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«nv 79. Jahrg MW MWAl! M IMk» MeWkl »MM! n« »X «L«auG «Ur ik MN/ acht«»«» e« ge-preis. »dfletsch ts» -isch surft »rft >r«n och« all« Itzum Das deutsche Volk ist zur Annäherung bereit. Wir wollen Frieden nach allem Elend des Krieges. Wir möchten wünschen, daß die beiden Völker, die im Kriege am meisten gelitten haben, sich endlich gemeinsamer Arbeit am Frii> den zusammenfinden mögen. Aber das geht so nicht. Sie kennen die Seele des deutschen Volkes nicht. Wir sind keine händelsüchtige Nation. Wir sind keine Nationalisten und keine Bande Matthes. Wir wünschen Frieden, aber wir habe« auch unsere Würde. Man hat in Germersheim 1S2K 27 bayerische Fahne« und die offizielle deutsche Reichsslaggc besudelt, die schwerste Beleidigung, die mau einem Volke »«fügen kann, das «och seine Ehre hat. Ma« bat nutz keine Genugtuung gegeben. Wiederholen Sie nicht denselben Fehler. Wenn Sie ein solches Urteil fällen, dann wird das eine« Widerhall finden bis i« das kleinste deutsche Tors, eine« furchtbaren Widerhall. Ei« Schrei der Entrüstung «nd der Enttäuschung wird durch alle dentkchen lLaue Halles Ei« solches Urteil wäre eine Provokation! Revision im Ronzier-Prozetz. *Lauda «, 22. Dezember. Wie die Telcgrapheu-Unio» ersährt, wird die deutsche Verteidigung der im Rouzier: Prozeß verurteilte« Deutsche« gegen das ergangene Urteil Revision einlegen. Deutscher Protest in Paris. Berlin. (Funkspruch.) Wie nns mitgetcilt wird, ist Botschafter von Hoesch beauftragt worden, bei der franzö sische« Regierung Vorstellung«« wegen des Falles Rouzier zu erheben, um alle juristische« Möglichkeiten zu erschöpfen. Ebenso wnrde« durch de« Reichskommissar für die beschien Gebiete. Laugwerth »on Limmer«, bei der Nheinlaudkom- missio« Vorstellungen erhoben, rvclch- von^ dielcr arr die französische Regierung weitergegebe« werden dürstet». rs ftin ev >» »nu». elnwkt». chg-t boi iliu objektiv und juristisch sie in ihrem rechtlichen Teil inbezug auf den Hauptpunkt ist. Um einen MilderungSgrunb zuzubilligen, ist nach dem französischen Gesetz (Art. 321 des Strafgesetzbuches) eine Herausforderung durch Schläge oder grobe Gewalttätigkeit nötig. Da die Anklageschrift selbst einen Angriff oder das Vorhandensein einer Gewalttätigkeit im Sinne des Art. 30!) des Strafgesetzbuches verneint und nur Uebertretung einer Ordonnanz durch Holzmann unter Anklage gestellt hat, so geht logischerweise daraus hervor, daß eine Herausforderung nicht vorhanden ist. UebrtgenS ist das französische Gesetz sehr streng in der Zulassung der Herausforderung: die Schläge ober Gewalttätigkeiten müssen ernsthafter Natur sein. (Grimm erwähnt hier eine Entscheidung, die auf den Fall Holzmann paßt.) Und wie wäre im besetzten Gebiet ein Zusammenleben möglich, wenn jede Militärperfon, selbst in Zivil, ungestraft einen Zivilisten verwunden oder sogar töten könnte wegen einer so unbedeutenden Handlung, wie der ihn in der Nähe zu betrachten? Und wie ist die Sachlage im Falle MattheS? Nach der Anklageschrift und den eigenen Aussagen des Herrn Rouzier in der Voruntersuchung besteht die beleidigende Haltung nur darin, daß Matthes auf Rouzier zugcgangen fein soll und auch noch weiter auf ihn zuging, als Rouzier ihn auf forderte, zurückzubleiben. Daß MattheS seine Hand in die Tasche gesteckt haben soll, ist nichts weiter als eiüe Behaup tung Nouziers. Nieman- hat