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Werbe- und Personatsteuergcsetz den Städten aufer- legt, es hat überdies die Berechtigung, Jahrmärkte zu halten und hat Innungen. Unter diesen Umstän den nun möchte ich weiter gehen, als der Antrag der Deputation und gestatte mir deshalb den Antrag zu stellen, „es möge die Petition nicht bloß zur Kenntnis- nahme, sondern zur Berücksichtigung an die Hohe Staatsregicrung abgegeben werden". Ich glaube, mein Antrag ist so einfach, daß es einer schriftlichen Ueberreichung desselben wohl nicht bedürfen wird." Der Antrag wird, wie der Präsident feststellt, hin reichend unterstützt. Es sprachen noch die Herren Abg. Preßprich, Mcinert, Behr, Dr. Platzmann, Schubart, Unger, Sekretär Antaon und der Kammerpräsident Dr. Haase zur Sache, ohne näher einzugchcn auf wesentliche interessante Einzelheiten oder sonst wich tiges hierüber mitzuteilen. Sodann sprach Königlicher Kommissar Schmalz: „Die Frage, meine Herren, welche den Gegenstand der vorliegenden Petition bil det, ist in älterer und neuerer Zeit mehrfach erörtert worden. Das Prinzip sowohl, nach welchem die Ein teilung der Orte des Landes in Städte und Dörfer erfolgte, als die spezielle Einreihung des Ortes Riesa in eine oder die andere Klasse, hat bereits im Jahre 1831 zu einer Vernehmung zwischen der Ständever sammlung und der Staatsregierung geführt. Als nämlich der Ständeversammlung damals das Wahl gesetz im Entwürfe vorgelegt wurde und demselben ein Verzeichnis der Städte beigefügt war, wurde von den Ständen erinnert, daß die Stadt Riesa vermißt werde. Man erteilte hierauf von feiten der Staats regierung die Auskunft, es gebe für die Beurteilung, ob ein Ort als Stadt zu bezeichnen sei oder nicht, kei nen anderen sicheren Anhalt, als die General-Accise- vcrfassung: Riesa sei im Jahre 1707 bei der Einfüh rung der Accise nicht mit unter die Orte ausgenommen worden, in welchen die Accise eingeführt worden sei, und da das städt. Privilegium des Orts damals bereits bestanden habe, so müsse man annehmen, daß Riesa in dem Sinne, wie die übrigen Städte, nicht als Stadt betrachtet werden könne. Die Ständeversammlung hat sich damals hierbei beruhigt, und das Gesetz ist, wie es vorliegt, genehmigt worden. Seitdem hat die Stadt Riesa selbst in den Jahren 1832 und 1836 wie derholt den Versuch gemacht, zu einer Aeudcrung zu gelangen, und man hat sie immer abfällig bescheiden müssen ans demselben Grunde, den ich eben angeführt habe. Die Staatsrcgiernng glaubt anch, solchen po sitiven Vorschriften gegenüber, in ihrer bisherigen Auffassung vollkommen gerechtfertigt zu sein, insbe sondere kann ich die Momente, welche von einigen Ab geordneten für die entgegengesetzte Ansicht geltend gemacht worden sind, soweit die dem positiven Rechte angehörcn, als durchschlagend nicht anerkennen. Zwar wird der Ort Riesa in dem, dem Gewerbe- und Pcrsonalstcnergcsetze bcigcsiigten Städteverzeichnipe mit aufgeführt, allein für dieses Gesetz und bei des sen Erlaß ist nicht die staatsrechtliche Frage, sondern die des Gewerbebetriebes maßgebend gewesen. Weil man von diesem Standpunkt ausging, mußte Riesa, woselbst städtischer Gewerbebetrieb gestattet ist, aus genommen werden, und es finden sich ebendaselbst in dem Verzeichnisse, welches dem gedachten Gesetz ange- hängt ist, noch mehrere Orte des Landes, welche an der ständischen Vertretung der Städte keinen Anteil haben. Die Ausführungsverordnung zu 8 56 des Wahlgesetzes ferner, auf welche Herr Abgeordneter Püschel sich bezogen, kann darum keine Entscheidung für die vorliegende Frage an die Hand geben, weil 8 56 eben nur den SteuercensuS für die verschiedenen Städte feststellt. Hierbei