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^ 271, 22. November 1913. Fertige Bücher. Börsenblatt f. d. Dlschll. Buchhandel. 12705 fiuf die nebenstehende Erklärung öes Herrrn Nölöeke habe ich folgendes zu erwidern: l. Herr Nöldecke behauptet, daß mein Druckwerk „Wilhelm öufch-Humoresken in Wort und Hild" ebensowenig wie das fllbum „Wilhelm Husch-prachtwerk sür Me", Verlag Jacobs- thal L Eo., Herlin-Schöneberg, autorisiert sei. - Hierzu erwidere ich, öaß Herrn Nölöeke eine ausschließliche Mtorisationsberechtigung bezüglich der in diesen beiden Werken ent- baltenen Huscharbeiten nicht zusteht. Durch die „Verausgabung öes kleinen Huschalbums", erschienen bei der Verlagsanstalt sür Literatur und Kunst, und der Veröffentlichung von etwa ^4 eines mit dem Jacobsthaischen Hufch-Mbum übereinstimmenden Inhalts, - ferner durch eine schriftliche Erklärung der Firma Sraun L Schneider an die Firma Jacobsthal L Eo. ist erwiesen, öaß sowohl Herr Otto Nölöeke wie auch öie Verlagsanstalt sür Literatur und Runst keinerlei diesbezügliche Mtorisationsansprüche haben. - Da nun in meinem Druckwerk „Wilhelm Sufth-Humoresken in Wort und Hild" ein großer Teil derselben Huscharbciten wie in den übrigen miterwähnten Huschpubli kationen enthalten ist, so erweisen sich die diesbezüglichen Angaben des Herrn Nölöeke als vollkommen verfehlt. - !l. Es ist unwahr, öaß gegen öie Firma R. Jacobsthal L Eo. ein gerichtliches Verfahren schwebt, wahr ist vielmehr, daß, wie mir die Firma Jacobsthal L Eo. mitteilt, lediglich eine für den Huchhanöel gewiß intereffeiose Zivilklage nach ymonatigem warten seitens der Erben Huschs eingereicht wurde, in welcher Nlagesache jedoch bis heute noch kein Termin stattgefunöen hat. - Durch die Semerkung, öaß ein gerichtliches Verfahren eingeleitet sei, soll im Huchhanüel der Eindruck hervorgerufen werden, als ob das Ge richt selbst Klage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet hätte. - In Wirklichkeit sind alle versuche öes Herrn Nölöeke, ein Strafverfahren durchzusetzen, erfolglos gewesen und sind dieselben letztinstanzlich mit dem öemerken abgewiesen worden, daß es einer Prüfung der dem Gericht angebotenen Heweise gar nicht bedarf. - Dagegen ist umgekehrt gegen den Hevollmächtigten der Erben Huschs, wie ich soeben aus verläßlicher ÜZuellc erfahre, eine privatklage wegen unlauteren Wettbewerbs wider besseres Wissen eingereicht. - Ich will noch bemerken, daß Herr Otto Nölöeke sehr unvorsichtig handelt, indem er das Verfahren nun auch auf mich und die Firma Rothgießer aus- üehnen will. - Gegen das von mir gebrachte Husch-fllbum wird Herr Nölöeke ebensowenig etwas ausrichten können wie gegen das von der Firma Rothgießer gebrachte. - Das Gut achten eines so berühmten Mannes wie Justizrat Fuld hat ergeben, öaß diese Huschiaöen frei sind. Er tat dieses im Aufträge der Firma Hraun L Schneider. Diese Firma ist doch gewiß kompetent für öie Hsurteilung dieses Streitfalles. Jeder weitere Kommentar für diese belanglosen Redensarten öes Herrn Nölöeke ist überflüssig. was Herr Nslüeke mit nebenstehender Liste derjenigen Firmen, bei welchen Husch seine Schriften verlegte, bezwecken will, verstehe ich nicht. Jeder Sortimenter wird wissen, wo Wilhelm Husch seine Schriften verlegt hat, oder will Herr Nölöeke jetzt zur Weihnachtszeit für diese Firmen Propaganda machen auf Kosten meines Druckwerks „Wilhelm Susih-Humoresken in Wort und öilö", das überall den größten Mklang findet? - Etwas anderes scheint ja öie ganze Erklärung nicht zu bezwecken. Hermann Michel. l654 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. SV. Jahrgang.