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^234. 1. Vellage za« Riesaer Tageblatt. Freitag, 6. Oktober 1933, abends. 8«. Jaljrg. Das neue SchrWeüergesetz und seine Durchführung v-z. Berlin. Vor -er Presse «ab am Donnerstag Ministerialrat Schmidt > Leonhardt, einer -er geistigen Väter -es neuen ReichSfchriftletter-GesetzeS, gwSfithrlich« Erläuterungen zu diesem Gesetz. -aS RoichSminister für Bolköaufkläruiig und Propaganda Dr. Goebbels selbst am Mittwoch abend der Presse feierlich verkündet hatte. Er betonte einleitend, daß «s sich noch nicht «m ei« «eneS Pressegesetz handele. Das Reichspresse-Gesetz bleibt vorläufig erhalte«. Denn das Schriftleiter-Gesetz gilt nur für die periodischen Druckschriften, während das Pressegesetz auch die einmaligen Erscheinungen betrifft. Ja, -aS Schriftleiter-Gesetz bezieht sich nicht einmal auf alle periodischen Druckerzeugnisse, son dern nur auf die Zeitungen und die politischen Zeitschriften. Was eine politische Zeitschrift ist, bestimmt der Reichspropa gandaminister. Schließlich ist das Gesetz auch nur «in Schriftleiter-Gesetz, d. h. eS regelt die Rechtsverhältnisse der geistigen Arbeiter an den deutschen Zeitungen und politi sche» Zeitschriften. Das Gesetz will die periodische deutsche Presse in -en Personen der Schriftleiter zum Mn einer MntWen WWr machen. Hier liegt der Unterschied zwischen altem un neuem Recht. Das alte Recht war ein polizeiliches Recht, ein typisch liberalisches Recht. In seinem Mittelpunkt stand die Pressefreiheit, ein Grundrecht -es einzelnen Menschen gegenüber dem Staat, das natürlich polizeilich kontrolliert werden mußte. Das neue Gesetz aber gliedert den Schrift leiter ein in das große System der Träger öffentlicher Ver antwortung. Die Schriftleiter werden zwar nicht „ver beamtet", auf freie Betätigung der Schriftleiter wird nach wie vor Wert gelegt. Aber sie erhalten eine ähnliche Stel lung wie Rechtsanwalt und Arzt, sie stehen in einem un mittelbaren Pflichtverhältnis zum Staat, zugleich aller dings auch zu ihren Mandanten, Verlegern, Losern usw. Das italienische Presserecht ist übrigens nicht ohne weiteres übernommen worden. Gemeinsam ist aber -er Regelung in Italien und Deutschland, -aß sie bei -er Person -es geistig Schaffenden einsetzt. Dann gab Ministerialrat Schmidt-Leonhar-t Erläute rungen zu den einzelnen Abschnitten und Paragraphen des Gesetzes. Der erste Abschnitt behandelt den Schriftleiter-Beruf. Voraussetzung dafür, daß der einzelne von dem Gesetz er saßt wird, ist nach 8 1 entweder, daß er im Hauptberuf Schriftleiter ist — nebenberufliche Tätigkeit scheidet grund sätzlich aus — oder baß er zum Hauptschriftleiter bestellt ist, wen« auch «ur im Rebeuberuf. Diese zweite Voraus setzung ist ausgestellt worden, um stcherzuftelleu, daß unter allen Umständen ein Verantwortlicher da ist. Vom Gesetz erfaßt wird die geistige Tätigkeit in einer Zeitung im Gegensatz zur mechanische« oder kaufmännische«, «wb zwar die geistige Tätigkeit durch Wort, Nachricht oder Bild. Per sonen, die eure solche Tätigkeit ausüben, erhalte« den Titel .Schriftleiter«, der strafrechtlich geschützt wirb. Mit dem Wort „Redakteur" ist der Begriff Schriftleiter nicht un bedingt glcichznsetzen. 8 2 definiert die Begriffe von Zeitung und Zeitschrift, ohne vom bisherigen Recht wesentlich abzuweichen. 8 » bringt die Begrenzung auf politische Zeitschriften. Die wissenschaftliche und die Fachpresse solle« auch künftig frei bleiben,- nur wenn sich politische Tätigkeit in eine solche Zeitschrift flüchtet, würde sie erfaßt werden. 