das bestätigt, nicht einmal Herr Prudhommc, und die anderen deutsche» Zeugen widersprechen dem ausdrücklich. Was hat ev-i* kaiuer Tasche suchen sollen? Einen Revolver? Ein Messer? Matthes hatte nichts in der Tasche und niemand tzdt Slcse Bewe gung gesehen. Was bleibt da noch übrig? Nichts! Keine beleidigende Haltung, aber auch, ich wiederhole, keine Her ausforderung im Sinne des Gesetzes. Aber es gibt noch einen weiteren Grund, um weder eine beleidigende Haltung noch eine Herausforderung gelten zu lassen. Uw eine be leidigende Haltung oder eine Herausforderung herzustellerr, mutz die betreffende Haltung ungerecht und ungesetzlich sein. Wenn die Handlung erlaubt und gesetzlich ist. kann sie weder eine beleidigende Haltung noch «ine Herausforderung darstellen. Und jetzt kommen wir zum Kernpunkt des Pro zesses. Was wollte Matthes wohl, der Rouzier so hart näckig folgte? Warum blieb er nicht stehen, warum ging er auf ihn zu. Auf Müller trifft späterhin das gleiche zu. Waren sie vollständig verrückt, so ohne Waffen einem Mann zu folgen, der den Revolver in der Hand hatte. Sie glaubten jedenfalls nicht, daß der andere wirklich schießen würde, nachdem er schon einmal geschaffen hatte. Aber was wollten sie denn? Sie wollten, daß der andere nicht ent kommt. Der andere hatte «ine offensichtliche Körperver letzung an Holzmann begangen. Da er auf frischer Tat ertappt war, hatten Matthes, Fechter und Müller das Recht, Rouzier zu folgen und ihn der Wache zu übergeben^ um seine Persönlichkeit festzustellen. Rouzier war nicht berech tigt, sich dem zu widersetzen. Seine Weisung, stehen zu bleiben und Platz zu machen, war nicht berechtigt. Matthes, Fechter und Müller waren nicht verpflichtet, dieser Weisung zu folgen: im Gegenteil, die Weisung war nicht berechtigt. Das ist Gesetz bei allen zivilisierten Völkern. Wer auf frischer Tat bei einer strafbaren Handlung ertappt und ver folgt wird, kann von irgendeiner Zivilperson selbst mit Ge walt festgehalten werben. Jeder kann sogar mit Gewalt gegen ihn vorgehen, wenn er sich widersetzt, oder wenn es nötig ist, seinen Widerstand zu brechen. Und wir haben hier genau den Fall. Es ist sogar der klassische und typische Fall beS flagrant dslit. Nach längeren Darlegungen über die Frag« der Not wehr, deren Vorltegen er entschieden bestrtttz schloß Dr. Grimm sein Plädoyer wie folgt: Sie haben die Ausfüh rungen des Anklagevertreters gehört, und ich stehe nicht an, auch dem Gegner gerecht zu werden. Es waren bebeutsayie Ausführungen, getragen von dem hohe» Geist der Objekti vität, besonders seine Ausführungen über die Verneinung der Notwehr, denen man kein Wort hinzuzufügen braucht. Nur in einem Punkte sind wir verschiedener Auffassung. Ich sehe keine Spur von Provokation und keine Spur von beleidigender Haltung. Aber wenn ich also versuche, auch meinem Gegner gerecht zu werden, so kann ich doch nicht verhehlens Satz gerade, weil die Ausführungen der Gegen seite in ihrem rechtlichen Teil so objektiv waren, ich gerade»« betroffe« war über de« Strasantrag: Ei« Jabr Gefängnis! Ich «ar wie vom Blitz gerührt. Ei« Jahr Gefängnis für eine« vorsätzliche« Totschlag! Der Anklagevertreter hat ge sagt, daß Sie hier nur Richter seien, und daß Sie Len Fall so beurteilen sollten, als ob hier keine verschiedenen Natio nalitäten wären. Kein Unterschied zwischen Deutschen und Franzosen. Wir würdigen Ihre