mußte der Unterschied zwi schen großen und kleinen Städten nach oem Maßstave ihrer Steuerpflicht erwogen werden, und hat man in diesem Sinne darauf verwiesen, daß diejenigen als große oder kleine Städte zu betrachten seien, welche bei der Verteilung der Gewerbe- und Personalstener als erstere oder letztere behandelt werden. Der ge ehrte Herr Sekretär hat zwar noch bemerkt, daß die Accise doch wohl nicht das Maßgebende bei Aufstel lung des Städteverzeichnisses für das Wahlgesetz ge wesen sein könne, weil der Ort Lobstädt, obgleich dort Accise bestanden, doch nicht zur Wahl mit den Städten zugelassen worden wäre. Ich vermag im Augenblick darüber keine genaue Auskunft zu geben, weil mir nicht bekannt ist, wie es sich mit der Accise in Lobstädt verhalten hat. Jedenfalls muß aber unter der vom Herrn Sekretär bemerkten tatsächlichen Voraussetzung ein anderer Grund bestanden haben, warum Lobstäot nicht den Städten beigezählt worden ist. Obgleich nach diesen allen Seiten der Staatsrcgiernng, wie ich schon bemerkt habe, an dem Standpunkt des Wahlgesetzes festgehalten werden muß,so mag doch nicht ganz geleugnet werden, daß wohl praktische Gründe für eine andere Regulierung angeführt werden können. Die Erwä gung dieser Gründe wird, wenn die hohe Ständever- sammlung sie für erheblich erachten sollte, sich die Staatsregicrung nicht entziehen, nur aber wird nicht zu übersehen sein, daß es sich hier um ein Gesetz und eventuell um dessen Abänderung handelt, daß also auch nur auf dem Wege der Gesetzgebuug zu einer Abänderung zu gelangen sein würde, welche den Wünschen -er Stadt Riesa entspricht." Präsident Dr. Haase: „Ich ertaube mir zu bemerken, daß, wie auch die Debatte bisher wohl erwiesen hat, die Sache an und für sich nicht ganz klar ist. Die Deputation hat es daher vorgezogcn, der Kammer anznraten, keine bestimmte Ansicht in dieser Angelegenheit auszuspre- chen, sondern vielmehr nur anzuempfchlcn, die Peti tion an die hohe Staatsregicrung zur Kenntnisnahme abzugeben, ebendeshalb, weil sie Bedenken trug, im Be richte ein bestimmtes Urteil darüber auszusprechcn. Sie konnte dies umsomehr, weil die hohe Staatsregicrung nach ihrer ausdrücklichen Erklärung auf den Unter schied der Worte: „Zur Kenntnisnahme" oder „zur Er wägung" oder „zur Berücksichtig»»»" an und für sich kein großes Geivicht legt, sondern jederzeit, wenn die Stände an sie eine Petition, sei es anch nur zur Kenntnisnahme, abgeben, von der Petition Kennt nis nimmt, sie erwägt und berücksichtigt. Ucbrigeus glaubte die Deputation, daß an und für sich eine spe zielle Acnderung deS Wahlgesetzes wegen Riesa wohl um so weniger jetzt zu befürworten sein dürfte, weil später überhaupt eine Revision des Wahlgesetzes in dieser Beziehung einzutrcten l-aben wird, da auch an dere Orte außer Riesa, welche im Wahlgesetze unter den wahlberechtigten Städten nicht mit ansgesührt sind, ein g,e:chcs Recht in Anspruch zu nehmen haben dürften, auch dem Vernehmen nach bereits in An spruch genommen haben. Ans diesem Grunde hat die Deputation nicht weiter gehen wollen, als die Petition der hohen StaatSregierung zur Kenntnisnahme zu empfehlen und cs wird von ganz gleicher Wirkung sein, ob wir beschließen zu beantragen: die hohe Staatsregicrung möge davon Kenntnis nehmen, oder sie möge die Petition berücksichtigen. Ich erwarte nun, wer weiter in der Sache noch zu sprechen wünscht.", Abg. Falcke bringt noch allgemeines über Lob städt und Callenberg zur Beachtung vor. Fortsetzung folgt. Druck und Verlag von Langer u. Winterlich, Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich: Heinrich Ublemaun Ricia. Mütter zur Kstege der Keimatkiebe, der Keimatforschung