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»II. 8. Vellas,«m «itteer Ta«»»l«n. Sonn«»,«», 18. Mai 1838, »vrn»s. 8«, Navr«. das neue bävecliAe ErbvosreAl. Rr Sie» Ms-« Bon Günther Paryna, Abteilungsleiter im Reichs-Van-dunb. wieder Rechtdkraft verliehen. Zugleich wird dir Größe der Landgüter, die den «Schutz beS Anerbenrecht» genießen noch unten und oben scharf bearenzt, wobei in okucklicker Weise den mannigfachen Verbältniffen auf Sem Lande Rechnung getragen wird. Jeder Bauernhof. Ser in die Anerbenrolle eingetragen wird, mutz wenigstens eine Ackernahrung um« fassen und darf andererseits nicht fo grotz sein, datz er nicht von einer Stelle lalso obne Vorwerkei bewirtschaftet wer den kann. Auch dürfen nicht mehrere Höfe in einer Hand in Sie Anerbenrolle eingetragen werden. Nur den Be sitzern von Wirtschaften innerhalb -er vorgeschriebenen Grenzen steht, wie daß neue Gesetz ausdrücklich betont, der Ehrentitel eines deutschen Bauern zu. Deutscher Bauer kann aber in Zukunft nur der werden, der deutscher Gtaats- bitrqer und deutschen Blutes ist. Ehcschlietzungen mit Juden und Jarlligen machen -en Betreffenden und seine Kinder und Kindeskinber dauernd unfähig, rin deutscher Bauer zu sein. Wer Bauer ist, soll auf Grund des neuen bäuerlichen Erbhofrechtes der deutsche Bauer selbst entscheiden. Daher untersteht die Entscheidung, wer in die Anerbenrolle einge- traqen werben darf? einem Anerbengericht. daS aus einem Richter und zwei Bauern besteht. Als Berufungsinstanz gegen seine Entscheidung ist die Errichtung eines Erb- gerichtShofeS in Telle vorgesellen, aus dessen Rechtsprechung wiederum sein« bäuerlichen Mitglieder entscheide-,den Ein- slutz haben. Auf diese Weise hofft man eine lebenswahre Rechtsprechung zu erzielen, die zudem weitgehend gebüh renfrei sein soll. Entsprechend der alten deutschen MechtSauffassuna macht auch das neue bäuerliche Ervhosrecht di« nichterbenben Kinder keineswegs rechtlos. Go bestimmt Paragraph 17, Satz Lis zur Volljährigkeit der Anerbe gegen Leistung einer angemessenen Arbeitshilfe für die Ausbildung -er Ge schwister zu einem Beruf und darüber hinaus für Ausstat tung und Aussteuer zu sorgen hat. Geraten Kamilienmtt- glieder unverschuldet in Not, so mutz Ihnen der Hosinhaber s löMklll, MM«, WeUe W! Stroh« Mensche« finge« es, die srei von Alltags« sorge« am Wochenend über Berg ««d Dal, durch Wald «nd A«e« ziehe«, um nach langem Marsch auch bei Ihne« eiuzukehreu. Dies« «andersreu« Ligen Mensche« — ihr« Zahl ist grob unter den Lesern deS Riesaer Tageblatt — ladet der AuSflugSlokalbesitzer durch Anzeigen i« Riesaer Tageblatt «in. O» eine Revolution mehr ist al« eine Revolte, hangt von ihrer rechtSschöpferischen Kraft ab. denn die Nniordnuna, die sie erzwingt, ist dann erst gesichert, wenn sie als Recht ,n Her» und Hirn, in Kühlen und Denken des Bolle« übergeht Wahre RechtSsöhvpfuna aber ist kein Akt, der au« dem Nichts schafft. Lebendige« Recht ist vielmehr die gesetzliche Kormuna dessen, was ungeschrieben im Bewußtsein der Götter lebt, wa« al« gute Gitte bereits Geltung bat, wa« gls Hoffnung und Sehnsucht zur Gestaltwerdung drangt. Da« bäuerliche Srbhofrecht, das in der Sitzung de» Preußischen Kabinett« vom 11. Mai in seinen Grundsätzen festaelegt wurde und um 18. Mai endgültig verabschiedet werden soll, ist gerade