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Uiesaer Tageblatt r-^chM. «nd Anietger «Llbedlatt and Ameiger». Tageblatt Mesa. Dre-den 15S0. gernruf lsir. 29. Da» Messer Tageblatt ist da» zur Veröffentlichung der amtlichen vekanntmachungen der Amtthauptmamrschaft «irokaße: Postfach »lr. »2. Großenhain, dä Finanzamt« Riesa und de» Lauvtrollamt« Meißen behördlicherseits bestimmte vlatt. RielaNr. 52 Jrz« TonnerStog, 24. Jenner 1S3S, eben»« ' 88. Jahre. DaS dur^ die Nummer de» Ausgabetage» » Mesaer rageblatt erscheint je»« Laa abrud» '/.« Uhr mit ««»nahm- der Tonn- und Festtage. Bezugsprai», gegen BorauI-ahluna, für eine« M^nat 2 Mark, ohne Zustellgebühr, ch Postbezug RM. 2.14 etnschl. Postgebühr lohne Zustellgebühr), bei Abholung in der Geschäftsstelle WochenkaiMl» aufeinanderfolgend« Nr.) S5 Pfg., Einzelnummer 1ö Pfg. Anzeige« für Nummer de» «uSgabetageS sind bi» 10 Uhr vormittag» auszugeben,- eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. 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Die großen Errungenschaften der national sozialistischen Handwerksgesetzgedung, die fetzt durch die Einführung de» großen Befähigungsnachweise» und der Handwerkskarte einen gewissen vorlänstgrn Abschluß ge funden haben, gaben den Anlaß zu einer große« Knud« gebnug tzer Führerschaft »es ReichsftandeS des deutsche« Handwerks, die am Mittwoch abend im Sitzungssaal des Preußcnhauses stattfand. Die Veranstaltung stand dann u«ter de« Eindruck dieses wichtige« historische» Wende« pnnktes i« der Geschichte des Handwerk». Neben den Hakenkreuzsahnrn schmückten die alten JnnungSfahnrn de« Berliner Handwerk» den Sitzungssaal. Der Veranstaltung wohnten der stellvertretende RetchSwirtschaftSmintfter Reichsbankpräsident Dr. Schacht, ReichSarbeitSminifter Seldte, die Staatssekretäre Urahn und Posse, der Stab»- leiter der Deutschen Arbeitsfront,. Dr. von Renteln, sowie zahlreiche andere Vertreter der Regierung, -er Verwaltung und der Parteigliederungen bei. Besonder» sreudig wurde der Präsident der Handwerkskammer Saarbrücken, Schmel« zer, von der Versammlung begrüßt. Der Präsident der Handwerkskammer zu Berlin, Lohmann, eröffnet« die Ver anstaltung im Namen und im Auftrag de» ReichSband- werkSmeifters mit einer Begrüßungsansprache. Er erinnerte daran, baß die vergangrnen Regierungen niemals die Wünsche und Forderungen des Handwerks beachtet hätten und stellte demgegenüber mit großer Freud« und herzlicher Begeisterung fest, daß e» dem Nationalsozialismus in der kurzen Zeit seit der Machtübernahme gelungen sei, nicht nur die großen politischen Aufgaben in Angriff zu nehmen und einer Lösung zuzusührrn, sondern sich auch dem Hand werk znznwrndcn und ihm wieder den gebührenden Platz und LebenSranm zu geben. Da» Handwerk habe »mn erste« Tage an dem NationalsozialismnS «nd dem Führer treneste Gefolgschaft zngefagt «nd werde diese immer halte» nnd be wahren. Es werde dem Führer zeige«, daß «S seines Brr« tränen» wert sei. Darauf nahm der mit der Leitung de» ReichswirtschastS» Ministerium» beauftragte rieNMMrWeitt vr. ös«ht das Wort zu folgender Ansprache: Reine sehr geehrten Herren Handwerksmeister l Durch die heute erlaßene Verordnung der Retchsregie- rung wird der vom Handwerk seit langem gehegte Wunsch nach dem sogenannten großen Befähigungsnachweis endlich ersüllt. Damit wird die selbständige Ausübung des Hand« »erksbernses «««mehr an die Ablegnng »er Meisterprüfung geknüpft. Hierzu spreche ich Ihnen und in Ihnen dem ge samten deutschen Handwerk meine herzlichsten Grüße nnd Wünsch« aus. Der Entschluß, der zu der heutigen Verord nung geführt hat, ist nicht leichtherzig gefaßt worden. Er gründet sich auf die nationalsozialistische