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den schied««». P s«rr» atze« und An meh» igten dl« de durch efliirzt . Aun». Irkte sich Wie b«. anzach, er bei« Während e, wurde ie beiden ensgefahr rch« war usgemalt inen Teil um die eNigen ner Erz. an dein nd sand di« seier- ntag « s idiums Studien» siar statt« wirte hat g siir das rUndet. indet hat, mbau van 1 Juni. polnischen 'ivski und erslugzeug »nächst in 'erbesehls- er sowie erg ihren i Galauni- painilchen stad Szig- rils Gala- cineii aus and feuer- i weih rot rtrags- !8. Juni, »cute früh e des Vor« ialdirektor > und Mi« un Reichs« dem Leiter l, bekannt ndet heute i irrwindung gewannen hanweisun» iger Hypo- zeken-Liqui ent. Prcutz. Stadt 192« 1928 plu» lm Aktien- später ein 2 Prozent, 1 Prozent, ,8 Prozent, zen«, Kaste« .'S Prozent, Heyden plus Riebeck mi» sür Brau- irozent, ex. i. Mäßige und ein« ind wieder 15 00- Goldstücke ausgegraben Kattowitz, 28. Juni Bei Stratzenarbciten in der Ncil-e des Klosters Scharlcii-Pickar stiehen drei Arbeiter auf einen harten Gegenstand. Es stellte sich heraus, dah sie -einen großen Goldschatz entdeckt hatten. Die Eisenurne, in der sich dcts Gold befand, wurde bei der Ausgrabung beschädigt, und es sielen nicht weniger als 15 909 Goldstücke heraus. Die Arbeiter ge- ricten nun um den Goldschatz in einen heftigen Streit, so dah schliehlich ein in der Nähe befindlicher Polizeiposten darauf ausmerlrsam wurde. Die Polizei beschlagnahmt« daraufhin de» ganzen kostbaren Fund. Oie Aenderung -es Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses Erläuterungen des Ministerialdirektors Dr. Glitt. Ueber das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Ver hütung erbkranken Nachwuchses machte Ministerialdirektor Dr. GUtt am Donnerstag vor Pressevertretern folgende Aus führungen: „Das von der Reichsrcglerung verabschiedete Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ändert nichts an den Gnmdsätzen dieses Gesetzes, die sich seit dem Inkrafttreten in anderthalb Jahren durchaus bewährt ha ben. sondern briugt lediglich eine Ergänzung in einigen Punk ten, bei denen eine Klarstellung erforderlich war. Deutschland hat, gestützt auf einwandfreie Ergebnisse der Wissenschaft und der Erbforschung, in dem erwähnten Gesetz die Möglichkeit ge- schasscn, durch einen verhältnisinähig geringfügigen Eingriff — Sterilisierung genannt — erbkranke Personen aus der Fart- Pflanzung auszuschalten. Dieses Vorgehen ist nicht nur wissen- ichalllich, sondern auch sittlich begründet, weil durch die Ver hütung erbkranken Nachwuchses die Entstehung von neuem Elend und Leid unschuldiger Kinder verhütet wird. Bei den zuständigen Stellen sind immer wieder von schwan geren Frauen oder deren gesetzlichen Vertretern, hinsichtlich deren ein Beschluh auf Unfruchtbarmachung vorlag, Gesuche ein gegangen, in denen auf Grund der einwandfrei sestgestellten Erbkrankheit eine Unterbrechung der bereits be ste Ken den Schwangerschaft verlangt wurde. Darin wurde ausgeführt, dah man diesen Frauen nicht zumuten dürfe, ihr erbkrankes Kind auszntragen. Die nationalsozialistische Regierung hat im Kamps gegen die ungesetzliche n Schwangerschaftsunterbrechungen, die vor der Machtergreifung ein sehr großes Ausmah angenommen hatte», beträchtliche Erfolge erzielt und nie einen Zweifel