Volltext Seite (XML)
11886 Nichtamtlicher Teil. 270, 20. November 1906. zu haben. Bei Zeitungen aber mit einem ungewöhnlichen Format sind derartige Vorkehrungen nicht anwendbar. Werden da be zügliche Klagen laut, so bleibt nichts andres übrig, als dem Ver leger die Selbstverpackung anheimzustellen. Da aber darüber und über die Bedingungen dazu erfahrungsgemäß wenig bekannt ist, so soll Zweck dieser Zeilen sein, zur Aufklärung beizutragen. Zunächst muß der Verleger einen schriftlichen Antrag an sein Verlagspostamt richten um Überlassung des Verpackungsgeschäfts. erteilt. Eine Entschädigung aus der Postkasse wird nicht gewährt, ebenso hat der Verleger das Verpackungsmaterial selbst zu be schaffen. Er bekommt aber von seiner Verlagspostanstalt Über sichten zur Richtschnur bei der Verpackung von Zeitungen und für die Bezeichnung und E>nlieferung der Zeitungspakete, d. h. er bekommt eine Liste oder ein Verzeichnis derjenigen Postorte, an die Exemplare abzusenden sind und in der auch die Exemplar zahl für jeden Postort angegeben ist. Weiter werden ihm die Aufschriftszettel »Zeitungen von nach B- geliefert und wird ihm mitgeteilt, mann und wo die fertigen Zeitungspakete abzu geben sind. Das Verlagspostamt hat die Pflicht, dauernd über die Ordnungsmäßigkeit zu wachen und auf Unregelmäßigkeiten behufs Abstellung derselben aufmerksam zu machen. Gelingt es der Verlags- postanstalt nicht, von dem Verleger eine vorschriftsmäßige Ver packung und Ablieferung zu erhalten, oder stellen sich Unzuträg lichkeiten für den Postdienstbetrieb heraus, so ist das Verlags- postamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dem Verleger die Erlaubnis zur Selbstverpackung zu entziehen. Für Tages- oder politische Zeitungen liegt oftmals eine Not wendigkeit der Selbstverpackung vor, nämlich wenn dem Verleger um eine recht beschleunigte Absendung zu tun ist. In solchen Fällen übernimmt der Verleger nur die Verpackung des Teiles der Auflage, der ohne Selbstverpackung nicht mit der gewünschten Beförderungsgelegenheit zur Versendung kommen könnte. Es kann sich da um einen günstigen Schnellzug handeln, dessen Ab fahrtszeit kurz hinter der Zeit liegt, zu der ein Teil der Auflage fertig wird. Der Verleger verpackt in seinen Räumen diese Exemplare und befördert sie sogleich zur Bahnpost dieses ZugeS Würden die Zeitungen erst an das Verlagspostamt geliefert, so wäre vielleicht inzwischen der Zug abgefahren. In anderen Fällen verpackt der Verleger seine Zeitung ganz Verlagspostanstalt nicht geschieht. Gewiß wird das Exemplar geschont bei der Versendung als eine Rolle. Will dies der Verleger, so muß er das Rollen selbst besorgen und eine ordnungs mäßige Versendung übernehmen. Der Aufschriftszettel kann gleich auf das Rollenpapier geklebt werden. Oder das Zeitungsexemplar steckt in einem Umschlag, dessen Unterseite vielleicht durch eine starke Pappe gesteift ist. Auch da kann der Aufschriftszettel gleich auf den Umschlag geklebt werden, aber besonders ist darauf zu achten, daß solche Umschläge infolge mangelhaften Verschlusses keine Brieffallen sind. Ein Einschieben von Briefen und Postkarten muß unter allen Umständen unmöglich sein. Werden mehrere Rollen oder Umschläge an einen Postort abgesandt, so empfiehlt sich, diese zusammenzuschnürcn. Wie steht cs nun aber mit dem JahreSgewicht der Zeitung? Da begegnet man recht verschiedenen Ansichten. Meist herrscht die Ansicht, die Rolle oder der Umschlag werde nicht mit gewogen. Das ist aber falsch. Man muß dabei bedenken, daß die Rolle oder der Umschlag in solchem Falle nicht ausschließlich Ver packungsmaterial, sondern einen Bestandteil der Zeitung darstellt, ohne den der Bezieher das Exemplar nicht bekommen soll. Das Jahresgewicht und demzufolge die Jahresgebühr erhöht sich bei solcher Versendung um ein Bedeutendes. Zweifelhaft ist nur der Fall, daß für jede Absatzpostanstalt nur eine besondere Verpackungsart gewählt wird, gleichgültig, ob diese ein oder mehrere Exemplare bekommen. Zum Beispiel: Die Zeitung hat 1000 Exemplare Auflage, 600 Postanstalten be kommen je 1 Exemplar, 50 deren 3 