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Riesaer G Tageblatt ««d Anzeiger jEldk-lav «ad Amrfger). Tag«bl«tt M«s«. Dresden ISS«. S«««f Nr. 20. Las Wei«« Lagebkatt ist da» Mir B«rösfentttch«»g der «ntkich« vekasmtnsachnng« dar Nmt»h«»ptt»ann schäft Gttokasser Postfach Str. 52. Großenhain, de» Amtsgericht» und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, da» Rates der Stadt Rias«, Rief« Str. sr. des Finanzamt» Riefa und des Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 89. Mittwoch, 15. Februar 1938, abends. 86. Aakra. La» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends '/,» Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, für «inen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug NM. 2.14 einschl. Postgebühr (ohne Zustellungsgebühr). Für den Fall des Eintreten« von Produktionsverteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreis« behalten wir un« das Recht der Preis- «chdhung und Stachforderung vor. 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Berantworttich sür Redaktton: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Ries«. Keine BemiilW delWMsiM! — R.P.D. — Der Zentralverband Deutscher Haus- und Gruudbesißerve reine, die Spitzenorganisativn des deutschen HauLbesitzeS, hielt am 12. Februar d. I. in Berlin in Gegenwart zahlreicher Vertreter der Reichsregiernng, der verschiedenen Behörden nnd der führenden Wirtschaftsorga nisationen eine ans allen Teilen deS Reiches reich beschickte Delegiertentagung ab, die sich mit zwei Gegenwarts problemen deS HanSbesitzeS beschäftigte, nämlich mit der be absichtigten Verlängerung der Wohnungszwangswirtschaft nnd der Schaffung eine? sozialen Mietrechts, sowie mit dem in letzter Zeit niet erörterten Plan einer Verrentung der Haus'zinöftcner für die kommunale Umschuldung. Der Pr sident deS Zentralverbandes, Stabtrat Josef Hu mar IMltnchenl, der die Tagung leitete, gab einen Neberblick über die derzeitige Lage deS .HanSbesitzeS und warnte dringend vor allen marristischen und stantssoziali- stischen Experimenten. Für die Gesundung der deutschen Wirtschaft sei die Wicdereinschaltung deS .Hausbesitzes als normal funktionierendes Glied in den WirtschastsorganiS- muS unerläßliche Voraussetzung. Die Beseitigung der Wvhnungszwangswirtschast in allen ihren Teilen sei des halb dringend notwendig; keineswegs gehe es an, das Aus nahmerecht, unter das der deutsche Hansbcsitz seit länger als einem Jahrzehnt gestellt sei, in Form eines sozialen Mies, rechts ,zn vereinigen. Die Schaffung eines sozialen Miet recht!' würde einen völligen Umsturz der jetzt geltenden Rechtsordnung im Gefolge haben, denn ohne gleichzeitige Umgestaltung deS HnpothckarrechtS, sowie deS Abgaben- und StenerrcchtS wäre das soziale Mietrccht wirtschaftlich un möglich. Präsident Humor forderte die Aushebung der Wohnungszwangswirtichast zum t. April llltztz unter Aus gabe des Gedankens eines sozialen MietrechtS. Gegen den Plan, die Hanszinsstener in eine Ren tenlast nmzuwandeln nnd die Konsolidierung der kommu nalen Verschuldung ans Kosten des HanSbesitzeS zn voll ziehen, erhob Präsident Humar schärfste» Protest. Sodann ging er auf den besonderen Zweck der Tagung ein, die ein berufen sei, gemeinsam mit der übrigen Wirtschaft gegen die "Verrentung der HausziiiSstcner Stellung zu nehmen. Für die Tätigkeit des Zentratverbandes sei es ein außerordent licher Erfolg, eine Einheitsfront hergestellt zu haben. