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jMr' - und Atrxrigor MdÄlM mH Arytlgrü. AmtsötatL für die KSnlgl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemenrderat GrSVa. 2L9. Mittwoch, 26. Septemver ISIS, aveuvs. SS. Jotzrg. Da» RUsaer Tagobtau erscheint tesetr Tag abend« >/,7 Uhr mtt Ausnahme der Sonn« und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Haus oder bei Abholung am Schal!» -er Kaiser!. Postanstaltrn vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anreisen siir die Nummer des Ausgabetages sino bis 10 Uhr vormittags aufzugebcn und in, voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für daS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtchirerS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eni- sprechend höher. NachweisungS- und ÄermiltelungLgebühr 20 Pf. Fest- Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konürr» gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage ^Erzähler an der Elbe". — Im Falls höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen des B«triebe» der Druckerei, der Lieferanren oder der BesörderunvLeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethrktrasre SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nies», Levensmittelvnrauf in Gröba. Donnerstag, den 21. September ISIS, vormittags von v—1 Uhr nnd nachmittags von 4—V Uhr, werden im Grundstück Westslrntze 14 verkauft: Rindfleisch im eigenen Saft, 1 Dose 2 M. 20 Pfg., Grützlederwurst in Losen, 1 Tose 1 M. 60 Pfg., Oelsardine», 1 Tose 70 Pfg., Eier zu 24 Pfg., Malbaka, (Kakao-Mischung) Pfundpaket 3 M. 10 Pfg. und Bouillonwürfel, Stück 3 Pfg. Lebensmittel-Kontrollkarten sind vorzulcgen. Leere Konservenbüchsen, Gegenstände aus Zinn, Weihblech usm. werden angenommen. Gröba (Elbe), am 10. September 1016. Der Geureiridevorstand. bot Herr Kapellmeister Habcrkorn mit seinen Geigenvor- trägen. Tic Zuhörer spendeten deshalb reichen Beifall, dec den Künstler zu einer meisterhaft gespielten Zugabe nötigte. Auch Herr Kreyh stellte sein schönes Können in den Dienst der guten Sache. Zum Schlüsse sei noch in sehr aner kennenswerter Weise der vereinigten Regriucntskapclle von 32 und 68 und ihres Trompeters Michelsen gedacht, dec seiner Posaune recht weiche Töne zu entlocken verstand. Oerttiches mH Sächsisches. Riesa, den 20. September 1016. —* Zum Besten der Verwundeten der Stadt Riesa sand gestern abend im „Stern" ein Vokal- und In st rumentalkonzert von nahezu dreistündiger Tauer statt. Fesselte uns der Veranstalter dieses Konzertes -Herr Hofopernsänger Kreutz in seinen Gesänge» durch den volle» Ton und die sinngemäße Wiedergabe — wenn auch an manchen Stellen, namentlich in den Duetten eine Mähigung der Tonstärke am Platze gewesen wäre —, so berührte uns die natürliche und ungekünstelte Tonbildung der beiden Sängerinnen, Frau Stökel und Frau Winkler-Langer, trotz einiger kleiner Mängel recht nngenemn. Das Ki eutz'sche LÄüler'.mien-Se.ttelt brachte in vorteilhafter Weise zwei vaterländische Gesänge zu Gehör. Ganz Hervorragendes wohnende Verbraucher gegen Vorlegung der Eierkarten und Abtrennung der entsprechen den Wochenabschnitte abzugeben und die nicht abgesetzten Eier an die vom Kominnnal- vcrband errichteten Sammelstellen abzuliefern. . 