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Es heißt da unter , - 1. Der Salzschenke hat für die ordentliche Salz versorgung -er ihm angewiesene» Konsumenten be- hörige Sorge zu tragen, und damit kein Mangel an Salz entstehe, auf einen beständigen Vorrat desselben zu halten. 2. Er hat das Salz bei 8 Taler Strafe in keiner anderen, als -er ihm angewiesenen Niederlage zu holen (für unsre weitere Heimat gab es damals nur zwei Niederlagen, eine in Meißen und eine in Mühl berg). 3. Bei jeder Salzerholung im Laufe des Jahres muß bas Gemeinde-Salz-Deputatbuch und der nach -em Generale vom 5. Januar 1822 von der Gerichts obrigkeit nach dem vorgeschriebenen Entwürfe jedes mal auf das ganze Jahr ausgestellte Paß vom Salz schenken mitgenommen werden, da ihm sonst das ge holt« Salz nicht auf den Jahresbetrag abgeschrieben wird. 4. Er meldet sich bei der Salzerholung in jeder Gleits- und sonstigen Steuer-Einnahme, entrichtet da selbst die geordneten Abgaben, Gleits-, Wege- und Brückengelder, auch bei den Städten die General- Accife, ohne einigen Unterschleif, und läßt sich dar über auf dem Paffe im Hin- und Rückwege quittieren. 5. Bei der angewiesenen Niederlage überreicht er -aS Gemeinde-Deputatbuch nebst Paß, und bezahlt ohne einige weitere Abrechnung -en durch das oben erwähnte Generale bestimmten Einkaufspreis. Von -er Salzverwalterei wird das erholte Salz in das Deputatbuch eingetragen, auch auf dem Paffe beschei nigt, wieviel -er Salzschenke oder Salzerholer jedes mal au Salze wirklich geladen habe. 6. Nach -er Zurückknnft ist jedesmal für di« ge hörige Aufbewahrung des Deputatbuchs und Paffes zu sorgen, und bet jeder Salzerholung im Laufe des selben Jahres ist der Paß nebst dem Deputatsalzbuche Wit zur Niederlage zu bringen, am Schluffe des Jahres aber -er Paß bei 5 Taler Strafe an die Salzverwal terei abzugeben. 7. Bei der ersten Salzerholung in jedem Jahre erhält -er Salzschenke oder Salzerholer einen neuen Paß. Fehlt derselbe, so wird ihm bei der Niederlage die Verabfolgung des Salzes als Deputatsalz ver weigert. 8. Bei -er Abholung des Salzes von der Niederlage muß der Salzschenke oder derjenige, -er statt seiner -as Salz abholt, bei dessen Züwiegung und Verab folgung zugegen bleiben, und wenn er wider die Richtigkeit -es Gewichtes, oder deshalb, weil ihm das Salz naß und unrein zu sein scheint, Erinnerung zu machen findet, solche sofort bei der Salzverwalterei anzeigen, indem, wenn er das Salz einmal angenom men hat, dergleichen Beschwerden nicht mehr berück sichtigt werden können. 9. Da in Gemäßheit des Generales vom 8. Mal 1810 auf sämtlichen Salzniederlagen das Salz nicht anders als nach dem Gewichte, und zwar für einen Dresdener Scheffel 128 Pfund Salz statt -er sonst ge messenen 17 Metzen, verabreicht wir-, so hat auch der Salzschenke oder Salzverteiler den Verkauf im ein zelnen, so viel möglich, nach dem Gewichte zn be wirken, und ist dabei verbunden, statt einer Dresdener Metze sieben und einhalbes Pfund Salz zuzuwiegen. Es liegt daher dem Salzschenken ob, für Anschaffung der hierzu nötigen Wage und Gewichte besorgt zu sein, letzter« jedoch, bevor er davon Gebrauch macht, der Obrigkeit zur Untersuchung und Stempelung vorzu legen. Wegen des Gebrauchs von ungestempelten Maß und Gewicht beim Verkauf ist der Salzscheuke c^er Salzvxrtejler um 20 Taler zu bestrafen. 10. Das Salz hat -er Salzschenke oder Salzverter- ler trocken und reinlich aufzubewahren und sich des unnötigen Auflockerns und Anfeuchtens, bei nachdrück licher Geld- oder Gefängnisstrafe, auch nach Befinden sofortiger Entnehmung des Schanks (Entziehung der Konzession würden wir heute sagen), zu enthalten. 