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Nr. 229. SäcWsche Volkszeitung Seite 8 Numrm Richtlinien über die Mitgliedschaft der Deutschen Arbeitsfront in. i Unterstlltzungselnrichtungen. 22. a) Die in der Deutschen Arbeitsfront zusammcnge- schlossene Volksgemeinschaft bezwccht, ihre in Not geratenen und bedürftigen Mitglieder zu unterstützen. Die Deutsche Ar beitsfront prüft daher im Zweifclsfall die Bedürftigkeit und entscheidet über Gewährung und Ablehnung endgültig. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Unterstützung wird nur dem Mitglied gewährt. Dessen Anwartschaft kann daher weder ver pfändet noch ans Dritte übertragen werden. b) Die Unterstützungszahlung wird sofort eingestellt, wenn sic von den Versichcrungsträgern, von den Behörden oder son stigen dritten Stellen auf ihre Leistungen angerechnet wird. c) Bei der Bestimmung des Umfanges der Unterstützung ist nicht nur die Höhe, sondern auch die Anzahl der bezahlten Beiträge matzgebend, die das Mitglied an die Deutsche Arbeits front, an ihre ehmaligen Verbände und an die übernommenen Organisationen nachweisbar in ununtcrbrochenr Folge entrichtet hat. Beiträge, die für eine vor dem Eintrittstag liegende oder die im voraus für eine kommende Zeit gezahlt worden sind, werden bei der Feststellung der Bcitragszeit oder Wartezeit nicht berücksichtigt. d) Aus diesem Grunde mutz vor Gewährung jeder Unter stützung die Beitragszahlung uachgeprüft werden. Gestundete und rückständige Beiträge sind von der Untcrstützungszahlung In Abzug zu bringen. es Die gewährte Unterstützung Ist In die Mitgliedskarte bzw. in das Mitgliedsbuch einzutragen. f) Während der Zeitdauer einer laufenden Unterstützung erhöht sich weder die Dauer noch der Unterstützungssatz, auch wenn während der Zeit Beiträge und nicht Verwaltungsgebüh ren entrichtet werden. g) Mehrere Unterstützungen können nicht nebeneinander bezogen werden. Es wird bei Zusammentreffen stets die höhere Unterstützung gemährt. Unterstützung bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit. 28. a) Die Mitglieder können bei Krankheit und Arbeits losigkeit eine Unterstützung erhalten, wenn sic mindestens 12 Monats- bzw. 52 Wochcnbeiträge gezahlt haben und durch Krankheit oder durch unverschuldete Arbeitslosigkeit, bei weib lichen Mitgliedern auch, wenn sie durch Schwangerschaft, Ge burt oder Wochenbett erwerbslos geworden sind. b) Erwcrbslosenuntcrstützung kann nur gewährt werden, wenn der, Antragsteller im Besitz der Stempelkarte ist. c) Unterstützung bei Krankheit kann nur dann beantragt werden, wenn sich das Mitglied in einem Arbcits- oder Ange- stclltcnverhältnis befunden hat. d) Die Unterstützung wird nach siebentägiger Erwerbs losigkeit, also vom Beginn der zweiten Ermerbslosemvoche ab, gezahlt. Die siebentägige Wartezeit kann erst nach Ablauf des Monats bzw. der Woche beginnen, für die, der 12. Monats- bzm. 52. Wochenbeitrag entrichtet Ist. Unterstlltzungsdaueri 24. a) Die Bczugsdauer der Unterstützung beträgt: höchstens bei mindestens 12 Monatsbeiträgcn <oder 52 Wochenmarken) 7 Wochen 24 104 8 ,, 36 156 » .. 48 „ „ 208 10 „ 60 260 11 .. 