und 50 deren 5. Die 3 und die 5 Exemplare werden in einer Rolle zusammen versandt, in den übrigen 600 Rollen befindet sich nur 1 Exemplar. Ist das Pflichtexemplar nun ebenfalls in einer Rolle zu liefern? Soll die Rolle bei der Ermittelung des Jahresgewichts mitgewogen werden? Man könnte dies bejahen, weil die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die 600 Absatzpostanstalten diese 600 Exemplare auch in den Rollen, wie sie ankommen, den Beziehern zustellen. Bei 3 und 5 Exemplaren ist dies nicht möglich, weshalb auch zugegeben werden muß, daß in solchem Falle die Rolle nicht ein Bestandteil der Zeitung, sondern lediglich Verpackungsmaterial bildet, das aber zum Jahrcsgewicht der Zeitung nicht beiträgt. Mithin ist das Pflichtexemplar auch ohne Rolle zu liefern. 3 oder 5 Exemplare aber auch tatsächlich zusammen verpackt sind in einer Rolle oder in einem Umschlag. Sache der Verlags postanstalt ist auch weiter, zu beobachten durch fortgesetzte Stich proben und durch Zuhilfenahme einiger Absatzpostanstalten, ob in den selbstverpackten Zeitungsexemplaren nicht mehr oder andre Beilagen liegen, als welche das Pflichtexemplar enthält und die vor der Versendung angemeldet und bezahlt sind. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen bilden auch so ein Kapitel, über dessen Auslegung häufig Differenzen entstehen. Jetzt ist ja nicht zu leugnen, daß in der Praxis Fälle Vorkommen, in denen selbst der Zeitungs-Postbeamte im Zweifel ist, ob die Bei lage zahlungspflichtig ist oder nicht. Jetzt bei Beginn der Bei- lagen-Saison dürfte eine Behandlung der einschlägigen wichtigsten Zeitung und werden bei Ermittelung der Jahresgebühr der Zeitung mitgewogen. Die »außergewöhnlichen« Beilagen werden dem Pflichtexemplar entnommen und müssen vor der Versendung der Zeitungsouflage bei der Verlagspostanstalt angemeldet und gleichzeitig bezahlt werden nach der Taxe von einem halben Pfennig für das Beilage-Exemplar bis 25 ^ und ^ Pfennig für jedes Exemplar nach Österreich-Ungarn. Eine Beilage, welche 26 s schwer ist, gilt für zwei. Ein bei Berechnung des Gesamt- betrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. Zu den »gewöhnlichen« Beilagen werden gerechnet: a) Beilagen, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit als Bestandteile der Zeitung anzusehen sind; b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der vom Verleger an die Postbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennen lassen, ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenblätter in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht; o) Zeitungszugaben, bestehend in Wandkalendern, Eisen bahnfahrplänen, Bildwerken rc., wenn die Verleger eine besondere Vergütung dafür von den Beziehern nicht in Anspruch nehmen und wenn die Versendung zusammen mit den Zeitungen erfolgt. Den im Postoertrieb abgesetzten wissenschaftlichen und tech nischen Zeitschriften dürfen kleine Stoff-, Zeug- rc. Muster beige fügt werden, sofern die Muster lediglich als unentbehrliche Bei gaben zur Erläuterung des wissenschaftlichen oder technischen Textes dienen, diesem unmittelbar beigefügt sind, auch die Stärke des Papiers der Zeitschrift nicht wesentlich überschreiten und nicht die Eigenschaft von Warenproben haben. Beilagen, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Be schaffenheit zur Aufnahme in die Zeitungspakete nicht geeignet erscheinen, werden von der Beförderung mit den Zeitungen aus geschlossen. Es ist jedoch gestattet, Zeitungszugaben, die eine be sondere Verpackung auf Rollen usw. erfordern, als Pakete porto pflichtig an die Absatzpostanstalten abzusenden. Derartige Zugaben bleiben bei der Ermittlung des Jahresgewichts der Zeitungen außer Betracht. Das Porto wird auch, sofern sich der Verleger nicht zur Zahlung bereit findet, von den Beziehern eingehoben. Sind nach einer Absatzpostanstalt mehrere Exemplare von Zugaben derselben Zeitung abzusenden, so können alle Exemplare zusammen gepackt und die Portokosten auf die Bezieher nach Verhältnis ver- teilt werden. Zugaben zu inländischen Zeitungen hat der Verleger