11. Derselbe muß alles dasjenige, was bei seiner Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung von den Seinigen in Ansehung des Salzschanks getan ober vernachlässigt wir-, vertreten und bleibt dafür ver antwortlich. 12. Er darf bei 3 Taler Straf« kein Salz an ander« als die ihm zugewiesenen Konsumenten ablassen, auch ohne besondere, durch seine Gerichtsobrigkeit bei der vorgesetzten Behörde auszuwirkende Erlaubnis, bei ebenmäßiger Strafe und nach Befinden bei zu gewär tigender halben Wegnahme -es Salzes- weder in- noch ausländisches Salz an Ausländer (Angehörig« von außersächsischen, aber trotzdem deutschen Staaten) verkaufen, und zu diesem Zwecke bei sich anfbewahren. 13. Bei dem Verkaufe -es Salzes an die ihm zu gewiesenen Konsumenten darf er, bei 20 Taler Strafe, den von der Obrigkeit festgesetzten und im Salzschank orte anzuschlagenden Preis nicht überschreiten. Viel mehr hat er sich mit diesem Preise, in welchem sowohl seine Entschädigung wegen der entrichteten Abgaben und Fuhrlöhne als auch Sie ihm bestimmte Schankver gütung enthalten ist, zu begnügen. 14. Der Salzschenke hat Obsicht zu führen, daß von anderen Orten kein Salz an den oder die Orte, die er zu versorgen hat, weder von Fremden noch von den Konsumenten eingebracht werde, auch bei entstehen dem Verdachte bei der Obrigkeit, von welcher er be stellt worden, Anzeige zu tun. Dafern durch die von ihm gemacht« Anzeige eine Übertretung dieser Vor schrift entdeckt und der Uebertreter zur Strafe gezogen wird, so ist dem Salzschenken die Hälfte derselben als gesetzliche Anzeigegebühr zu überlassen. 15. Wenn eingeschleiftes (eingeschmuggeltes) Salz weggenommen wird, so hat der Salzschenke, in dessen Ort oder Bezirk der Einschleif geschehen ist, solches gegen Bezahlung des Einkaufspreises in der Nieder lage, nach dem Gewicht von 128 Pfund für einen Scheffel zu übernehmen, und ist solche kostenfrei an ihn abznliefern. Das ihm solchenfalls überladene Salz hat er bei -er nächsten Salzerholung im Depn- tatbuche und auf dem Paffe durch die Salzverivalterei abschreiben zu lassen. 18. Da an vielen Orten kein besonderer Salz- schenk« angestellt ist, sondern die Gemeinden das Salz gemeinschaftlich und mit ihrem eigenen Geschirr holen, und jede Ladung unter die Einwohner des Ortes nach dem angegebenen Bedürfnisse eines jeden verteilen, so ist an dergleichen Orten derjenige, welcher die Ver teilung übernimmt, als Salzverteiler hierzu ebenfalls zn verpflichten. 17. Derselbe hat -as Salz nach richtigem Gewicht oder Maß ohne Parteilichkeit, Begünstigung oder Be vorteilung eines oder des anderen Empfängers zu verteilen. 18. Wenn unbemittelte Einwohner vorhanden sind, welche auf einmal ihren Anteil an der erholten Ladung nicht nehmen und bezahlen, mithin der Ver teilung nicht beitreten können, so hat der Salzverteiler -as für dieselben erforderliche Salz aufzubewahren und dasselbe im einzelnen zu vermessen oder zu ver wiegen, wobei er übrigens alle Obliegenheiten eines ordentlichen Salzschenken zu erfüllen schul-ig ist. Einstrnals war das alles nun eine ernste Staats aktion, heute erscheint eS »ns nur noch als ei« Kurio- suml Johannes Thomas, Riesa.. Druck und Verlas von Langer «. Winterlich, Riesa. - Mr die Redaktion »«ränkvvrttkch: Heinrich UhkeckatnL RiesL' AkStt« M Mege im Mmatkiek«, d« Keiwatferfchmi- und des Aeimatschuhes. Erscheint in zwangloser Folg« als Beile,« zmn Messer Tageblatt unter Mitwirkung de« Bereiu« Heimatmuseum in Nies» Nachdruck, auch mit Nr. 30 Mesa, 8. z»lt 1933 6. Achrga-g Mühlberg. A«S der Chronik der Stadt «nd des «öfters «Lhkder,. Mttgeteilt von Haus Strebelow, Nürnberg. Schluß. ym Jahre 1619 versah sich die Gilde mit Sta tuten und 1755 schenkte Kurfürst August m. der Gilde eine rotseidene, gelbverzierte Fahne mit feinem NamenSzug und sie erhielten steuerfreies Bier, bas Ihr 1821 von König Friedrich Wilhelm Hl. bestätigt wurde. 