darüber gelassen, dah sic eine leichtfertige Indikation zur Schwangerschaftsunterbrechung von der nationalsozialistischen Bewegung nachhaltig bekämpfen wird. Dieser Auffassung trägt auch die setzige Aenderung des Paragraphen 14 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nach wuchses Rcchuuug. nach der eine Schwangerschaft nur unter brochen werden darf, wenn sie zur Abwendung einer ernsten Gesahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren ersorder'ick ist und wenn sie mit Einwilligung der Schwangeren rorgcuommen wird. Nach Paragraph 19 a ist eine Ausnahme hiervon nur zu lässig. wenn die Schwangerschaftsunterbrechung auf den Antrag einer Schwangeren auogefiihrt wird, bei der ein rechtskräftiger Beschluh auf Unfruchtbarmachung vorliegt. Der Eingriff darf jedoch mir vorgenommen werden, wenn die Frucht noch nicht lebensfähig ist und die Schwanger« ihr Einverständ nis erklärt hat. Dadurch ist den Forderungen der Ethik und des Mutterrechts Rechnung getragen worden. Der Ein griff ist ferner zu unterlassen, wenn die Unterbrechung der Schwangerschaft eine ernste Gefahr sür das Leben und di« Ge sundheit der Frau mit sich bringen würde. Sodann ist in den Ergänzungsbcstünmungcn die Zulässig keit der Unfrucktbarmachung und der Entfernung der Keim drüsen eingehender umgrenzt und festgestellt worden So darf — wie bisher — eine Unfruchtbarmachung nur auf Anordnung des Erbgesundheitsgerichts beim Vorliegen der im Gesetz ge nannten Voraussetzungen oder zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit erfolgen. Die von der Unfruchtbarmachung scharf zu Ireunende Entfernung der Keimdrüsen, die im Gegensatz zur Unfruchtbarmachung das Ge- schlechtsempfindcn weitgehend bccinfluht, darf vorgenommen werden. 1. wenn ein Gericht sie als Mahnahme der Sicherung und Besserung gegen einen gefährlichen Sittlichkeitsvcrbrecher ver hängt hat. 2. wenn ein Sittlichkeitsverbrechcr. bei dein die Voraus setzungen zur zwangsweisen Entfernung noch nicht gegeben waren, diese wünscht um die Gefahr weiterer sittlicher Ver fehlungen zn vermeiden, 8. wenn sie zur Abwendung ernster Gefahr sür das Leben oder die Gesundheit erforderlich ist. Der nationalsozialistische Staat hat demnach nicht nur die Mutterschaft, sondern auch die Erhaltung der Zeugungs- und Gebärfähigkeit des Einzelnen unter seinen besonderen Schutz gestellt. Indem er einerseits daran sesthält, dah hier der Ver fügungsgewalt des Einzelnen über seinen Körper Schranken gesetzt sind, hat er klar herausgearbcitct, in welchen Fällen Schwangerschaftsunterbrechung, Unfruchtbarmachung und Ent fernung del Keimdrüsen zulässig sind. So wird diese Ergän zung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses von allen denen begrüßt werden, die das Schicksal des Volkes und der Nachkommen über il;e eigenes Wohlergehen stellen.