tcn, behoben. Der Heilige brachte zwischen Städtern und Landbewohnern ein Abkommen zustande, das sogenannte Stanscr Verkommnis, das die rechtliche und politische Grundlage der Eidgenossenschaft wurde und bisher allen Stürmen standgehalten hat. Seine Grundidee läßt sich, wie das der katholische Bundesrat, Minister Etter, bei der Feier in Sächseln am letzten Sonntag tat, in wenigen Worten zusammenfassen: Die Städter sollten nicht den über den hl. Molaus von der Flüe Ländlern ihren Willen aufzwingen, die Ländler den ihri gen nicht den Städtern. Wo aber das gemeinsame Wohl der Eidgenossenschaft aus dem Spiele steht, da sollten beide Parteien auf Ueberspannuugen ihrer Forderungen ver zichten, und so, auf dem Boden weiser gegenseitiger Mäßi gung sich die Hand zum Frieden reichen. Der Bundesrat Etter hielt gelegentlich dieser Feier eine vielbeachtete Rede, in der er, mit den Worten des Heiligen von Ranft, die Schweizer Bürger zur Einigkeit in diesen kritischen Zeiten aussorderte. „Bruder Klaus", so schloß Minister Etter, „verwirklichte die vorbildliche Syn these einer gesunden Neal- und Jdeenpolitik Bevor er sich in ein Loben stiller Beschauung zurückzog, bestellte er sein Haus, sorgte er für die Sicherstellung seiner Familie. Aber durch sein Leben der Einsamkeit und Entsagung unter strich er die Tatsache, daß es über den Gütern des irdischen Lebens noch höhere Güter des geistigen Lebens gibt..." Wilhelm II. contra Goldschmidt-Rothschild Vie Revisionsllage des früheren Kaisers vom Reichsgericht verworfen Vor dem 1. Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich am Mitt woch «in Rechtsstreit abgewickelt, der sowohl in Beziehung aus die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen wie auch in Be ziehung aus die Persönlichkeit der streitenden Parteien voll Nierstwürdigkeit ist. Ursprünglicher Kläger war das Bankhaus Goldschmidt, Rothschild u. Co. offene Handclsgesell- skl;ast in Berlin, und die Klage richtete sich gegen „Wilhel in, Prinz von Preusten, vormals Deutscher Kaiser und König von Preusten". Der Streitwert ist aus 489 900 RM. beziffert. Die ursprüngliche Klage verlangte von dein Beklagten, im folgenden kurz „der vormalige Kaiser" ge nannt, die Begleichung eines aus dem Kontokorrent entstande nen Saldos. Der vormalige Kaiser hatte Widerklage erhoben, und um diese Widerklage allein handelte es sich in diesem vor dem Reichsgericht nun rechtskräftig beendeten Revisionsver- fahren. Aus der Borgeschichte dieses Rechtsstreites ist wesentlich: Der vormalige Kaiser besäst eigenes Privatver mögen, das sogenannte Schaluilvermögen, in dessen ungeschmä lerte Nutzniestung er erst nach der Volksabstimmung über den Fiirstenbesitz gelangt ist. Verwalter dieses Sehatulivermögens war bis 1929 ein gewisser Hosrat N i tz, der wegen erheblicher Unregelmässigkeiten >er hatte 1,2 Millionen RM. des Schatull- vermögens ohne Sicherheit in das Seisengeschäst seines Schwie gersohnes gesteckt) vom vormaligen Kaiser entlassen worden ist. Sein Nachfolger als bevolliliüchtigter Verwalter fand u. a. einen Vertrag mit dem 'Lxinkhaus Goldschmidt-Rothschild vor, nach dem die Schatullverwattung durch Vermittlung dieses Bank hauses für 400 000 RM. Aktien der Sangerhausener M a- schinensabrik A.-G. erworben hatte, und zwar siir 300 000 RM. zum Kurs von 160 Prozent und für 100 000 RM. Aktien zum Kurs von 168 Prozent. (Die Sangerhanser Aktien stehen heute 85.) Weitere wesentliche Bedingungen des Aktienkauf vertrages waren, das; die SchatullverwaUung in den Aufsichts rat der Maschinenfabrik ausgenommen wurde, dast die verkauf ten Aktien mindestens 5 Jahre lang in der Verwahrung des Bankhauses blieben und dast siir diese Zeit das Stimmrecht der Aktien nur im Sinne der Verwaltungsanträge ausgeiibt werden sollte, austerdem wurde dein Bankhaus das Vorkaufsrecht ein geräumt. Als Wilhelm II. Ansang 1929 seinen Vermögensver walter wegen der