72 „ ,, 812 12 „ 84 „ „ 364 13 „ 96 416 14 „ 108 468 . „ 15 „ 120 520 16 „ b)Dle vorgesehene Unterstühungshöchstdauer kann jeweils nur innerhalb einer Unterstützungspcriodc gewährt werden. Jede Untcrstühungsperiode umfasst zwei Jahre und beginnt mit dem ersten Unterstützungstag. Innerhalb dieser Periode werden die Unterstützungstage fortgezählt. Ist die Höchstzahl . erreicht, so kann erneut Erwerbslosenunterstützung gemährt werden, wenn die Periode nbgclaufen ist und wenn seit Beginn der letzten Unterstützungsperiode wieder mindestens 12 Monats- bzm. 52 Wochenbciträge entrichtet worden sind. Nachweis der Unterstiitzungsberechtlgung. 25. Als Ausweis bei Anträgen auf Unterstützungen gilt bei Arbeitslosigkeit die Stempelkarte oder eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes, in Krankheitsfällen und bei weiblichen Mitgliedern bei Schwangerschaft, Entbindung oder Wochenbett der Krankenschein oder, wenn das Mitglied keiner Krankenkasse angchört, eine ärztliche Bescheinigung. Höhe des Untcrstiltzungobetrages. 26. a) Die Unterstützungssätze bet Erwerbslosigkeit werden auf Grund des Durchschniltsbeltrages der zuletzt vor dem Un- tcrstUhungsfall geleisteten 12 Monatsbeiträge bzw. 52 Wochen beiträge festgesetzt. Cs wird als Unterstützungssatz der diesem errechneten Durchschnitlsbcitrag am nächsten liegende Beitrag angenommen. b) Die tägliche Unterstützung hat die Höhe eines Wochen beitrages der betreffenden Beitragsklasse, darf aber den Satz der Klasse 15 nicht überschreiten. c) Bei der Untcrstützungszahlung, die wöchentlich nach träglich erfolgt, ist der fällige Mitgliedsbeitrag der Klasse 4 oder auf Wunsch des Mitgliedes ein höherer Beitrag einzube halten. Beschränkung der Gewährung der Unterstützung. 27. Die Unterstützung wird nicht gewährt: ns solange das Mitglied Gehalt oder Lohn mclterbezieht; Abfindungen und sonstige Entschädigungen irgendwelcher Art werden auf Gehalt- bzw. Lohnbezug angerechnet: b) im Falle wissentlich oder grobfahrlässig gemachter falscher Angaben bei der Antragstellung: c) wenn das Mitglied, ohne eine feste Anstellung zu haben, in das Ausland geht; d) wenn Erwerbsunfähigkeit im Sinne der reichsgcsetz- ltchen Angestellten-, Invaliden- oder Knappschaftsversicherung vorliegt und Rente oder Ruhegeld aus obigen und anderen Versicherungseinrichtungen bezogen wird, oder wenn bei Berufs unfähigkeit vom früheren Arbeitgeber ein Ruhegeld gezahlt wird und das Mitglied damit ein Gesamteinkommen von mehr als 16N RM. hat; e) wenn ohne Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein Ruhe geld gezahlt wird das 56 v. H. soines letzten Arbeitseinkom mens übersteigt und sein Gesamteinkommen damit mehr als 160 RM. ausmacht: f) wenn eine Unfall-, Kriegs- oder Parteidienstbeschädig- tenrcnte von mindestens 662! v. H. gewährt wird und sein Ge samteinkommen damit 100 RM. monatlich übersteigt. Invaliden- und Altersunterstlihung. 28. a) Mitglieder, die infolge Krankheit. Unfall, Inva lidität oder Aller dauernd erwerbsunfähig sind, können eine laufende Unterstützung erhalten. b) Die Zahlung der Invalidenuntcrstiitzung beginnt frühe stens mit dem Monat des Beginnes der staatlichen Unter stützung. Eine rückwirkende Bewilligung für höchstens drei Monate ist nur dann zulässig, wenn der Antrag spätestens vier Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Rcntenbesckeides ge stellt worden ist, sonst beginnt die Auszahlung mit dem dem Antragstage folgenden Monat. c) Alters- und Invalidenunterstützungsempfänger zahlen Beitrag nach Klasse 8 des Beitragsplancs. Nachweis der Unterstiitzungsberechtlgung. 