deswegen von so entscheidender Be deutung. weil e» der bäuerlichen Grbfitte, die sich stet» gegen die ttete Teilbarkeit der Bauernhöfe gewehrt hat. wieder zu Rechtskraft verhilft, -ie sie in dem größten Teil des deut schen Vaterlandes verloren hatte. Schon der Sachsenspiegel stellt »en RechtSgrundsatz aus: Der Bauer hat nur ein Kind, das heißt nur einen Erben, -cm der Hof ungeteilt zu- kommt. Durch diesen Nechtsgrundsatz sind die anderen Kin- der nicht entrechtet worden, denn Pflicht deS Hofbesitzer« war es stet-, für da- Fortkommen der anderen Kamillen« Mitglieder zu sorgen und Ihnen in weiten der Not eine Zu fluchtsstätte zu bieten. Dadurch ab-r. datz der Bauernhof stet» fest in einer Hand blieb, wurde der bäuerlich« Besitz vor einer Zerstückelung bewahrt, deren .iwangSlciufige Folg« «ine Verproletarisierung des Bener'"',mS gewesen wäre, wurde der Bauernhof zum Mitt«l""v't eines tätigen Ge- metnfinne«, der die bäuerliche Sippe zur festen Einheit verband. In scharfem Gegensatz zu dieser deutschen RechtSaussas- sung von Grund und Boden stand von jeher daS römische Recht, welches ihn als Ware behandelte, »ie man wie jede andere nach Belieben kaufen und verkaufen konnte. Durch den Tode NapolSon wurde diese dem Deutschen fremd« Recht-auffassung besonder- im Güdwesten Deutschland» zwangsweise durchgesetzt und führte sehr bald zu einer heil- lvsen Zersplitterung des Säuerlichen Besitzes. Die Grund sätze für die Erbteilung, bi« mit dem Tobe Napolöon in die deutsche Gesetzgebung eindrangen und schließlich auch trotz -es allgemeinen Widerstandes des deutschen Landvolkes in das Bürgerliche Gesetzbuch übergingen, find kurz folgende: Kehlt es an einer letztwillig«« Verfügung des Erblassers, also beispielsweise an einem Testament deS Bauern, so kann jeder einzelne der Erben die Teilung -e- Hofe» in natura verlangen. Wenn aber au- irgend welchen Gründen -ie Nealteilung nicht möglich ist, so hat jeder Erbe das Recht, die Versteigerung de« väterlichen Gute» «nd di« Verteilung de« Erlöse» zu gleichen Teilen an di« Erben zu fordern. Angesichts des Vordringen» der kapitalistischen Auffassung auch Sei der Vererbung de» GrundSefitze» auf dem Lande und de» immer stärker zunehmenden Umsichgreifen» der erbrechtlichen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches be stand «ine große Gefahr für die Bodenständigkeit unserer ländlichen Bevölkerung auch -ort, wo die Vererbung de» Bauernhofes in einer Hand gemäß -er alten deutschen RechtSanfsassung noch die Regel war. Zwar blieb -ie Mög lichkeit bestehen, daß -er Bauer seinen Hof -em Anerben recht unterstellte. Um die» aber zu erreichen, mußte er «ine besondere Eintragung vornehmen lallen, z. B. in den preu- bischen Provinzen Brandenburg, Schlesien und Hessen-Nas- sau in die sogenannte Landgüterrolle, in Hannover in die Höseroll« ober in den übrigen preußischen Gebieten in Kor« einer testamentarischen Verfügung. Don dem Recht der freiwilligen Unterstellung unter da» Anervenrecht wurde aber nur — mit Ausnahme von Hannover, wo der Rechts- arundsatz der ungeteilten Vererbung besonder» stark in der bäuerlichen Gitte verwurzelt war — in sehr unzulänglichem Maß« Gebrauch gemacht. Hier greift nun da» neue bäuerliche Erbllofrecht fvr- -ernd und schützend ein. Ueberall wo sich in Preußen daS bäuerliche AnerLenrecht al» Sitte