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, der Deutsche Industrie- und HandelStag, der Eentralverband deS Deut schen Bank nnd BankicrgewcrbcS, der RcichSvcrband der Deutschen Industrie, die Hanptgcmcinschaft des Deutschen Einzelhandels, der Reichsverbaud deS deutschen Groß- und Ueberseehandcls, und der Reichsverband für Privatversiche rung hätten bereits unter dem 1. Februar d. I. an die Reichsregiernng eine Denkschrift mit dem Ersuchen gerichtet, von der Weiterversolgung des Bcrrentungsplans abzu sehen, da alle Teile der Wirtschaft großen Schaden erleiden würben. Präsident Humar dankte den Spttzenverbänden für die rasche und klare Stellungnahme zu dem BerrcntnngS- projekt nnd stellte fest, daß sich durch die Unterschriften der Denkschrift weitere mündliche Erklärungen seitens der Spitzenverbände erübrigten. Er teilte weiterhin mit, daß die zuständigen amtlichen Stellen in mündlichen Verhand lungen ihm gegenüber die Erklärung abgegeben hätten, daß der Verrentungsplan von der Regierung nicht weiter ver folgt werde. Der Zweck der Tagung sei dadurch bereits er reicht, und ein großer Alpdruck sei von HanSbesitz und Wirt schaft genommen. Zum Schluß warnte er sämtliche Kreise, insbesondere die Regierungsstellen, sich mit HauSzinSstener- erperimenten zu befassen nnd dadurch erneute Unsicherheit in die Wirtschaft hineinzutragcn. DaS Ziel könne nur die völlige Beseitigung der Hauszinssteucr sein. Nachstehende Gntschlietzung wurde einstimmig angenommen: „Die am Sonntag, -em 12. Februar 1988, tm Plenarsaal deS Reichswirtschaftsrats in Berlin versammelten Del«, aierten deS deutschen HanSbesitzeS und der deutschen Wirt schaft unterbreiten der RcichSrcgicrung folgende Ent schließung: Die Delegierten erwarten, baß die Reichsregierung ent schieden von allen marxistischen und staatSsozialtsttschen Wirtschastsplänen abrückt und daß ihre künftige Gesetz gebung von den Grundsätzen der Privatwirtschaft geleitet wird. Wir warnen die Neichsregierung nachdrücklich, durch die Fortsetzung einer überlebten und wirtschaftsschädlichen Wohnungspolitik dazu beizutragen, unhaltbare Zustände im Wohnungswesen zu verewigen. Die unter ganz anderen Verhältnissen in Aussicht ge nommene Aenderung des MietrechtS ist, nachdem sich die durch die LockcrungSverordnungen eingeleitete Rückkehr zur freien Wirtschaft überall bewährt hat, überflüssig und für die Wohnwirtschaft nur schädlich. Wir fordern daher mit allem Nachdruck, die Wohnungs- zwanaSgesetze zum 1. April 1988 aufzuheben und -en HauS- nud Grundbesitz, der als einzige WirtschastSgrnppe noch unter dem Ausnahmerecht der Kriegswirtschaft steht, von dcn Fesseln dieser durch die Verhältnisse aus dem Wvh- nungSmarkt in keiner Weise mehr gerechtfertigten Gesetz gebung zu befreien. Die versammelte» Delegierten sprechen ferner die be stimmte Erwartung auS, daß die Neichsregierung der neuerlichen Ueberlastung des Haus- und Grundbesitzes end- Uch durch radikalen Jastenabbau, vor allem durch Beseiti gung der brutalen HauszinSsteuer, ein Ende setzt nnd da durch die Voraussetzung für eine Gesundung der Wohnwirt schaft schafft. Ser neue vollstceüungSfchutz. SlchkkW Ik WM» Mi SWöMk. — kWMWt sür das gme stell». LMMSsetzlW sU WWW »er LMMWM M KMWW. * Berlin. Die Neuregelung des Vollftreckungsschutzes erfolgt durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten, sowie eine Ausführungsverordnung, die gleichzeitig in Kraft tritt. Wie die LaMiWo erfährt, besteht der wesentliche Unterschied gegenüber dem bisherigen Botlstrcckungsschntz darin, daß der Vollstreckungsschutz nunmehr vollkommen gleichmäßig auf das ganze Reich Anwendung findet, daß also die bisherige unterschiedliche Behandlung verschiedener Gebiete aufhört. Bis zum 81. Oktober wird durch die Ver ordnung allgemein die Zwangsvollstreckung in landwirt schaftliche Grundstücke und in alle Gegenstände deö festen und beweglichen Inventars einschließlich des Hausrats aller Betriebe der Land- nnd Forstwirtschaft nnd des Garten baues untersagt. Räumungsklagen gegen Siedler sind hiernach nicht mehr möglich. Im Rahmen des OstbilfeversahreuS werden weiter die auS dem Sichernngsversahren wegen SanierungSnnfähigkeit entlassenen Betriebe nochmals überprüft, «nährend für die noch im Sichernngsversahren befindlichen, aber