29. Die Gewährung der Unterstützung ist in der Regel an die Leistung einer Rente durch die Angestellten-, Invaliden oder Knappschastsvcrsicherung bzw. einer Unfall- oder Partei- dienstbeschädigtenrcnte von mindestens 662! v. H. oder von dem Gutachten eines von der Deutschen Arbeitsfront zu bestimmen den Arztes abhängig. Höhe der Unterstützung. 30. a) Die Invalidenunterstützung richtet sich nach der Zahl der geleisteten Beiträge und nach dem Durchschnitt der zuletzt gezahlten 60 Monatsbeiträge bzw. 260 Wochenbeiträge. Es wird der Unterstützungszahlung der Beitrag der Klasse zugrunde gelegt, der dem Durchschnitt am nächsten liegt. b) Die Unterstützung beträgt monatlich bei mindestens Monats- Wochen beiträgen beiträgen 120 oder 520 den dreifachen Monatsbcitrag 180 „ 780 „ vierfachen „ S10 „ 1040 „ fünffachen „ 800 „ 1800 „ sechsfachen „ 300 , 1560 , siebenfachen „ 420 „ 1820 „ achtfachen „ und mehr und mehr Die Höhe der monatlichen Unterstützung ist mindestens nach dem Monatsbeitrag der Klasse 7 und höchstens nach dem der Klasse 15 zu berechnen. c) Mitglieder derjenigen Neichsbctrlcbsgeineinschastcn, die bislang Invalidenunterstützung nicht kannten, haben vom In krafttreten dieser Richtlinien an die volle Wartezeit <10 Jahres zu erfüllen. Soweit jedoch diese Mitglieder bereits vor dem 1. Januar 1929 den damaligen Gewerkschaften beigetreten sind und ununterbrochen ihre Mitgliedschaft ausrechterhaltcn haben, umfasst die Wartezeit für diese nur fünf Jahre. Nach Ablaus dieser Wartezeit erhalten die Mitglieder den Unterstützungssatz, der ihrer tatsächlichen Beitragslcistung entspricht. Beschränkung der Gewährung der Unterstützung. 8l. Eine Bewilligung der Invalidenuntcrstiitzung ist aus geschlossen. wenn das Mitglied ein monatliches Einkommen von mindestens 50 v. H. des üblichen Arbeitseinkommens der Be rufsgruppe in seiner Gegend hat und sein Einkommen den Betrag von 100 NM. monatlich erreicht. Sonstiges Einkommen zuzüglich Invalidenuntcrstiitzung dürfen zusammen den Betrag von 100 NM. monatlich nicht übersteigen. Notfalluntersllitzung. 32. a) Ferner kann die Deutsche Arbeitsfront Unterstützun ¬ gen In besonderen Notfällen gewähren. b) Derartige Anträge sind mit einem Gutachten der Orts, gruppe der Deutschen Arbeitsfront an das „Amt für Selbst hilfe" der Deutschen Arbeitsfront, Berlin, zu richten, welches Uber die Gewährung oder Ablehnung endgültig entscheidet. Helratsunterstützung. 33. Weibliche Mitglieder erhalten, wenn sic sich verhei raten und aus ihrem Arbeilsvcrhältnis ausscheiden, eine ein malige Hciratsbeihilfe in Höhe von 5 RM für je 12 Monats beiträge bzw. 52 Wochenbciträge. Der Höchstbetrag darf 100 NM. nicht übersteigen. Sterbegeld. 34. a) Nach Entrichtung von 12 Monats- bzw. 52 Wochen beiträgen kann die Deutsche Arbeitsfront nach Vorlage der Sterbcurkunde beim Tode eines Mitgliedes an die Ehefrau des Verstorbenen oder, falls er von ihr getrennt lebte bzw. wenn sic verstorben ist, an die Kinder oder an die Person, die die Bestattung nachweisbar aus eigenen Mitteln bestritten hat, eine Sterbegeldunterstützung gewähren. b) Mitgliedern, die bei ihrem Eintritt in die Deutsche Arbeitsfront das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann erst nach Leistung von 36 Monatsbeiträgen bzw. 156 Wochenbciträgen die Anwartschaft auf Sterbegeld zugestandcn werden. c) Der Bezug der Sterbegelduntcrstützung als Erbgut ohne die Voraussetzung von 14a und b ist ausgeschlossen. Sterbegeld für Ehefrauen und schulpflichtige Kinder. 