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SlwmMlWM res MW» WMer- vkWM III »le Mr-llM. * Dresden.. Ministerpräsident «. Killinger hat fol. gcndes Telegramm an die Auto-Union in Zschopau gesandt: „Zu dem überwältigende« Erfolg, den die Auto-Uuio« mit ihren Horch-, Audi-, Wanderer» u«L DKW-Wagen und den DKW.-Motorrädern aller Gruppe« bei der r0üv-Silo- meter-Fahrt durch Deutschland errungen hat, beglückwünsch« ich Leitung und Arbeiterschaft der Auto-Union anfs herz lichste. Daß die sächsische« Qualitätserzeugnisse auch bei dieser groben LeistungSprüsung an der Spitze marschierte«, hat die Regierung mit grober Befriedigung erfüllt. Den erfolgreichen tapferen Fahrern bitte ich meine besondere An erkennung zn übermitteln. sgez.) v. Killinger," Der Dm! der Lmckerdifthofti Der beauftragte Lande, bischof, Pfarrer Loch, erläßt fol genden Aufruf: An die Deutschen Lhrifieu la Sachsens Allen Deutschen Christen, de» Mitarbeitern »ad Döh lern bei den Kirchen wählen am letzte« Sonntag danke ich dafür, daß sie den Sieg herbeigesührt und damit die Grund lage für eine Volkskirche geschaffen haben. Volk und Kirche finden sich. Unsere Landeskirche kann nun al» Volkskirche eingebaut werden ta die eine, einige Deutsche Evangelische Kirche. Die Grundlagen sind geschaffen. Run wollen wir mit Gottes Hilfe an die Arbeit gehen. Ich bitte weiter um treue Mitarbeit aller deutschen evangelischen Christen in unse rer sächsischen Heimat. gez. Pfarrer Loch als beauftragter Landesbischof. Ter Reichskanzler in München. München. lFunkspr.l Der Reichskanzler traf heute vormittag 9.15 Uhr auf dem Fluglab Oberwiesenfeld ein. Sie erste mime «MeWt frei von MeiisWn. * Nordborn. D-r Kampf aeasn die ArbettSlosia- keit ist fetzt in ein entscheidendes Stadium getreten. Die Belreinna non dieser Geisel areitt setzt auch ans den Westen des Reiches über. Als erste Industriestadt kann die Stadt Nordhorn an der deutsch - holländischen Grenze, in der Drovin, Hannover gelegen, bekannt durch grobe Textil, kabriken, nunmehr berichten, dab am 1. August durch e-ne Volksgemeiuschglt^aktion der gesamten arbeitenden Devöl» keruna sämtliche Arbeitslose wieder in Arbeit gebracht werden. Aus diesem Anlak hat der Bürgermeister der Stadt Nordhorn an den Reichspräsidenten. Reichskanzler, Reichsarbeitsminister, Obervrösidenten, Regierungspräsi denten und an die drei Ehrenbürger der Stadt Telegramme gerichtet, in denen der Bürgermeister davon Kenntnis gibt, datz durch Zusammenarbeit von Stadtverwaltung, NSBO.. Arbeitsamt, sowie der gesamten Bevölkerung am 1. August alle arbeitsfähigen Einwohner in Arbeit find. WmA Wn den Mm. vdz. Berlin. Der Borsitzende des ReichSverbaudeS des Deutschen Handwerks, LandtagSabaeordneter Sckmidt- WieSbaden, wendet sich in einem Aufsatz gegen daS MieS- machertum. Während man in der Reichssöhrunq des Deutschen Handwerks mit grobem Vertrauen und berechtigter Zuversicht an der gestaltenden Zukunft des Handwerks arbeite, müsse mit Bedauern festgestellt werden, datz an unteren, größtenteils noch dazu unberufenen Stellen, da« Miesmachertum seine verderbliche Kunst versuche. ES sei 'alscb, ,u glauben, daß von einem Teil oder von einem Berufsstande aus das gesteckte Ziel der Gesundung von Staat und Wirtschaft erreicht «erden könnte. Nur wer das Ganze sehe und unter Berücksichtigung der Gesamtheit den Weg bestimme, werde am Ende mit der Gesamtheit auch den einzelnen Teilen und Ständen die notwendige Hilfe bringen können. Die tatsächlichen Leistungen des Führers in den letzten fünf Monaten gäben zu berechtigten Hoff nungen Anlast, denn selbst die kühnsten Träume der gröstten Optimisten seien übertroffen worden. Die Platt form der