stark ge fährdeten, besondere Anweisungen zur Betriebssicher««;) er gehen. Ausgenommen hiervon sind Betriebe, deren In haber durch eigenes Verschulden die Zwangsmaßnahmen hcrausgcsordcrt haben. Während bisher der Landwirt das Recht hatte, einen Antrag zur Einstellung des Voll- streckungsoersahrens zu stellen, ist es fetzt umgekehrt. Das Bollstreckungsverfahreu ist grnndsätzlich eingestellt, und der Gläubiger hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Antrag ans Fortführnng beziehnngsweise Ein- lcitnng des Zwangsverfahrens zn stellen. Allgemein ist dieses Recht für Altenteile, Unterhaltungsverpfltchtungen, Löhne, Steuern u. dgl. gegeben. Wetter wird dem Gläu biger der ersten Hypothek das Recht auf Zwangsversteige rung gegeben, wenn er den Nachweis führen kann, daß der Schuldner in der Vergangenheit längere Zeit seine ZinS- verpflichtungen nicht erfüllt und auch nach dem Erlab der Verordnung seine erste fällige Zinszahlung nicht geleistet hat. Durch diese Bestimmung wird ein Anreiz zur Weiter zahlung der Zinsen geschaffen nnd das Funktionieren der Realkreditinstitutc gesichert. Die Zwangsvollstreckung bleibt weiter gestattet für Gläubiger von Krediten, die nach dem 80. Juli 1981 für dte lausende Betriebsführung gegeben worden sind, sofern nicht der Schuldner auS außerordent lichen Gründen zahlungsunfähig geworden ist, z. R. durch Seuchen, Mißernten, aber auch Rückwirkung des allge meinen Preisstandes. Durch dte Verordnung wird insgesamt der ordentlich wirtschaftende Stauer vor der Zwangsvollstreckung geschützt, während böswillige Schuldner nach wie vor zur Abdeckung ihrer Verpflichtungen angehaltcn werden. Unter Umständen wird sich an diese Verordnung noch eine Sicherung für die kleinen Gläubiger des Handwerks und Mittelstandes an schließen. Wie in unterrichteten Kreisen verlautet, besteht der Zweck der Verordnung über den Vollstreckungsschntz vor allen Dingen darin, eine Voraussetzung für die Ent schuldung zu schaffen, für die nunmehr in sachlich erforder lichen Umfang die nötige Zeit zur sorgfältigen Vorbereitung gewonnen worden ist. Akk MM VMlMWSWtz. Berlin. lFunkspruch.) Tie neue Verordnung des Reichspräsidenten über den landwirtschaftlichen Boll- ftreckungsschutz vom 14. Februar 1988 "beschränkt sich im wesentlichen ans die folgenden zwei Sätze: l. Zwangsversteigerungen landwirtschaftlicher Grundstücke dürfen vorbehaltlich der in der Ausführungsverordnung zu bestimmenden Ausnahmen in der Zeit bis zum 81. Oktober 1988 nicht dnrchgeführt werden. H. Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Betriebs vermögen des Landwirtes nnd in seinem oder seiner Fami lie Hausrat sind vorbehaltlich der in der Ausführungsver ordnung zu bestimmenden Ausnahmen bis zum 31. Oktober 1983 nicht zulässig. Die Aendcrungen, die sich gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustand aus der Verordnung des Reichspräsidenten nnd der Ausführungsverordnung ergeben, sind folgende: 1. Allgemeine Norm für die JmmobiliarzwangSverstei- gcrilngen: einstweilige Einstellung deS Verfahrens, Kraft Gesetzes bis znm 31. Oktober 1933 snnd zwar auch dann, wenn der Zuschlag bei Inkrafttreten der Verordnung schon erteilt, aber noch nicht rechtskräftig war), vorzeitige Fort- setzung des Verfahrens nur auf Antrag des Gläubigers, und zwar unter folgenden Ausnahmetatbestünden: a) Nichterfüllung der nach Inkrafttreten der Verord nung fällig werbenden Annuitäten der ersten Hyotheken — Gegentatbestanb: natürlicher Notstand fUnwetterschäben usiv.) oder wirtschaftlicher Notstand infolge Preiskonjunktur- Verhältnisse; b) Betreibung des Verfahrens wegen Forderungen aus BekriebSkostenkrediten beziehungsweise aus Lieferungen oder Leistungen für die Erntejahre 1982 oder 1933 — eben falls Gegentatbestand: natürlicher oder wirtschaftlicher Not stand wie zu a); ei nicht-ordnungSmäßige Wirtschaftsführung; d) Aussichtslosigkeit der Entschuldung bet den Osthilse- verfahren entlassenen Grundstücken. 