8 8. Die vom Kommrrnalverband bestellten Aufkäufer und Aufkäuferinnen find verpflichtet, über Ankäufe nach vorgeschriebenem Muster genau Buch zu führen, das bei der Amtsblatt druckerei in Grotzcnknin erhältlich ist. Dabei sind die Zeit des Aukastfs, Menge der an gekauften Eier, die Preise, sowie der Name und Wohnort des die Eier verkaufenden Ge flügelhalters eiuzutragen. Dec Geflügelhalter hat die Angaben zur Bestätigung der Richtigkeit im Buche mit seinem Namen gegenznzcichen. Weiter haben die Nnfkünfer und Aufkäuferinnen der Königlichen Arntshauptrnann- schast je bis zum 13. und zum 28. jeden Monats, erstmalig bis zum 13. Oktober, auf einem vorgeschriebenen Vordruck, der bei den Gemeindebehörden erhältlich ist, anzuzcigen, wieviel Eier sie in der Zwischenzeit aufgekauft, wieviel sie an die Verbraucher abacsetzt und wieviel sie an die in 8 9 dieser Bekanntmachung erwähnten Sammelstcllen abgelicfert haben. Den Vordrucken sind die für die verkauften Eier in Empfang genommenen Eierkartenabschnitte gebündelt und unter Aufschrift der Anzahl beizr.fiigen. Alle Gcfliigelhalter, die Eier un mittelbar an Verbraucher abgeben, haben ebenfalls über die Anzahl der verkauften Eier Buch zu führen, das bei der Amtsblattdruckerei in Großenhain zu beziehen ist, und die Vordrucke auSgesüllt und pünktlich unter Beifügung der vereinnahmten Eierkartenabschnitte einzureichnen. 8 9. In den Städten Großenhain, Riesa und Radeburg, sowie der Laudgemeinde Gröba werden Eierfammelstellen errichtet werden und zwar in Großenhain bei Frau Emma Hille, Schloßstraße, in Riesa irr der Molkereigenossenschaft e. G. m. b. H. Wettinecftraß« 24. in Radeburg bei der MolkereioeschäftSinbaberin Lina verchel. Schmidt, in Gröba bei dem Butterhändler Franz Rösler. An diese Sammelstellen find alle nicht unurittelbar a» die Verbraucher im Kommunal« verband Großenhain abgesetzten Eier abzuliefern. 8 10. Die Sarmnelstellen haben aus den bei ihnen avgelieferten Eiern zunächst den noch in dem Bezirk der Sammelstelle vorhandenen Bedarf zu decken und am 13. und 28. jeden Monats, erstmalig bis zum 13. Oktober der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigrn Ä die Zahl der bei ihnen vorhandenen Eier, v) die Anzahl der bei ihnen im Laufe der Zwischenzeit eingegangenen und verkauften Eier. Hierbei sind die vereinnahmten Eierkartenabschmtte, gebündelt in 50 Stück, beizufügen. Etwa vorhandene Ueberschüye find an die von der Königlichen Amtshauptmannschaft bestimmte Stelle oder Person abzuliefern. Die Ausfuhr von Eiern aus dem Bezirke ist nur mit Genehmigung des Kommunal« verband« zulässig. 8 12. Sur Versendung mtt der Bost oder Eisenbahn dürfen Mer nur abgegeben werden, wenn der Absender emx Bescheinigung des Kommunalverbands Großenhain beifügt, daß die Beförderung gestattet ist. Außerdem hat er die Sendung in deutlich sichtbarer Weise als Eiersendung zu bezeichne». Im übrigen wird aus die Bundesratsverordnung über Eier vom 12. August ISIS und die hierzu erlassene Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 26. August 1916 ausdrücklich hingewiesen. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden »ach 8 17 Ziffer 4 der ÄundesratSverordnung vom 12. August 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder init einer dieser Strafen bestcaft. 8 14. Diese Bekanntmachung tritt am 26. September 1616 in Kraft. Großenhain, am 19. September 1916. 