Staatsmacht und der Volkseinheit biete die Gewähr für eine schnelle vorwärtSschreitende Gesundung der Wirt schaft. Disziplin und Unterordnung, gepaart mit dem Ver- trauen zur Führung, ließen durch zähe Arbeit die natisnal- sozialistische Idee zur Macht werden. Dieselben Grundsätze seien auch heute die Voraussetzung für die Wirtschafts begründung. Wenn überhaupt eine Kritik, dann nur von den Berufenen an ihrer Stelle und zur rechten Zeit und nur dann, wenn sie getragen wird von dem uneingeschränkten Willen zum Aufbau! W »Merziger WWW gmnz öelM. vdz. Berlin. Der Beaustraate de« Arbeitsdienstes Staatssekretär Konstantin Hierl, veröffentlicht an die »Kameraden vom nationalsozialistischen Arbeitsdienst* einen Aufruf. Darin beißt eS, daß ein hochherziger Ent schluß des Bundesführers des Stahlhelms. Pg. Franz Seldte die Stahlhelm-Nrbeitsdienst-Verbände in den von Hierl geführten Reichsverband Deutscher Arbeits» dienftvereine eingegliedert habe. Wir reichen, so sagt der Aufruf, den in unsere Reiben eintretenden Freiwilligen und Führern des Stahlhelms kameradschaftlich die Hand. Unter die aus der bisherigen Trennung der Verbände ent sprungenen Streitigkeiten wird ein Strich gezogen. Für die Bewertung und Verwendung aller Anaehörigen des ReichSverbaudeS sollen nur persönliche Eignung und Leistung für den Arbeitsdienst maßgebend sein. Im alten nationalsozialistischen Meist, so schließt der Aufruf, „und Hand in Hand mit den neu in unsere Reihen tretenden Arbeitskameraden werden wir alles daransetzen, den Arbeitsdienst wirklich zu de« zu machen, was er nach den Worten unseres Führers sein muß, zu einem Eckpfeiler unseres neuen Staates". Rur wer im Arbeitsdienst steht, kann voll ermessen, wie hochherzig der Entschluß des StablhelmfübrerS Franz Seldte, der als ReichSarbeitSminitter auch Reichskommissar für den Arbeitsdienst ist, im Interesse des Arbeitsdienst gedankens gewertet werden muß. Durch die Eingliederung der Stahlhelm-ArbeitSdiensiverbande in den national sozialistischen ReichSverband ist ein sehr wesentlicher Schritt znr Vereinheitlichung des freiwilligen Arbeitsdienste» voll zogen. Erst eine spätere Zeit wird erkennen, welche Riesen aufgabe vor dem Arbeitsdienst steht und welche große Be deutung ihm zukommt in volkSerzieherischer und in volkS- wirtschaftlicher Hinsicht. Es gibt von nun an in Drutsch- iand nur noch nalionslsozislistischr» Arbeitsdienst. M 8M U BklWW MM WWW. >s Berlin. Geil der nationalen Erhebung beschäftigt sich die Oeffentlichkeit in zunehmendem Maße mit den Fragen d«r Bevölkerungspolitik und dem dauernd zu- neHmewden Geburtenrückgang. Es ist aber nicht »nr der Rückgang in der BolkSzahl, der zu den schwersten Bedenken Anlaß gibt, sondern in glei chem Maße die mehr and mehr in Erscheinung tretende Be schaffenheit der Erbverfassung unseres BolkeS. Während di« «rbäesun-en Familien größtenteils -um Ein- oder Keinkindersystem übergegangen sind, pflanzen sich unzählige Minderwertige und erblich Belastete hemmungslos fort, deren kranker und asozialer Nachwuchs -er Gesamtheit zur. Last fällt und der in etwa drei Geschlechterfolgen di« wert volle «Schicht völlig überwuchert. Da die Sterilisierung das einzig sichere Mittel ist, «m die weitere Vererbung von Geisteskrankheiten und schweren Erbleide« zu verhüten, muß das heute verkündete Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses als ein« Tat der Nächstenliebe und Borsorge für die kommend« Generation angesehen werden. Das neue deutsche Gesetz geht von der Erkenntnis auS, daß es nicht alle Erbkranken, vor allen Dingen nicht alle leichteren Fälle von Geistesstörung und auch nicht die ge sunden Träger von Erbkrankheiten erfassen