Gefühle. Das wird für Sie schwer sein. Aber ich könnte mir denken, -atz Sie sich sagen: Nicht um der Deutschen, sondern um Frankreichs willen: Es ist grausam, aber es mutz sein. Er ist einer der unsere», er ist schuldig. Man treffe ihn hart, gerade weil er einer der unseren ist. Ma« hat stier von Locartz» gesprochen ««d gestern habe ich «och schö«e Worte von Annäherung ge hört. Die vrfahru«ge«, die wir hier gemacht habe«, haben «ich «icht sehr ermntigt. Die vielen Zwischenfälle über Kleinigkeiten und das Drum und Dran dieses Prozesses waren für mich «ine tiefe Enttäuschung. Erft baS nativ«»« Mische Komplott, da«« die Bande MattheS. D«S ist alles kläglich zusamwenqebroch««, «nb «««mehr dieser Straf antrag? Ei« Jabr Gefängnis für vorsätzliche» Totschlags MW A.M Ml »IIS MMl Mil. Berlin. (Funkspruch.) Der Rcichsmiuister sür die besetzte« Gebiete Dr. Bell gab einem Vertreter des Wolff- scheu Telegraphenbüros gegenüber folgende Erklärung über das französisch« Kriegsgerichtsurteil in Landau ad: Mit Empörung und Entrüstung hat das gciamte deutsche Volk das unerhörte Fehlurteil des französische« Kriegsge richts in Lauda« veruomme«. Rouzier ist freigefprochen deutsch« Bürger find zu schwere« Gesäuguisstrafe« ver urteilt, unter diese« auch eiu Mau«, der iu einer Heidel berger Klinik au den Schöffe« von Rouzier schwer kra«l daruiederlicgt «ud ««« iu einem «userem Rechtsempfinden i«S Gesicht schlage»-«« Abwesenheitsverfahrer» zwei Jahre Gesäuguis erhielt. Rouzier hat eine« deutsche« Bürger getötet «ud zwei andere Deutsche durch Schüsse verletzt, eine« in lebensge fährlicher Weise. Jeder, der der Beweisaufnahme vor dem französische« Kriegsgericht folgte, sah die Schuld Nouziers klar hervor trete«. Trotzdem dieser Freispruch, der der Gerechtigkeit Hoh« spricht. Diese Verhältnisse sind einfach untragbar Wen« das Lebe« der Einwohner dem Kriegsgericht so lcichi wiegt, so fühlt sich die Bevölkern«« i« ciuem Zustande de» Rechtlosigkeit, der im schreiendste« Gegensatz steht zu den Bc- mühuuge« der letzten zwei Jahre, eine Rechtsordnung des Friedens zwischen Deutschland «ud Frankreich z« schaffe«. Im ganze« Volke können solche unbegreifliche« Vorkomm nisse «nr als ein Schlag gegen die Berständigu«gspvlitil wirke«. Unser tiefstes Mitgefühs zpendet sich den schwergeprüften Volksgenosse« am Rhein zu. Wir wolle» ihnen mit allen Kräfte« Helsen. Wir wolle« alles tu«, «m in diesem Einzel, falle dem Recht znm Siege zu verhelfe«. Wir wolle« aber darüber hinanS gegen ein System kämpfen, dem ein solches Fehlurteil eutsprinaen ko««te. Alle Deutschen müsse« ans dem Landauer Urteil die Lehre ziehe«, daß wir keine drin gendere Ausgabe haben, als die, unsere« Volksgenossen am Rhein die Freiheit und dem dentschr« Staat die volle Sou veränität in jenem Gebiete wieder zu erringe«. Diesen Appell richte ich an das ganze deutsche Volk. Solange die Besatz««« auf deutschem Bode« «»eiter andauert, ist immer die Gefahr solcher tiesbedauerlicher Ereignisse gegeben, die die schärfste Bedrohung der Verständigungspolitik bedeuten. Unerläßliche Voraussetzung für die ersprießliche Fortfüh rung dieser Verständigungspolitik ist das Bewußtsein eines gesicherten Rechtsschutzes. Wir erwarten, daß die berufene« französischen Instanzen gerade im Landauer Fall alles tun, «m das begangen« Unrecht wieder gut zu mache«. Die einzige Sicherheit gege« die Wiederkehr solcher die Gesamt