erhalten hat, wird r» zur gesetzlichen Regel erhoben. Paragraph 1 de» neuen bäuer- lichen ErbhofrechteS bestimmt, daß in diesen Gegenden alle Bauernhöfe in eine Anerbenrolle einzirtragen find. Damit wird bemalten Rechtsgrundsatz, Laß der Bauer nur ein Kind, Len Anerben, habe, -er sich nur noch als Sitte behauptete, gegen angemessene Arbeit-Hilf« ein« Zufluchtsstätte gewäh ren. Diese» Helmatzusluchtrecht gilt übrigens noch heute in Tirol und Norwegen. In -en Gebieten, wo sich das Ancrbenrecht auch als Gitte nicht Mehr erhalten hat, also hauptsächlich im südlichen Rheinland und in Nassau, sieht da» neue bäuerliche Erbhof recht in Anlehnung an di« schweizer G^etzgebung -I« unge- teilte Uebernabme deS Bauernhofes kraft Anerbenrecht, auch wenn er nicht in di« «ner-enrolle eingetragen ist, in dem Kall« vor, Laß sich einer der Söhne bereit erklärt, die au« dem neuen Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen zu über nehmen. Damit offenbart sich -er Kampscharakter des neuen Gesetze», der sich nicht begnügt, gegebene Verhältnisse gesetz- lich zu festigen, sondern bewußt da» Eindringen -es An- rroenrechtS auch in di« Gebiet« fördert, wo sich die Realtei lung bereit» durchaeseßt hat. Dementsprechend sieht daS neue Geketz auch die Möglichkeit vor, daß in -en Gebieten, wo die Nealteilung vorherrscht und vorläufig noch von -er gtsetzlichen Einführung der Anerbenrolle abgesehen wir-, paus Antrag der bäuerlichen Berussvcrtretungen diese ein geführt werden kgn». Damit sind die wichtigsten Bestimmungen des neuen Erbholrechtes in großen Züge» Umrissen, wie sie sich ans -en Ausführungen von Juftizmlntstrr Ketrl, Ministerialdirek tor Krcntzler und Ministerialrat Wagemann auf -er von ihnen «inberusenen Pressekonferenz am 1i. Mai ergeben. Die Ausarbeitung -es Gesetzes ist in engstem Zusnmmcn- wirken mit den Führern deS nationalsozialistischen Agrar apparates Darrs, Williken» und Bäck« ctsolat. Sie konnten sich dabei auf die umfangreich-» Korschrrarbtlten von Pro fessor Scring und Professor Dirtze stützen. Daß die preu ßische Regierung die Initiative ergriff, erklärt sich ans -er Tatsache, -aß das EinführungSacsctz z»m Bürgerlichen Ge setzbuch dir Länder für die Krane des Anerbenrechtes als zuständig erklärt iji kUi- Wenn Jnstizministet Kerrl In sei nen Ausführungen vor der Presse betonte, daß er bei -er Ausnutzung dieser Gelegenheit Vis an die äußerste» Gren zen des gesetzlich Möglichen gegangen ist so kann man seine Energie nur begrüßen und daran den Wunsch knüpfen, -aß sei« zielbewußtes Vorgehen -ie Grnndlaae für eine reichs gesetzliche Regelung vikte» möge, Mit dem neuen Erbl-of- recht hat Preußen das Werk des Krciherrn vom Stein, das durch den Liberalismus des IN. Jahrhunderts so jämmer- lich verfälscht worden ist, wieder ausgenommen. Sein Vor gehen wird bei jedem echten Bauern freudigen Widerhall finden. — > 'üiW AM»« M Mimenwuk der AkiWMmmiWk. Aus Anlaß der Gründung des Bundes »NS. KrlegS- opserversoraung*, in welchem -ie nationalen Verbünde der Kriegsbeschädigten und Krteaerhinterblicbenen zusammen geschlossen find, sind in der Oesfcntltchkett irreführende, den Tatsachen nicht entsprechende Mitteilungen Über die Art der Eingliederung verbreitet worben. Insbesondere handelt es sich hierbei um Verwechselungen zwilchen dem Bunde »ND. KrtegSopserversorgung" »nd