2. Beschränkung der Mobtliarzwangsvollstrecknng eben falls bis znm 31. Oktober 1933: Ausdehnung des Voll streckungsschutzes auf das gesamte zum Betriebe gehörige bewegliche Vermögen einschließlich deS HauSrateS (mit Aus nahme von Luxusgegenständen); Gruppierung der Forderungen in a) privilegierte, b) nichtprivilegierte, denen die Mobiliarvollstrcckung in das unter Vollstreckungsschutz stehende Vermögen ganz ver sagt ist; Scheidung der privilegierten Forderungen in a) solche, aus denen das geschützte Betriebsvermögen vollstreckt werden kann, bei denen aber der Vollstreckung der Einwand des Notbedarfs entgegengesetzt werden kann (ins besondere Betriebskrcdite und Lieferungen und Leistungen für die Erntejahre 1932 und 1933, dte lausenden Annuitäten der ersten Hypotheken, Steuern und Sozialabgabcn, soweit sie für die Zeit seit dem 1. April 1932 gestundet werden); b) solche, deren Vollstreckung nur den sich aus den all gemeinen Gesetzen ergebenden Beschränkungen unterliegt linöbcsondere lausende gesetzliche UnterhaltSansprüchc, Lohn forderungen auch für die Vergangenheit, die lausenden Sachversicherungsprämien); Beschränkung der Pflicht zur Ableistung des Offcn- barnngseidcS. 3. Besondere Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Siedler, insbesondere aus Räumnngsurteilen. Der kürzlich bekanntgewordene Plan, die HauSzins- stcucr im Interesse der kommunalen Umschuldung durch Eintragung einer Ablösungsschnld in eine Neallast umzu wandeln, hat in den Kreisen der Wirtschaft ungeheure Ent rüstung auSgelöst. Wir protestieren schärfsten? dagegen, daß der HauS- nnd Grundbesitz abermals zur Sanierung zerrütteter Gcmeindc- sinanzen mißbraucht wird uud erwarten auf das bestimm teste, daß die Reichsregierung dem Umschuldungsplan ihre Zustimmung versagt. Die Verwirklichung des bekanntgewordenen Projekts müßte nicht nur den darniedcrliegenden Realkrcdit völlig vernichten und auch das Vertrauen zur Gesetzgebung unter graben, sondern vor allem zum restlosen Zusammenbruch deS HauSbcsihcs führen." Nie LMreise Wem SMW Mr MeltMWIle. Der Landkreistag hat an den Reichskanzler ein Schreiben gerichtet, in dem er daraus innweist, daß die bisherige Organisation der Arbeitsivsensürsorge in Zu kunft für die Fürsorgeverbände nicht mehr haltbar sei. Tas fortdauernde Anwachsen der Wohl sahr t s e r w e r b s lo s c » bedrohe die Finanzlage der Landkreise ans das ernsteste. Die bisherige Drei teilung der Arbeitslownlulfe sei ans finanziellen, sür- sorge- nnd verwallungspolitischen Gründen nicht mehr erträgt! ch. Es müsse eine Znsa m ni e n s a s s n n g von K r i f e n s ü r s o r g e und W o h l s a h r t s e r w e r b S l o I en f ü r s o r g e finanziell und o r g a n i > a 1 o r j f ch erfolgen. Sans Doorn dementiert Die aus amerikanischer Quelle stammende und auch von deutschen Blättern wiedergegebene Meldung, daß der ehe malige deutsche Kaiser den Beschluß gefaßt haben soll, für einige Tage nach Deutschland zuriickzukehren, dann aber zugunsten seines ältesten Sohnes auf den Thron zu verzich ten, werden vom Haus Doorn entschieden dementiert; es iei auch kein Vertreter des „Newyork American", der diese Nach richt brachte, im Haus Doorn empfangen worden. MW IM »MW» MMlkWMWMi. Berlin. (Fnnkspruch.) Der vom Reichsminister des Innern mit der Wahrnehmung der Stelle seines Rundfunk lommissariates beauftragte Oberregierungsrat Dr. Eonrad ist mit dem heutigen Tage in das Innenministerium zu rückgetreten. Mit der vorläufigen Führung der Geschäfte ist der bis herige Referent des Rundfnnkkommissariates des Reichs ministcrs des Innern Dr. Gustav Kruckenberg beauftragt worden. Dr. Kruckenbcrg hat an dein Ausbau des Koni missariates, das im August vorigen Jahres neu eingerichtet wurde, entscheidend mitgewirkt.