politik beider Länder schwer gefährdender Vorkommnisse bietet abek die alsbaldige Beseitigung der Besatzung. o Drohbriefe an die deutsche« Verteidiger. )( Landau (Pfalz.) Die beiden deutschen Verteidiger im Rouzier-Prozeß erhielten gestern nachmittag Drohbrief« ä«S de« Inner« uv« Frankreich, die in Paris »ur Polt gegeben waren. Empörender AnSgang der Germersheimer Vorfälle. )l Lauda«, 21. Dezember. Um S Uhr zog sich der Ge richtshof z«r Beratung zurück. Um 7.15 Uhr erschien er wie der im Saal ««d verkündete folgendes Urteil: Leutnant Ronzier wird in alle« Punkte« der Anklage freigesprochen, Holzmann weg«« beleidigender Haltung gegenüber eine« Mitglied der Besatzung z« zwei Monate« Gefängnis mit Strafaufschub verurteilt, Matthes »ege« beleidigender Hal- tnng »md Beteilig««« a« de« Vorgänge« in Sonderheim z« zwei Jahre« Gefängnis, Fechter «»ege« beleidigender Haltung nnd wegen Beteiligung an de« Vorgänge« i« CafS Engel zu sechs Mouate« Gefängnis, Kegel wegen Be teiligung an den Vorgänge« in Sonderheim zu drei Mona te« Gefängnis, Arbogast weg«« der Germersheimer Bor, gänge z« sechs Mouate« Gefängnis, Kügler wegen Betei lig««« an de« Germersheimer Vorfälle« z« sechs Äo«ate« Gefängnis verurteilt. M MtÄMMck A. )( Landau, 21. Dezember. Im Prozeß Rouzier er griff sofort nach Beginn der Nachmittagssitzuvg Rechtsan walt Dr. Grimm das Wort zu seinem fast zweistündigen Plaidoyer. Dr. Grimm, der gestern an Grippe erkrankte, sprach leise, aber ernst und eindringlich, und man hörte ihm überall mit Spannung zu. Er führte u. a..auS: Es ist «tue sehr wichtige Aufgabe, die ich heute vor Ihnen habe, und gleichzeitig eine sehr heikle Rolle tu meiner Eigen schaft als deutscher Rechtsanwalt vor Ihnen, französischen Offizieren, Frage» zu behandeln, die, wie ich lebhaft emp finde, besonders auf ihre Gefühle wirken müssen, auf Ihr Ehrgefühl und auf Ihr Empfinden als französische Offiziere. Ich werde versuchen, dies mit dem ganzen Takt, mit der ganzen Sachlichkeit und mit der ganzen Mäßigung zu tun, deren ich fähig bin und ich lege von vornherein Wert darauf. Ihnen zu erklären, daß ich meine Rolle in Lieser Angelegen heit nicht als «ine politische betrachte, sondern einfach als Lie eines Rechtsanwalts in einer Rechtssache. Gewiß hat diese Angelegenheit ihre politische Bedeu tung, aber nicht von uns und nicht von Ihrem Gericht wtrd diese Seite der Angelegenheit geregelt werden. Und La eS sich hier um eine Frage der Gerechtigkeit han delt, und es Ihre Aufgabe ist, die Wahrheit zu finden, voll ständiges Licht in diese dunkle Angelegenheit zu bringen, so muß jede Prestigefrage beiseite bleiben,- denn das Prestige ist der größte Feind der Gerechtigkeit, und da Ste Richter sind, wollen Sie vergessen, baß es sich um einen der Ihrigen handelt. Sie wollen nur die Tatsachen prüfen, und wenn Sie ihn schuldig finden, fest zugreifen, gerade, weil es einer der Ihrigen ist, im Interesse der Armee selbst, Seren Vertreter Sie hier sind. Nach einer Darlegung der Tatsachen ging Dr. Grimm zur Erörtern«« der Rechtsfrage« über: Holzmann, der zuerst -er Körperverletzung angeklagt war, ist es jetzt nicht mehr. Eine einfache Uebertretung einer Verordnung ist schließlich alles, was man ihm vorwirft. Er soll eine beleidigende Haltung gegenüber einem Angehörigen der Besatzungtruppen eingenommen haben. Es fehlen aber alle dazu nötigen Voraussetzungen. Erstens war Rouzier in