35. Beim Tode der Ehefrau kann an das Mitglied ein Sterbegeld gewährt werden, wenn sie mit ihm bis zu ihrem Tode in geminsamem Haushalt gelebt hat. Ebenso kann beim Tode eines schulpslichtigen Kindes im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Sterbegeld gezahlt werden. In diesen beiden Fällen ist jedoch die Bedürftigkeit zu prüfen. Höhe des Sterbegeldes. 36. a) Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft. Es beträgt: 20 RM. nach einjähriger Mitgliedschaft 40 RM. nach zweijähriger Mitgliedschaft 60 RM. nach dreijähriger Mitgliedschaft 80 RM. nach vierjähriger Mitgliedschaft 100 RM. nach fünf- und mehrjähriger Mitgliedschaft. b) Für jeden Slerbefall kann nur einmal Sterbegeld ge währt werden. Beim Zusammentreffen von zwei verschiedenen Sterbegcldsummen für einen Sterbefall wird nur der höhere Betrag bezahlt, und zwar im Zwcisclsfall an den Hinterblie benen Familicnvorstand. Opfer der Arbeit. 37. a) Verunglückten durch Naturkatastrophen oder Ein wirkungen höherer Gewalt gleichzeitig mehrere Volksgenossen tödlich oder mit tödlichem Ausgang auf ihrer gemeinsamen Arbeitsstelle, so kann den Hinterbliebenen männlicher Mit glieder eine Unterstützung aus der Stiftung „Opfer der Arbeit" gewährt werden. b) Bei sonstigen gröberen Ungliicksfällen, welche nicht durch Einwirkung höherer Gewalt oder auf Naturkatastrophen zurückzusühren sind, entscheidet der Führer der Deutscken Ar beitsfront oder eine von ihm bestimmte Stelle endgültig über die Zulässigkeit einer Unterstützung. c) Als Hinterbliebene gelten die Ehefrau und Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die bis zum Tode des Mit gliedes in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten. d) Die Deutsche Arbeitsfront kann entscheiden, ob sie eine einmalige Unterstützung für angemessen hält oder eine dauernde Unterstützung gewähren will. e) Ucbcr die Höhe und Dauer der Unterstützung wird In jedem einzelnen Falle entschieden. Berlin, den 27. August 1934. Dr. Robert Lei). Stabsleiter der PO und Führer der Deutschen Arbeitsfront. , Tragen von Abzeichen in den Schulen (lpr.) In einer Verordnung von: 8. März 1934 hatte das Sächsische Ministerium für Volksbildung bestimmt, dah Schüler, die der HI oder der SA angehören, deren Unifor men und Abzeichen in der Schule und bei Schulveranstal tungen tragen dürfen; anher ihnen nur die Schulgruppen des VDA und die Sportjugend. Das Tragen sonstiger Trachten, Uniformen und Abzeichen, namentlich von ve- kenntnismässtg abgegrenzten Iugendbünden, In der Schule und bei Schulveranstallungen ist verboten. Das deutsche Turn- und Sportabzeichen darf getragen werden, ebenso die Abzeichen des Reichslustschutzbundes. tza«ptlchrUNelt«r S«org WInitl; virlrel«» L«. Lerhar» re-rzgl. VeranlwortUch für »en polUtzchcn und NachrlckgenleU: Äroig tvlnlrl; lül Lokales und Feuilleton: Dr. Terhard Desczyl, ISmtUch In vreode», Verantwortlicher Anzeigenleiter: Theodor »Vinkel, vresd«!». Druck und Verlag: Eermonio vuchdrnckeret Dresden, PoNerltrahe >?. D A. Vlll. 34: 5425 Für die herzlichen Beweise tiefsten Mitempfindens, herr lichen Blumenschmuck und ehrendes Geleit beim Heimgänge unseres lieben Entschlafenen, Herrn Michäel Nocho allen unseren innigsten Dank. Besonderen Dank Herrn Kaplan Pfeiffer für seine warmen, herzlichen Worte, dem Sächs. Militärverein „Deutsche Kavallerie" für ehrenvolles Geleit und Gedenken, dem Kath. Männergesangvcrein für den erhebenden Gesang. Dank allen lieben Freunden, ehe maligen Kollegen, Verwandten und Bekannten, sowie den Hausbewohnern für ihre Hilfsbereitschaft und die herrlichen Blumen. Die trauernden Hinterbliebenen. Dresden, Ostra-Allee 21, am 1. Oktober 1934. 