1764 erbaut« die »der 100 Mann starke Gilde ein neues Schützenhaus. 1774 bildete sich innerhalb -er Gilde eine Grenadierkompagnie, die schwarze Mützen aus Wachsletnwand trugen,- die Hosen waren schwarz, die Röcke verschiedenfarbig, dazu gabs Schnal- kenschuhe und weiße Strümpfe. 1793 erhielten die Grenadier« -unkelblaue Röcke mit weißem Futter un große» weißen Metallknöpfen. Später organisierte sich die Gilde militärisch, -. h. es bildete sich daraus eine Schützen-, eine Grenadier- und eine Jäger kompagnie. Der Chronist Kämmerer Bertram schreibt: »Im Allgemeinen ist diese Gilde geeignet, durch ihre Militärische Haltung und geschmackvolle Uniformie rung einen guten Eindruck zu machen". Das dürfte heute gerade noch so sein. Am 27. Dezember 1821 wurde ein neues Schützenhaus eingeweiht, das 2311 Laler kostete. 1836 erhielt die Gilde auf ihr Ansuchen von König Friedrich Wilhelm ill. eine neue blau seidene Fahne. Auch heute noch spielt die Mühlberger Schützengilde in -er Stadt keine untergeordnete Rolle. Wir fahren nun fort in der Registrierung bemer kenswerter Daten aus der Geschichte Mühlbergs: 1569 wird ein neueS Schulhäus mit vier großen Stuben erbaut,- -er Bau kostete 66 Schock 50 Groschen 1 Pfg., doch hatte der Pächter -er Ziegelei Neben den nötigen Steinen auch -en Kolk dazu ge schenkt. Die ersten Nachrichten vom Mühlberger Schulwesen stammen aus -er Mitte des 15. Jahr hunderts; -er Rektor George v. Greffendorff nennt sich eine» »unwürdigen. Stadtfchreiber, Cüster, Schulmeister, Glöckner und Seigerstellcr" und er stand diese« Aemtern etwa 50 Jahre vor. Ihm folgte Jakob Günther bis in die Reformationszeit. Neben dem Rektor war noch ein 2. Lehrer vor der Reformation vorhanden, dem sich nach derselben ein 3. anreihte. Die Schule ging jedoch Ende -eS 16. Jahrh. arg zurück, denn Faust, der ihr ein guter Rektor war, trug nach seiner Berufung zum Archt- diakonus und Pastor von Mühlberg viel Streit in die Schule, darin er herrschen wollte, so -aß sich der Rat bitter beklagte über „der Schuldiener Unfleiß*. Diese Verhältnisse beziehen sich aber nur auf die Knabenschule. Schlimmer stand es um den Unter richt der Mädchen, für die nichts getan wurde. Sie waren nur auf den Besuch von Winkelschulen an gewiesen. Erst lange nach der Reformation ließen sich die Diakonenehefrauen zum Unterricht für die Mädchen benutzen, die aber nur ein NeujahrS- geschenk, kein Gehalt erhielten. Endlich 1596 berief der Rat in Barth. Kühne einen Mädchenschulmei ster; er erhielt vom Rat vierteljährlich 21 Gr. und von jedem Mädchen 5 Gr. Wahrend des 30jährigen Krieges stand es um die Schule nicht zum besten; sie kam sogar zum Erliegen, da die Pest grassierte. Wieder nahmen dann Frauen den Unterricht auf, erst 1663 wurde ein Lehrer angestellt. DaS 18. Jahr hundert brachte gute Verhältnisse trotz — wie Ber tram sehr deutlich sich ausdrückt — „einiger lieder licher Subjekte am Kantorat*. 1564 erhielt der Rat zu Mühlberg vom StiftS- hauptmann Wolff Bose in Wurzen eine Einladung zur Hochzeit -essen Tochter mit Werner Vitzthum von Eckstädt; der Rat entschuldigte fei« Nichtkommen Sch mit, daß er wegen des ungestüme« Wi«deS sicht Mer die Elbe könne, und er schickt« dafür 8 Soldg«t-e« als Hochzeitsgeschenk. - Die Ernährung Mühlberg» gab deut Rat vielfach Anlaß gegen Fleischer und Biehhä « - l« r auf«