- Schwere Erdstöße in Güddeuifchland Der Kerb -es VebenS vermutlich in der Schwäbischen Aid München, 28. Juni. Am Donnerstag um 18,20 Uhr wurde in München ein kräftiges, etwa drei Sekunden dauerndes Erdbeben wahrgenom men. Man hatte das Gefühl, dah das Zimmer schwankte. Leichte Einrichtungsgegenstände bewegten sich und sielen teil weise zu Boden; die Drahloerankerungen der Strassenbeleuch tung schwankten stark hin und her. In Karlsruhe war das Beben so heftig, dah verschie dene Häuser erheblich erschüttert wurden. Ueberall schwankten Möbel und andere Ein richt ungsgen stände. Ueber Schäden lst bisher nichts bekanntgeworden. Sehr stark ist der Erdstoh im Murgtal verspürt worden, besonders in Rotenfels. Aus Freiburg wird gemeldet, dah dort um 18,21 Uhr zwei ziemlich kräftige Erdstöhe mahrge nommen wurden, das gleiche wird aus Offenburg berichiet, wo die Dauer der Erdbewegung mit zwei Sekunden angegeben wird. Nach einer Meldung aus Singen am Hohentwiel wurde» dort fünf bis sechs ziemlich heftige Erdstöhe mit einer Gesamtdauer von fünf Sekunden wahrgenommen. Das Erd beben war nicht wellenförmig, sondern stohartig. In verschie denen Wohnungen sprangen Türen aus und Möbel kamen ins Rutsche». Die gleiche» Beobachtungen werden aus der Boden seegegend gemeldet. In Lörrach würden nur zwei kurze Stöhe verspürt. Bo» Sachschäden ist bisher aus den genannten Ge genden nichts bekanntgeworden. Wie die Erdbebenwarte auf dem Kleinen Feldberg im Tannus mitteilt, begann das Erdbeben etwa um 18,10 Uhr und dauerte rund 80 Sekunden. Erst nach vier bis fünf Minu ten kamen die Apparate wieder ganz zur Ruhe. Der Herd des Bebens wird ui etwa 800 bis 850 Kilometer Entfernung, und zwar in der Schwäbischen Alb vermutet. In Balingen (Schwäbische Albs ivar der Erdstoh so stark, dah die Bewohner im ersten Schrecken zum Teil die Häuser verliehen. In Heidenheim an der Brenz und in Steinheim verspürte inan zunächst einen leichten und kurz darauf einen sehr schweren Erdstoh. Schränke, Türen und Fenster gerieten in heftige Bewegung. Man konnte sogar deutlich ein Schwanken der Kirchtürme beobachten. In Biberach in Oberschwaben mar das Erd beben von donnerähnlichem Gelöse begleitet. In verschiedenen Strahcnziigen wurden die Kaminbedachungen abgeworsen. Mehr» fach sind Schornsteine eingestürzt. Das stärkste fett 1911 in München verzeichnete Nahbeben Auf Anfrage bei der Erdbebenwarte München wird mitgeteilt, dah es sich bei dem Erdbeben um das stärkst« Nahbeben handelt, das von der Münchener Erdbebenwarte seit dem 16. November 1911 ausgezeichnet worden ist. Der Erdstoß mar Io stark, dah die S ch r e i b n a d e I n des außer» ordentlich empfindlichen Apparates, der vorwiegend zur Auszeichnung von Fernbeben dient, aus ihren Lagern geworfen wurden, so daß die Münchener Erdbeben warte nur den Anfang der Bodenbewegung auszeichnen konnte. Aus den verschiedensten Orten Südbaperns sind Erdbebenmeldungen eingetrossen. In Memmingen ging dem Beben ein donnerartiges Rollen voraus. Berichte über nennenswerte Schäden liegen nicht vor. Auch in Franksurt am Main wurde das Erdbeben verspürt Frankfurt a. M., 28. Juni. Auch in Fra".ksurt o. Al. und Umgebung wurde am Donnerstag das in ganz Süddeutsch land verzeichnete Erdl>eben verspürt, und zwar besonders in den höheren Stockwerken der Häuser. Wie die Erdbebenwarte aus dem Kleinen Felsberg im Taunus mitteilt, begann das Erdbeben etwa um >8.10 Uhr und dauerte rund 80 Sekunden. Erst nach 4 bis 5 Minuten kamen die Apparate wieder ganz zur Ruhe. Der Herd des Bebens wird in etwa 800 bis 8i>0 Kilometer Entsernung. und Zwar in der Schwäbischen Alp, vermutet. Das Betreu war Srs stärkste Naht»el>en seit dem Jahre 1011. Erdstöße auch in der Schweiz In verschiedenen Landesteilen, namentlich in