Anssaffnng »am Handwerk. Diese Auffassung ist ebensoweit entfernt von der liberalistischen Idee völliger Gewerbefreibeit, wie von der reaktionäre» Idee einer überlebten Zunftverfassung. So lange die gewerbliche Technik an da« Handwerkszeug ge bunden war, und die Maschine noch nicht ihren Siegeslauf angetreten hatte, hat die streng« mittelalterliche Zunftver- fassung ihre Berechtigung gehabt «nd ist Hauptträgerin her vorragender handwerklicher Leistungen gewesen. Mit dem Hochkommen der maschinellen Fabrikation und Massen erzeugungen mußte da» Handwerk notgedrungen ein« Ein- nigung erfahren. Aber es war sicherlich «ine der wirt- schaftSpolitischen Uebertreibungen d«S liberalistischen t9. Jahrhunderts, wenn man mit der unvermeidlichen Ein engung des Handwerks auch Fine berufliche Organisation verfallen ließ und durch Einführung schrankenloser Ge werbefreiheit da» handwerkliche Können herabmtndert«. Wenn es auch selbstverständlich war, daß man Lokomotiven, Flugzeuge, Automobile usw. nicht handwerksmäßig Herstel len kann, so hätte man doch nicht «ersessen dürfen, baß nie moderne Industrie an» de« Handwerk «nd seinem sachliche« Könne« ihre« Ursprung genommen hat. Man burfte nicht hoffen, die gewerbliche Leistung auf ihrer Höhe halten zu können durch Pfuschertum und maschinellen Massenschund. Gerade t« Interest« einer hoch analtfizrert«« Industrie muß «S biege«, das handwerklich« Können ,« erhalte« «nd weiter z« bilde«. Erst der nationalsozialistischen Regierung ist eS Vorbe halten geblieben, die gesetzgeberischen Konsequenzen au» dieser Erkenntnis zu ziehen. Wohl hatte das Jahr 1928 den sogenannten kleinen Befähigungsnachweis gebracht, der vor sah, daß nur der geprüfte Meister Lehrlinge anSbilden durfte; wohl war 1929 bi« HanbwerkSrolle eingesührt wor- den, in die alle selbständigen Handwerker eingetragen wer den müssen, aber erst die jetzig« Verordnung bringt die eigentliche Sicherung de» Leistungsprinzip» im Handwerk. ^Nachdem durch daS Gesetz über -en vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom November 1988 daS Funda ment gelegt worden war. führte die Verordnung vom Juli 1284 di« allgemeine Pflichtinnuug «nd die Ehrengerichts« barkett ein. Nun endlich bringt die heute oervffentltcht« Verordnung de« sogenannten große« BesähiqnngSnachweiS, wonach «nr derjenige in die Handwerksrolle eingetragen wird, der die Meiftervrüsnng abgelegt hat »der die vesngniS »nr Anleitung von Lehrlinge« besitzt «nd nnr, «er in die Handwerksrolle einqetragen ist, ei« Handwerk al» stehendes Gewerbe anvübe» dars. Wa» bedeutet unn diese Verordnung für das Handwerk? Sie soll ein Ansporn sein zur Erreichung einer hohe« Lei« ftnng, ohne daß jedoch irgend jemandem der Weg hierzu versperrt wird. Die heutige Verordnung brjngt keinen numeru» rlausu». All« Handwerker, di« vor de« 1. Jannas 1222 in die Handwerksrolle einqetragen waren, bleiben von der Verordnung nnberühr«. Dieienigen, die später einge tragen wurden «nd noch nicht 85 Jahr« alt sind, müsse« die Meisterprüfung bis 1222 nachholen, aber nnter erleichterten Nebingnngen. Auch be« Handwerker, der leine AnSbildnng in der Industrie erhalle« hat, steht der Weg »nr Meister« prüfnng nnd damit znr Selbständigkeit offen. Wenn hier also gewiße Vorrechte für das Handwerk ausgesprochen werden, so steht die Erringung dieser vor- rechte doch in dem Willen eine» irden, der sich dem Hand- werkSberuf zuwcnden will. Die Meisterprüfung wird der Maßstab für die Auslese der wirklich Tüchtigen im Hand werk sein. Sic muß hohe Leistungen fordern, darf aber nicht dazu benutzt werben, den Zugang znm Handwerk unbillig zu erschweren. Meine Herren! Das weitere Schicksal der Verordnung ist in Ihre Hände