kann: «S will zunächst nur die Krankheitsgruppen einbeziehen, bei denen die Regeln der Vererbung mit grober Wahrscheinlichkeit einen erbkranken Nachwuchs erwarten lassen. Dies trifft Sei -en in 8 1 genannten Krankheiten, z. B. angeborenen Schwachsinn, den Geisteskrankheiten, bei erblicher Fallsucht, Veitstanz und den schweren erblichen körperlichen Miß bildungen zn. — Die im Sterilisierungsgcsetz vorgesehenen Erbgesundheitsgerichtc werden die BererbungSwahrschein- lichkeit von Fall zu Fall nachzuprüfen haben und nur dann die Einwilligung zum Eingriff geben, wenn nach den Er fahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit gröbtcr Wahr scheinlichkeit zu erwarten ist. daß die Nachkommen an schweren körperlichen und geistigen Erbschäden leiden werde«. Um nicht den Eindruck entstehe« zu lassen, daß die Un- sruchtbarmachung eine Strafe für die betroffene Person dar stelle, ist bewußt davon abgesehen worden, das Gesetz mit der Unfruchtbarmachung von Verbrecher« zu belasten. Das ReichSkaVinett hat jedoch ausdrücklich beschlossen, im Rahmen allgemeiner Sicherungsmaßnahmen gegen das gemein gefährliche Verbrechertum durch ei» Sondcrqesctz, das gleichzeitig mit dem Sterilisierungsgesctz in Krast treten soll, die zwangsweise Entmannung gemeingefährlicher Scxualvcrbrecher zu regeln. Die Unfruchtbarmachung erfolgt durch einen einfachen und ungefährlichen chirurgischen Eingriff, der weder beim Mann noch bei der Frau das Wesen und das Geschlechts empfinden beeinträchtigt. Neben der jetzt eingeleiteten Verhinderung der Fort pflanzung erbkranker Personen sind alsbald gesetzliche Be stimmungen zu erumrtcn, die die Familiengründung und die ausreichende Vermehrung der wertvollen deutschen Men, scheu wieder ermöglichen und verbürgen sollen. Jos Gesetz W UMllmiMW. ff Berlin. Das -neue Gesetz zur Verhütung erb kranken Nachwuchses bestimmt, daß Erbkranke durch chirur gischen Eingriff unfruchtbar gemacht, d. h. sterilisiert wer den können. Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß die Sterilisation auch an solchen Personen vorgcnommcu werde» kann, die an schwerem Alkoüolismus leiden. Aus drücklich wird in der Begründung gesagt, daß dos Gesetz sich bewußt nnr aus diejenigen Krankheiten beschränkt, bei denen die Regel» des Erbganges »ach dem heutigen Staude der Wissenschaft als hinreichend erforscht gelte« könne«. 8 1 des Gesetzes bestimmt, daß derjenige zum Sterili sationsantrag berechtigt ist, der unfruchtbar gemacht werden soll. Bei dieser Bestimmung ist man davon ausgegangen. Laß derjenige, dessen Unfruchtbarmachung zum Nutzen der Volksgesundheit notwendig ist, in vielen Fällen selbst die nötige Einsicht anfbringen wird, »m den Antrag auf Steri lisierung zu stellen. Ist im übrigen der Antragsbcrechtigte, was ja häufiger Vorkommen wird, geschäftonnsähig oder wegen Geistesschwäche entmündigt, oder hat ex das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist der gesetzliche Ver treter antragsberechtigt. 8 4 regelt daS Verfahren -er Antragstellung, nach dem die -em Anträge zugrunde liegenden Tatsachen durch ein ärztliche- Gutachten oder aus andere Weise glaubhaft zu machen sind. Die Entgegennahme des Antrages erfolgt durch Las Erbgesundheitsgericht. das zur Durchführung des Gesetzes neu geschaffen wird. So bestimmt 8 6, daß das Erb- aesundheitSsericht einem Amtsgericht anzugliedern ist. TaS Erbgesundheitsgericht besteht aus einem Amtsrichter als Borsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren, für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der besonders mit der Erbgesundheitslehre vertraut ist. 8 7 regelt -ann di« dem Erbgesundheitsgericht zur Durchführung der notwendigen