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Mvrgen-Ausgabe Leipziger Tageblatt Amtliche BekMMllAllgen Auoführungoverorduung ZU der Bundesratsverordnung, betreffend Saatkartoffeln vom S. Januar ISIS. (R.G.Bl.S.5). 1. Händler, landwirtschaftliche Genossenschaften und landwirtschaftilche Vereine, dle nach g 1 Ziffer 2 dl« Erlaubnis zum Handel mit Saatkoirtofseln er werben wollen, haben ihr« Gesuche im Bezirke ihrer aewerdltchen Niederlassung bei der AmtHauptmann- schaft, tn bezirk-freien Städten bei dem Etadtrate anzubrlngen. 2. Diese Gesuche sind unter gutachtlicher Aeuße- nmg (8 2 Satz 31, die sich auch auf die Zuverlässig keit de- Desuchstellers zu erstrecken hat, an dle Kretshauptmannschaft adzugeben. 8. Die KreiSyauptmannschaflen stellen nach Be finden Ausweise über die erteilte Erlaubnis aus und erlösten die erforderlichen Vorschtriflcn zu der in ß 8 verordneten Buchsührung und deren ileber- wachung. Nachstehend wird die obencrwähmlc Bekannt machung des Bundesrats zur Kenntnis, gebracht. Dresden, den 11.3anuar 190'. Nr. 15a il lilV. Ministerium des Innern. Vekarwtmachlmg, betreffend SaaLbartoffeln. Vom 6. Januar 1916. Der Bundesrat hat aus Grund dcrs 8 3 deS Ge- setze- über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vvm 4. August 1914 (Netchs-Gesehbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Die Höchstpreise für Kartoffeln Helten di- zum 18. Mal 1916 nicht für Kartoffeln, Äc 1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkarloffeln zur Aussaat verkauft wer den, oder 2. von Händlern, die von der höheren Verwal tungsbehörde die Erlaubnis zum Hande! mit Saatkartoffeln erhalten hofben, als Saat kartoffeln aekaufl werden, oder S. von zugelastenen Händlern tNr. 2) als Saat kartoffeln an andere zugelaffene Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche Personen, welche durch «ne Bescheinigung der Ort<poltzeibehördr den Nachweis er bringen, daß sie in der Soge find, die an- zukaufenden Kartoffeln uirmitteloar zu Saat- zwecken zu verwenden. Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch di« landwirtschaftlichen Genossenschaften und lqndwirtschaftlichen Vereine. §2. Die Erlaubnis zum Handel mit Saarkartoffeln stz 1 Nr. 2) wird von der HLberen Verwaltungs behörde erteilt, 1» deren Bezyr» der Händler seine oewerbllch« Ntederlastuna hat. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzett widerruflich. Sie darf nur einer dem Bedürfnis entsprechend be schränkt,, Anzahl von Protonen erteilt werden, di« abgesehen von landwirtschaftlichen Genossen schaften und landwirtschaftlichen Vereinen bereits vor dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln chu-geübt haben müssen. 8 S. Dl« zagelaffenen Händler haben besondere Bücher Über ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben darin: den Namen des Ver tragsgegners, bi« Meng« vnd -en Preis ersichtlich zu machen. Auch ist anzugeben, ob der VertragS- gegner Landwirt, Händler oder eine nach 8 1 sonst zugelassene Person ist. Zu dieser Buchsührung sind auch Landwirte ver pflichtet, die gewerbsmäßig Saatkartoffeln züchten und verkaufen. 8 4. Die nach 8 8 zu führenden Bücher sind der zu ständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vor zulegen. 8 e>- Die Landeszentralbehörden erlösten die Bestim mungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 8 3 und 4 dieser Verordnung sowie di« nach 8 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf zehnhundert Mark bestraft. 8 7- Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor dem 29. Oktober 1915 zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu Höchstpreisen abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit nicht Lieferung bei Inkrafttreten dieser Ver ordnung erfolgt ist. 8 8- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Berlin, den 6. ffanuar 1916. Der Stellvertreter de- Reichskanzlers Delbrück. Auf Grund der Bestimmungen im § 89 flg. der Wehr - Ordnung vom 22. November 1888 wird folgendes dckanntgemacht: 1. Die Berechtigung zum einjährig - freiwilligen Dienste dars im allgemeinen nicht vor dem voll endeten 17. Lebensjahre nachgcsucht werden. 