6otie5 5(Iienkie UN5 am feste ctes lil. frrengel ^ieliael ein gesundes lüetlteletieli. i_ekw ?aul Kenner und llrsu Gssgareie 5etiil'gl5vo3lc!e, am 1. Okt. 1934 Alltll- Wll M Akl lnMeraer Ausführung liefert KttMM Resten Raum zu vermleten lst ständig für »Klein« Anzeigen' in der SSchf.VolkDzeitung I^Ius' bei ZeiIMOkI I gssstrllrrk gssekütrli 1.25 frist., 2.-frtvi.,3.-klst. Xoliciitol'Sl ZOiimol'I, iZkisckuller5tr.21, llmslienstr.8/10 Theater Opernhaus: Dienstag Alkestis <7.30) Mittwoch Königskinder <7.30) Schauspielhaus: Dienstag Götz von Berlichingcn <7L0) Mittwoch Opfergang <8) Albert-Theater: Dienstag Die Frau ohne Kutz <8.15) Mittwoch Die Frau ohne Kuh <8.15) Residenz-Theater: Geschlossen Central-Theater: Dienstag Polenblut <8) Deutschlandsender: Mittwocl), 3. Oktober 5,45 Wetterbericht für die Land wirtschaft; 5,50 Wiederholung der wichtigsten Abendnachrichten; 6,00 Funk-Gymnastik; 6,15 Tages spruch; 6,20 Frühkonzert aus Danzig; in einer Pause gegen 7,00 Neueste Nachrichten; 8,45 Leibes übung für die Frau; 9,40 Kinder gymnastik; 10,00 Neueste Nachrich ten; 10,15 Von fränkischen Häckern und fränkischen Weinen; 10.45 Wandern im Herbst; 11,15 Deutscher Seeivetterbericht; 11,50 Wetterbericht für die Landwirt schaft; 12,00 Mittagskonzert aus Frankfurt; 12,55 Zeitzeichen der 'Deutschen Seewarte; 13,00 Musik in der Puppenstube sSchallpl.); anschl. Wiederholung des Wetter berichtes für die Landwirtschaft: 13.45 Neueste Nachrichten; 15,00 Wetter- und Börsenberichte; 15,15 Mittwoch Polenblut <8) Komödienhau»; Dienstag Runder Tisch <8.18- Fürs Kind; 15,40 Bücherstunde: „Gott grütze das ehrsame Hand werk"; 16,00 Nachmittagskonzert aus Stuttgarts 18,00 Gespräch mit Hans Friedrich Blunck; 18,30 Dr. Karl Peters und die Gründung des deutschen Kolonialreiches; 18,55 Finnische Kammermusik; 19,30 Mit dem Deulschlandsender nach Italien; 20,00 Kernspruch; anschl. Kurznachrichten des Draht, losen Dienstes; 20,10 „Unsere Saar" — Den Weg frei zur Vev- ständigurg; 20,35 Stunde der jungen Nation: Bauerntum; 21,00 „Die Opernprobe". Komische Oper in einem Akt von Albert Lortzing; 22,00 Wetter-, Tages- u. Sportnachrichten; 22,30 Viertel stunde Funktechnik; 22,45 Deut scher Seeivetterbericht; 23,00 Tanz musik aus Breslau. Mittwoch Runder Tisch <8.15) Tymlans Thalia-Theater Mittwoch Wir Hamm Dollersch geerbt <8.15) LstcheiiN 0 : beUage „D«I Ausg. A mU Ausg. V. oh: Einzelnumme Redalttoo: ! u. Verlag T Postjcheck: A Ao Die De tärslugw Luslsahr der gefä einigten Reichwe Japan « Mil fahrtslir amerilai Ieppelir Hasen bi Di Konische Krieg d Japan I sehen Hotelie liche K Unter l Hotelbi in sein ü als Bei - den Sb Oberbü , Neichss < sidentei , sowie i ' tungcn auf die hin un und Si führte nähme: 7.' Schuf , , diese 1 wurdet 2 die des des fü ministl Si aus: Ic Neichsr: befände des Re: Goebbc wünscht der Bel Deutsch freudig Auslan: aufzukl mit Erj der V c Wir he herzlich zu eine Deutsch die Ehr Di verfalle