und des Keirnatschuhes. Erscheint tn zwangloser Folg« al« Beilaa« »um Ri«sa«r Tageblatt unter Mitwirkung d«« v«r«in» H«imatmus«um tu Nirs». Nachdnuk. a»4 r»U Quellenangabe verbot«. Nr. S Riesa, 21. Kebrnar 1931 4. Jahrgaa, Oie ksmükungen cler Ztadt kiela um Anerkennung itirer städtischen keckste bei der ehemaligen Ztändeveriammlung. Lin kür unlere krelrncstttadt geschichtlich bedeutlainer Vorgang vor 75 wahren. üus den Unterlagen der standtagsakten der 1. und 2. Kammer de; Zackst, standtag; vom Zakre 1855 übertragen, bearbeitet und mitgeteilt von Zokannes Lkomas, kiela. - . Fortsetzung. Man hat zwar dermalen keinen Grund, auf die Frage näher einzugehen, ob es den statistischen Zwecken dieser Zeitschrift entsprechender gewesen wäre, dem Städteverzeichnisse des Wahlgesetzes von 183l, oder dem zum Gewerbe- und Pcrsonalsteucr- gesetz von 1815 den Vorzug zu geben. Hierauf dürfte aber auch für den vorliegenden Fall irgend etwas nicht ankvmmcu. Denn gewiß ist, daß in der tabellari schen Uebersicht der augezvgeucn Schrift politische Rechte der Städte nicht erwähnt, namentlich aber Wahlberechtigungen derselben nicht in Betracht ge zogen worden sind. Die Stadt Riesa besiudet sich mit einigen anderen Städten in ganz gleichem Falle. Es sind nämlich nicht alle in dem Verzeichnisse zum Gewerbe- und Pcrsoual- steuergesetz von 1815 enthaltenen Städte auch in dem Etädteverzeichuis zum Wahlgesetz von 18>l wiederzu finden. Die Deputation darf sich nicht bergen, daß die Befürwortung des vorliegenden Gesuchs gar bald gleichartige Ansprüche und Anträge aus anderen Orten Hervorrufen und zur Folge haben würde. Sie stimmt der vom Herrn Regierungsevmmissar ausge sprochenen Befürchtung bei, daß dadurch in der stän dischen Vertretung wesentliche Veränderungen hcr- beigesührt werden dürsten. Vvrnämlich und zunächst würde das Wahlgesetz, ans dessen Vorschriften aber die Versassiingsurkundc selbst s8 70» Bezug nimmt, von tief eingreifenden Modificationen betroffen werden. In demselben sind folgende Bestimmungen enthalten: 8 15. Die übrigen Städte werden mit Rücksicht auf deren geographische Lage und tunlichste Znsammcnhaltnng der Kreise und Aemter in 20 möglichst gleiche Wahl bezirke geteilt,- jeder dieser Wahlbezirke ernennt ge meinschaftlich einen Abgeordneten. 8 74. Wahlbezirke. Für die Wahl der Abgeordneten des Bauernstan des werden mit Rücksicht ans geographische Lage und tunlichste Gleichheit, auch möglichstes Beisammenblei- ben der Amtsbezirke, 25 Wahlbezirke gebildet, von denen jeder einen Landtagsabgeordneten zu wählen hat. Es leuchtet ein, daß diese Vorschriften vereitelt werden würden, wen» willkürliche Versetzung eines oder mehrerer Orte ans einem Wahlbezirke in den an dern stattsindcn dürften: — daß eben dies, zumal wenn mehrere Orte auf gleiche Vorgänge sich berufen, Gleiches verlangten, am Ende die gebotene Rücksicht ans geographische Lage nnd möglichstes Zusammen halten der Kreise und Aemter unmöglich machen würde,- — endlich daß die Ucbcrtragung eines Ortes ans einem ländlichen in einen städtischen, oder umge kehrt aus einem städtischen in einen ländlichen Wahl bezirk gleichzeitig zu beschwerlicher Vergrößerung nnd Verkleinern»», mithin znr Beeinträchtigung eines der 20 städtischen und eines der 25 bäuerlichen Wahl bezirke führen müßte, welche nur durch noch weiter gehende Veränderungen ausgeglichen werden könn ten. Dergleichen an sich nicht wünschenswerte Ver änderungen würden wenigstens, wenn überhaupt Zeit und Umstünde selbige in den ständischen Ge schäftskrcis zu ziehen erlauben, die Boraussctzuntz dringenden BMrfnisse» und einer nicht bloß im ver einzelten Falle empfundenen, sondern sich allgemeiner