2. 3unge Leute, die im Regierungsbezirke Leipzig wohnhaft sind und um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste nachsuchcn wollen, haben dies spätestens bis zum 1. Februar deS ersten Militärpslichtjahres (in welchem der Be treffende das 20. Lebensjahr vollendet) bei der unterzeichneten König!. Prüfungs-Kommission (Roßplatz 11, Treppe iS, III. Obergeschoß) schriftlich unter genauer Angabe ihrer Adresse zu tun. Nach diesem Tage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. 3. Der Meldung ist beizusügcn: s) ein GeburlszeugniS (wird vom Stande-amle deS Geburtsortes zu Mililärzwecken kosten frei ausgestellt): d) eine der Vorschrift In 8 89,4k der Deutschen Wehr - Ordnung genau entsprechende Er klärung des gesetzlichen Vertreters deS Nach suchenden, in den einjährig-freiwilligen Dlenst einzuwilligen, sowie darüber, wie die Kosten dieses Dienstes getragen werden sollen (For mulare hierzu können bei der Kanzlei der unterzeichneten König!. Prüfungs-Kommission entnommen werden): e) ein Undcscholtenheitsauswets auf die Zeit bi- zur Anmeldung, welcher für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien uno den übrigen militär berechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 4. Außerdem ist die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig - freiwilligen Dienst nachzu weisen, und zwar entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (tz 90) oder durch Ablegung einer Prüfung vor der unterzeichneten König lichen Prüfungs-Kommission. 5. Gesuche um Zulassung zu der im März 1916 stattsindenden Prüfung sind spätestens den 1. Februar 1916 mit den unter 3»—c gedachten Schriftstücken und den bisherigen Schulzeugnisten versehen, bei der Königlichen PrüsunoS-Kommtsston all- hier einzureichen. Darin ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will, sowie ob, wie oft und wo er sich einer Prüfung vor einer Prüfungs-Kommission sür Einjahrig-Freiwillige bereits unterzogen hat. Außerdem Hal derselbe einen seinen Bildungsgang wiedergebenden selbstgeschriebenen Lebenslauf und eine behörd lich beglaubigte Photographie beizufügen. 6. Prüfungen nach 8 89 Ziffer 6 der Mehr- Ordnung werden nicht abgehallen. Leipzig, den 12. Januar 1916. ?u107 Königliche Prüfungs-Kommission für Einjährig- Freiwillige im Regierungsbezirke Leipzig. Städtischer Eierverkauf. Der Rat hak von der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin wieder einen Posten frische Eier au- Oesterreich-Angarn gekauft. Sie kommen von Freitag, den 14. Januar 1916, an in einer größeren Anzahl einschlägiger Geschäfte zum Verkauf. Die Eier werden nur an Leipziger Ein wohner gegen Vorlegung de- Einwohner meldescheines oder des Leipziger Kriegs- unterstühungsausweises verkauft. Der Preis beträgt 18 Pf. für daS Stück. An einen Käufer werden nur bi- zu 10 Stück abgegeben. Die Eier sind besonders kenntlich gemacht durch einen angebrachten Strich in grüner Farbe. Leipzig, am 13. ffanuar 1916. Xr.-L.-.^. IUM, Ser Rat der SIM LeiW«. Oblastenbuch. Zur Beurkundung der auf den einzelnen Grund stücken ruhenden baurechllichen Verpflichtungen wird ein Oblastenbuch geführt. Das Oblastenbuch dient besonders zur Eintragung ») der gestundeten Anltegcrleistungen, b) der aus einzelnen Grundstücken haftenden Ver pflichtungen zur Unterhaltung von Straßen nebst Zubekörungen, c) der Ansprüche aus Erstattung von Anlieger leistungen, 6) der den einzelnen Grundstücken auferlegten Bauabgaben, v) nachbarlicher Bauvcrgünsttgungen und -Verpflich tungen, k) der Ansprüche auS stcherhetts- und wohlfahrts polizeilichen Aufwendungen, und zwar in den Fällen c, <1 und k auch schon vor Eintritt der Fälligkeit. Das Oblastenbuch kann auf unserem Baupolizei amt K, Neues Rathaus, Zwischengeschoß, Zimmer Nr. 250, während der Gcschäftsstundcn von den Be teiligten, d. h. den durch eine Eiiiiragung mittelbar oder unmittelbar Berechtigten und Verpflichteten, einaesehen werden. Leipzig, am 12. Januar 1916. Baupol.