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MfMMKW kMAAK I wMLührlicher Straffe. Ad L) soll er aufs längste binnen dato und Mer Wochen alle resttrende Stenern und «üben, so er in die Gemeinde schuldig, richtig abführen, auch damit in Zukunfft beständig Vaativnirsv, oder widrigenfalls der Subkootntioa und öffentlichen KeilBiethung feines Guth» ge- wärttig seyn. Ad 8.) soll er die gehörige Fleisch- Steuer Avpmtttion »nter denen loäivüiai» der Gemeind« ^prrt machen, und die -ieSfall» auffge- »achßeuen Reste beytreibe», auch dnrch seine Nach- läßtgkett »«gleich«» ferner nicht auffwachhen laßen, Sowohl 4.) feine« Pflichte« gemäß, all« Nachläßtg- keit abstellen, und auf gute vodmrng halte«, «nd zwar Beydes bey Vermeidung Ein Schock Straffe. So halt er auch 6.) bey -en nechsten KührTage fich mit -er Gemeinde wegen derer annoch restirende« «nd von ihn geforderte» 30 Groschen, auch sonst sich zu »erechnen. Nichtweuiger Ls Hannß Pfunden die äutwch fchttvllge» »Groschen sofort zu bezahlen, dann «Mich «egen des durch fein Verschulden er littene« Schaden» u»tt selbigen sich zu vergleichen, »Nd zu ferner« qn«olie»a keinen Anlaß zu ge ben, ebenfalls bey Vermeidung wtkkührttcher Straffe. Womit alßo dieser allgemeiner Dinge Gericht-Lag vor diesmahl beschloßen, «»- die Gemeinde, nach «rffgehoSene» Gerichte, hinwiedernrnb Simittirot morden. So Geschehen in Beysey« obbenannter Gericht-Personen 18) auf den HochgrLfl. Aerthe- rtfche« Hoffe zu Kreyniz n» «ipm. Paul Heinrich Mühlbach, SerichtShalter. , Rüstung zur Feuersbrunst. Da auch durch Gottes Verhängnis, durch Verwahr losung oder anderer gestalt, eine Feuersbrunst ent stehen möchte, ist solcher, so viel immer möglich zu steuer», mrd ist eiu Anspanner eine Leiter von Sechs- «ndZwanzig Sproßeu,ein Halbhüfner eine vonSechzehn Sproßen, ein HSußler eine von Zehen Sproße», wie »uch ein Anspanner Einen ganzen FeuerEymer, zwey Halbhüfner auch Eine« ganzen FeuerEymer, wie auch acht HSußler dergleichen Eymer- einen und die ganze Gemeinde zusammen Bier FeuerHackeu zu halten, und solche in der Schencke verwahrlich nieder zulegeu, auch auf bedürffenden Fall an benötyigten Orth z« schicken schuldig. Da aber einer mit Anschaffung oMewährter Rüstung säumich oder mangelhafft erfunden wird. Derselbe mutz dem GerichtsHerrn von feder mangeln den Sproße in der Leiter Sechß Groschen, von eine» mangelnden FeuerEymer aber. Ein Rthlr. 8 Groschen und die Gemeinde von joden nicht vorhandenen Feuer- Hacken Fünf Rthlr., der aber, bey dem das Feuer durch seine Verwahrlosung anskömbt, Zehen Rthlr, zur Straffe geben. 16) Lorentzkirch, -en 9.ten July 1721. Soto ist ein allgemeiner DingeGerichtsTag allhier in Les Richters, Martin Bruchholtzens, Behausung ge halten, und sind darbey nicht allein vorstehende, son- 15) Sind im Original nicht feststellbar gewesen. 16) Anspanner, Halbhüfner und Häusler geben hier di« Größe Les Grundbesitzes wieder, wobei die alte Einteilung -es Besitzes in Hufen maßgebend war. Der Anspanner ist zumindest der Inhaber eines Gutes von der Größe einer, wenn nicht gar mehrerer Husen gewesen: er konnte Pferde t« Besitz halten, mußte deshalb auf dem Ritterguts-Hofe -es Grundherren auch „Spanndienste" als Frohn leisten; daher seine Bezeichnung Anspanner. Der Halbhüfner konnte sich solchen großen Besitzes nicht erfreue»: ihm war nur eine Landwirtschaft mittlerer Größe, ohne Pferdehal- tung, zu eigen. Dem Häusler endlich gehörte überhaupt «ur ein wenig Feld zu notwendigstem Bedarf: im übrigen leistete er Dienst« als Handwerker oder verdingte sich sm größeren Grundbesitz. deim auch, neben denenselben, annoch folgende Rügen