1481 <t il. Der Bezrrksverband der Königliche« Amtshauptmannschaft. Bekmnttrrmchrwk, S§n Verkehr mit Gier» vttr. Auf Grund der VundeSratsverordnung über Eier vorn 12. August 1916 und der hierzu erlassene» AusführuttgSverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2ü. August 1916 — abgedruckt in Nr. 109 der Sächsischen Staatszeitnng vom 28. August 1916 — wird hiermit für de» Bezirk der Königlichen Amtshauptmanüschaft Großenhain einschließlich der Städte Grvßsnhaiu und Riesa folgendes bestimmt: 8 1* Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerrmg oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder an Erwerber vermitteln will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer AuswctSkarte. An gestellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Neüenausweiskarte), die auf Antrag des GeschäftLherrn ausgestellt wird. Die Ausmeiskarte ist bei Ausübung des Geschäfts mit- zufübren und auf Verlangen dem Beamten dec Polizei und den mit der Uebermachung oeS Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Uebertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten AuswciZkarte ist verboten. 8 2. Der gleichen Erlaubnis bedürfen Handels- und Gewerbebetriebe, die für die Zwecke des Handels- oder Gewerbebetriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven Herstellen. 8 3. Eier von -Hühnern, Enten und Gänsen dürfen an Verbraucher nur gegen Vor legung einer vom Kominunalvcrband Großenhain ausgestellten Eierkarte und Abtrennung der entsprechenden Abschnitte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden. Die Eierkarten werden auf Antrag von den Gemeindebehörden ausgegeben. Sie bestehen aus einer Stammkarte mit einzelnen Wochenabschnitten. Vor der Ausgabe sind sie an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dem Gemeindestempel zu versehen. - Der erste Versorgungsabschnitt beginnt mir dem 25. September und endigt mit dem 31. Dezember 1916. Für jede Person wirb auf Antrag eine Karte ausgeaeüen. Auf die einzelnen Abschnitte der Eierkarten dürfen Eier nur innerhalb des Zeit abschnittes, der auf dem betreffenden Abschnitte aufgedrnckt ist, abgegeben und ent nommen werden und zwar bis auf weiteres ans jeden Wochenabschnttt ein Ei. Aenderungen in der wöchentlichen Verbrauchsmenge werden vom Kommunalverband bekanntgegebrn. Die Eierkarten geben keinen Anspruch auf den Bezug von Eiern, sie find lediglich SPerrkarte» gegen einen Ueberverbrauch. Ueber die nach Befinden notwendige Erhöhung dos Eierbezugs für Kranke wird die Königliche Amtshauptmannschaft auf besonderes Ansuchen und eingereichtes ärztliches Zeugnis von Fall zu Fall Entschließung fassen. 8 4. Großverbraucher, insbesondere Bäckereien, Konditoreien, Gastwirtschaft«« und andere gewerblichen Betriebe, Lazarette, Genesungsheime und Krankenhäuser erhalten an stelle der Eierkarten nach dem Umfange ihres Betriebs und des bisherigen Eierverbrauchs auf Antrag Bezugsscheine. Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Bäckereien, Konditoreien, Gastwirtschaften und andere gewerbliche Betriebe haben hierbei ihren Bedarf mit anzugeben. Die Gemeindebehörden haben den Bedarf genau nachzuprüfen und dann über die von ihnen festgesetzte, möglichst knapp zu bemessende An zahl Eier einen Bezugsschein nach dem ihnen zngegangcnen Muster auszustellen, auf Grund dessen Eier abgegeben und entnommen werden dürfen. Die Amtshauptmannschaft behält sich hierüber, insbesondere über Ausgestaltung und Inhalt dieser Bezugsscheine Weiteres vor und wird nach Befinden deshalb mit den Gemeinden noch ins Vernehmen treten. Der Bezugsschein darf nur auf einen Monat