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12010^rjenblLtt s- d. Dtschn. BuchhanLel. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. X- 217, 15. September 1924. Einlösungsfrist läuft bis einschließlich 15. Oktober 1924. Die Ein lösung kann bei sämtlichen Kassen der Deutschen Reichsbahn, Fahr karten--, Gepäck-, Eilgut-, Güter-, Stations- und Hauptkassen erfolgen. Hiermit ist nunmehr das gesamte, von der Deutschen Reichsbahn aus- gegebene Notgeld — auf Papiermark lautende, sowie auf Goldmark und Dollar lautende Notgelb — zum Ausruf gelaugt. Luftpostsendungen nach Japan. — Die Luftpost Königsberg (Pr.)— Moskau, werktäglich ab Königsberg (Pr.) 7 Uhr vorm., Anschluß von Berlin mit Zug I) 7, ab Berlin Schles. Bhf. tags vorher 7,12 Uhr nachm., befördert auch gewöhnliche und eingeschriebene Lustpostbrü'f- sendungen nach Japan. Die Sendungen müssen den ausfallenden Ver merk: »Mit Luftpost über Rußland« tragen, wobei die Verwendung der grünen bei den Postämtern erhältlichen Klebezettel »Mit Luft post« empfohlen wird. Außerdem befördert die Luftpost wie bisher auch Sendungen nach Sibirien, China und Persien. Zeitgewinn gegen über der gewöhnlichen Beförderung 42 Stunden. Flugzuschlag n e b en d e u g e w ö h n l i ch e n A u s l a n d g e b ü h re n für Postkarten 20 Pf., für je 20 Z anderer Briefsendungen 30 Pf. Telephonischer Vertragsabschluß und schriftliche Bestätigung. — Zu dieser für das kaufmännische Geschäftsleben außerordenitlich be deutsamen Frage nimmt das Reichsgericht mit Urteil vom 5. Juni 1924 (II. 923/22) den Standpunkt ein, daß es an sich unter Kausleuten allerdings üblich sei, telephonische und telegraphische Abschlüsse alsbald zu bestätigen, um etwaige Unklarheiten und Mißverständnisse zu be seitigen, und auch, um diese Abschlüsse zu ergänzen. Und es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn dies geschieht, dem Bestätigungs schreiben rechterzcugende Kraft innewohnt. Die kaufmännische Welt weiß eben, daß solche Bestätigungsschreiben den Zweck haben, alle Ver tragsbedingungen erschöpfend festzulcgen, und daß, falls kein Wider spruch erfolgt, der Vertrag als mit diesem Inhalt beiderseits abge schlossen zu gelten hat. Ähnliches gilt bei der nachträglichen wider spruchslosen Hinnahme von Schlußscheinen. Aber diese Gepflogenheit der schriftlichen Bestätigung telegraphischer und telephonischer Abschlüsse, sowie die rechtliche Bedeutung derartiger Bestätigungsschreiben ver mögen an sich an dem mittels Draht oder Fernsprecher tatsächlich erfolgten Vertragsabschluß nichts zu ändern. Durch das bloße Be stehen dieser Gepflogenheit und die rechtliche Kraft, die solchen Be stätigungsschreiben beizumessen ist, wird die rechtliche Wirk samkeit des Vertragsabschlusses nicht beeinträch tigt, sofern nicht die Parteien den Vertragsabschluß ersichtlich von schriftlichen gleichlautenden Bestätigungen abhängig gemacht haben. Es besteht also, und darin liegt die besondere Bedeutung dieser Reichs gerichtsentscheidung, keine allgemeine Handelssitte des Inhalts, daß Bestellungen schriftlich bestätigt werden müßten, wenn sie rechts wirksam sein sollen. M. Wann sind Ncbcngcschäfte des Reisenden erlaubt? — Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Berliner Kaufmannsgericht zu befassen. Der Reisende einer größeren Firma hatte in Zeiten guter Konjunktur recht ansehnliche Aufträge abgeschlossen und infolgedessen auch per sönlich hohe Verdienste erzielt, die aber lediglich auf Provisionen zurückzuführen waren. Gelegentlich ersuchte die Firma den Reisenden, nicht mehr gegen Provision, sondern nur noch gegen Fixum zu ar beiten. Nach längerer Überlegung willigte der'Reisende ein, weil er sich sagte, die gute Konjunktur könne auch einmal von einer schlechten abgelöst werden, und dann habe er doch wenigstens eine gesicherte Existenz. Diese schlechte Konjunktur trat wider Erwarten schnell ein, trotz aller Mühe waren keine Aufträge hereinzuholcn. Eines Tages wurde der Reisende fristlos entlassen, weil er nach Angaben des Chefs Nebengeschäfte für andere Firmen besorgt habe. In der Verhandlung vor dem Kausmannsgericht gab der Reisende zu, daß er außerhalb der Dienststunden, also in seiner freien Zeit zwischen zwei ihm bekannten Firmen Geschäfte vermittelt und dafür auch Provision erhalten habe. Nach Ansicht des Reisenden habe der Chef nach einem Grund gesucht, um ihn in Rücksicht auf die schlechte Konjunktur loszu- wcrdeu. Das