erwähnten Unregelmässigkeiten entlassen hatte, hielt der neue Vermögensverwalter bei einer Nach prüfung das Sangerhausener Aktiengeschäft für mehr als bedenklich. Rückgängigmachung und Anfechtung wurden vergeblich versucht, so dast es schließlich zur Klage kam. Das Bankhaus verlangte jetzt Zahlung eines Konto korrentsaldos von rund 259 900 'Mark, während Wilhelm II. Rückzahlung des Kaufpreises von 489 009 Mark gegen Ueber- lassung der Aktien, sowie Feststellung der Unwirksamkeit der die 'Verwahrung, die Stimmrechtsbinbung und das Borkauss- recht betreffenden Vertragsbestimmungen und dementsprechend Scl-adensersatz verlangt. Das Kammcrgericht zu Berlin liest den Klageanspruch des Banklzauses zunächst unentschieden, wies aber Wilhelm II. mit seinen Klageanträgen ab. Im gleichen Sinne hat jetzt das Reick)sgericht entschieden, das die Revision des Exkaisers mit solgender Begründung zurück gewiesen hat: Die Entscheidung des Reichsgerichts „Es ist nicht anzunehmen, dast dieser von der Vermögens- verwaltnng des früheren Kaisers abgeschlossene Vertrag nichtig ist. Die Nichtigkeit wäre insbesondere aus den Bestimmungen des Handelsgesetzbuck-es sestzustellen nnd hier hauptsächlich aus dem Inhalt des 8 317 (Gewährung besonderer Vorteile für Festlegung der Abstimmung in Generalversammlungen). In diesem Vertrag sind aber „besondere Vorteile" nickt vereinbart worden. Tas Reichsgericht hat den Charakter solcher beson deren Vorteile schon wiederholt dargelegi. Tie kostenlose Ver waltung der Aktien ist ein solcher besonderer Vorteil nicht und ebensowenig ist ein besonderer Vorteil die ganz natürlick)« Folge des Besitzes von 1,6 des gesamten Aktienkapitals des Unternehmens, nämlich dast der Bevollmächtigte des Besitzers Mitglied des Aufsichtsrats wird. Dabei ist ja nicht einmal ge klärt, ob der Kaiser mit dieser Mastnahme seines offenbar ver tranten Vermögensverwallers einverstanden gewesen ist. Ver einbarungen, ivie die hier vorliegenden, wonach der Käufer eines Aktienpakets sich gegenüber den anderen Aktionären ver pflichtet, sein Stimmrecht in bestimmter Richtung auszuüben und scrner den Besitz des Aktienpakets in den Händen des Käufers zu lassen und ihm das Vorkaufsrecht sür den Fall des Weiter verkaufs des Aktienpakets einzuräumen, sind in der Recht sprechung an sich als durchaus rechtsgültig anerkannt worden. Um die Nichtigkeit des Vertrages zu lx'gründen, hätten besondere Umstünde hiirzukommen müssen wie lxispielsweise die Knebelung der wirtsckMtlichen Freiheit des einen Vertragsteils. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Wenn es sich auch um eine erl)eblici)e Vermögenslage handelt, so ist in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Kaisers das 400000-Mark- Geschäft doch nicht geignet, seine wirtschaftliche Freiheit unzulässig e i n z u s ch r ä n k e n. Aus den Rechtsgründen der arglistigen Täuschung, des Irrtums, des Rücktritts und der Kündigung kann dem Anspruch des ehema ligen Käisers ebenfalls nicht stattgegeben werden." (L. N. N.) Eine gerichtliche Entscheidung: Katholiken im öffentlichen Dienst Von juristischer Seite wird der KV. geschrieben: Das Arbeitsgericht einer preußischen Großstadt hatte vor einigen Wochen folgenden Klagesall zu entscheiden: Der Klüger ist Angestellter der betreffenden Stadt. Au- ßeramtlich war er Vormund eines volljährigen, aber beschränkt geschäftsfähigen Mündels, für den ein Antrag aus Sterilisation gemäß dem Reichs-Sterilisationsgcsctz gestellt werden sollte. Der Klüger hatte aber als überzeugter Katholik weltan schauliche Bedenken, diesen Antrag selbst zu stelle». Er bat daher beim Vormundschaslsgericht um Enthebung von der Vormundschaftsstelle im vorliegenden Falle. Dieser Bitte wurde entsprochen. Die Stadtverwaltung hat ihrem Angestell ten daraufhin unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündi gungsfrist gekündigt. Zur Begründung wurde