dem Ns. Reichsverbanb deut scher Kriegsopfer. Dieser letztere ist nicht -er Spitzenverband der Kriegsopfer. Er bildet vielmehr ebenso wie der K»ss- häuserverband der Kriegsbeschädigten und Kriegerhinter, bliebenen und andere Verbände eine Abteilung des Bundes, welcher unter der Kührung des in der Kriegsopfer- Versorgung bewährten ReichStagSabgeordnctcn Oberliudober sNSDAP.) steht. In diesem Zusammenhang ist auch der Kysfhänserverband mit dem als „Kysshänserbund" in der Oesfentlichkeit bekannten Deutschen NctchSkriegerbund „Kyfshäuser" verwechselt worden. Der Kpfshäuserbund ist -ie größte Solbatenorganisatton der Welt mit mehr als drei Millionen Mitgliedern und hat sich kürzlich der Führung des Reichskanzler- Adolf Hitler unterstellt. Der Kyfshänscr. verband als reine KriegSopferorgantsation ist zwar auk dem Kqfshänserbund hervorgegangen «nd steht mit ihm in engem organisatorischem Zusammenhang, ist aber nicht mit ihm identisch. Nach den bet der Gründung des Bundes ND. KrtegS- opferversorgung getroffenen Abmachungen sind, wie der Kvsfhäuserverbano der Kriegsbeschädigten und Krieger- Hinterbliebenen mittetlt, die Abteilungen des Bundes in ihrer inneren Verwaltung bis auf weiteres selbständig und unabhängig voneinander. Alle anderslautenden Mit teilungen, die nur von falsch unterrichteten Quellen stnm- men können, sind irreführend und entsprechen nicht -en ge- trosfenen Abmachungen. Qopzwigkt bzc däertin kouobtveager, Ueli« lllealv) list «Ich freue mich, Graf Wenger», daß dieses Wort Ihnen bekannt ist!* Thiel mischte sich ein. Die Unterhaltung zwischen Len beiden jungen Heiß spornen drohte verfänglich zu werden. Vergeblich hatte Heinrich versucht, seinem Bruder durch ein Zeichen zu oeranlassen, dem Gespräch eine gleichgültige Wendung zu geben. Ernst, der sofort eine lebhafte Abneigung gegen Wengers empfunden, hatte sich gar nicht nach ihm um gewandt. .Ein glücklicher Zufall, daß Sie, Oberförster Corneliu», eine staatliche Anstellung ganz in der Nähe des Besitze» Ihres werten Bruders erhielten I" sagte er gönnerhaft. „Es ist allerdings kein Zufall, Graf Thiel. Wir ver danken diesen Umstand günstigen Verbindungen!* .Und es wäre unerlaubt zu fragen, welchen?* „Keineswegs. Doch würde e» uninteressant und auch umständlich sein, die Zusammenhänge zu erklären!* Man wechselte Blicke untereinänder. Diese Cornelius' schienen äußerst selbstbewußte Leute, -landen sie unter hoher Protektion? Man mußte warten, dwarten. ES würde sich hoffentlich Gelegenheit bieten, hnen zur gegebenen Zeit deutlich zu machen, daß sie Bürgerliche und Neuherzugekommene seien. Heinrich Cornelius hatte sich inzwischen mit einigen oer Großgrundbesitzer über landwirtschastliche Fragen unterhalten. „Sie wissen doch", sagte Leutwin, dem die Brüder sympathisch waren — für ihn hatten sie etwas .West liches* —, „daß Sie in Streunitz die Franzosen in nächster Nähe haben? Hirschberg ist noch besetzt und eine große Garnison!* Corneliu» nickte. „Meine Bauern haben mir erzählt. Ich selbst habe die Herren noch nicht zu Gesicht bekommen, fürchte sie auch nicht. Im allgemeinen, wenn man sie zu nehmen weiß, sind die Franzosen sehr umgängliche Leute. Frankreich, darf man nicht vergessen, ist nicht Napoleon.'- Wie ich höre, stehen sich die Herrschaften hier in der Uingebung auch nicht schlecht mit den Offizieren der Besatzung?