Zivil. Niemand hat in ihm den Offizier erkannt. Die Verordnung Nr. 40 ist ein Aus nahmegesetz. Sie gibt den Angehörigen der Besatzungs truppen eine bevorzugte Stellung. Und dieses Vorrecht haben Lie Angehörigen der Besatzung nur dann, wenn sie von dem, der die beleidigende Handlung vornimmt, als solche erkannt werden können, L. h. einzig und allein in -em Falle, in dem der Betreffende weiß, daß eS sich um einen Ange hörigen der Besatzung handelt, oder wenn -er Offizier in Uniform ist. Der Offizier, der an einem Festtage in Zivil ausgeht, verzichtet dadurch auf seine Vorrechte als Offizier. Wenn dem nicht so wäre, welche Gefahren würde alsdann die Zivilbevölkerung laufen? Unter welchem Regime würden wir leben? Nun ist eS aber auch nicht erwiesen, daß Holzmann im Augenblick seiner Handlung wußte, daß er es mtt einem Angehörigen der Besatzung zu tun hatte. Schon aus diesem Grund ist also Holzmann fretzu- sprechen. Aber auch aus einem zweiten Grunde. Was ist eigentlich eine beleidigende Haltung? ES ist weiter nichts, als eine Beleidigung durch Worte oder Gebärden, wie sie jede Gesetzgebung, und besonders auch die deutsche kennt. Man braucht jedoch «ine wirkliche Tatsache, nm Liese An klage zu rechtfertigen, irgendetwas Genaues, daS durch die Umstände «ine gewiss« Bedeutung erlangt. . Was ist.nun aber im Fall« Holzmann übrig geblieben? Nach der Anklageschrift selbst bestände die beleidigende Hal tung darin, daß Holzmann Rouzier ins Gesicht gesehen hat, und -war war es dunkel, es war Nacht. Deswegen hat Liefe Handlung nichts Feindliches und Beleidigendes an sich. Wir sehen also ganz genau: Dieser bedauerliche Bvrfall am LudwigStor, der Ausgang von allem, der Ursprung die ses traurigen Dramas, war nicht durch Holzmanns Schuld entstanden: Herr Rouzier war schuld Lara«, und nur Herr Rouzier. Warum geht er nachts nach 1 Uhr spazitzren, «Mn in Zivil, die Reitpeitsche in der Hand, den Revolver iv her Tasche, den er, wie er pnS selbst sagt, immer nacht» trägt? War er herauSgefordert? Unserer Meinung nach nicht, und hierin können wir auch der Anklageschrift nicht folgen, so Mchlatt M Rn-etzer). r« --mit w »«Ei, " -- »-« »-O »«VE- n " U«d» »er Gt-U »Ile!» »et Nm»««!» Riefe m» »« He»-Iz,Ua»t- Meiden. Riesaer M Tageblatt ftyaben. !«r»lichft. » 1V2S. jsiuftl«. id uver- heute »ei« te, unser er, Sohn »agee re. )««r»s «e» > und «Ao«, ffnun, > iora. SS7. Mittwoch, SS. Dezember 1KS«, abends Da« Riesaer Tag»btat^tts^eütt^«8«»^T»s^a!rn^» '/,SU^ «ftNubnahm« der Sonn- und FesttageT^Reztzitzbpjeej-.gegrn Vorauszahlung, für »inen Monat 2 Mark 25 Pfennig durch Host oder durch Voten. Für den yaltde« Eintreten« von Produktionövertiuerungen, Erhöhungen der Löhn« und Materialienpreis« behalten wir un« da« Recht der Prei«erhöhung und Nächforderung vor. Anzeige» für di« Nummer de« Aulgabetage« sind bi« 0 Uhr vormittag« aufzuaeben und im vorau« zu bezahlen; »in» Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für di« VS wo» breit«, S nun hohe Grundschrist-geil« (ö Silben) P» Gold-Pfennig«; di« öS mm breite Reklame-»!!» IVO Gold-Pfennig«! zeitraubender und tabellarischer Satz SO"/, Aufschlag. Fest« Tarife. Bewilligt« Rabatt »lischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «tngezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur» gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. 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