Ermittelungen! zustehenden Befugnisse, wobei -le Nerzte, -ie als Zeugen oder Sach verständige vernommen werden, ohne Rücksicht auf das Be rufsgeheimnis zur Aussage verpflichtet sind. Die Ent- scheidung über den Antrag ist unter Berücksichtigung -er großen Tragweite der zu fassenden Beschlüsse nicht einem einzelnen Richter sondern, wie der 8 8 bestimmt, einem Kollegium überlassen, das mit Stimmenmehrheit über An nahme oder Ablehnung beschließt. In 8 9 ist dann -ie Mög lichkeit einer Beschwerde gegeben, -ie aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch eine zweite Instanz, und zwar das im 8 10 geschaffene Erb- gesundheitsobergericht, das einem Oberlanöesgericht auge- glie-crt wirb. Seine Zusammensetzung ist im Prinzip die selbe wie bei den Erbgesundheitsgerichten. Die Entschei dung des Erbgesundlieitsobergerichtes ist endgültig. 8 11 bestimmt, daß die Sterilisation nur von einem staatlich hierfür besonders zugelassenen Arzt und nur in ausdrücklich dafür bestimmten Krankenanstalten ausgeführt werden darf. Ein Arzt, der als Antragsteller aufgetreten ist, oder als Beisitzer mitgcwirkt hat, kann die Operation nicht vornehmen. Wichtig ist der folgende 8 12, nach dem die Sterilisierung auch gegen den Millen des Unsruchtbarznmacheuden auS,«» führen ist. Entsprechende Maßnahmen nnb eventuelles Ein greifen der Polizeibehörden sind änßerstensalleS vorgesehen. Zur Vermeidung von Fehlentscheidungen ist schließlich in dem Gesetz vorgesehen, daß das Erbgesundheitsgericht daS Verfahren wieder ansnehmen kann, wenn sich Umstände er geben, die eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes er fordern. In 8 13 wird die Frage der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und > des ärztlichen Eingriffes geregelt. Die Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren trägt -ie Staatskasse. Da gegebenenfalls Krankenkasse und Fürsorge verband durch eine sachgemäße Durchführung des Gesches in Zukunft sehr erhebliche Kosten erspart werden, sind diese mit den Aufwendungen für den ärztlichen Eingriff zu bc- lasten. Da den zu Sterilisierenden in der Regel kein Ver- schulden trifft, ist in allen anderen Fällen vorgesehen, daß der Staat bis znr Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung die Arzt- und KrankenhauSkvstcn tragt. Nur insoweit die Kosten über das notwendige Maß hinaus- gehen, fallen sie dem unfruchtbar zu Machenden zu Lasten. Nach 8 14 ist eine Unfruchtbarmachung, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt, sowie eine Ent fernung der Keimdrüsen nur dann keine rechtswidrige Körperverletzung, wenn sie zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit desjenigen, an dem sie vorgenommen werden soll und mit dessen Ein willigung erfolgt. Vie smchWW ßes MWekWMietzK. ff Berlin. Von zuständiger Stelle erfahren wir noch Mer die Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erb kranken Nachwuchses, daß das Gesetz am 1. Januar 1l)34 in Kraft treten wird. Zu dem gleichen Termin soll übrigens auch ein Gesetz erlassen werden, das die zwangsweise Ent mannung gemeingefährlicher Sexualnerbrecher regelt. In diesem Zusammenhang wird von unterrichteter Seite daraus hingewicscn, daß die äußerst vorsichtige und präzise Fassung des neuen Gesetzes alle übertriebenen Befürchtungen hin fällig macht, die gelegentlich in früheren Diskussionen über derartige Maßnahmen aufgetaucht waren. Schwees Strafe» gesen Sabotage BMW« »er WMeii MWiMmm. f) Unter Zustimmung des Reichsstatthalters und des Gesamtministeriums hat das Sächsische Justizministerium zur Bekämpfung von Sabotage des nationalsozialistischen Auf baues eine Verordnung andie Staatsanwaltschaf ten erlassen, die