gelegt. Da» Hobe vertrauen, da» Ihnen damit entgegengebracht wird, werden Sir dadurch recht fertigen, daß Sic im Meist unsere» Führer» Adolf Hitler den wirtschaftlichen »nd nationalen Aufbau Deutschland» auch im Handwerk durch zähe, opferwillige Mitarbeit vollenden helfen. — Heil! Nach der Rede Dr. Schachts führte MAWwerksmkilln v. 8. SAM etwa folgendes aus: Der Reichswtrtschastsminister hat jetzt im Benehmen mit dem ReichsarbettSminister auf Grund des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau de» deutschen Handwerk» vom 22. November 1288 die »Zweite* und »Dritte Verord nung über den vorläufigen Aufbau de» deutschen Hand werks* erlaßen. Während in der »Zweiten Verordnung* das Führerprinzip bei den Handwerkskammern verankert wird, bringt die »Ditte Verordnung* die gesetzliche Ein führung de» »Große« vesShignngSnachwetseS* und der HanbwerkSkort« mit den notwendigen UebergangSbesttm- mungen. von jetzt ab ist die Meisterprüfung grundsätzliche Voraussetzung für die selbständige Ausübung eine» Hand- werkS. Auf diese Weise wird es einmal in Zukunft nur solche selbständigen Handwerker geben, die eine ordnungs gemäße Lehrzeit mit abschließender Gesellenprüfung und eine Gesellenzeit mit abschließender Meisterprüfung zurück gelegt haben. Damit hat der nationalsozialistische Staat, ber im vorigen Jabre dem Handwerk die Pslichtinnnng und die EhrengrrichtSbarkett gegeben batte, etwa» geschaf fen, nm das die Handwerkerbewegnng unter dem früheren RegiernngSsustem jahrzehntelang vergeblich gekämpft Katie. Der Abschluß eines Kampfes »an mehr al» 2 Jahrzehnten 1882 wurde für da» ganze Reich mit der Reichsgewerbc- verordnung die liberaltftischc Gcwerbefreiheit eingesührt. Die Folgen der Gewcrbefreihcit waren für daS Handwerk Lockerung nnd Verkümmerung der Gesellen- nnd Lehr- lingSverhältnisse und mangelnde technische und geschäftliche Ausbildung der meisten Handwerker. Pflichtinnung nnd großer Befähigungsnachweis wurden darum die lebens wichtigen Forderungen der Handwerkerbewegnng. Der in liberalistischen Gedankengängen befangene Staat aber be schränkte sich auf schrittweise, mehr ober weniger kleine Zugeständnisse: 1881 Befugnis für Innungen, Gesellen- und Meister prüfungen abzuhalten; 1897 Einführung ber Handwerkskammer; Vorschriften für bas Halten und Anletten von Lehrlingen; 1928 »Kleiner Befähigungsnachweis*; Befugnis zum Halten und Anleiten von Lehrlingen wird grund sätzlich auf geprüfte »Meister* beschränkt; 1929 Einführung der Handwerksrolle, in welche die selb ständigen Handwerker und handwcrkcrlichen Neven- betriebe eingetragen werden: ein Nachweis einer bestimmten Befähigung wird aber nicht gefordert. Nach ber Machtübernahme des Nationalsozialismus und der Gritndun de» Reichsstandes des Deutschen Hand werks haben- einzelne Handwerkskammern »on sich an» BerusSanSweise eingesührt; diese sind*Borläufer der neuen Handwerkskarte, denn dem Handwerker wurde darin zum ersten Mal die Zugehörigkeit zum Handwerk bestätigt. Durch bi« nationalsozialistische Revolution Hot die Hand« Werksgesetzgebung eine ««geahnte Belebung »nd zweifel los auch ihre« Höhen««»» erreicht. In ichneller Folge erlebtem wir: 122» da» Rahmengesetz »über den »orlänsigen Aufbau des deutschen Handwerks* vom 29. 11. 1222. 1224 die »Erste Verordnung* z« diese« Gefetz foom Ili. 2. 1224): Eiuführuug ber Pslichtinnnng«« »nd Kreis« bandwerkerschasten «nd Schaffung ber handwerkliche» Ehrengerichtsbarkeit. 