8 4 erweitert den Begriff des Schriftleiters von dem unmittelbaren geistigen Schöpfer der Zeitung auch auf den mittelbaren, «ämlich de« Schriftleiter bei Korrespondenzen 'f. 1- w. Der zweite Abschnitt „Znlasiuna zum Schriftleiter-Berns" enthält den Grundsatz: Der Schriftleiterberuf ist nicht mehr frei! 8 5 regelt die materiellen Voraussetzungen, die ein Schriftleiter erfüllen muß, wenn er »«gelassen werden will. Der Vorschlag, als Mindestalter das 25. Lebensjahr vorzu sehen, «mrde verworfen. Aber auch das Heruutergehen «uter das 21. Jahr wurde schließlich abgelehut «ud bestimmt, daß ein Schriftleiter 21 Jahr« alt sei« muß. Geflissentlich beweglich gehalle« ist die Bestimmung der Ziffer 7, daß der Schriftleiter die Eigenschaften habe« muß. die die Ausgabe -er geistig«« Ei«wtrk««g aus die Oeffeutlichkett erfordert. Gewollt ist, wie Schmidt-Leonhardt hervorhob, daß Staats- ««d Volksvera«twortungsbewußtsein vorhanden stud. 8 5 Ziffer 3 verlangt arische Abstammung -es Schrift leiters, verschärft durch Li« Vorschrift, -aß auch seine Fran arisch sei« muß. Nähere Ausführung«« dazu gibt 8 6. -er -en 8 la -eS Berwfsbeamtenges«tzeS für anwendbar erklärt. Die Regelung ist also für Schriftleiter genau so, wie sie für -ie Beamten für die Dauer getroffen worden ist. Die in Ziffer 6 -es 8 - geforderte fachmännische Aus bildung wir- durch 8 7 genauer geregelt. In Italien be stehen darüber recht strenge Bestimmungen, die sich aber mit Rücksicht auf unser Schulsystem und unsere Presse nicht ohne weiteres übernehmen ließen. Die nationalsozialistische Regierung will kein neues Berechtigungsuwwesen entstehen lassen, denn nach ihrer Meinung ist -er Schristleiterberuf ein Kunstberuf, «in Beruf persönlicher Berttfung. Deshalb wirb nur einjährige Tätigkeit im Beruf vorgeschrieben. In -en Ueberleitungsbestimmungen wir- übrigens möglicherweise -ie Frage behandelt werden, waS aus Schriftleitern werben soll, die mit jüdischen Frauen ver heiratet sind oder -ie selber Juden aber Frontkänrpfer sind. Außerdem sind bereits im 8 ü Dispcnsationsvorschristen ge geben. und zwar für -as erste Erfordernis (Reichsange- höriffkeit), für das -ritte (Arierparagraph) und für -aS sechste (fachmännische Ausbildung). Ausnahmen dürfen nicht gemacht werden von den Erfordernissen Ziffer 2 (bür gerliche Ehrenrechte und Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemtcr), Ziffer 4 (21, Lebensjahr). 5 (Geschäftsfähig keit) und 7 (Eigenschaften, -ie -ie Aufgabe -er geistigen Einwirkung auf die Oeffentlichkeit erfordert). Die Dispen sation kann beschränkt erteilt werden, sie kann z. B. Juden für die Tätigkeit in einer Sparte -er Zeitung erteilt wer den, für -ie sie fachmännisch besonders vorgebil-et sind, währen- ihnen die Befähigung zum Schriftleiter in -er poli tischen Redaktion nicht zuerkannt werden kann. 8 3 führt nach italienischem Beispiel Bcrufslisteu ein. Im -ritten Abschnitt „Ausübung des Schriftleiter-Berufs" ist -er Dualismus nicdergelegt, -er darin besteht, -aß das Verhältnis zum Verleger erhalten bleibt, -aß -azu aber ein öffentlich-rechtliches, gewissermaßen ein Rechtsverhältnis eines öffentlichen Organs, neu entsteht. 8 13 bestimmt, baß Schriftleiter die Aufgabe haben» „die Gegenstände, die sie behandeln, wahrhaft darzustcllen und nach ihrem besten Wissen zu beurteilen«. Den Anspruch aus Schutz Lei der Ausübung dieser Tätigkeit hat -er Schriftleiter gegen jeden, auch gegenüber -em Verleger. Dieser Schutz stellt -ie neue Pressefreiheit dar,- sie ist nicht eine Freiheit der Zeitung als solcher, son dern eine Freiheit -es geistig Schaffenden im national sozialistischem Sinne. Was unter den Pflichten des Schriftleiters im einzelnen verstanden wird, sagt 8 14. Hinzu kommt noch -ie -em Beamtenrecht nachgebilbete Vorschrift des 8 1ö, -ie verlangt, daß -er Beruf gewissenhaft ausgcttbt wird und -er Schrift leiter sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb -es Berufs -er Achtung, -ie er erfordert, würdig zeigt. 