vorkommen, und Re Gemeinde zu Kreynttz sowohl, alß deren Membrae darnach Vefchieden worden. Die Bank 17) ist besetzt gewesen mit Hannß Kirsten, dem Richter Michael Scheiben, Johann George Kuntzscheq, Christoph Reinhardten, und Hannß Rößlern, aller seits GerichtS-Schöppen daselbst. »ck. av. 29. vorstehender Rügen 18s rügen die Hüfner, -aß die Klein-Häußler sich unter stünden, beynahe täglich in ihr »auern-Holtz zu fah ren, und daselbst die Streu, so sie doch selbst brauchetey, wegzunehmen, Bitten, -aß diesem Unfug gesteuert werden möchte. Die Sache ist, nach gepflogener Verhör, verglichen worden, -aß die Kleitt-Häutzler nicht eher, alß biß die Bauern ihr Bedürfntß -er Streu weg hätten, in sothaneS Holtz fahren, und Streu rechen sollen, wiedrigenfalls sollen sie gepfändet und das Pfand mit 3 Groschen gelvset werden. -ui. 838. Weil» Beschwerde geführet wird, daß Theil» Nacht barn bey Haupt-Kühr-Tagen, wenn -aS Sieh ange schnitten wird, offt Vieles darunter verschweigen- und nicht mit anschneiden laste», so soll in Zukunfft, wen» dergleichen geschtehet, von einer verschwiegene« Kerb« ein halber Eymer Bier zur Kühre gegeben werde«. »a. 8 SS- Wenn ein Mitt-Nachtbar oder Mitt-Nachtbarin ver- sttrbet, sollen die andern Nachtbarn, entweder selbst in Person, mit zu Grabe gehen, oder ihrer 2 aus dem Hause mit darzuschicken, bey Straffe 1 Groschen. Folgen die ^äciitional-Punkte. 1. Nachdem die Gemeinde sich beschweret, daß bey Hoch zeit-Ausrichtungen, sich viel jung Volck, auch wohl er wachsene Leuthe und Weiber unterstünden, -en Bräu tigam, wenn er abgehohlet würde, anzufallen, und aufzuhalten, also, -atz er vieles Geld aufwenden, und fich lösen müßte; So soll dieser Unfug, Muthwille» und Betteley in Zukunfft gäntzlich abgeschaffet seyn, und zwar bey willkührltcher Straffe, welche an den jenigen, so sich dergleichen Aufhaltung -er Braut oder Bräutigame ferner in Zukunfft anmatzen wird, un- nachlätzlich eingebracht werden soll, gestalt denn auch die Gerichts-Personen genaue Acht darauf zu geben, und die 6vnti»vv»isnt«n der Obrigkeit, bey 1. Schock Straffe, sofort anzumelden haben. IS) 2. Wenn Leuthe, so entweder die Güther übergebe« haben, oder sonst zu Hause sitzen, im Dorfe befindlich, so ist die Gemeinde dem alten Herkommen gemäß, von denenselben, und zwar von solchen, die von andern Orthen hingczogen, jährlich zwey Groschen, cs seyen nun entweder ein paar Ehelcuthe oder nur eine ein zelne Person, von denen einheimischen, aber, wenn es ein paar Ehclcnthe sind, ebenfalls zwey Groschen, ist es aber nur eine einzelne Person, sodann nur 1 Gro schen zu fordern und einzuhebcn berechtiget. Womit also dieser allgemeine DingeGerichtsTag seine Endschafft erreichet, nnd ist die Gemeinde nach auffgehobcnen Gerichte, wiederum Dimittint worden, äeto in Beyseyn obgedachter GerichtSpcrsonen >n -^i>ru. Paul Heinrich Mühlbach, Ger.Halter. Fortsetzung folgt. 17) „Die Bank" bedeutet: auf -em für die Amtsperso nen des Dorfes bestimmten Platze waren anwesend .... 1») siebe unter Abschnitt ä.) 1«) Dieses Loskäufen des Bräutigam» findet man al» scherzhafte« Hochzeitsbrauch auch heute noch tu verschiedenen Dörfer« Rordsachsen». Drivk "nz Verlag von Langer u. Winterlich. Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich: Heinrich Uhlemann. Riesa. Nr. St Riesa, S. Dezember L«1 AlStter pn Megr der Kei«atlieS«, der Kemuckforschiutg imd de» HemmtsPche». GscheiM tu zwanglos« Folg. «Ala» »»» M^«r ^wlatt «Mr »Ilutebm, MO ildmMM Hckmwmchuuu l» «4». Oie Semellule-stiigen ües Dorfes sreinitz (1715-1833). stock ljem lm Semelnckearcktv ru tirelnltz desikttllickea Originale copiett umi mit Lttcklnluga» »msatm» von Sokaa»e» kkomar, stimm. Die nachfolgenden unter ä vermerkten 40 Punkte find eine Sammlung von Bestimmungen, die de« Charakter eines OrtsstatutS tragen. Nach ihnen rtch- tete sich Leben «nd Wandel im Dorfe Kretnitz: fie sind, soweit dies festzustellen möglich war, um da» Jahr 1715 aufgestellt worden. Die Ueberwachung dieser Art von Ortsgefetz lag de« Gerichtspersone« im Dorfe ob; ebenso hatte jeder selbst auf sich und seine Rach- bar« zu achten, Latz -em Statut (oder, wie man e» da- mal» nannte: den Rügen oder Rügen) genaue Folge geleistet ward. Von Zeit zu Zeit hielt -er Vertreter -er alten Obrigkeit, das war für Kretnitz der Inhaber -es Ritterguts un- de» auf -emfelbe« ruhenden PatrimonialgerichtS zu Sreinitz Nachschau, ob zu -en alten Rügen Beschwerden angemeldet waren, un- ob sich die lieben Untertanen überhaupt noch nach -en Rügen richteten. Diese Nachschau geschah in Abstän- den von mehreren Jahren an sogenannten Dinge gerichtstagen. Ucber diese Dingegerichtstage, die ab wechselnd in den dem Kreinitzer Gericht unterstellten Dörfern Sreinitz, Lorenzkirch und Jakobsthal sfrühere Schreibweise: Kobenthal) gehalten worden find, be sitzen wir die nachfolgend, Kretnitz betreffenden, un ter » vermerkten Protokolle aus der Zeit von 1715 bis 1833. Es folgen nun unter ä) die eigentliche« Rüge«. 1. Will die Gemeinde zu Kreynitz in Zukunft die Dorf-Kühre höher nicht, als auf Acht Groschen erhöhen, und dabey kein Ansehen der Person gebrauchen. 1) 2. Die Torfgräber sollen zur rechten Zeit gehoben werden, so daß ein jeder soviel Dienste dabey geleistet, als der andere. Der Hüfner gleich -em HSußler; bey Zwey Groschen Kühre. 3. Soll auch die Gemeinde die Wegcbcßerung sich äußersten Fleißes angelegen seyn laßen, un- der Nich ¬ ts Unter „Sühre" ist eine Geldbuße für Uebertretun- gen de» OrtSstatutS zu verstehen, die der Gemeiir-ekaise «ufloß ter bey Vermeidung willkührltcher Strafe dieselbe» darzu anhalten. 4. Winter-Zeit, al» nämlich von Weihnachten bi» Ostern, soll keiner von -er Gemeinde de» Übend» über Neun Uhr, -es Sommer- aber über Zeh« Uhr tu -er Schenke bleibe«, mrd über solcher Zett Trinke» oder Spielen. 5. Die Dorff-Schiebung soll alle Jahre Zweymahl, alß -e» Tag nach ^okanaia «nd den Tag «ach den lloil. vr«/ llümg« begangen, nut die ReinMahle t» richtigem Staude gehalten, auch, da fich Irrungen, oder sonst Unrichtigkeiten ereignete», solche bey den Gerichtshalter angegeben werden. 2) 8. Ohne Borbewußt de» GerichtSHerrn oder de» Gerichtshalters soll niemand bey Vermeidung Ei«eS Schock Strafe einige HaußLeuthe S) eiunehme», tn- gleichen 7. Niemand einige Ziegen halten und auSgehen laßen, bey Strafe Dreyßig Groschen; Selbige «cker t« Stalle zu behalten, ist unverwehrt. 8. Sollen fie fich nebst ihre« Sinder« «nd Gesinde fleißig zum Heil. Abendmahl halten. 9. Untern Gottes-ienst soll fich ntemant in der Schencke, oder andern BrantweinHäusern, finde» laßen, umb daselbst Bier oder Brantwet» zu trincken, gestalt denn -er Scherukwirth und au-ere, so Braut wein «mbs Gel- verlaßen, bey Vermeidung Dreyßig Groschen Strafe, solches anzurügen schuldig seyn sol len, tnmaßen denn auch 10. Die Gerichten») wechßelweise unter der Pre digt herumbgchen, un- die Schencke und andere Braut- 2) „Dorff-Lchie-uug" — Nachprüfung -er Gemeinde, markuug im ganze« und im einzelne« «nter -ar ortsansäs sigen Feldbefitzern. 8) „Hauß-Leuthe" — Mietpa riet. Untermiet«, t» Herr- tigen Sinne. 4) „Die Gerichten", Laruuter sirr- au oerstehar -te sei nerzeitige« Dorfgerichtspersone«, Dorfrichter an- Sch-o pen. al» Hilf»»raa»e -er PaSrtmonialgerichGobrtgkeit -e» Grundberrn.