122» die jetzige »Zweite* nnd »Dritte* Verordnung: Führergrnndsatz bei den Handwerks« »nd Gewerbekam mer«, großer Befähigungsnachweis, Handwerkskart«. Damit ist dem Handwerk al» Berufsstand sein Fort bestehen, auf da» e» auf Grund seiner Leistungen und seiner Tradition Anspruch hat. durch die Regierung unse re» Führer» und Reichskanzler» Adolf Hitler gewähr leistet. Erst der nationalsozialistisch« Staat bat den unrr- freultchen Zustand beseitigt, baß manche anderen Länder Europa» gerade auf Grund deutschen Gedankengute» in der HanbwerkSgrsetzgebung weitergegangen waren al» da» Reich. Sine große Gefahr für da» Handwerk gebannt Gerade in der Wirtschaftskrise sind Ungelernte ohne die nötige Sachkenntnis und da» erforderliche Verant wortungsgefühl in» Handwerk geströmt und haben neue selbständige Handwerksbetriebe eröffnet: noch heute ist da» Handwerk zu 22 v. H. übersetzt. Die nicht vorgebil deten »Handwerker* reißen durch unlautere» Verhalten in großem Umfange die Aufträge an sich, und zwar beson der» durch Uebervorteilnng der Kunden ober durch Lchmutzkonkurrenz; solche Schädlinge ermöglichen Schlen- derpreise, indem sie ihre Mitarbeiter nnter Tarif entlob- nen oder Steuern, Sozialbriträge, Miet»- nnd Geschäfts schulden nicht bezahlen. Damit haben sie einen Wettbewerb mit ungleichen Waffen eröffnet, dem der anständig un ehrbar arbeitende Handwerker nicht gewachsen sein konnte. Auch die Schwarzarbeit» und GelegenbettSarbeitrr unter gruben da» wirtschaftliche Dasein de» geschulten Hand werksmeister», zumal der Kunde selten minderwertige von guten, bauerbasten Leistungen unterscheiden kann. Entscheidend war schließlich, daß ungelernte Handwerker, GelegenhettSbandwerker und Schwarzarbeit»! mit ihren schlechten Leistunaen den Ruf des ganzen Handwerk» schä- digten und da» Vertrauen znr Handwerksarbeit erschütter- ten. Hätte iqtzt nicht der Gesetzgeber «ingegriffen, dann hätte dem ehrbaren Handwerk da» immer weitere Absinkeu und schließliche Verschwinden gedroht. Diese Gefahr ist durch die neue Verordnung gebannt. Leiftnngsfteigernng nnb BernfsanSlese Der gesunde Wettbewerb soll durch die neue Vcrord nung nicht auSgeschaltet werden. DaS Handwerk soll auch keine bevorzugte Stellung vor den anderen Berufsständen erhalten. Allein die Leistung wird in Zukunft bestimmen, ob da» Handwerk eine neue Blütezeit erlebt. Zunächst aber muß daS Faule und Minderwertige im Handwerk ab gestoßen, die Schwarzarbeit und die Prcisschleuderei ver hindert und der Verbraucher nach Möglichkeit vor Pfusch arbeit gesichert werden. Der nationalsozialistische Staat muß bestrebt sein, die LeistungShöhr,in den einzelnen Be rufen zu heben Hierzu ist eine berufsständische Auslese nötig, und sic läßt sich ohne eine Prüfung vor einer mit den nötigen Befugnissen ansgestattetrn Stelle nicht durch führen. Auch aus diesem Grunde war der Große Befähi gungsnachweis nötig. Za« selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe wird nnr zngelaßen, wer in die Hand- werkSrolle eingetragen ist. Eo dürfen nur diejenigen Handwerker eingetragen werden, die für bas von ihnen betriebene ober für ein verwandtes Handwerk die Meister Prüfung oder eine als Ersatz dafür anerkannte Prüfung bestanden haben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besitzen. Uetzer die Sinkragnug muß dem Handwerker stets eine Bescheinigung, nämlich die Handwerkskarte ausgestellt werden. Wer den >' ndi-e,, Betrieb eine» Handwerks als stehendes Ge werbe anfängt, muß gleichzeitig mit ber Anzeige bei der Gewerbepolizeibehörde, die von der Handwerkskammer ausgestellte HanbwerkSkarte vorlegen. Damit ist der Groß« BefähignngSnachweiS ««erschüi- terlich im Handwerk verankert. Die Uebertretnng d<?r Vorschriften wird bestraft; es kann sogar die widerrecht liche Fortführung eines Betriebes polizeilich verhindert werden. Uetzergangsvorschriften Mit den Uebcrgangsvorschriften will der Gesetzgeber in weiser Mäßigung Härten der neuen Regelung vermel-