8 16 regelt das Verhältnis zum Verleger. Das Gesetz will nicht etwa verlegersein-lich sein. Der Ver leger soll immer noch Herr über seine Zeitung sein, er soll gewisse Grundsätze für die Gestaltung seiner Zeitung durch fetzen können. Deshalb soll er seinen Schriftleiter binden können, allerdings nur durch Richtlinien, und zwar auf -em Vertragswege, wodurch natürlich die öffentlichen Bindungen nicht berührt werden. Die 88 I8ff regeln -ie MMMIllWiWM vdz. Berlin. Die Deutsche Reichs Po st gibt soeben ihren Geschäftsbericht für das Rech nungsjahr 1932 heraus, der ein anschauliches Bild Von den Wirkungen der Wirtschaftskrise auf die Post ent wirft. „Wenn auch im Herbst 1932", so heißt es in dem Bericht, ,/nnter der Einwirkung des damaligen Regierungs wechsels gewisse Zeichen einer Besserung sich bemerkbar machten, so verschwanden diese doch wieder im Laufe des Winters. Für eine entscheidende Wendung gab erst die nationale Erhebung mit der Uebernahme der Reichs führung durch den Reichskanzler Adolf Hitler die Gewähr. Bei der Kürze der Zeit konnte sich die Besserung in dem mit Monat März 1933 endenden Berichtsjahr noch nicht auswirken." Die auf weitere Gebührensenkungen gerichteten Wünsche konnten bei der anhaltend ungünstigen Wirtschaftslage nur vereinzelt erfüllt werden, zumal die im Januar 1932 in Kraft getretenen Gebührensenkungen für Briefe und Post karten im Fernverkehr und für Pakete einen Einnahme ausfall von schätzungsweise 130 Millionen RM. jährlich verursachen. Die Bemühungen, für ein neues zusätzliches Arbeitsbeschasfungsprogramm durch eine Anleihe 60 Millio nen RM. auszubringen, blieben erfolglos. Auf andere Weise konnten aber 34 Millionen bereitgestellt und für Beschaffungszwecke verwendet werden. Die Jalwesverkehrs- zahlen lagen in fast allen Betriebszweigen unter denen des Vorjahrs. Bemerkenswert ist insbesondere der Rückgang im Tclcgrammverkehr um 15,6 v. H. Die Zahl der Rund funkteilnehmer nahm um 8,7 v. H. zu. Der Ueberschuß betrug 185,6 Millionen RM. Zur Erfüllung des Ab lieferungs-Soll an das Reich von 229,8 Millionen RM. ist daher eine Entnahme von 44,2 Millionen aus dem Ver mögen erforderlich gewesen. Sie WlhSlM tm AnM M3. vdz. Berlin. Der Güterverkehr im Monat August, gemessen an den Wagengestellungszahlen, ist gegenüber dem Vormonat mit 0,3 Prozent wieder leicht gestiegen. Die beginnende Ernte führte zu einem erhöhten Versand von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bautätigkeit, be sonders im Interesse der Arbeitsbeschaffung, zu erheblichen Bewegungen von Baustoffen. Der Personenverkehr ge staltete jicki bei dem schönen Hochsommerwetter auch im August weiter lebhaft. Die Gesamteinnahmen der Reichs« balm waren daher um elf LMionren ML. hö.her als im entsprechenden Monat des Vorjahres. Trotzdem schließt die Monatsrechnung gegenüber den Betriebseinnabmen mit einer Mehrausgabe von 26 Millionen RM. ab, die zum Teil aus Steuergutscheinen gedeckt ist. WaMWeWÄMett M Sie mllmle Adelt Im Mmt se-temder. * Berlin. Im Monat September 1833 find vom Personal der Deutschen Reichsbahn allein durch Ab-ua non den Bezügen rund 8VVVOO RM. als Spenden zur Förderung der nationalen Arbeit auigekommen. Zu sammen mit den Abzügen in den beiden Vormonaten und den noch gezeichneten Beträgen find bisher vom Reichsbahn personal über 2 Millionen RM. gespendet worden. kkMkdW MS WtSLMkS? "Augsburg. Am Sonntag wurde bei Naningen an» der Donau eine männliche Leiche geborgen, die schon etwa 48 Stunden