Basel, Zürich, Bern, in der Ostschwciz und der Innerschwei;, wurde am Donnerstag um 18.20 Uhr ein etwa vier Sekunden dauernder Erdstoß verspürt. In Zürich. Baiei und St. Gal len wurden in zahlreichen Häusern starke Erschütterungen wahrgenommen. Der Kursstand der Aktien Es ist lockend, iilier die Entwicklung der Aktienkurse in den letzten Atonalen sich ein Uebersichtsbild zu verschossen. Faht man die Aktien zu bestimmten Grup;>en zusammen, so ergibt sich folgendes: Tie Aktien der Eisen- und K o h le n t n d u st r ie wur den im Jahre 1984 aus einen Tiefstand von knapp 60 Prozent lierabgedrückl, ihr höchster Stand im Jahre 1984 war etwa 75 Prozent. Heute ist dieser Kursstand durchschnittlich etwa 95 bis 97 Prozent. Das bedeutet also gegenüber dem Höchst stand von 1984 eine Zunahme von mehr als 20 Prozent. In eben dem gleichen Mähe sind die Aktien der chemi schen Industrie gestiegen, die einen Höchststand von knapp 97 Prozent im Jahre 1934 verzeichnen konnten und nun bei etwa 114 Prozent im Durchschnitt notieren. Noch höliere Zusatzguoien, nämlich um 25 Prozent, haben die Aktien der E l e k t r i z i t ä t s i n d u st r i e zu verzeichnen, die im Jahre 1984 bei einem Tiefstand von etwa 72 augelongt waren, im Jahre 1934 einen Höchststand von etwa 90 Pro zent erreichten und nun bei etwa 117 bis 118 Prozent im Durchschnitt notieren. Die Aktien der Textilindustrie haben einen Durch- schnittskurs von etwa 114 und sind gegenüber dem Höchststand des Jahres 1934 mit 94 Prozent gleichsalls um 20 Prozent gestiegen. Ziemlich gleich geblieben in der Entwicklung sind die Aktien der Maschinen- und Autoindustrie die B ra ue re i a k t ie n und die Aktien der Bau Unterneh mungen und die Kaliaktien. Einen nur etwa zehnprozenttgen durchschnittlichen Kurs gewinn gegenüber dem Höchststand von 193> können die Ak tien der Versorgung sZ n ü u st r i e, also der Gas-, Wakier- und Elektrizitätswerke, festste»«», der Papier- und der 3«»- stossindustrie. Den höchsten Kursgewinn aber können verzeichnen die Aktien der d-eutsclzen Gummi- und L i n o ! e u m i n S u - strie, dis im Jahre 1934 im Durchschnitt einen Höchslstäid von etwa 68 Prozent erreicht hatten und nun ans etwa 130 Prozent gestiegen sind, also einen Kurszuwachs von etwa 60 Prozent buchen können. Ter Gesamtdurchschnitt sür Aktien hat bei seinem Tief stand im Jahre 1934 etwa 78 bis 80 Prozent betragen, beim Höchststand etwa 98 bis 100 Prozent und beträgt setzt 110 bi» 112 Prozent, so dah also im Gesänttdurchschnitt eine Zunahme von 10 und 12 Prozent sestzustellen ist Wer darf leine Wehrmachts-Dlenfiberelchnung mehr stihrcn? Gesetz über die Entziehung des Rechtes zum Führen einer Dienstbezeichnung der Wehrmacht Unter den in der KabinettsAtzung vom Mittwoch nach mittag beschlossenen Gesetzen befindet sich auch ein Gesetz über die Entziehung des Rechtes zum Führen einer Drenstbezeichnung der Wehrmacht. Wie in der B«griinduiza zu diesem Gesetz aus geführt wird, besteht nach der augenblicklichen Rechtslage keine Möglichkeit, ehemaligen Soldaten der alten und neuen Wehr macht, auch wenn sie wegen schiverer Verfehlungen entlassen worden sind oder wenn sie nach Ihrer Verabschiedung in grober Waise gegen die Ehrauffassung des Soldatenstandes verstoßen haben, die Berechtigung 'zum Führen der früheren Dienstbe