* schloß er halb fragend. Man zeigte leichte Verlegenheit. .Wir haben hier ein paarmal Unruhen gehabt. Man hat französische Soldaten requiriert, um Ordnung zu stiften*, erklärte einer der Herren. „Französische Soldaten — gegen deutsche Bauern?* macht« erstaunt Heinrich Cornelius. „Das ist allerdings sehr weitherzig gehandelt!* „Hüter der Ordnung — gegen aufrührerische Unter tanen*, sagte schroff Gras Thiel. „So erachten Sie, Graf Thiel, die Schranken der Nationen für weniger trennend als die Schranken de» Besitzes?* fragte ironisch Heinrich Cornelius. „Besitz? Besitz?* ereiferte an Thiels Statt der tempera- memvolle Goldfu». „Hier geht es nicht um Besitz, sondern um Herrschaft. Was wissen Sie davon, Sie Grundbesitzer von gestern und heute? Was weiß ein Koofmich von Slandesprtvilegien und deren Wahrung?' „Sie geben mir im Augenblick eine gute Lektion in dieser Hinsicht*, sagte kalt und mit so schneidendem Hoch mut. daß keiner der adeligen Herren ihn darin überbieten konnte, Heinrich Cornelius. „Ich erkenne. Privilegien und deren Bewahrung stehen den adeligen Herren über jedem Menschenrecht und selbst über ver nationalen Ehre.* „Wollen Sie, ein Bürgerlicher, mich belehren...*, brauste Goldfu« auf. Doch Thiel trat energisch dazwischen. „Beruhige dich, Freund', sagte er mahnend, „und beleidige nicht Gäste meine» Haufe». Ihnen, Herr Cor nelius, brauche ich nicht zu versichern, wie sehr ich bedaure, daß mein guter alter Freund, dessen heiße» Gemüt ihn manchmal mit sich fortreißt, Sie durch Anspielung auf Ihren früheren Gian» beleidigt hat...' „Aber kein«»w«g»*, lächelte verbindlich Heinrich Cor- neltü«, nicht ohne ironische» Mienenspiel. „Der Kauf- mannSstand ist ein durchaus ehrenwerter. Ich schäme mich nicht, ich bin stolz darauf, ihm angehört zu Haven. Nebligen» sollen sich unter Umständen ja auch die Herren vom Adel recht gut auf — Geschäfte verstehen!* Jetzt war di« Reihe, erbost aufzufahren, an GoldfuS. „Wenn ich einen Teil der bäuerlichen Besitzungen, die nach den Gesetzen diese» naussauischen Jakobiners frei werden, aufkaufe, so ist e» doch wohl selbstverständlich, daß ich versuche, so billig wie möglich dazu zu kommen. Wenn man Ihnen erzählt hat...* Cornelius winkte ab. Ganz ungewollt und unbewußt wirkte diese Bewegung Überlegen und verächtlich zugleich. „Ich sprach völlig allgemein, Freiherr von Goldsus. Die oiironique »canclaleuse der Gegend ist mir noch nicht zugetragen. Ich würde sie auch kaum über die Schwelle meine- Hause» kommen kaffen.* „HauS ist gut*, warf Graf Pfeil ein. „Das Streu- nitzsche Schloß ist eine» der großartigsten in der Um gebung!* Die Brüder Cornelius hatten einen Blick gewechselt. „Die Herrschaften gestatten, daß wir un» verabschieden', sagte Heinrich mit erlesener Höflichkeit, „wir möchte» diesen unverbindlichen nachbarlichen Besuch nicht über die schickliche Zett ausdehnen.* Äber Thiel, der längst gemerkt hatte, daß die Cor- neltus' Leute seien, mit denen man so oder wo zu rechnen habet, würde, und der sie gern ein wenig länger beob- achten wollt», hielt sie mit allen Künsten der Ueberredung. „In wenigen Augenblicken ruft man un» zu einer Neinen Vesper — die Herren dürfen sich nicht ausschließen. ES lst nicht landesüblich, Gä,.c ohne Speise und Trank zu entlassen...« lSortsetzuna kolat.)