angeführt: Der Kläge stehe dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nach wuchses innerlich so ablehnend gegenüber, daß er zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr als geeignet angesehen werden könne. Es gehöre zwar nicht zu den Pflichten des Klägers, den Antrag selbst zu stellen. Er müsse aber nach entsprechenden Fällen fahnden, und es sei bei seiner inneren Einstellung nicht die Gewähr sür eine ordnungsmässige Ausübung dieser Tätig keit gegeben. Der Kläger, der vor dem Arbeitsgericht den Widerruf der Kündigung begehrte, erwiderte, daß seine katho lische Weltanschauung ihn keineswegs in der ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Dienstpflichten behindere. Er habe im vor liegende» Falle des Gewissenskonfliktes richtig gehandelt. Das Arbeitsgericht gab in seiner Entscheidung dem Klä ger Recht und verurteilte die betr. Stadt, die Kündigung gegen ihren Angestellten zu widerrufen oder im Falle der Ab- lchnung des Widerrufs eine bestimmte Gcldentschädigung zu zahlen, auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In den Gründen wurde u. a. ausgeführt: Die Tatsache, daß der Kläger gläubiger Katholik sei, genüge keineswegs, ihn als ungeeignet für den öffentlichen Dienst anzusehen Wäre der Standpunkt der beklagten Stadtverwaltung richtig, so könnten beispielsweise in vorwiegend katholischen Landesteilen, in den betr. Fürsorge stellen sder Kläger ist Fürsorger D. E.) gläubige Katholiken überhaupt nicht beschäftigt werden; es müßten vielmehr alle derartigen Stetten mit Nichtkatholikcn besetzt werde». Schon dieses Ergebnis zeige, dast dem Standpunkt des Beklagten nicht beigetrelen werden könne. Wenn auch in einzelnen Punkten eine volle Uebercinstimmung zwischen der nalionalso- zialistischen Staatsführung und der katholischen Kirche, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, vielleicht noch nicht erreicht wer den konnte, so gehe es doch nicht an, einen Angestellten aus den Diensten der öffentlichen Fürsorge nur mit der Begrün dung zu entfernen, dast er überzeugter Anhänger der katho lischen Weltanschauung sei. Es würde dies der von der Staats führung stets betonten Gleichstellung und Gleichbehandlung dec religiösen Bekenntnisse widersprechen. Allerdings betonte das Arbeitsgericht dann weiter: Die Sachlage würde anders zu beurteilen sein, wenn die weltan schauliche Einstellung des Klägers wirklich zu dienstlichen Unzu- trüglichkeiten und zu der schlaffen oder unrichtigen Anwendung von Gesetzen führen würde. In diesem Falle wäre, so sagt das Arbeitsgericht, selbstverständlich ein billiger Kündigungsgrund vorhanden. Aber aus der Tatsache allein, daß der Kläger nicht selbst außerdienstlich als Vormund den Sterilisationsantrag stellen wollte, könne ein für den Kläger nachteiliger Schluß noch nicht gezogen werden. Ter Kläger habe es ja nicht abge lehnt, den Antrag zu stellen, sondern durch Anregung der Be stellung eines anderen Vormundes die korrekte Dnrchsühruna des Verfahrens gewährleistet. Gehöre es zu dem Amtsbereich des Klägers, Stcrilisationsanträge selbst zu stellen, so würden allerdings auf Grund dieses Vorfalls die Bedenken des Be klagten gegen die Weitcrbeschästigung des Klägers wohl durch schlagend sein. Dies treffe aber hier nicht zu. Tas Vor gehen des Klägers sei korrekt gewesen und verständlich, zumal er viele Jahre zur Zufriedenheit der Stadt tätig gewesen sei. Es sei kein Beweis dafür erbracht, daß die katholische Welt anschauung des Klägers sein dienstliches Wirken beeinträchtigt hätte. Die Kündigung erscheine daher als eine unbillige Härte. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgerichl ein. Es kam dort zur Verhandlung, in deren Verlauf aus Vorschlag des Landesarbeitsgerichts folgen der Vergleich zustande kam: Die Beklagte nimmt die gegen den Kläger ausgesprochene Kündigung zurück. Die Kosten werden gegeneinander aufgeho ben, also halbiert.