zeichnung abzr»erkennen. Um diese Lück« zu schlichen, hat die Reichsregierung das nachfolgende Gesetz'beschlossen: 8 1. Der Führer und Reichskanzler kckm aus der Wehr macht entlassenen bzw. ausaeschiedenen Soldaten der alten und neuen Wehrmacht die Berechtigung zum Führen der früheren Dienstbezeichnung entziehen, 1. wenn die Entlassung auf Grund eine« Ehrenverkahrens oder gerichtlichen Urteils wegen schwerer ehrenrühriger Ver fehlungen erfolgt ist; 2. wenn der Betreffend« nach dem Ausscheiden äusser Wehrmacht in grober Weise gegen die Ehraussassung des Sol datenstandes verstohen Hal. 8 2. Unbeschadet der Bestimmungen des 8 > erlischt die Berechtigung zum Führen der früheren Dienst'.iezuchnung van selbst durch rechtskräftige Verurteilung zum Tod«, zu Zucht haus oder zu Gefängnis wegen einer ehrenrührigen Handlung oder Unterlassung. 8 3. Ob ein« Handlung ehrenrührig im Sinne des Ge setzes ist oder ob ein Verstau, gehen di« Ehraussassung des Sol- dateiistandes vorliegt, entscheidet endgültig der Reichskriegs- minister. 8 4. Als Unbekugte Führung einer Dienstbezeichnung oder eines Titels im Sinne des 8 6a d,s Reichsgeietzes vom 15 5 1934 gilt auch die Führung einer Bezeichnung, die die Tatsache der früheren Zugehörigkeit Zur alten oder neuen Wehrmacht in irgendeiner Form ausdrück!. 8 5. Mit der Entziehung der 'roheren Dienstbezeichnung kann zugleich der dauernde Verlust Ser Orden und Ehren zeichen und der Widerruf der Genehmigung zum Tragen von Orden und Ehrenzeichen sowie die Unfähigkeit zum Wieder eintritt in di« Wehrmacht ausgesprochen wevden. Eucharistischer Kongreh in vbinburgh. In diesen Tagen sand der diesjährige Eucharistische Kongreß Englands in Edin burgh statt. Unser Bild zeigt Erzbischof Maedonald vor dem im Freien errichteten Altar. (Auslandsbild »kew Uork Times, M.s 8 6. Der Reichskriegsminister erlässt die zur Durchsüh- rung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungs- vorschriften. Soweit in Sen Fällen des 8 5 hinsichtlich der Orden und Ehrenzeichen die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern gegeben ist, ergehen Sie Vorschriften im Einvernehmen mit diesem. Aeue Kun-gebun-rn gegen -en Bischof von Kielce Warschau, 28. Juni. In Kiele« sanden am Mittwoch er neut öffentliche Kundgebungen gegen den dortigen Bischof Losinski statt, denen Verhalten bei den Trauerseierlichkciten um den Marschall Pilsudlki viel Enu<>rung heroorgerusen hat. In einer Versammlung ehenustiger Soldaten und anderer Or ganisationen wurde eine Protestentschliekung gegen das Verhal ten des Bischofs angenommen Nach der Versammlung mar schierten die Teilnehmer vor den Bischvfspalast. um gegen den Bischof zu demonstrieren. Die Polizei verhinderte durch ein starkes Aufgebot Aussäpceituugen Der Kielcer Stadtrat hat an den päpstlichen Nuntius und an den Primas von Polen. Kardinal Hlond Sie Bitte gerichtet den Bischof Losinski aus Kielre abzuberusen. Durch SteinWgg getötet Rom, 2L Juni. In der Nähe von Neapel hat sich bei Crdarbeiten ein folgenschweres Unglück ereignet. 'Mehrere Ar beiter wurden von einem schweren Basaltblock .zctrofttn. Ser sich plötzlich von der Wand, an Ser sie gerade beschäftigt waren, löste und sie unter sich begrub. Drei Arbeiter wurden dabei getötet, während ein vierter schwere Verletzungen davontrug.