im Wasser gelegen baben dürfte. An der linken Seite des Rockes trug der Tote das Amtswalter- Abzelchen. Der Tote konnte nunmehr als der 38 jährige »erheiratete Buchhalter Anton Huber auS Auasburg er kannt werden. Die Seziernng der Leiche ergab Anhalts- punkte, daß Huber einem Verbrechen »um Ovker gefallen ist. An der Leiche wurden Würgmale am Halse, sowie Stotz- und Schlagverlebungen an Stirn und Brust iest- gestellt. zwei MüMtelle rechtrlriW. "Leipzig. Das Schwurgericht beim Landgericht H in Berlin verurteilte am 7. Juli den 30 jährigen Kauf, man« Friedrich Mann und den 29 jährigen Kellner Alfred Schul, wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Rand mit Lodesersola zum Lode und zu lebenslänglichem Ehrverlust. Die Angeklagten hatten am 22. Oktober 1932 die 75 jährige Frau Könnicke in ihrer Wohnung übersallen, gefesselt und geknebelt. Sir raubten dann 3000 Mark und ließe» die alt« Frau hilflos liegen, so daß sie erstickte. Gegen dieses Urteil batten die beiden Angeklagten Revision eingelegt. Diese Revision wurde am ö. Oktober vom 2. Strafsenat des Reichsgerichts als völlig unbegründet verworfen. Da» Urteil ist dadurch rechtSlrSsttg geworden. Institution des HanptschristleiterS. Der Verleger muß «in«n Hauptschriftleiter bestellen und -em Lan-eSverban- benennen. Der Hauptschr-istleiter ist ver pflichtet, -ie Verantwortlichkeiten klar zu .verteilen und auch dafür zu sorgen, -aß sie klar erkennbar sind. Das Gesetz bricht also mit -er Einrichtung -es verantwortlichen Redak teurs, -eS „Gitzre-akteurS". An seine Stelle tritt -er un mittelbar persönlich verantwortliche einzelne Schriftleiter. Für je-en Beitrag einer Zeitung muß ein Schriftleiter -ie Verantwortung tragen. Verantwortlich ist -er, -er einen Beitrag entwe-er selbst verfaßt hat ober ihn zur Aufnahme bestimmt hat. Die Verantwortlichkeit ist eine strafrechtliche, zivilrechtliche und schließlich berufsrechtliche. Ein Im pressum gibt es wie bisher, aber es kann nicht lückenlos -ie Verantwortung angcben. Deshalb hat -er Hauptschrist leiter einen Gefchäftsvcrteilnngsplan aufzustcllcn und über -as Impressum hinaus -enjenigen zu bezeichnen, -er ver antwortlich ist, falls sich -as nicht schon aus -em Impressum ergibt. Das bedeutet nicht, daß das strafprozessuale Redaktions-Geheimnis durchlöchert wirb. Mit -er Anonymität -er Presse will -as Gesetz nicht brechen. Es soll nur jemand die Verantwortung übernehmen, und zwar der Berufsträgcr selbst. Der vierte und fünfte Abschnitt enthalten -ie Durch führungsbestimmungen, und zwar der vierte -en verbands rechtlichen -er fünfte -en strafrechtlichen Schutz. Der vierte Abschnitt „verbandsrcchtlicher Schutz" erklärt -en ReichSverband -er Deutschen Presse zur öffent- lich-rechtlichcn Körperschaft. Dabei «soll die privatrechtlich« Zusammenarbeit des RcichsverbandcS mit -cn Verlegern keineswegs verkümmert werden. Ausgabe des NeichSver- Landes ist -as registermäßige PrüfungS- und Einiragungs- verfahren, währen- das Ausmerznngsverfahren im allge- meinen -em Berufsgericht übertragen ist- Dieses Berufs gericht ist nach 8 28 zuständig für den Schutz -es Schrift leiters, -er zu Unrecht nicht zngelassen oder gelöscht worden ist. Es hat ferner gutachtlich Stellung zu nehmen in Strei tigkeiten zwischen Schriftleiter und Verleger. Schließlich führt es ehrengerichtliche Verfahren durch, unter Umständen mit -em Ziele -er Entlassung ans dem Berufsstande. Die Berufsgerichte werden vom Reichsverband eingerichtet, »nd zwar Bezirksgerichte bei -en Landesverbänden und das oberste Berufsgericht in Berlin. Die Berufsgerichte bestehen auS Neben Mitgliedern: Vorsitzender ist stets ein beamteter Jurist, die Beisitzer