Kaufmannsgericht verurteilte den Kläger zur Zahlung des Gehalts bis zur gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Gericht be tonte in der Urteilsbegründung, es bedeute keinen Vertragsbruch, wenn ein Angestellter in seiner freien Heit in einer ganz anderen Branche als der des Geschäfts seines Arbeitgebers, in dem er tätig ist, Neben verdienst suche. Anders würde allerdings die Sache liegen, wenn ein Angestellter solche Geschäfte während der Dienstzeit vornehme und dadurch seinen Arbeitgeber schädige. —r. Ingenieur-Tagung. — Der Verein der Ingenieure Deutschlands hält vom 20. bis 22. September in Weimar seine 21. Mitglieder versammlung ab. Es sind Vorträge vorgesehen von Or. Max Schimrigk über »Wasserwerke« und »Erfahrungen aus der Tätigkeit des be ratenden Ingenieurs«, von Ingenieur vr. Lux über »Fabrikbeleuch tung« und Dipl.-Jng. Laaser über das »Energiespeicher-Problem, den Wärmespeicher und die Produktion«. Die Schweizer Naturforschende Gesellschaft wird in der Zeit vom 1.—4. Oktober in Luzern ihre 105. Jahresversammlung abhalten. Sie wird eine Reihe bemerkenswerter Vorträge bring''N, die weit über den Kreis der engeren Fachgenossen hinaus von Interesse sind. So wird Professor Aston - Cambridge, der neben Rutherford die bedeutendsten Erfolge auf dem Gebiete der experimentellen Atom forschung aufzuweisen hat, über »Atome und Isotope« sprechen. Prof. Einstein wird die »neueren Wandlungen der Grundlage ver Mechanik« schildern. Buchhändlerhumor. — Wer jetzt Mahnbriefe an Sortimenter zu schreiben hat, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, wird immer wieder die Erfahrung machen, daß sehr wenig Geld vorhanden ist und die Zahlungen sehr schlecht eingehen. Glücklicherweise ist aber der Hmnor noch in genügendem Maße vorhanden. Hier zwei kleine Proben davon: Der eine schrieb mir: »Es ist mir leider unmöglich, alle meine Rechnungen zu zahlen. Ich lose jeden Samstag die Fakturen aus, die ich zahlen kann, und ich hoffe sehr, daß Sie bald drunter sind«. Der zweite, ein christlicher Spezialsortimenter, schrieb mir ein fach zurück: Matthäus 18, Vers 26. Ich schlug nach und las: »Der Knecht aber fiel ihm zu Füßen und sprach: Herr, habe Geduld mit mir, ich will alles bezahlen«. PersrnialnMWen. Jubiläum. — Am 15. September 1924 blickt Herr Richard Ludwig auf eine 25jährige Mitarbeit als Sortimenter in der I. C. Hinrichs'scheu Buchhandlung in Leipzig zurück. Aus bescheidener Anfangsstellung hervorgegangen, hat sich der Jubilar I.rch Fleiß und Treue neben dem Dank und der Achtung des Hauses viele Freunde unter den Mitarbeitern wie in den Kreisen des Buchhandels erworben; sein liebenswürdiges Wesen fand in reichem Maße die Anerkennung der Kunden. So sind ihm viele Glückwünsche für eine weitere, gesegnete Tätigkeit in Gesundheit und Frische gewiß. Svrechsaal. (Ohne Berantivortunfl der Redaktion- jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Ein letztes Wort zum Teuerungszuschlag an die Hcrbstvcrsammlung des Verbands der Kreis- und Ortsoereine in Stuttgart. Herr Fritz Schnabel in Prien stellt für diese Versamm lung folgenden Antrag: »Die veränderte Wirtschaftslage macht der Erhebung eines Teuerungszuschlags im unbesetzten Gebiet ein für allemal ein Ende. Wir stellen deshalb den Antrag, von Debatten über den Teuerungs zuschlag vollständig abzusehen und dafür folgende wirtschaftlich bren nende Fragen zu beraten: a) Umsatzvergrößerung durch vergrößerte Propagandatätigkeit; b) S.pesenverringerung durch produktivere Ausnutzung des Leipziger und direkten Bezugs«. . Sympathisch berührt an diesem Antrag, daß er in der an Herrn Schnabel bekannten frischest Art ganze Arbeit macht und sich mit Kleinigkeiten nicht anfhält. Er kennzeichnet auch klar und richtig die Tatsache, daß der Spcscnzuschlag im unbesetzten Gebiet einfach aufgehört hat. Mögen sich einige oder viele Ortsvereine auch noch immer mehr oder weniger an den Zuschlag klammern, Tatsache ist, daß jeder orientierte Kunde in jeder Stadt jedes Buch zum reinen Ladenpreis beziehen kann, daß der Zuschlag also faktisch tot ist. Ter Antrag bestreitet aber andererseits auch nicht die Notwendigkeit der Geivinnerhöhung (wie ja auch die Tatsache der erhöhten Spesen nicht geleugnet werden kann), ja er erkennt sie ausdrücklich an, denn er will diese notwendige Geminnerhöhung, die das Sortiment bisher durch den Zuschlag erzielen wollte, durch andere ihm geeigneter erscheinende