-Amt v 37. Der Rat der Stadt Leipzig. a» Sparkaffe Gautzsch. Gemeindeamt. Geschäftszeit 8—1 und 3—5, Sonnabends 8—2 Uhr. Tägliche Verzinsung mit 3' - ° Postscheckkonto Leipzig. 14601 Gemeindesparkaffe Oetzsch. Gemeindeamt: Nähe Staats- und Straßenbahn. Geschäftszeit 8—1 und 3—5, Sonnabends 8—2 Uhr. Zinsfutz 3'/°- VvrLta»r»i»L. Postscheckkonto 14999 Leipzig. SWLGe Markkleeberg im Rathaus« zu Markkleeberg— 7 Minuten von der Endstation L.-Dölitz der Großen Leipziger Straßenbahn — Linie v und (1 — Zmrsntz 3' TWche BerziasM. Geschäftszeit: Werkt.8—1u.3—5Uhr. LounadB-2Uhr Fernspr. 35473. Postscheckkonto Leipzig 59 357. Freitag, 14. Januar ISIS r— Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten haben wir den Bebauung-plan Leipzig-Lindenan— Südost (Nr. 20 des Gesamtplans), der bereits vom 24. September bis 22. Oktober 1910, vom 19. Juli bi- 16. August 1912, vom 25. Juni bl- 28. 3vlt ISIS und vom 80. Mai di- 27. Juni 1914 öffentlich a»-- gelegen hat, geändert. Plan und Bauvorschriften liegen deshalb nochmals vom 17. Januar bl- 14. Februar d. I. im Neuen Rathause, Zwischen geschoß, Zimmer 255, öffentlich auS. Widersprüche, die sich nur gegen die Aenderungen richten dürfen, müssen bei deren Verlust innerhalb der Frist bei uns angebracht werden. Leipzig, am 13. Januar 1916. K'" Baupol.-Amt 1127. Der Rat der Stadt Leipzig. Einta« eilt« SrelönMeMen in die Pleitze betreffend. Der Zoologische Garten, A.-G., zu Leipzig hat um die nachträgliche Erteilung der Erlaubni- zum Einbau eines Eeelöwenbehälter- in die Pleiße auf der Strecke zwischen der Einmündung der Parthe und der Pcstalozzibrücke nachgesucht. Die Abschluhgikter am unteren und oberen Ende des Behälters sind so eingerichtet, daß sie bet Hoch wasser und Eisversetzung jederzeit mit Leichtigkeit entfernt werden können, sie bestehen nur auS senk- rcchlcn Stäben. Gemäß 8K 23, 33, 155 b des Wasfergesetzes vom 12. März 1909 wird dieser Antrag auf Erlaubnis einer besonderen Wasserbenutzung mit der Auffor derung bekanntgemacht, etwaige Einwendungen gegen die begehrte besondere Benutzung binnen 2 Wochen bei der Königlichen Kretshauptmannschaft anzubringen. Die Beteiligten, die sich tn der bestimmten Frist nicht melden, verlieren das Recht zum Widerspruche gegen die vorzunehmende Regelung. Die auf besonderen privatrechtlichen Titeln ruhenden Einwendungen werden durch den Frist ablauf nicht ausgeschlossen. Die Unterlagen des Antrages liegen innerhalb der bestimmten Frist während der geordneten Ge schäftszeit in der Königlichen Kreishauptmannschaft, Roßplatz 11, II, Zimmer Nr. 14, zur Einsichtnahme sür die Beteiligten aus. Leipzig, den 7. Januar 1916. Dle Königliche Krel-Havvtmannschaft K'e6 al- Wafferamt. Beteilige mich still oder tätig an besteh, oder neu zu gründ. Untern., auch nach dem Kriege. Off. u. L,. 26 an die Exped. des Leipz. Tageblattes. *238 mit u. oknv Or^sl-I'väLls. Verkant u. Vermietung O.^. klemm, Xeumsrkt 28,1. AKn klümiMi il sr ^Ileinigsr Vertret, ä. Internat. ^lSb.-Transport-Verd. k.beipr. ?ernspr. 219, 239, 7329. Elegant möbl. Wohn- und Schlafzimmer, r. Lage, an beflcren Herrn zu vermieten. Elektr. Licht, Bad, am Rosen- tale» 3akodfir. 13, I. r. Ilu145 MTW- lilill KM- eimman iu vermiet, bei Leuten olmlllv! oh Kinder. Ruh.Lage. Sonnenseite. Vorgärten in der Straße. Reichelfir. 4, 1. links. I 2 leere neuvorgerLtmmcr an f. > geb.Hrn.Mendel-sohnstr.14,lll IVtectrrhoiungzrsdatt« dri »Kiemen Nnr«!g«o"> d«t l «ai. . kein«» Kadett . 2 . . . W«», . - . . . Oerchestüche^aerlgeo^eräei: oechl'ärtk berechnet. Packhofstr. 11/13. Tel. 245. Aclt. Möbcltransportgcsch. am Platze. Möb. Einlag. u.Verpck. i L.»ipLlLe 3ohanniS-All,e Wohnung mil HauSmannpSoflen 1. 4. zu zu verm. 100 Vergütung. Zu erfragen Aeußere Hallt- S»I!SSMK-I! 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