sind Schriftleiter und Verleger zu gleichen Teilen. Die Gerichte können ansfprechen Verwarnungen, Ordnungsstrafen bis zum Betrage eines monatlichen BernsseinkommenS und Löfchung. Kündigung eines Schriftleiters ist nur zulässig, wenn er seine öffentlichen Pflichten verletzt oder gegen die mit dem Verleger vereinbarten Richtlinien verstößt, nickt aber wogen seiner geistigen Haltung. Das Berufsgericht bat dabei übrigens zu prüfen, ob die Begründung für -ie Kündigung etwa eine Umgehung dieser Bestimmungen darstellt. Freilich ist die Stellungnahme des Berufs gerichts in solchem Falle nur gutachtlich. Tatsächlich wird aber nach Meinung von Ministerialrat Schmidt-Leonhardt -iefes Gutachten mehr oder weniger bindend fein. Abschnitt 5 bringt-en strafrechtlichen Schutz des Schriftleiter-Berufs Mit Strafe bedroht werden Schriftleiter, die den Beruf ansttben, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, oder Ver leger, -ie eine Zeitung herauSgcben, ohne Schriftleiter zu bestellen. Besonders Hobe Strafen sind ange-roht für Pressebestechung und Pressenötigung. Aus -en Schlußbestimmnngen -eS 6. Abschnittes ist be sonders -ie in 8 44 enthaltene Durchbrechung des Immunitäts-Gedankens hervorzuheben. Währen- die Immunität strafrechtlich auf recht erhalten bleibt, soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen Abgeordneten aus -em Schristleiterberuf auSzu- merzcn, wenn er sich als Schriftleiter vergangen hat. Sie neuen Funktionen »es vettranensmtes. X Berlin, Wie das Vdz.-Vüro meldet, äußert sich Dr. O. Walter, der vom Reichsarbeitsministerium be auftragt wurde^ im Einverständnis mit dem Kommissar der ärztlichen Spitzenverbände Dr. Wagner die ver trau e n s ä r z t l i che Tätigkeit bet den Kranken kassen neu zu ordnen, nunmehr grundsätzlich über dieses für die Volksgesundheit wesentliches Gebiet. Erstellt für die künftige v e r t r a u e u s ä r z t I i ch e Arbeit als Thesen aut die Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit, Untersuchung für Gewährung von Krankenpflege und Sach leistungen, Nachprüfung und Förderung der ärztlichen Diagnose, Feststellung, ob andere Versichierungsträger wie Angestellten- oder Unfallversicherung mit dem Fall in Verbindung stehen, fürsvrgcrische Erfassung von Krank heitszuständen wie der Lungentuberkulose, Pflege einer Interessengemeinschaft mit den übrigen Versicherungs trägern zum Zwecke einer Zentralisation der Begutachtung. Hierzu sei eine besondere Auswahl der Aerzt« erforderlich, die nach bestimmten Gesichtspunkten ge schehen müsse. Der Vertrauensarzt der Zukunft müsse nicht nur über eine gute ärztliche Ausbildung verfügen, sondern auch« über soziales Verständnis, über Erfahrung in der Kassenpraxis, über Sozialversicherung. Das Ziel des Beauftragten für die Neuregelung der vertraueusärztllchceu Funktionen bildet das Bestreben, zwischen Kassenärzten, Vertrauensärzten und Verwaltung ein verständnisvolles Zusammenarbeiten zu ermöglichen und alles aus der Krankenversicherung herauszuholen, was für die Ver sicherten und die deutsche Volksgesundheit notwendig ist. Jeder Mißbrauch solle dagegen beseitigt werden. Durch Hcilungsbegrenzung solle die Krankenversicherung zur Uebernahme neuer Ausgaben fähig gemacht werden. Das Mißtrauen, das in der Vergangenheit häufig, wenn auch fast immer unbegründet, gegen Vertrauensärzte der Versicherungen bestand, soll durch die Neuregelung absolut beseitigt werden. MeMtlell la MIM mioten. * Reval. Wie aus Moskau gemeldet wird, ist in verschiedenen russischen Städten beschlossen worden, wegen Mangel- an Mehl, hauptsächlich Weizenmehl, di» An- fertig«»«, »on Kuchen, Lorten usw. btS auf weitere» riuzustellru.