in weitesten Kreisen Beachtung finden wird. In der Verordnung heißt es: Rach dem willen unseres Führers und Reichskanzlers ist die Revolution beendet. Unter seiner kraftvollen Führung do» geeinte Volk nunmehr auch wirtschaftlich wieder gesund zu machen, ist die vornehmste Aufgabe der Reichsregierung. Vorau.sehung hierzu ist aber, daß die Autorität des Staates auf allen Gebieten und unter allen Umständen sichergeslclit wird, wer dem entgegenarbeilet, gefährdet die Aufbauarbeit. Jede Auflehnung gegen die Führung und jeder Ver such eine Sabotage des nationalsozialistischen Aufbaus, wie er namentlich in Mißachtung von Anordnungen der Träger der Slaaksaukorilät und in unbefugten Eingriffen in die Wirtschaft zu erblicken ist, muh deshalb in Zukunft mitden schärf st enMatznahmen, gegen wen immer, geahndet werden. Jeder, der den Anordnungen der nationalen Regierung zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung ausforöert oder anreizt, hat nach der Verordnung zum Schuh von Vock und Staat hohe Gefängnis- und Geldstrafe, unter llm- ständenTodes- undZuchthausstrafcundVer- mögenseinziehung zu envarlen. Druckschriften, in denen zur Sabotage aufgefordert oder angereizt wird, ver fallen der Beschlagnahme und begründen die Strafbarkeit der verantwortlichen Personen nach der Reichspräsidenten- Verordnung zum Schuhe des deutschen Volkes vom 4. Fe- bruar 1SZZ. wer der nationalen Regierung durch Verblei- lung unwahrer oder gröblich entstellter, ihr Ansehen schä digender Behauptungen entaegenzutrelen sucht, ver wirkt nach der Verordnung vom 21. März 19ZZ Gefängnis nickt unter dr«8 Monaten. Ebenso wie den Anordnungen der Träger der Slaats- «rlorUät nach diejegVorfchrMv Geltuua verickaüt werde« muh, lst es auch nötig, unbefugten LingrfffeaD die Maßnahmen der Behörden und in die Aufgaben der Wirtschaft mit der gebotenen Schärfe enlgegenzulreten. wer unbefugt in Anmaßung polizeilicher Befug nis s e zur Festnahme schreitet, soll wegen Areiheitsbe. raubungundAmtsanmaßnngzur Verantwortung gezogen werden. Ist die Freiheitsberaubung in der Absicht begangen, sich des in der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kamps zu bedienen, so kommt nach § S der Ver ordnung zum Schuh von Volk und Staat Zuchthaus und unter umständen Todesstrafe in Betracht, wer ohne Auftrag einer zuständigen Stelle Aufsichksbefugnisse o<-er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung als Kommissar oder in ähnlicher Stellung eigenmächtig übernimmt, macht sich wegen Amtsanmaßung oder Nötigung strafbar, ebenso derjenige, der Leiter wirtschaftlicher Unternehmungen oder Verbände in der Freiheit ihrer Entschließung mit Gewalt oder durch Bedrohung mit Straftaten zu behindern sucht. Wer öffentlich zu Gewalttätigkeiten gegen Führer her Wirschaft auffordert oder anreizt, hat nach 8 15 der Verord nung vom 4. Februar 19ZZ Bestrafung M gewärtigen, wer- den derartige Straftaten in der Uniform oder unter dem Schuh der Abzeichen der nationalen Verbände begangen, so soll nach den Sondervorschriften dec Verordnung vom 21. März 1SZZ eingeschritten werden. Die Staatsanwaltschaften baden bel Bearbeitung dieser Straftaten nie außer Acht zu lassen, datz es das Ziel dieser Verfahren ist, vorbehaltlos dem Schuh von Volk und Staat zu dienen und Personen, die sich al» Provokateure oder Volksschädlinge zu erkennen gegeben haben, rücksichtslos und tatkräftig zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaften werde« deshalb angewlefen, diese Strafsachen mit größter Schnelligkeit und bevorzugt vor anderen weniger wich tigen Strafsachen zu bearbeiten. Soweit angängig, sind di« Sachen zur Anklageerhebuug vor da» Souderge richt zu bringen.