ausgestellt werden. Für das erste Mal erfolgt die Ausstellung auf die Zeit vom 25. September bis 31. Oktober dieses Jahres. Die weitere Verabfolgung von Eiern in den vorgenannte» gewerblichen Betrieben darf nur gegen Vorlegung der: Eierkarts und Abtrennung der entsprechenden Zahl von Kartenabsthnitten erfolgen. Die Kartenabschnitte find zu sammeln und am Schluffe jeder Versoraunaszeit, in Väckchen von 50 Stück geschnürt, an die Gemeindebehörden abzuliefern. Die Abgabe von Speisen, in denen Eier nur als Zutaten verwendet werden, unter liegt dem Eierkartenzwnnge nicht. Der Bedarf der Lazarette, Genesungsheime und Krankenanstalten ist unter Zu grundelegung des für die allgemeine Versorgung bestimmten Satzes nach der Kopfzahl der Insassen zu bemessen. Bei vorhandenen» Bedarf (Kranke mit erhöhtem Eierbezugsrecht) kann auf Antrag eine größere Belieferung zugeftanden werden. Bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Bezugsscheins für de», folgenden Monat ist der Bezugsschein für den vergangenen Monat an die Gemeindebehörde zurück zugeben. Die Gemeindebehörden haben die Ausweise zu sammeln und alsbald an die Königliche Amtshauptmannschaft weiter zu geben. 8 5. Selbstversorger haben nur gegen Verzicht auf das Recht der Selbstversorgung und nur dann Anspruch auf Eierkarten, wenn sie nachweisen, daß sie durch die Selbstver sorgung einen der allgemeinen Verbrauchsregelung entsprechenden Anspruch auf Eier nicht befriedigen können. 8 6. Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betriebe gewonnen Eier nur absetzen a) an die nachstehend unter 8 9 benannten Eiersammelstelleu, b) an Personen, die im Besitze einer Answeistarte im Sinne von 88 1 und 2 dieser Bekanntmachung sind, t) im Selbstserkanfe (auch auf dem Wochenmarkte) an Verbraucher uninittclbar gegen Vorzeigung der Eierkarten und gegen Aötrennung der entsprechenden Wochenabschnitte dec Eierkarte«, dafsrn sie dies vor Beginn ihrer Tätig kett bei der Amtshauptmannschaft angemeldet und von dieser einen Anmelde schein erhalten haben. 8 7. Die vom Kommunalverband bestellten Aufkäufer und Aufkäuferinnen haben die Mer nach näherer Anweisung des Kornmunalverbands aufzutaufen, die aufgekauften Eier zu einem ihnen vorgeschricbenen Preise an innerhalb des Kommunalverbands Große»,Hain Unter Hinweis auf Punkt 4 o der Bekanntmachung des unterzeichneten Kommunal- verbands vom 10. Auaust dieses Jahres wird hiermit bekanntgegebcn, daß die Drusch- Prämie vou KO Mk. für die Tonne Brotgetreide lt. Beschluß des Kommunalverbands Mittelsachsen bis znrn 30. September INI« weiter bewilligt wird. Sie wird jedoch nur denjenigen Landwirten gewährt, die das Getreide auch tatsächlich -bis zmn 30. Septem ber ISIS an den Aufkäufer abgelicfert habe». Großenhain, am 19. September 1916. 1577 o^ll. Der Kommnnalvsrband. Verlauf umr FeinLaLg. Uns steht wiederum ein kleiner Posten Feintalg zur Verfügung. Dieser Feintala gelangt Donnerstag, de« LL. und Freitag, den LT. September LS1K durch Herrn Meflchermrister Karl Neichelt, Hauptstraße 4N, gegen Vorlegung der Brotauswciskarte zum Preise von 2,30 M. für ein Pfund zum Verkauf. Beim Berkaus können, La uns nur eine beschränkte Menge Feintalg zur Verfü gung steht, nur diejenige« Personen berücksichtigt werden, die ihre Brotmarken in der Knabenschule abholen. Jede brotkartenbezugsberechtigte Person erhält 50 gr Feintalg. Der Rat der Stadt Riesa, den 20. September 1916. Gßm.